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Beschluss

10 TG 470/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0317.10TG470.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. a Die Antragsteller sind Staatsangehörige von Bangladesch und Asylsuchende in der Bundesrepublik Deutschland; über ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Sie sind Mitglieder einer Baksal-Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller zu 1) behauptet, Präsident der Baksal-West Germany zu sein. Die Antragsteller möchten an einer Demonstration in Bonn am 18. März 1985 teilnehmen, zu der die Baksal-West Germany aufgerufen und die der Antragsteller zu 1) bei dem Polizeipräsidenten in Bonn mit folgenden Themen angemeldet hat: a) Gegen den Mord an Herrn R. B. und an weiteren Parteimitgliedern in Bangladesch. b) Gegen die Militärregierung in Bangladesch. c) Gegen Annullierung der Wahlankündigung in Bangladesch. d) Für Zurücknahme des Kriegsrechts und für Wiedereinführung der Demokratie in Bangladesch und gegen "Referendum" am 21.03.1985 in Bangladesch. e) Für die Freilassung der politischen Gefangenen. Der Polizeipräsident in Bonn hat dem Antragsteller zu 1) die Anmeldung der Demonstration unter dem 12. März 1985 bestätigt und ihn zugleich auf die Beachtung der §§ 20 und 25 AsylVfG hingewiesen. Die Antragsteller haben daraufhin am 14. März 1985 bei der Antragsgegnerin die Gestattung der Teilnahme an der Demonstration beantragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mündlich abgelehnt. Ein schriftlicher Bescheid ist den Antragstellern bisher nicht zugegangen. Diese haben daraufhin noch am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der ihnen die Teilnahme an der Demonstration gestattet werden soll. Durch Beschluß vom 15. März 1985 hat das Verwaltungsgericht, das zuvor die Antragsgegnerin telefonisch angehört hatte, diesen Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Antragsteller hätten zwingende Gründe für eine Teilnahme an der Demonstration nicht glaubhaft gemacht. Ihr Recht auf Meinungsfreiheit werde durch die Versagung der Teilnahme nicht berührt, da sie jederzeit an Demonstrationen im Bereich ihrer Ausländerbehörde teilnehmen könnten. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller noch am gleichen Tage Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Sie behaupten, eine Demonstration gegen die Praktiken der Militärregierung in Bangladesch finde nur Beachtung, wenn sie zentral für das Bundesgebiet in Bonn vor der Botschaft von Bangladesch durchgeführt werde, wie sie vergleichbar das letzte Mal am 1. Juli 1983 in Bonn stattgefunden habe. Werde den Antragstellern die Teilnahme an einer solchen Demonstration versagt, werde ihr Recht auf Meinungsfreiheit verletzt, weil sie sich bei lediglich lokalen - auf den Bereich ihrer Ausländerbehörde beschränkten -Demonstrationen praktisch kein Gehör in der Öffentlichkeit verschaffen könnten. Aus diesem ihnen auch als Asylbewerber zustehenden Meinungsäußerungsrecht müßten sich Folgerungen für die Auslegung des Begriffs der "zwingenden Gründe" in § 25 Abs. 1 AsylVfG ergeben. Die Antragsteller beantragen, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Bereich der Aufenthaltsgestattung am 18. März 1985 zum Zwecke der Teilnahme an einer Demonstration vor der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Bonn zu verlassen. Die Antragsgegnerin war für den entscheidenden Senat weder telefonisch noch sonstwie erreichbar. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die begehrte einstweilige Anordnung nicht versagen dürfen. Die Antragsteller haben in einer für das Verfahren nach § 123 VwGO ausreichenden Weise glaubhaft gemacht, daß sie von der Antragsgegnerin die begehrte Gestattung nach § 25 Abs. 1 AsylVfG verlangen können. Nach Auffassung des Senats können unter zwingenden Gründen im Sinne des § 25 Abs. 1 AsylVfG nicht nur solche aus dem familiären, gesundheitlichen und religiösen Bereich verstanden werden (so aber: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Oktober 1984 - 11 B 330/84 -; OVG Hamburg, NVwZ 1983, 174). Grundsätzlich kann sich vielmehr ein zwingender Grund im Sinne des § 25 Abs. 1 AsylVfG auch aus einer politischen Betätigung des Asylbewerbers ergeben, beispielsweise aus der Absicht, an einer politischen Versammlung oder Demonstration außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung teilzunehmen. Eine politische Betätigung ist Asylbewerbern weder durch Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts (vgl. § 6 AuslG) noch durch Sondervorschriften des Asylverfahrensgesetzes untersagt. Dies gilt auch für Demonstrationen gegen die Politik der Regierung des jeweiligen Heimatstaats. Ein zwingender Grund im Sinne des § 25 Abs. 1 AsylVfG kann jedoch dann nicht anerkannt werden, wenn das Verlassen des Bereichs der zuständigen Ausländerbehörde die Durchführung des Asylverfahrens im Einzelfall beeinträchtigen würde; denn die Beschränkung des Aufenthalts der Asylbewerber auf den Bezirk einer Ausländerbehörde soll vor allem dazu dienen, eine möglichst zügig und störungsfreie Durchführung des Asylverfahrens zu sichern. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, daß sie an der Teilnahme an der geplanten Demonstration der Baksal in Bonn angesichts ihres politischen Engagements, ihrer persönlichen Lebensumstände und der jüngsten politischen Entwicklung in Bangladesch ein gewichtiges Interesse haben. Es ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt noch ersichtlich, daß diesem beachtlichen persönlichen Interesse der Antragsteller öffentliche Belange entgegenstehen. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufen hat, durch die Teilnahme an Demonstrationen im gesamten Bundesgebiet werde die Einschränkung des Aufenthalts der Asylbewerber nach § 20 Abs. 1 AsylVfG unterlaufen, geht diese Ermessenserwägung im vorliegenden Fall ersichtlich von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Denn die letzte Veranstaltung der Baksal in dieser Größenordnung hat offenbar bereits am 1. Juli 1983 in Bonn stattgefunden. Da andere Anhaltspunkte für eine Versagung der begehrten Gestattung im Ermessenswege weder von der Antragsgegnerin vorgetragen sind - es liegt nicht einmal ein schriftlicher Ablehnungsbescheid vor - noch für den Senat erkennbar sind, ist dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattzugeben. Diese Entscheidung kann der Senat zu Lasten der Antragsgegnerin treffen, ohne daß sichergestellt ist, daß ihr zuvor die Antragsschrift vom 15. März 1985 und der angefochtene Beschluß vom selben Tag zugestellt worden sind, und ohne daß ihr Gelegenheit zur Äußerung im Beschwerdeverfahren gegeben worden ist. Denn der Senat ist gehalten, über die Beschwerde in einem angemessenen Zeitraum vor der Veranstaltung zu entscheiden, an der die Antragsteller teilzunehmen beabsichtigen, und der Senat konnte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin weder am 16. noch am 17. März 1985 telefonisch erreichen. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.