OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 S 3402/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0522.10S3402.86.0A
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller, der in Frankfurt am Main ein Dolmetscherbüro für asiatische Sprachen betreibt, begehrt die Festsetzung der Umsatzsteuer auf die Entschädigung für die Dolmetschertätigkeit des Herrn Darm Roychoudhury in dem Termin zur Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter des Senats vom 4. August 1986 in dem Verfahren 10 UE 760/84. Zu diesem Termin war als Dolmetscher für die bengalische Sprache zunächst Herr Md. Sanaul Mostafa geladen; da dieser infolge anderer Termine verhindert war, teilte der Antragsteller unter dem 24. Juli 1986 mit, Herr Roychoudhury werde zum Termin ... entsandt". Herr Roychoudhury hat den Anspruch auf die Dolmetscherentschädigung am 10. September 1986 an den Antragsteller abgetreten. Für die Leistungszeit von zusammen 9 Stunden (einschließlich An- und Abreise) und für Reisekosten wurde mit der Auszahlungsanordnung vom 10. November 1986 ein Betrag von insgesamt 408,-- DM festgesetzt. wobei ein Stundensatz von DM 30,-- zugrundegelegt wurde. Mit Schreiben vom 28. November 1986 und 19. Januar 1987 wandte sich der Antragsteller gegen die Nichtberücksichtigung der anteiligen Umsatzsteuer. Er beantragt sinngemäß, die Dolmetscherentschädigung um 14 % Mehrwertsteuer auf 465,12 DM zu erhöhen. Der Bezirksrevisor bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt, den Antrag abzulehnen. Er weist darauf hin, daß für die Berechnung der Entschädigung auf die Verhältnisse des in der Sitzung vom 4. August 1986 herangezogenen Dolmetschers und nicht auf die des Dolmetscherbüros des Antragstellers abzustellen sei. Durch die Vermittlung des Dolmetscherbüros und die Abtretungserklärung des Dolmetschers würden weder eine Erhöhung gemäß § 3 Abs. 3 ZSEG noch der Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung begründet. da diese in der Person des herangezogenen Dolmetschers nicht vorgelegen hätten. II. Der Antrag auf zusätzliche Festsetzung der auf die Dolmetscherentschädigung entfallende Mehrwertsteuer ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Ersetzung der Mehrwertsteuer für die ihm von Herrn Roychoudhury abgetretene Dolmetscherentschädigung zu. Der Antragsteller ist dazu berechtigt, die Dolmetscherentschädigung im eigenen Kamen geltend zu machen, nachdem ihm Herr Roychoudhury den aus der Dolmetschertätigkeit im Termin vom 4. August 1986 erwachsenen Anspruch gegen die Landeskasse abgetreten hat; er kann jedoch eine Erhöhung der Dolmetscherentschädigung um 14 % Mehrwertsteuer nicht verlangen, weil hinsichtlich des Ersatzes der anteiligen Mehrwertsteuer allein auf die Verhältnisse des vom Gericht zur Dolmetschertätigkeit herangezogenen Dolmetschers abzustellen ist und weil weder dargetan noch ersichtlich ist. daß Herr Roychoudhury der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG). Gemäß § 17 Absätze 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG wird dem Dolmetscher die auf seine Entschädigung entfallende Umsatzsteuer ersetzt, sofern sie nicht gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz unerhoben bleibt. Die Entschädigung erhält derjenige, der von dem Gericht als Dolmetscher herangezogen worden ist (§ 17 Absätze 1 und 2 ZSEG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZSEG). Herangezogen im Sinne des § 1 Abs 1 ZSEG ist der Dolmetscher der die Dienstleistung des Übertragens in eine fremde Sprache und aus einer fremden Sprache auf Veranlassung des Gerichts erbracht hat, nicht also derjenige, der persönlich zum Termin geladen war und infolge Verhinderung oder aus anderen Gründen den Auftrag an den später tatsächlich erschienenen Dolmetscher "weitergegeben" hatte (so auch Beschluß des Senats vom 19. Februar 1987 - X S 195/82). Wenn das Gesetz bestimmt, daß Sachverständige "für ihre Leistungen entschädigt" (§ 3 Abs. 1 ZSEG), bei der Bemessung der erforderlichen Zeit die Abwesenheit von "ihrer gewöhnlichen Beschäftigung" berücksichtigt (§ 4 ZSEG) und die Aufwandsentschädigung nach "den persönlichen Verhältnissen" der Sachverständigen zu bemessen ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ZESG), dann wird daran deutlich, daß die Berechnung der dem Sachverständigen und dem Dolmetscher zustehenden Entschädigungs- und Ersatzleistungen insgesamt an den Umständen auszurichten ist, die in der Person des gerichtlich herangezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers entstanden sind. Dabei kommt es auf die Art und Weise. wie die Person des Dolmetschers ausgesucht worden und auf wessen Veranlassung der Dolmetscher bei Gericht erschienen ist. nicht an. Entscheidend ist allein. wessen Dienstleistung vom Gericht letztlich in Anspruch genommen worden ist und welche für die Bemessung der Entschädigung und Ersatzleistung erheblichen Merkmale diese Tätigkeit und dieser Dolmetscher aufweisen. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Gericht und herangezogenem Dolmetscher sind hinsichtlich der Eignung und Befähigung, der öffentlichen Bestellung (vgl. dazu Jessnitzer, Dolmetscher, 1982, S. 21 ff.), der allgemeinen Vereidigung und Verpflichtung (vgl. dazu Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 20.11.1984, GVBl. I S. 961 ff.), der Auswahl durch das Gericht. (§ 173 VwGO i.V.m. § 404 ZPO, vgl. Jessnitzer a.a.O., S. 80) und des Ausschlusses und der Ablehnung (§ 191 Satz 1 GVG) die persönlicher) Eigenschaften des herangezogenen und tätig gewordenen Dolmetschers ausschlaggebend und nicht die eines Vermittlers oder eines zunächst in Aussicht genommenen, später aber nicht erschienenen Dolmetschers. Deshalb ist es auch allgemein nicht. gerechtfertigt, innerhalb der Tatbestände, die die Berechnung der Dolmetscherentschädigung und der Ersatzleistungen bestimmen, auf die Verhältnisse einer anderen Person als der abzuheben, deren konkrete Leistung zu entschädigen ist (so für die Erhöhung für "Berufsdolmetscher" nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZESG: Beschluß des Senats vom 19. Februar 1987 - X S 195/82 -; a.A. zugunsten einer juristischen Person VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 13. Februar 1987 - A 13 S 804/86 -; vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschlüsse vom 13. Juni und 7. November 1983 und vom 12. Oktober 1984 -. KostRsp. ZSEG § 8 Nr. 82 und § 17 Nrn. 45 und 46). Dies gilt auch und insbesondere für den Ersatz der Umsatzsteuer auf die Dolmetscherentschädigung. Wenn dem Dolmetscher gemäß § 17 Absätze 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG die "auf seine Entschädigung entfallende Umsatzsteuer" zu ersetzen ist, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, so kommt es für das Entstehen und die Höhe des gesetzlichen Erstattungsanspruchs immer darauf an, ob und in welcher Höhe die Dolmetscherentschädigung als Umsatz bei dem Dolmetscher steuerpflichtig ist. Die Umsatzsteuerpflicht setzt insbesondere voraus, daß der Dolmetscher als freiberuflich tätiger Unternehmer der Steuerpflicht unterliegt, die an ihn zu zahlenden Beträge als steuerpflichtiges Entgelt anzusehen sind und der Umsatz des Dolmetschers zuzüglich der dar-auf entfallenden Umsatzsteuer im Kalenderjahr vor dem Entstehen der Umsatzsteuerpflicht 20.000,-- DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000,-- DM voraussichtlich nicht übersteigen wird (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1 UStG). Es widerspräche Sinn und Zweck des gesetzlichen Erstattungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG, wenn hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht nicht auf die Person des vom Gericht herangezogenen und entschädigungsberechtigten Dolmetschers abgestellt würde, sondern auf einen Dritten, der die Dolmetscherentschädigung nicht aus eigenem Recht beanspruchen kann und deshalb hinsichtlich der von der Staatskasse zu zahlenden Dolmetscherentschädigung jedenfalls zunächst auch nicht umsatzsteuerpflichtig wird. Nach alledem wäre auf die dem Dolmetscher Roychoudhury geschuldete Dolmetscherentschädigung Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn er selbst hinsichtlich dieser Einnahme umsatzsteuerpflichtig geworden wäre. Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, weil nicht ersichtlich ist, daß der Dolmetscher Roychoudhury als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer anzusehen ist. und weil im übrigen viel dafür spricht, daß er unter als sog. Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG Umsatzsteuer für die ihm zu zahlende Dolmetscherentschädigung nicht zu entrichten hat. Schließlich kann der Antragsteller die Erstattung von 14 % Umsatzsteuer auch nicht deswegen verlangen, weil ihm der Anspruch auf die Dolmetscherentschädigung abgetreten worden ist. Der Umfang des gesetzlichen Erstattungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG wird durch Abtretung nicht verändert; der Anspruch erstreckt sich auch nicht auf den Fall, daß die zunächst nicht umsatzsteuerpflichtige Leistung einer Dolmetscherentschädigung nachträglich durch deren Abtretung an einen Dritten bei diesem u.U. der Umsatzsteuerpflicht unterfällt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG).