Beschluss
10 TE 1070/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0528.10TE1070.86.0A
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Leitsätze
Die Rechtsfragen, ob und in welcher Weise Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren verwertet werden dürfen und wie sie durch die Tatsachengerichte zu würdigen sind, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; sie haben daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsfragen, ob und in welcher Weise Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren verwertet werden dürfen und wie sie durch die Tatsachengerichte zu würdigen sind, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; sie haben daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden ( § 32 Abs. 4 AsylVfG ). Sie ist jedoch nicht begründet, denn die Rechtssache hat nicht die nach Ansicht des Klägers gegebene grundsätzliche Bedeutung. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, daß amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes im allgemeinen als Beweismittel im Asylverfahren verwertet werden können, und zwar, soweit sie in einzelnen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Freibeweises ( § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 87 Satz 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ), soweit sie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Urkundenbeweises auch ohne Zustimmung der Beteiligten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 52.83 -, DVBl. 1985, 577 = InfAuslR 1985, 147; Beschlüsse vom 9. März 1984 - 9 B 922.81 -,Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 4 = InfAuslR 1984, 153, und vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, InfAuslR 1986, 74 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Entscheidungen auch grundsätzlich klärend dargelegt, daß Auskünfte des Auswärtigen Amtes die Informationsquellen, die einer Gesamtbewertung der politischen Situation in einem fremden Staat zugrundeliegen, nicht im einzelnen anzugeben brauchen und die Tatsachengerichte nur ausnahmsweise zu näherer Prüfung verpflichtet sind, welcher Art die einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes in Asylsachen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen sind. In dem Urteil vom 22. Januar 1985 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, daß im Nachhinein nicht exakt angegeben werden könne, auf welche einzelnen Tatsachen, Beobachtungen oder Berichte der Erfahrungs- und Erkenntnisschatz des Auswärtigen Amtes letztlich zurückzuführen sei, der zudem regelmäßig durch das Zusammenwirken verschiedener Bediensteter und Informationsquellen entstanden sei. Die Tatsachengerichte könnten ohne ausdrückliche Erwähnung davon ausgehen, daß die Einschätzung einer bestimmten Situation durch das Auswärtige Amt im Hinblick auf die Gefahr politischer Verfolgung auf seinen allgemeinen, unter Berücksichtigung aller Informationsmöglichkeiten gewonnenen Erkenntnissen über den betreffenden ausländischen Staat beruhe. Wenn hieran im Einzelfall gewichtige und fallbezogene Zweifel beständen, seien die Tatsachengerichte ausnahmsweise zu einer Klärung verpflichtet, welcher Art der Auskunft zugrundeliegende Erkenntnisquellen seien. Dazu reichten Vermutungen über das Zustandekommen von Auskünften des Auswärtigen Amtes ebensowenig aus wie die ohne tatsächliche Grundlagen aufgestellte pauschale Behauptung eines Verfahrensbeteiligten, das Auswärtige Amt beziehe seine Informationen von offiziellen Stellen. Nachdem die aufgeworfene Rechtsfrage, ob und wie Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylstreitigkeiten eingeführt und verwertet werden dürfen, durch die inzwischen verfestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und übrigens auch des beschließenden Senats (vgl. hierzu u.a. Beschluß vom 24. Februar 1984 - X TE 62/82 -, ESVGH Bd. 34, 194) grundsätzlich geklärt ist, kann ein Zulassungsgrund nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG nicht darin gesehen werden, daß dasselbe Verwaltungsgericht in früheren Entscheidungen Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestimmter Auskünfte des Auswärtigen Amtes geäußert hat. Denn selbstverständlich ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, in späteren Entscheidungen von früher geäußerten Rechtsauffassungen abzuweichen. Ob es dabei im Hinblick auf §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG gehalten ist, die Beteiligten von einer solchen Änderung seiner Rechtsauffassung zu unterrichten, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, weil ein etwaiger Verfahrensmangel in dieser Hinsicht nicht gerügt ist ( § 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt ( § 154 Abs. 2 VwGO ). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar ( § 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ).