Beschluss
1 B1621/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0923.1B1621.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. August 2024 - 5 L 2189/24.GI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. August 2024 - 5 L 2189/24.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt eine erweiterte Aussagegenehmigung für einen Polizeibeamten, der zur polizeilichen Vernehmung eines Informanten im Rahmen eines Mordprozesses aussagen soll. Der Antragsteller befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. Er und der Mitangeklagte … B... sind vor dem Landgericht Gießen - Schwurgericht - wegen des Vorwurfs des Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge angeklagt - 5 Ks 401 Js 15083/20 -. Die Hauptverhandlung begann am 21. April 2021 und dauert an. Für die den Angeklagten vorgeworfene Tat gibt es keine Zeugen. Der Antragsteller und sein Mitangeklagter beschuldigen sich gegenseitig. Danach habe völlig überraschend der jeweils andere unvermittelt das Opfer im Pkw des Antragstellers von dem Rücksitz aus erschossen, während das Opfer auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Im strafgerichtlichen Verfahren geht es u. a. um die Angaben eines anonymen Informanten, welcher den Mitangeklagten des Antragstellers kennt. Dem Informanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Gießen Vertraulichkeit zugesichert, die die Preisgabe seiner Daten und eine Vernehmung durch das Landgericht Gießen im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ermöglicht. Aus diesem Grund wurde Kriminalhauptkommissar (KHK) A..., welcher Kontakt zu dem Informanten hat, zum Inhalt der Vernehmung des Informanten als Zeuge geladen. Unter dem 1. März 2024 erteilte das Polizeipräsidium Mittelhessen KHK A... eine Aussagegenehmigung mit Einschränkungen. Diese betreffen u. a. Angaben zur Identität der Vertrauensperson (VP), zur genauen Anzahl der Treffen zwischen VP und dem VP-Führer mit Angabe von Örtlichkeit und Uhrzeiten, zur Art der Kommunikation zwischen VP und VP-Führer sowie zu taktischen und technischen Maßnahmen der Polizei, zur Prämienzahlung von VP im Allgemeinen, zu Einsatzgrundsätzen und -methoden. KHK A... wurde im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landgericht Gießen erstmals am 5. März 2024 als Zeuge vernommen. Am 7. Mai 2024 erließ das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz bezüglich des Informanten analog § 96 StPO eine Sperrerklärung. Die Erteilung der gewünschten Auskunft zu den vollständigen Personalien würde Leib, Leben oder Freiheit des Informanten gefährden. Die Preisgabe der Informationen würde ferner die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege gefährden. Sachkundigen Beamten könne auch nicht die Genehmigung erteilt werden, die ladungsfähigen Personalien des Informanten im Rahmen einer Zeugenvernehmung zu offenbaren. Das Landgericht und die Verteidigung des Antragstellers und des Mitangeklagten erstellten jeweils auf den 14. Mai 2024 und 16. Mai 2024 datierende Fragenkataloge für eine ergänzende Vernehmung des Informanten durch KHK A.... Eine erste Vernehmung des Informanten fand am 15. Mai 2024 statt. Im Anschluss wurde die Aussagegenehmigung des KHK A... unter dem 16. Mai 2024 lediglich auf die Antworten des Informanten zu den Fragen 1, 2 und 5 des Fragenkatalogs erteilt. Unter dem 12. Juni 2024 erteilte das Polizeipräsidium Mittelhessen im Hinblick auf die beabsichtigte gerichtliche Vernehmung des KHK A... am 17. Juni 2024 eine weitere Aussagegenehmigung des KHK A... unter Einschränkungen. Die Beantwortung der im Eilantrag bzw. der im Beschwerdeantrag im Einzelnen bezeichneten Fragen des Gerichts vom 14. Mai 2024, der Verteidigung des Antragstellers vom 14. Mai 2024 und der Verteidigung des Mitangeklagten vom 16. Mai 2024 wurde von der Aussagegenehmigung ausgenommen. Eine Beantwortung dieser Fragen durch den Zeugen KHK A... sei selbst dann nicht möglich, wenn sich in den zu den jeweiligen Fragenkatalogen durchgeführten Vernehmungen der Informant eingelassen und ggf. Angaben gemacht habe, da ansonsten die Preisgabe seiner Identität möglich wäre, die wiederum zur Befürchtung einer Gefährdung von Leib und Leben der Vertrauensperson Anlass gebe. Zur näheren Begründung dieser Gefährdungsbewertung werde insbesondere auf die Sperrerklärung vom 7. Mai 2024 verwiesen. Auch könne eine nähere Spezifizierung, warum und in welcher Weise bei einer Beantwortung der benannten Fragen eine Aufdeckung der Identität des Informanten drohe, ihrerseits zu Rückschlüssen führen, die eine Identitätsfeststellung ermöglichen könnte. Eine weitere Vernehmung des Informanten durch KHK A... fand am 13. Juni 2024 statt. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Aussagegenehmigungen finden sich in der jeweiligen Niederschrift der Vernehmung des Informanten vom 13. Juni 2024 „ausschließlich Antworten auf Fragen, zu welchen eine Aussagegenehmigung vorliegt“. Am 1. Juli 2024 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Gießen mit dem Ziel gestellt, eine erweiterte Aussagegenehmigung für KHK A... zu erreichen, so dass dieser auch die Antworten des Informanten aus den von ihm durchgeführten polizeilichen Vernehmungen am 15. Mai 2024 und am 13. Juni 2024 auf die im Einzelnen benannten Fragen im Rahmen seiner Zeugenaussage wiedergeben könne. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. August 2024 abgelehnt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er habe keinen Anspruch darauf, dass KHK A... eine weitergehende Aussagegenehmigung erteilt werde. Dies sei nach summarischer Prüfung zu Recht durch die zuletzt unter dem 12. Juni 2024 erfolgte Beschränkung auf wenige explizit benannte Fragen abgelehnt worden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung seien die Regelungen der §§ 54 Abs. 1 StPO, 37 BeamtStG. Konkretisiert würden die Belange der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach § 37 Abs. 4 BeamtStG, der die Versagung einer Aussagegenehmigung regele, in nicht zu beanstandender Weise durch Ziffer 3.2 der Richtlinien über die Erteilung von Aussagegenehmigungen in der hessischen Polizei. Die Versagung einer Aussagegenehmigung gegenüber einem deutschen Gericht bedürfe zudem nach Ziffer 6 dieser Richtlinien einer Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde. Diese hier vorliegende, nicht angefochtene, Sperrerklärung sei für die Aussagegenehmigung verbindlich und unterliege damit auch keiner Inzidentprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit durch das entscheidende Gericht. Sie gebe aber nach ihrem Inhalt den Rahmen vor, an dem die Erteilung bzw. Verweigerung der Aussagegenehmigung zu prüfen sei. Dabei diene die Sperrerklärung nicht nur dem Schutz des Informanten, sondern auch dem Schutz des Vertrauens anderer Vertrauenspersonen und Informanten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich ihrer Anonymität. Die Beurteilung, ob eine Gefahr für die Preisgabe der Identität des Informanten bestehe, obliege diesem nicht allein. Der Informant habe im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt die Preisgabe seiner in den Vernehmungsniederschriften nicht aufgeführten Angaben gegenüber KHK A... gestattet. Durch den Umstand, dass der Informant die Vernehmungsniederschriften in der vorliegenden Form jeweils nochmals ausdrücklich für „richtig befunden“ habe, werde deutlich, dass er nur in diesem Umfang seine Vernehmung auch der Gerichtsöffentlichkeit habe preisgeben wollen. Im Übrigen sei das Gericht der Auffassung, dass auch unabhängig von den Antworten des Informanten, nach der Sperrerklärung allein maßgeblich sei, ob dessen Aussagen objektiv geeignet seien, seine Identität preiszugeben. Vor dem Hintergrund der von den Beteiligten übereinstimmend geschilderten Prozessgeschichte und den bereits beantworteten Fragen und den dem Antragsteller bekannten Antworten des Informanten habe der Antragsteller keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Antragsgegner zu Unrecht eine weitergehende Aussagegenehmigung verweigert habe. Der ermittelnden und den Informanten betreuenden Polizeibehörde stehe als sachnahe, mit den Ermittlungen und dem Täterumfeld vertrauten Behörde eine Einschätzungsprärogative darüber zu, ob die gestellten Fragen die Gefahr der Offenbarung der Identität des Informanten bergen würden. Deren Einschätzung werde durch die Ausführungen des Antragstellers hier nicht ansatzweise substantiiert in Frage gestellt. Der Vorwurf, die Behörde bleibe pauschal und unsubstantiiert greife nicht, denn sie stütze sich zusammen mit der Sperrerklärung darauf, dass der Informant und der Mitangeklagte über einen gemeinsamen Bekanntenkreis verfügten und sich jedenfalls flüchtig kennen würden. Der Antragsteller habe vor diesem Hintergrund keinen Anhaltspunkt dafür dargetan, dass die Einschätzung der Behörde, die Fragen führten im Einzelfall oder durch Kombination zur Ermöglichung der Identifizierung, auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die für den Informanten bestehenden Gefahren für Leib und Leben seien in der Sperrerklärung vom 7. Mai 2024 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, so dass darauf Bezug genommen werde. Die Fragen bezögen sich auf eigene Wahrnehmungen des Informanten in Bezug auf den Mitangeklagten des Antragstellers, die in einer einen Erkenntnisgewinn bringenden Weise nur zu beantworten seien, wenn dieser entweder auch die Situationen schildere, in denen er seine Wahrnehmungen gemacht habe, oder preisgebe, wie er seine Erkenntnisse vom Hörensagen gewonnen habe. Beides könne Rückschlüsse auf die Identität des Informanten geben, der sich im Umfeld des Mitangeklagten bewege. Schließlich berge auch die Einschätzung, dass die Möglichkeit der Identifizierung und dadurch die hohe Gefahr der Enttarnung erst durch eine Kombination der Fragen gegeben seien, keine Anhaltspunkte dafür, dass sie von sachfremden Erwägungen getragen sei. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 15. August 2024 zugestellten Beschluss am 19. August 2024 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, ihm stehe ein Anordnungsanspruch zu. Liege kein Versagungsgrund vor, sei die Aussagegenehmigung zu erteilen. Der Dienstherr habe kein Ermessen. Die Verwaltungsgerichte hätten in vollem Umfang zu prüfen, ob die Versagung einer Aussagegenehmigung rechtmäßig sei. Eine Enttarnungsgefahr für den Informanten durch die in Rede stehenden Fragen bestehe nicht. Das ergebe sich schon daraus, dass der Informant die Fragen gegenüber dem Zeugen KHK A... freiwillig beantworte habe. Der Informant habe die Vernehmungsniederschrift am 13. Juni 2024 nicht „für richtig befunden“. Ihm sei nicht die vom Antragsgegner „zensierte“ Fassung der Vernehmungsniederschrift vorgelegt worden. Der Zeuge KHK A... habe in seiner Vernehmung am 17. Juni 2024 vor dem Landgericht bekundet, dass nach Abschluss der Vernehmung des Informanten die Sperrung einzelner Antworten erfolgt sei. Unabhängig davon begründeten die verfahrensgegenständlichen Fragen auch von einem objektiven Standpunkt her keine Gefahr der Offenlegung der Identität des Informanten. Der Antragsgegner könne nicht pauschal eine Enttarnungsgefahr behaupten. Er müsse sich mit den konkreten Fragen inhaltlich auseinandersetzen. Die behauptete Enttarnungsgefahr müsse zumindest ansatzweise plausibilisiert werden. Daran fehle es. Der Antragsgegner verhalte sich zudem treuwidrig, wenn er die vermeintliche Rechtmäßigkeit der kompletten Sperrung des Informanten in der Sperrerklärung damit begründe, dass KHK A... für Auskünfte über die Vernehmung des Informanten zur Verfügung stehen werde, er aber dann nur eine eingeschränkte Aussagegenehmigung erteile. Es sei zu vermuten, dass tatsächlich sachfremde Erwägungen hierfür maßgeblich gewesen seien. So habe der Leiter der Abteilung Verwaltung des Polizeipräsidiums Mittelhessen gegenüber der Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer mitgeteilt, dass gerade aufgrund der Schwere des hier vorliegenden Tatvorwurfs eine nunmehr baldige Verurteilung und Bestrafung des Täters auch vordringlichstes Anliegen des Polizeipräsidiums Mittelhessen sei. Das lese sich so, als stehe für diesen die Schuld der Angeklagten bereits fest. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Es obliege nicht ihm, sondern dem Antragsgegner, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG fallbezogen vorliegen sollten. Es bleibe auch völlig unklar, woraus das Verwaltungsgericht eine dem Antragsgegner zukommende „Einschätzungsprärogative“ herleite. Das Verwaltungsgericht befasse sich ferner nicht mit einer widersprüchlichen Sperrung von Fragen. Vielmehr seien Antworten, die dieselben Thematiken beträfen, im einen Fall gesperrt und im anderen nicht, ohne dass nachvollziehbare Gründe hierfür erkennbar wären. Auf das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen, so dass auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. August 2024, Az.: 5 L 2198/24.GI, abzuändern und den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Zeugen KHK A... im Verfahren 5 Ks 401 Js 15083/20 des Landgerichts Gießen eine Aussagegenehmigung zur Beantwortung der Frage zu erteilen, wie der als „Informant“ bezeichnete und von ihm vernommene Zeuge auf die nachfolgend wiedergegebenen Fragen geantwortet hat: „I. Fragenkatalog des Gerichts vom 14.05.2024 7. Erläutern Sie bitte Ihre Formulierung ‚er trug sie (die Waffe) bei sich‘. 8. Hatte er die Waffe regelmäßig bei sich? 9. Wenn nicht regelmäßig, was war der Grund dafür, dass der Angeklagte B... an dem Tag (als Sie die Waffe gesehen haben) die Waffe bei sich trug? 10. Hatte er die Waffe im Fahrzeug liegen? In der Kleidung? In einer Tasche? 13. Hatte der Angeklagte B... Vorbehalte bzgl. der Smartphone-Nutzung aus Angst, überwacht/abgehört zu werden? 14. War er in sonstiger Weise hinsichtlich der Nutzung seines Telefons vorsichtig/übervorsichtig und/oder misstrauisch, gerade auch mit Blick auf seine Kontakte in das kriminelle Milieu, die Sie beschrieben haben? 15. Bejahendenfalls: Welche Vorkehrungen hat Hr. B... getroffen, um eine sichere Kommunikation zu gewährleisten? 16. Ggf. Anschlussfrage: Hat Herr B... im Wege der Kommunikation mit Personen aus dem kriminellen Milieu eine verschlüsselte Sprache verwendet? 17. Haben Sie Beispiele hierfür? 18. Hatte Hr. B... ansonsten Angst, in irgendeiner Weise überwacht zu werden? 19. Wissen Sie etwas über Bildaufzeichnungen durch Verkehrskameras in diesem Zusammenhang? Bejahendenfalls, wann/in welchem Jahr hat Hr. B... davon berichtet? 29. Bitte differenzieren Sie, welche Ideen umgesetzt worden sind und worüber er nur nachgedacht hat. 30. Wenn Sie sagen, dass der Angeklagte B... ‚immer (...] Möglichkeiten [gesucht habe] an Geld zu kommen‘; was meint ‚immer‘ in diesem Zusammenhang? 31. War das Thema ‚Geldschaffung‘ bei dem Angeklagten B... ständig präsent bzw. lebensbestimmend? 32. Wie oft kam es vor, dass der Angeklagte B... darüber sprach, Geld zu benötigen oder sich Geld mittels ‚absurder Ideen‘ beschaffen zu wollen? 33. Ist Ihnen zum Überbegriff ‚absurde Ideen‘ zur Geldbeschaffung bekannt, dass Hr. B... anderen Personen gegen Provision anbot, dass sie ein Darlehen bei einer Bank aufnähmen, um nach Valutierung des Darlehensbetrages im Ausland weiterzuleben, ohne das Darlehen zurückzuführen? 34. Wenn ja; ist ein solches Vorhaben nur angedacht gewesen oder auch umgesetzt worden? 39. Auf weicher Art und Weise ist der Angeklagte B... im Jahre 2018/2019 bedrohlicher geworden? 40. Zum Aufenthalt ‚in zwei Welten‘: Kennen Sie konkrete Beispiele für Beteiligungen des Angeklagten B... an kriminellen Aktivitäten oder generell für Kontakte in das Rotlichtmilieu bzw. zu Kriminellen über Bordellbesuche als Freier und das Kampfsporttraining hinaus? Wenn ja, können Sie diese Ereignisse zeitlich einordnen? 41. Was wissen Sie über die Aktivitäten des Angeklagten B... im Jahr 2016? Gibt es insbesondere aus der Zeit Oktober-Dezember 2016 Dinge, die Ihnen in Erinnerung geblieben sind? 43. Sprach der Angeklagte B... über Entführungen und/oder Lösegeldübergaben? 44. Sie haben in der Vernehmung vom 03.05.2024 angegeben, das Schweigen über vier Jahre nach der Tat stehe im Widerspruch zum Ehrbegriff des Angeklagten B.... Können Sie diesen Ehrbegriff näher umschreiben und angeben, woran Sie diese Einschätzung festmachen? II. Fragenkatalog der Verteidigung vom 14.05.2024 Seite 7 letzte Frage der Vernehmung vom 03.05.2024: Vorhalt: Sie haben ausgesagt, B... sei sehr technikaffin, habe ja auch Physik unterrichtet und habe sich mit technischen Dingen sehr gut ausgekannt; er sei oft bei technischen Geräten auf dem aktuellen Stand gewesen oder habe sich darüber informiert. Frage: Können Sie etwas dazu sagen, welches Mobiltelefon (Marke, Modell) B... im Jahr 2013, im Jahr 2016 und im Jahr 2020 benutzt hat? zu Frage 2. Wurde Ihnen der ihrerseits bezeichnete silberne Revolver einmal bewusst gezeigt oder haben Sie diesen nur zufällig gesehen? Was meinen Sie mit ‚Waffe bei sich tragen‘? Wo befand sich die Waffe am Körper? Welche weiteren Erkennungsmerkmale des Revolvers (etwa Grifffarbe, Griffmaterial oder ein Ihnen bekanntes Kaliber) haben Sie wahrgenommen? Warum wurde der nunmehr bezeichnete Revolver nicht bereits in Ihrer ersten Einvernahme so konkretisiert? In der Vernehmung in 2021 sprachen Sie zudem von mehreren von mehreren Waffen. Wie erklären Sie das? zu Fragen 3.- 5. Woher ist Ihnen bekannt, dass der Revolver sich frühestens ab Januar 2015 bei B... befunden haben soll? zu Frage 6. Wer schuldete B... Geld? Um welche Summe soll es hier gegangen sein? Kennen Sie den Namen … …? Falls ja: woher? III. „Fragenkatalog betr. Informant“ - weiterer durch die Verteidigung am 16.05.2024 eingereichter Fragenkatalog 1) Handelt es sich bei der Person, die der Angeklagte B... zur Eintreibung offener Geldschulden mittels Waffe einschüchtern wollte, um eine a) männliche oder weibliche Person? b) Person aus - dem sog. bürgerlichen Leben? - dem kriminellen Milieu? - der ‚Rotlicht-Szene‘? 2) In Bezug auf welche Stadt/Städte verfügte der Angeklagte B... über Kontakte in die Rotlicht- und Türsteherszene? 3) Als Sie die Schusswaffe bei dem Angeklagten sahen: a) Wann war das? b) Wo war das? c) In welcher Situation trug er Sie bei sich? d) Wie trug er sie? 7) Betr. Ihre Antwort auf die Frage unter Nr. 24 (Vernehmung vom 03.05.2024): a) Beschreiben Sie bitte Situationen näher, in welchen sich der Angeklagte B... beleidigt oder nicht ernst genommen fühlte und sich sehr bedrohlich aufbaute und bedrohlich äußerte. b) Kennen Sie eine oder mehrere dieser Personen, durch die sich der Angeklagte B... beleidigt und nicht ernst genommen fühlte und sehr bedrohlich aufbaute und bedrohlich äußerte? c) War der Angeklagte B... Ihrer Einschätzung nach komplexbehaftet? d) Bejahendenfalls: Wie gelangen Sie zu dieser Einschätzung? 8) Betr. Ihre Antwort auf die Frage unter Nr. 25 (Vernehmung vom 03.05.2024): a) Um welche Bordelle handelte es sich (jeweils Name und Stadt)? b) Um welche Glücksspiel-Lokalitäten handelte es sich? c) Um welche Beträge handelt es sich, wenn der Angeklagte B... dem Glücksspiel nachging? 9) Haben Sie Kenntnis darüber, wie oft der Angeklagte B... a) Bordelle aufsuchte? (z. B. monatlich/ wöchentlich/mehrmals die Woche) b) Glücksspiel-Lokalitäten aufsuchte? (z. B. monatlich/wöchentlich/mehrmals die Woche) 10) Betr. Ihre Antwort auf die Frage unter Nr. 30 (Vernehmung vom 03.05.2024): Beschreiben Sie bitte Situationen näher, in welchen der Angeklagte B... reizbarer war und bedrohlicher/beleidigender. 12) Betr. Ihre Antwort auf die Frage unter Nr. 33 (Vernehmung vom 03.05.2024): a) Bitte erklären Sie, weshalb Sie den ‚Ehrbegriff‘ des Angeklagten B... überhaupt kennen. b) Bitte beschreiben Sie näher, was der Angeklagte B... insoweit überhaupt unter ‚Ehre‘ versteht. 13) Weshalb können Sie bestimmt behaupten, dass der Angeklagte B... Smartphones nur zum Telefonieren benutzte? 14) Weshalb machen Sie keine Angaben dazu, ob der Angeklagte B... WhatsApp genutzt hat? 15) Wie verhält sich Ihre Aussage, keine Angaben zu WhatsApp machen zu wollen dazu, dass Sie behaupten, der Angeklagte habe Smartphones nur zum Telefonieren benutzt. 16) Hatte der Angeklagte B... weitere Messenger Dienste (Apps) installiert?“ Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genüge. Die Beschwerde sei zudem unbegründet. Die Gründe für die Beschränkungen der Aussagegenehmigung seien hinreichend dargelegt worden. Sie beruhten zum einen auf der Gefährdung von Leib und Leben des Informanten und zum anderen auf dem Methodenschutz bei der Führung von Vertrauenspersonen und Informanten zur auch zukünftigen Wahrung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Die Beantwortung der Einzelfragen würde den Wissenshorizont des Informanten in Bezug auf den möglichen Täter, sein Milieu, etwaige Angaben mit Tatbezug sowie zu Personen des Umfelds erkennen lassen, die jeweils Rückschlüsse auf die näheren Umstände der Erlangung dieses Wissens und den Personenkreis, der über diese Kenntnisse verfügen könnte, zulassen und dadurch auch die mögliche Identität des Informanten für jemanden mit dem gleichen Wissenshintergrund näher eingrenzen ließen. Eine Kombination dieser Erkenntnisse aus mehreren Antworten auf die Fragen würde die Schnittmenge der infrage kommenden Personen soweit eingrenzen, dass sich die Identität des Informanten gegenüber einer Person mit „Insiderwissen“ nicht mehr verbergen ließe. Diese Einschätzung teile offenbar zumindest der Mitangeklagte des Antragstellers, indem er am 17. Mai 2024 gegen Ende der Hauptverhandlung die Aussage getätigt habe, er benötige nur noch wenige Fragen, um die Identität des Informanten erkennen zu können. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 19. August 2024 und 23. September 2024 sowie des Antragsgegners vom 10. September 2024 Bezug genommen. II. Die Beschwerde bleibt auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Das für den Senat sonach im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der diesen vorläufigen Rechtsschutz Begehrende muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund) und ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch). Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung zusteht. 1. Nach § 54 Abs. 1 StPO gelten für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Dementsprechend haben nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG darf die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Mit § 37 Abs. 4 BeamtStG wird eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Staatswohls und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Interesse an einer umfassenden und uneingeschränkten Wahrheitsfindung sowie den damit zusammenhängenden Interessen andererseits vorgenommen. Die Vorschrift räumt dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91/81 -, juris Rn. 33). Bei der Entscheidung, ob die in den unbestimmten Rechtsbegriffen niedergelegten Voraussetzungen für die Verweigerung einer Aussagegenehmigung vorliegen, hat die Behörde die ihr obliegenden Aufgaben - mögen sie noch so bedeutsame Anliegen betreffen - nicht schon als genügende Rechtfertigung anzusehen, sich der Mitwirkung an der rechtsstaatlich gebotenen Wahrheitsermittlung zu entziehen. Der hohe Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung der Gerechtigkeit und das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Angeklagten gebieten es ihr danach, diese Belange bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und ihnen genügendes Gewicht beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91/81 -, juris Rn. 33). Wann im Einzelfall die Versagung einer Aussagegenehmigung angesichts dieser verfassungsrechtlichen Wertvorstellungen gerechtfertigt ist, lässt sich nicht generell entscheiden. Erforderlich ist eine sorgfältige Abwägung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter unter Berücksichtigung des gesamten konkreten Sachverhalts. Dabei werden regelmäßig die Schwere der Straftat, das Ausmaß der dem Angeklagten drohenden Nachteile und das Gewicht der einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände besonders bedeutsam sein. Bei dieser Abwägung wird es auch den Stellenwert des Beweismittels im Rahmen der Beweislage zu berücksichtigen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91/81 -, juris Rn. 35). Ob danach im Einzelfall die Versagung einer Aussagegenehmigung rechtmäßig ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris Rn. 31; Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91/81 -, juris Rn. 36). Das bedeutet aber nicht, dass die Versagungsgründe im Streit um die Genehmigungserteilung vollständig zu offenbaren sind. Es würde dem Geheimnisschutz widersprechen, wenn dem Gericht alle Tatsachen offenbart werden müssten wegen derer die Aussagegenehmigung versagt worden ist. Es genügt, wenn die zuständige Stelle dem Gericht ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris Rn. 31, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91/81 -, juris Rn. 36; vgl. Weinrich, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, BeamtStG, § 37 Rn. 125 ). Diese gesetzlichen Regelungen und Maßstäbe hat das Landespolizeipräsidium (Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz) in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium der Justiz aufgegriffen und für die Beamten der Polizeibehörden generell eine Aussagegenehmigung in Ziffer 3.1 der Richtlinien über die Erteilung von Aussagegenehmigungen in der hessischen Polizei vom 14. Oktober 2022 (StAnz. S. 1222) erteilt. Entsprechend § 37 Abs. 4 BeamtStG sind hiervon nach Ziffer 3.2 der genannten Richtlinien ausgenommen Angaben, die dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes im Sinne des § 37 Abs. 4 BeamtStG erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren oder im Fall der Erstattung von Gutachten den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würden. Hierfür werden Beispiele aufgelistet (u. a. gemäß Verschlusssachenanweisung eingestufte Verschlusssachen; polizeiinterne organisatorische Angelegenheiten; in Strafverfahren: Unterlagen, die nicht zu denen nach § 163 Abs. 2 StPO zählen, z. B. Zeugenschutzakten, Akten über Verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler und Vertrauenspersonen, Observationsakten). Im Fall einer Versagung der Aussagegenehmigung gegenüber einem deutschen Gericht sieht Ziffer 6 der Richtlinien vor, dass es einer Sperrerklärung durch die oberste Dienstbehörde bedarf. Dabei werden nach § 96 StPO entsprechend, § 54 StPO in Verbindung mit § 37 Abs. 4 und 5 BeamtStG, § 46 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG), § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 376 der Zivilprozessordnung (ZPO) die dienstlichen Interessen an einer Geheimhaltung gegen die Interessen an der Offenlegung im konkreten Einzelfall gegeneinander abgewogen. 2. Vor diesem Hintergrund liegt - unabhängig davon, ob dies gesetzlich zwingend erforderlich ist - zunächst eine Sperrerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 7. Mai 2024 als oberste Dienstbehörde vor. Diese bezieht sich nicht nur auf die Offenlegung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Informanten, sondern schließt auch die Offenbarung ladungsfähiger Personalien des Informanten im Rahmen einer Zeugenvernehmung ein. Die vorgenommene Beschränkung der Aussagegenehmigung für den Zeugen KHK A... durch das Polizeipräsidium Westhessen vom 16. Mai 2024 und 12. Juni 2024 ist gemessen am Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Aussagegenehmigung, welche Angaben bzw. Antworten umfasst, die der Informant gegenüber dem Zeugen KHK A... in den durchgeführten polizeilichen Vernehmungen auf die im Einzelnen mit dem Eilantrag benannten Fragen getätigt hat. a) Zutreffend macht der Antragsteller zunächst geltend, dass der Behörde bei der Prüfung der Erteilung der Aussagegenehmigung kein Beurteilungsspielraum oder - wie es das Verwaltungsgericht darstellt - eine Einschätzungsprärogative zukommt, da die Versagungsgründe vollständig gerichtlich überprüfbar sind. Ebenso wenig ist von einer etwaigen Substantiierungslast des Antragstellers dahingehend auszugehen, dass er - wie aber das Verwaltungsgerichts annimmt - belastbare Anhaltspunkte dafür aufzeigen müsste, dass der Antragsgegner zu Unrecht eine weitergehende Aussagegenehmigung verweigert habe. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus den dargestellten rechtlichen Maßstäben noch aus allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln. Hiernach bestimmt sich mittels Auslegung derjenigen Norm, deren Tatbestand durch den nicht feststellbaren Umstand verwirklicht würde, welche Partei im Verwaltungsprozess die Feststellungs- bzw. materielle Beweislast trägt. Lässt sich dieser Norm keine besondere Anordnung über die Verteilung der Feststellungs-/Beweislast entnehmen, gilt die beweislastrechtliche Grundregel. Nach ihr ist die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln, so dass der Nachteil der Beweislosigkeit diejenige Prozesspartei trifft, für die sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, juris Rn. 27 und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13/99 -, juris Rn. 16). b) Allerdings ist die Beschränkung der Aussagegenehmigung durch das Polizeipräsidium Mittelhessen auch bei umfassender gerichtlicher Kontrolldichte nicht zu beanstanden. Aus der Begründung für die Versagung der Aussagegenehmigung ergibt sich (noch) ausreichend, dass durch eine umfassende Aussagegenehmigung bzgl. der im Eilantrag genannten Fragen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sowohl ernstlich gefährdet als auch erheblich erschwert würde. Die ernstliche Gefährdung oder erhebliche Erschwernis der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG meint, dass eine künftige, unmittelbare und schwerwiegende Gefährdung bedeutender öffentlicher Aufgaben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht (vgl. Weinrich, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, BeamtStG, § 37 Rn. 117 ). Hierunter fällt neben der öffentlichen Aufgabe der Strafverfolgung bzw. Kriminalitätsbekämpfung (vgl. VG Freiburg , Beschluss vom 28. Februar 2019 - 3 K 614/19 -, juris Rn. 16) generell die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Reich, in: Reich, BeamtStG, 3. Aufl 2018, § 37 Rn. 17). Diese umfasst wiederum den Schutz von Leib und Leben Dritter bzw. ergibt sich dieser zudem als öffentliche Aufgabe aus Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris Rn. 79; vgl. auch v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/2, BeamtStG, § 37 Rn. 225 m. w. N., welcher in der konkreten Gefährdung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit von Personen einen Nachteil für das Staatswohl sieht). In den beschränkten Aussagegenehmigungen wird auf eine Gefährdung für Leib oder Leben des Informanten sowie weitere Informanten und Vertrauenspersonen zum Zweck der Sicherung der Aufgabenerfüllung durch die Strafverfolgungsbehörden abgestellt. Dies wird jeweils hinreichend durch den Antragsgegner begründet. aa) In der beschränkten Aussagegenehmigung vom 12. Juni 2024 wird mit Blick auf die begehrte Beantwortung der obigen Fragen ausgeführt, dass nach Vernehmung des Informanten zu den Fragenkatalogen sowie einer eingehenden Gefahrenbewertung durch die Kriminaldirektion hinsichtlich der Möglichkeit einer Identitätsfeststellung bei Beantwortung die Fragen diese nicht beantwortet werden könnten, da ansonsten eine Gefährdung von Leib und Leben des Informanten zu befürchten stehe. Eine Beantwortung der Fragen durch den Zeugen KHK A... sei selbst dann nicht möglich, wenn sich in den zu den jeweiligen Fragenkatalogen durchgeführten Vernehmungen der Informant eingelassen und ggf. Angaben gemacht habe, da ansonsten die Preisgabe seiner Identität möglich wäre, die wiederum zur Befürchtung einer Gefährdung von Leib und Leben des Informanten Anlass gäbe. Zur näheren Begründung dieser Gefährdungsbewertung werde insbesondere auf die Sperrerklärung des Landespolizeipräsidiums vom 7. Mai 2024 verwiesen. Auch könne eine nähere Spezifizierung, warum und in welcher Weise bei einer Beantwortung der benannten Fragen eine Aufdeckung der Identität des Informanten drohe, ihrerseits zu Rückschlüssen führen, die eine Identitätsfeststellung ermöglichen könnte. Aufgrund der vorliegenden Gefährdung von Leib und Leben des Informanten lasse dessen notwendiger Schutz nach polizeifachlicher Bewertung eine vollumfassende Aussage nicht zu. Bei der Beantwortung der hier nicht aufgeführten Fragen der Fragenkataloge werde erneut auf die bereits in der Aussagegenehmigung vom 1. März 2024 allgemeinen Grundsätze bei der Zeugenaussage - insbesondere, aber nicht nur im Hinblick auf den Identitätsschutz des Informanten - sowie auf den durch die Sperrerklärung vom 7. Mai 2024 gesetzten rechtlichen Rahmen verwiesen. Die dort genannten Grundsätze und Hinweise zur gerichtlichen Zeugenaussage als Beamter würden ausdrücklich auch zum Inhalt dieser Aussagegenehmigung gemacht. In der so in Bezug genommen Sperrerklärung vom 7. Mai 2024 wird weiter ausgeführt, dass die Preisgabe der Informationen auch die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege gefährden würde. Die Offenbarung der Identität und Personalien des Informanten hätte nicht nur Auswirkungen auf das anhängige Verfahren, sondern würde auch das Vertrauen anderer Vertrauenspersonen und Informanten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich ihrer Anonymität erschüttern, so dass diese zu einer Zusammenarbeit mit der Polizei nicht mehr bereit wären. Dadurch könnte den Strafverfolgungsbehörden ein solcher Einsatz auf Dauer unmöglich gemacht und somit die Erfüllung der Strafverfolgungsaufgabe erheblich behindert, wenn nicht sogar in Einzelfällen vereitelt werden. Bereits jetzt ließen sich aus naheliegenden Gründen nur sehr wenige Personen finden, die freiwillig bereit seien, eine mit derart erheblichen persönlichen Risiken bis hin zur Lebensgefahr verbundene Tätigkeit auszuüben. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte B... sich eine scharfe Schusswaffe mit Munition illegal habe besorgen können, lasse den Schluss zu, dass er tiefe Verbindungen in gewaltbereite Kreise habe. Diese Hinweise, welche solche Verbindungen bestätigten, führten zu der Annahme, dass im Zusammenhang mit der Offenlegung der Identität des Informanten eine erhebliche Gefährdung für diesen bestehe. Die Gefahr müsse auch nicht nur von den Angeklagten selbst ausgehen, sondern könne auch für die mit den Angeklagten verbundenen Personen aus eben diesem Milieu angenommen werden. Bekanntermaßen sei entsprechendes Gewaltpotenzial bei solchen kriminellen Gruppierungen vorhanden. Nach kriminalistischer Einschätzung seien dementsprechend Sanktionierungsmaßnahmen zum Nachteil des Informanten und/oder dessen Angehörigen in Betracht zu ziehen, sollte die Identität des Informanten bekannt werden. In dem hier in Rede stehenden Verfahren hätten die Angeklagten mit nicht unerheblichen Freiheitsstrafen zu rechnen. Da der Angeklagte B... in der einschlägigen Betäubungsmittel- und Dealerszene bekannt und gut vernetzt sei und über Kontakte in die Türsteherszene und ins Milieu verfüge, sei davon auszugehen, dass sich unter diesen Kontakten auch Personen befänden, welche polizeilich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten seien. Nach polizeilicher Erfahrung gälten Einzelne unter ihnen als gewalttätig und bewaffnet und könnten sich an Sanktionen zum Nachteil des Informanten beteiligen. Aufgrund der aufgeführten Punkte ergäben sich bei Bekanntwerden der Personalien des Informanten Motive für mögliche Racheakte. Bei Offenbarung der Identität seien mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht unerhebliche Repressalien gegen Leib und Leben und möglicherweise weitere Rechtsgüter des Informanten in Betracht zu ziehen. Im Rahmen der Prüfung weiterer Schutzmaßnahmen, wie etwa einer audiovisuellen Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung, welche die Gefahr einer Enttarnung des Informanten ausschließen könnten wird ferner ausgeführt, dass der Angeklagte B... und der Informant über einen gemeinsamen Bekanntenkreis verfügten, und sie sich zumindest „vom Sehen“ kennen würden. Er sei ihm damit vom Aussehen, einschließlich Sprachduktus, Mimik und Gestik, her bekannt. Dem Angeklagten B... sei dabei nicht konkret bekannt, wer genau der Informant sei. Gleichwohl müsse ihm klar sein, dass dieser aus seinem Umfeld bzw. Bekanntenkreis stammen müsse. Umso wichtiger sei dann die Geheimhaltung von dessen Identität, da der kleinste Hinweis dazu führen könnte, dass er detektiert und enttarnt werden könnte. bb) Unter Zugrundelegung dieser Begründung bestehen zunächst keine rechtlichen Bedenken gegen die grundsätzliche Möglichkeit der Versagung einer Aussagegenehmigung des KHK A... wegen der Gefährdung des Informanten und der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege bzw. Strafverfolgungsbehörden. Der Schutz von Leib und Leben eines Informanten kann die Geheimhaltung der Identität des Informanten grundsätzlich rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88 -, juris Rn. 36). Dass hier eine solche Gefahr besteht, hat der Antragsgegner jedenfalls in der in Bezug genommenen Sperrerklärung angesichts im Raum stehender erheblicher Freiheitsstrafen der Angeklagten, etwaiger Racheakte und der Kontakte des Angeklagten B..., der eine scharfe Schusswaffe mit Munition illegal habe besorgen können, in gewaltbereite Kreise plausibel dargestellt. Entsprechendes gilt für eine ernstliche Gefährdung der öffentlichen Aufgabe der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege, weil das Vertrauen anderer Informanten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich ihrer Anonymität erschüttert werden könnte, so dass diese zu einer Zusammenarbeit mit der Polizei nicht mehr bereit wären. Auch wenn Informanten zwar selbst keine Ermittlungshandlungen ausführen, sind sie bei erheblichen Straftaten häufig erforderlich, um die Ermittlungen der zuständigen Polizeibeamten zu unterstützen oder sogar erst zu ermöglichen. Ebenso ist davon auszugehen, dass bei einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Informanten bzw. Vertrauenspersonen die Weiterarbeit mit bereits eingesetzten Informanten bzw. Vertrauenspersonen und die künftige Anwerbung solcher Personen erheblich gefährdet werden könnte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10/02 -, juris Rn. 21; VG Freiburg , Beschluss vom 28. Februar 2019 - 3 K 614/19 -, juris Rn. 16). cc) Der Senat geht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch davon aus, dass die in Rede stehenden Fragen bei Beantwortung für den Informanten eine ernstliche Enttarnungsgefahr und in der Folge aufgrund Auswirkungen auf andere Informanten und Vertrauenspersonen die Strafverfolgungstätigkeit ernstlich gefährdet wäre bzw. erheblich erschwert würde. (1) Dabei greift zunächst die Rüge des Antragstellers nicht durch, eine Enttarnungsgefahr für den Informanten bestehe schon deshalb nicht, weil er die Fragen gegenüber dem Zeugen KHK A... freiwillig beantworte habe und es ihm als „Herr des Verfahrens“ offenstehe auf seinen Vertraulichkeitsschutz auch in Gänze freiwillig zu verzichten. Auf die subjektive Auffassung und damit eine Beantwortung der Fragen durch den Informanten, weil er davon ausgegangen sein mag, dass keine Enttarnungsgefahr bestehe, kommt es nicht an. § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG stellt allein auf objektive Gesichtspunkte für das Vorliegen von Versagungsgründen ab. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als die beschränkte Aussagegenehmigung durch Bezugnahme auf die Sperrerklärung auch mit der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege begründet worden ist, für dessen Gefährdung ein Verzicht des Informanten auf Vertraulichkeit keine Rolle spielen kann. (2) Dass eine solche objektive Gefahr hier nicht besteht, zeigt der Antragsteller nicht hinreichend auf. Auch wenn - wie ausgeführt - der Antragsgegner die Versagungsgründe für eine Aussagegenehmigung so einleuchtend darlegen muss, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkannt werden können, obliegt es dem Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Gründe darzulegen, aus welchen die Entscheidung abzuändern ist. Dem wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. (a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Einschätzung der Polizeibehörde, dass sämtliche Fragen bei einer inhaltlichen Beantwortung die hohe Gefahr bergen würde, insbesondere dem Mitangeklagten, in dessen Kreisen der Informant sich bewege, die Identität des Zeugen preiszugeben, erscheine plausibel und nachvollziehbar. Dies gelte unabhängig davon ob, aber umso mehr dann, wenn der Mitangeklagte geäußert habe, dass er nur noch wenige Antworten benötige, um den Informanten zu enttarnen. Die für diesen bestehenden Gefahren für Leib und Leben seien in der Sperrerklärung vom 7. Mai 2024 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, so dass darauf Bezug genommen werde. Die Fragen bezögen sich auf eigene Wahrnehmungen des Informanten in Bezug auf den Mitangeklagten des Antragstellers, die in einer einen Erkenntnisgewinn bringenden Weise nur zu beantworten seien, wenn dieser entweder auch die Situationen schildere, in denen er seine Wahrnehmungen gemacht habe, oder preisgebe, wie er seine Erkenntnisse vom Hörensagen gewonnen habe. Beides vermöge Rückschlüsse auf die Identität des Informanten zu geben, der sich im Umfeld des Mitangeklagten bewege. Schließlich berge auch die Einschätzung, dass die Möglichkeit der Identifizierung und dadurch die hohe Gefahr der Enttarnung des Informanten auch erst durch eine Kombination der Fragen gegeben seien, selbst wenn einzelne für sich gesehen die Preisgabe der Identität nicht befürchten lassen, keine Anhaltspunkte dafür, dass sie von sachfremden Erwägungen getragen sei. (b) Der Antragsteller trägt demgegenüber vor, der Antragsgegner sei nicht deshalb von seiner Obliegenheit zu substantiiertem Vortrag befreit, weil er dargelegt habe, dass der Informant und der Angeklagte B... sich kennen würden. Dieses Argument sei allenfalls dann erwägenswert, wenn der Antragsgegner sämtliche Antworten gesperrt hätte. Dies sei aber nicht geschehen. Vielmehr seien Antworten, die dieselben Thematiken betreffen würden, im einen Fall gesperrt und im anderen nicht, ohne dass nachvollziehbare Gründe hierfür erkennbar wären. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, weshalb beispielsweise die Antwort auf die Frage, wie oft der Angeklagte B... Bordelle und Glücksspiel-Lokalitäten aufgesucht habe, gesperrt werde, die Antwort, dass der Angeklagte B... Kontakte ins Rotlichtmilieu und in die Türsteherszene gehabt habe und sich dort eine Waffe hätte beschaffen können, hingegen nicht. Dies gelte umso mehr, als der Mitangeklagte B... - wie mittlerweile selbst von der Presse gemeldet werde - im Freundeskreis als „PUFF…“ bezeichnet worden sei, weil er so häufig Bordelle aufgesucht habe. Mit der darin offengelegten Widersprüchlichkeit des antragsgegnerischen Vortrags setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander, so dass auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werde. Ferner habe der Informant beispielsweise die vorzitierte und nicht gesperrte Antwort betreffend die Kontakte des Angeklagten B... ins Rotlichtmilieu in einer derart kurzen und knappen Weise gegeben, dass sie selbst nach Ansicht des Antragsgegners keine Identifizierungsgefahr begründe. Die demgegenüber gesperrte Frage, wie oft der Angeklagte B... Bordelle und Glücksspiel-Lokalitäten aufgesucht habe, könnte vom Zeugen KHK A... in ähnlich kurzer und prägnanter Weise beantwortet werden. Einer Schilderung konkreter Situationen, die eine Identifizierungsgefahr begründen könnten, bedürfe es dafür erkennbar nicht. (3) Damit zeigt der Antragsteller, der zwar das Vorliegen einer Einschätzungsprärogative des Antragsgegners - wie ausgeführt - zutreffend in Abrede stellt, nicht hinreichend auf, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Übrigen fehlerhaft sind. Die von ihm hierzu angeführte Widersprüchlichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Angaben dazu, wie oft der Angeklagte B... Bordelle sowie Glücksspiel-Lokalitäten aufsuchte, haben eine andere Qualität als die recht pauschale Antwort „Ich gehe davon aus, dass Herr B..., der Kontakte ins Rotlichtmilieu und in die Türsteherszene hatte, sich dort eine Waffe hätte beschaffen können.“ auf die Frage „Wie gelangen sie zu der Einschätzung, dass der Angeklagte B... Personen kannte, bei denen er eine Waffe hätte erwerben können?“. Aus den Angaben zur Häufigkeit des Besuchs von Bordellen und Glücksspiel-Lokalitäten, würden sie auch nur knapp durch den Zeugen KHK A... getätigt, sind Rückschlüsse dazu möglich, ob der Informant sich dort selbst regelmäßig aufhält und entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die der Antragsteller nicht hinreichend in Zweifel zieht, durch die Kombination der Fragen eine Enttarnung des Informanten ermöglicht. Der Senat hält es vielmehr für plausibel, dass entsprechend der Angaben des Antragsgegners, nachdem der Zeuge KHK A... den Informanten umfassend vernommen hat und der daher die Antworten auf alle Fragen kennt, eine nähere Spezifizierung, warum und in welcher Weise bei einer Beantwortung der benannten Fragen eine Aufdeckung der Identität des Informanten droht, diese zu Rückschlüssen führt, die eine Identitätsfeststellung ermöglichen kann. Dies ist angesichts der in Bezug genommenen Ausführungen in der Sperrerklärung nachvollziehbar, wonach der Angeklagte B... und der Informant über einen gemeinsamen Bekanntenkreis verfügten, und sie sich zumindest „vom Sehen“ kennen würden. Dem Angeklagten B... müsse klar sein, dass dieser aus seinem Umfeld bzw. Bekanntenkreis stamme. So lässt sich etwa die Frage des Landgerichts „7. Erläutern Sie bitte Ihre Formulierung ‚er trug sie (die Waffe) bei sich‘“ nur beantworten, wenn der Informant hierzu konkrete Umstände schildert, die wiederum Rückschlüsse auf konkrete Begegnungen zwischen ihm und dem Mitangeklagten und damit der Identität des Informanten zulassen. Dies gilt beispielhaft auch für die Fragen des Landgerichts „10. Hatte er die Waffe im Fahrzeug liegen? In der Kleidung? In einer Tasche?“, „14. War er in sonstiger Weise hinsichtlich der Nutzung seines Telefons vorsichtig/übervorsichtig und/oder misstrauisch, gerade auch mit Blick auf seine Kontakte in das kriminelle Milieu, die Sie beschrieben haben?“, „31. War das Thema ‚Geldschaffung‘ bei dem Angeklagten B... ständig präsent bzw. lebensbestimmend?“, „32. Wie oft kam es vor, dass der Angeklagte B... darüber sprach, Geld zu benötigen oder sich Geld mittels ‚absurder Ideen‘ beschaffen zu wollen?“ sowie der Fragen der Verteidigung: „Wer schuldete B... Geld? Um welche Summe soll es hier gegangen sein? Kennen Sie den Namen … …? Falls ja: woher?“ sowie „7) Betr. Ihre Antwort auf die Frage unter Nr. 24 (Vernehmung vom 03.05.2024): a) Beschreiben Sie bitte Situationen näher, in welchen sich der Angeklagte B... beleidigt der nicht ernst genommen fühlte und sich sehr bedrohlich aufbaute und bedrohlich äußerte. b) Kennen Sie eine oder mehrere dieser Personen, durch die sich der Angeklagte B... beleidigt und nicht ernst genommen fühlte und sehr bedrohlich aufbaute und bedrohlich äußerte? c) War der Angeklagte B... Ihrer Einschätzung nach komplexbehaftet? d) Bejahendenfalls: Wie gelangen Sie zu dieser Einschätzung?“. dd) Der Beschwerde verhilft auch die Rüge des Antragstellers nicht zum Erfolg, der Antragsgegner verhalte sich „treuwidrig (§ 242 BGB analog)“. (1) Er macht geltend, die vermeintliche Rechtmäßigkeit der kompletten Sperrung des Informanten auf Seite 7 der Sperrerklärung vom 7. Mai 2024 werde einerseits damit begründet, dass KHK A... für Auskünfte über die Vernehmungen des Informanten zur Verfügung stehen würde, andererseits werde diesem aber nur eine eingeschränkte Aussagegenehmigung erteilt, auf deren Basis er selbst diejenigen Antworten des Informanten nicht mitteilen dürfe, die dieser ohne eine eigene Gefährdungslage zu sehen gegeben habe. Es sei zu vermuten, dass tatsächlich sachfremde Erwägungen hierfür maßgeblich gewesen seien. So habe der Leiter der Abteilung Verwaltung des Polizeipräsidiums Mittelhessen gegenüber der Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer mitgeteilt, dass gerade aufgrund der Schwere des hier vorliegenden Tatvorwurfs eine nunmehr baldige Verurteilung und Bestrafung des Täters auch vordringlichstes Anliegen des Polizeipräsidiums Mittelhessen sei. Das lese sich so, als stehe für diesen die Schuld der Angeklagten bereits fest und gehe es nur noch darum, diese möglichst schnell abzuurteilen, wobei eine weitere Befragung des KHK A... sowie des Informanten insoweit als störend empfunden werde. (2) Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt hierin nicht. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Sperrerklärung durch unterschiedliche Stelle, namentlich das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz abgegeben worden ist, die Aussagegenehmigung aber, auch wenn sie teils auf die Sperrerklärung Bezug nimmt, durch das Polizeipräsidium Mittelhessen überwiegend versagt worden ist. Dabei kommt es - wie bereits ausgeführt - zudem nicht darauf an, dass der Informant selbst ggf. keine eigene Enttarnungsgefahr für sich gesehen hat. Im Übrigen steht der Zeuge KHK A... - wie in der Sperrerklärung somit zutreffend angegeben - für Auskünfte zur Verfügung. Etwaige sachfremde Erwägungen lassen sich bei der versagten umfänglichen Aussagegenehmigung auch nicht daraus herleiten, dass der Leiter der Abteilung Verwaltung des Polizeipräsidiums Mittelhessen, Herr C..., gegenüber der Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer mitgeteilt hat, eine baldige Verurteilung und Bestrafung des Täters sei vordringlichstes Anliegen des Polizeipräsidiums Mittelhessen. Es ist selbstverständlich, dass Strafverfolgungsbehörden wie die Polizei an einer wirksamen Strafverfolgung und zügigen Bestrafung des Täters interessiert sind. Eine Vorverurteilung der Angeklagten geht damit nicht einher, da sich die Aussage des Herrn C...s in der vom Antragsteller angeführten E-Mail vom 23. Mai 2024 generell auf den Täter und nicht die Angeklagten bezieht. c) Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich nicht mit sämtlichen Vortrag auseinandergesetzt habe, rechtfertigt das ebenfalls nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen behandeln muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat die Argumentation des Antragstellers aber vollständig zur Kenntnis genommen, wie sich aus der zusammengefassten Darstellung in den Gründen zu I. der Entscheidung entnehmen lässt. Unabhängig hiervon kann eine Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO in Bezug auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von vornherein nicht erfolgreich geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler gegeben ist. Das Rechtsmittel der Beschwerde ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß wird durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht „geheilt“ (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 - 1 B 418/23 -, n. v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 - juris, Rn. 12 und vom 14. Februar 2019 - 1 B 830/18 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 B 350/19 -, juris Rn. 19). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und war aufgrund der mit dem Eilantrag erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).