Beschluss
10 TH 1302/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0627.10TH1302.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige. Sie hatte sich bereits früher in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und im Jahre 1980 einen Asylantrag gestellt, war aber dann in ihre Heimat zurückgekehrt. Nach ihrer erneuten Einreise in die Bundesrepublik beantragte sie unter dem 05.12.1985 abermals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Unter dem 06.12.1985 stellte der Landrat des Main-Taunus-Kreises der Antragstellerin eine Duldung mit der Auflage aus, ihren Wohnsitz in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Sch. zu nehmen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.12.1985 Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 06.02.1986 wies dann das Notaufnahmelager Gießen die Antragstellerin dem Landkreis Fulda für die Dauer ihres Asylverfahrens zur Aufnahme und Unterbringung zu. Die gleichzeitig erfolgte Zuweisung ihres 1976 geborenen Kindes an den Landkreis Fulda wurde inzwischen von dem Antragsgegner aufgehoben. Gegen die erwähnte Zuweisungsentscheidung legte die Antragstellerin unter dem 11.02.1986 Widerspruch ein. Mit am 12.02.1986 beim Verwaltungsgericht gestelltem Eilantrag beantragte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihr Kind, das keinen Asylantrag gestellt habe, sei ebenso wie sie selbst in Frankfurt am Main polizeilich gemeldet und besuche dort die Schule. Sie habe ein Recht, bei ihrem nicht aufenthaltserlaubnispflichtigen Kind zu leben. Der Regierungspräsident in Gießen trat dem Antrag entgegen und führte aus, es verstoße nicht gegen § 22 Abs. 6 AsylVfG, wenn ein Kind seinen Eltern an ihren quotenmäßig festgelegten Zuweisungsort folge. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 11.03.1986 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Ermessensausübung des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden. Den Anforderungen des § 22 Abs. 6 AsylVfG könne dadurch genüge getan werden, daß die Antragstellerin zusammen mit ihrem Kind im Landkreis Fulda lebe. Durch die Aufenthaltsbestimmung für die Antragstellerin werde in das Recht auf Familieneinheit zwischen Mutter und Kind nicht in unzulässiger Weise eingegriffen. Gegen diesen ihr am 01.04.1986 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 07.04.1986 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Der Ausgangspunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Ein Kind, welches das 16. Lebensjahr nicht vollendet habe, halte sich ausländerrechtlich an jedem Ort im Geltungsbereich des Ausländergesetzes rechtmäßig auf, solange nicht durch die zuständige Ausländerbehörde eine aufenthaltsbeschränkende Verfügung erlassen sei. Daß die nicht aufenthaltserlaubnispflichtigen Kinder "dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ihrer Eltern unterfielen", werde nicht bestritten, sei aber in diesem Zusammenhang kein überzeugendes Argument. Weiterhin gehöre die Prüfung der Frage, ob - der Antragstellerin - ihr Kind "zwingende Gründe" habe, in Frankfurt am Main zu leben, nicht in die Zuständigkeit des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung vom 06.02.1986 anzuordnen, zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag war zulässig. Für das vorliegende Verfahren kommt es nicht darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt die der Duldung vom 06.12.1985 beigefügte Auflage hinsichtlich der Wohnsitznahme der Antragstellerin in der hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Sch. gegolten hat bzw. noch gilt - die von der Antragstellerin vorgelegte Duldung war bis 06.12.1986 befristet und eine Verlängerung ist nicht ersichtlich - und ob der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin vom 17.12.1985 aufschiebende Wirkung hat (vgl. dazu, daß es sich bei einer Duldungsbescheinigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Ausländergesetz um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung i.S. von § 187 Abs. 3 VwGO und § 12 HessAGVwGO handelt und Rechtsbehelfen gegen der Duldung beigefügte Auflagen deshalb keine aufschiebende Wirkung zukommt, den Beschluß des Senats vom 12.07.1984 - 10 TH 1852/84 -). Denn unabhängig davon, ob die Antragstellerin sich zulässigerweise in Frankfurt am Main aufhält, ist sie jedenfalls durch die Zuweisung nach Fulda beschwert und hat insofern ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Verwaltungsgericht hat den somit zulässigen Antrag auch zu Recht als unbegründet angesehen; denn die angegriffene Zuweisungsentscheidung wird sich im Widerspruchsverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, so daß das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Zunächst bestehen gegen die Ausgestaltung des landesinternen Verteilungsverfahrens für Asylbewerber in Hessen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, nachdem die Verteilung auf die kommunalen Gebietskörperschaften und deren Aufnahmeverpflichtung einerseits und die Verteilung und Zuweisung der Asylbewerber andererseits geregelt und die jeweils zuständigen Behörden bestimmt sind (vgl. die Verordnung über die zuständigen Behörden für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz vom 07.02.1985, GVBl. I S. 45). Die insoweit maßgeblichen materiellen Kriterien ergeben sich aus den gemäß § 22 Abs. 9 Satz 3 AsylVfG entsprechend anwendbaren Vorschriften der Abs. 5, 6 Satz 1 , 7, 8 und 10 des § 22 AsylVfG. Der Antragsgegner hat das ihm bei der Zuweisungsentscheidung gemäß § 22 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 AsylVfG zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat insbesondere nicht gegen die nach § 22 Abs. 6 AsylVfG bestehende Verpflichtung verstoßen, bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren angemessen zu berücksichtigen. Auch sonstige Belange der Antragstellerin von ähnlich hohem Gewicht sind nicht beeinträchtigt. Der Senat geht entsprechend der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten davon aus, daß das Kind der Antragstellerin nicht seine Anerkennung als Asylberechtigter anstrebt. Es kann offenbleiben, ob ursprünglich ein Asylantrag gestellt wurde; selbst wenn dies der Fall sein sollte, besteht kein Zweifel, daß der Antrag jedenfalls nicht mehr aufrechterhalten wird. Damit darf das Kind der Antragstellerin nicht gemäß § 22 Abs. 5 AsylVfG dem Landkreis Fulda zugewiesen werden. Die zunächst dennoch erfolgte Zuweisung hat der Antragsgegner inzwischen aufgehoben. Die Tatsache, daß das Kind der Antragstellerin kein Asylverfahren betreibt, führt zunächst nicht dazu, daß § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG von vornherein unanwendbar ist. Zwar enthält § 22 AsylVfG eine Sonderregelung, die ausschließlich für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern gilt. Die Schutzvorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ist jedoch eine Ausprägung des durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Schutz besteht unabhängig davon, ob Familienangehörige des Asylbewerbers gleichfalls ein Asylverfahren betreiben. Auch wenn eine Anwendung des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG somit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich ihr Kind in Frankfurt am Main aufhält. Zwar ist dieser Aufenthalt rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bedarf das Kind der Antragstellerin keiner Aufenthaltserlaubnis, da es das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Aus der Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis folgt jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kein Anspruch auf Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Nach § 7 Abs. 5 AuslG kann der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufenthaltserlaubnis bedarf, räumlich beschränkt werden und es können Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Hiervon hat die zuständige Ausländerbehörde allerdings im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht. Aus dieser Tatsache kann jedoch die Antragstellerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Privilegierung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG liegt die Überlegung zugrunde, daß der Aufenthalt von Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Dabei ging der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, daß Kinder in der Regel mit mindestens einer Person zusammenleben, die ein eigenes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hat und deshalb regelmäßig die sonst notwendige Prüfung nach § 2 Abs. 1 AuslG entfallen kann. Hieraus folgt freilich kein Recht der Eltern bzw. eines Elternteils zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Minderjährige unterliegen grundsätzlich dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ihrer Eltern. Der Regelfall ist dabei, daß die Kinder den Aufenthalt bei ihnen nehmen. Ist der Aufenthalt der Eltern selbst beschränkt, so können diese eine solche Beschränkung grundsätzlich nicht dadurch durchbrechen, daß sie sich auf den Aufenthalt ihres Kindes berufen und möglicherweise dessen Aufenthaltsort entsprechend den eigenen Wünschen bestimmen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das Kind der (geschiedenen) Antragstellerin deren Aufenthaltsbestimmungsrecht unterliegt. Dieses kann in der Weise ausgeübt werden, daß das Kind der Antragstellerin ebenfalls im Landkreis Fulda seinen Aufenthalt nimmt. Wie der Antragsgegner auf telefonische Rückfrage mitgeteilt hat, steht auch einer gemeinsamen Unterbringung nichts im Wege. Damit ist die durch Art. 6 Abs. 1 GG, § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG geschützte Familieneinheit zwischen Mutter und Kind gewahrt. Diese Vorschriften geben der Antragstellerin kein Recht, die Familieneinheit an einem von ihr gewünschten Ort herzustellen. Anderes könnte nur dann gelten, wenn das Kind der Antragstellerin aus zwingenden Gründen in Frankfurt am Main leben müßte. Insoweit kommen nur solche persönlichen Belange in Betracht, die ein ähnlich hohes Gewicht wie die in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG, genannten Gründe haben (vgl. den Beschluß des Senats vom 03.01.1985 - 10 TH 2149/84 -). Dies kann zum Beispiel bei krankheitsbedingten Umständen der Fall sein. Nach diesen Grundsätzen zu berücksichtigende persönliche Belange sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die bloße Tatsache des Schulbesuchs des Kindes in Frankfurt am Main genügt jedenfalls nicht. Ein Schulwechsel erscheint nicht unzumutbar, zumal er gleichzeitig mit dem Schuljahreswechsel erfolgen kann. Soweit die Antragstellerin auf den hypothetischen Fall verweist, daß sie in Frankfurt am Main seit Jahren einen dort mit asylverfahrensunabhängiger Aufenthaltserlaubnis lebenden Ehegatten hätte, handelt es sich um eine Fallgestaltung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch bei einer derartigen Konstellation wäre unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen, ob die in § 22 Abs. 6 AsylVfG genannten oder ähnlich gewichtige Gründe der Zuweisungsentscheidung entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.