Beschluss
1 A 359/24.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0807.1A359.24.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2024 - 9 K 281/23.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 69.286,96 Euro und - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2024 - für das erstinstanzliche Verfahren auf 63.867,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2024 - 9 K 281/23.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 69.286,96 Euro und - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2024 - für das erstinstanzliche Verfahren auf 63.867,48 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand. Der am … 1960 geborene Kläger steht als Bundesbahnamtsrat (A 12) im Dienst des Beklagten und ist gemäß § 12 DBGrG der A... GmbH, einer Tochtergesellschaft der DB AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Oktober 2023 war er wegen seiner Tätigkeit für die A... GmbH unter Wegfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV a. F. beurlaubt. Dort war er als Sachbearbeiter im Aufgabengebiet B... eingesetzt. Der Kläger war zuletzt seit dem 26. Juli 2021 dienstunfähig erkrankt. Am 17. Januar 2022 fand eine Begutachtung seiner Dienstfähigkeit durch den Bahnarzt des Beklagten, Herrn Dr. med. X..., statt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 17. Januar 2022 zu dem Ergebnis, noch keine endgültige Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. Ursache für die jetzige Dienstunfähigkeit sei ein Arbeitsplatzkonflikt. Der Kläger sehe sich in der Lage, seinen Dienst innerhalb der nächsten sechs Monate wiederaufzunehmen, wenn in dem laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren auf seinen Antrag hin eine Abmahnung aus seiner Personalakte gestrichen werde. Bei danach weiterbestehender Dienstunfähigkeit sei eine arbeitsmedizinische Expertise nicht mehr ausreichend, sodass zur Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen eine fachärztlich-psychiatrische Untersuchung zu diskutieren sei. Die Frage, ob Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe, bejahte der Bahnarzt. Unter dem 9. Februar 2022 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger eine fachärztlich-psychiatrische Begutachtung durch das Institut für Versicherungsmedizin in Frankfurt am Main am 17. März 2022 an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die fachärztlich-psychiatrische Untersuchung auf Empfehlung des Bahnarztes angeordnet werde, um diesem eine abschließende Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Klägers zu ermöglichen. Es solle überprüft werden, ob seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein werde und, ob er anderweitig uneingeschränkt oder eingeschränkt verwendet werden könne. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass aus einer ungerechtfertigten schuldhaften Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden könne. Die Untersuchungsanordnung wurde dem Kläger am 10. Februar 2022 an seine Privatadresse zugestellt. Den für den 17. März 2022 anberaumten Termin zur fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung nahm der Kläger nicht wahr, legte mit Schreiben vom selben Tag Widerspruch gegen die Untersuchungsanordnung vom 9. Februar 2022 ein und meldete sich weiter krank. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Bahnarzt mit Schreiben vom 5. Mai 2022 mit, dass seine arbeitsmedizinische Expertise im Falle des Klägers nicht mehr ausreichend sei und empfahl in Anbetracht der bereits seit 26. Juli 2021 bestehenden Dienstunfähigkeit die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens. Ursache für die aktuelle Dienstunfähigkeit sei eine psychische Störung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut eine fachpsychiatrische Begutachtung durch das Institut für Versicherungsmedizin in Frankfurt am Main am 7. Juni 2022 an. Die Untersuchungsanordnung wurde dem Kläger am 12. Mai 2022 an seine Privatadresse zugestellt. Den angeordneten Untersuchungstermin nahm er nicht wahr. Nach vorheriger Anhörung versetzte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juni 2022 mit Ablauf des 30. Juni 2022 in den Ruhestand. Gegen diesen ihm am 29. Juni 2022 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2022 Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens wurde das Arbeitsverhältnis mit der A... GmbH im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Kläger und der A... GmbH durch einen gerichtlichen Vergleich vom 20. August 2022 zum 31. Oktober 2023 aufgelöst. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger unter Fortzahlung des Arbeitslohns von seiner Arbeitspflicht freigestellt. Nachdem der Beklagte unter dem 28. Dezember 2022 die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung ab dem 1. Januar 2023 angeordnet hatte, ersuchte der Kläger am 30. Dezember 2022 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 14. März 2023 - 9 L 3654/22.F - stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2022 wieder her. Am 26. Januar 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger nochmals eine fachpsychiatrische Begutachtung durch das Institut für Versicherungsmedizin in Frankfurt am Main am 5. September 2023 an. Zur Begründung führte der Beklagte wiederum aus, dass die fachärztlich-psychiatrische Untersuchung auf Empfehlung des Bahnarztes angeordnet werde, um diesem eine abschließende Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Klägers zu ermöglichen. Es solle überprüft werden, ob der Kläger aktuell dienstfähig sei bzw. seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein werde und, ob er anderweitig uneingeschränkt oder eingeschränkt verwendet werden könne. Der Kläger wurde erneut darauf hingewiesen, dass aus einer ungerechtfertigten schuldhaften Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden könne. Die Untersuchungsanordnung wurde dem Kläger am 27. Juni 2023 an seine Privatadresse zugestellt. Den angeordneten Untersuchungstermin nahm er nicht wahr und rügte mit Schreiben vom 29. August 2023 und 4. September 2023 die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung. Der Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2023 zurück. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei rechtmäßig, da dieser dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG sei. Die Dienstunfähigkeit dürfe aufgrund seiner Weigerung, sich einer fachärztlichen Begutachtung bei dem Institut für Versicherungsmedizin zu unterziehen, im Rahmen freier Beweiswürdigung und unter analoger Anwendung des aus § 444 ZPO herrührenden Rechtsgedankens angenommen werden. Zumindest die hier maßgebliche Anordnung vom 22. Juni 2023 sei rechtmäßig. Da sich der Kläger der angeordneten fachärztlichen Untersuchung nicht unterzogen habe, habe es auch nicht der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten bedurft. Die Beurlaubung des Klägers wurde wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 3. November 2023 rückwirkend zum 1. November 2023 widerrufen. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid am 10. November 2023 in das laufende Klageverfahren einbezogen und beantragt, den Bescheid ... über seine Versetzung in den Ruhestand vom 28. Juni 2022 in Form des Widerspruchsbescheids … vom 5. Oktober 2023 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2024 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2023 formell und materiell rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletze. Die mit Schreiben vom 22. Juni 2023 erfolgte Anordnung einer ärztlichen Untersuchung sei rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie der insgesamt drei im aktuellen Zurruhesetzungsverfahren angeordneten fachärztlich-psychiatrischen Begutachtungen, denen sich der Kläger entgegen seiner bestehenden Mitwirkungspflichten nicht unterzogen habe, habe der Beklagte im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 444 ZPO auf die Dienstunfähigkeit des Klägers schließen dürfen. Hierauf sei der Kläger im Zuge der Anordnung der fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung hingewiesen worden. Es wäre ihm im Übrigen unbenommen gewesen, gegen diese Anordnung (sowie auch gegen die vorangegangenen Anordnungen) um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, soweit er diese für rechtswidrig gehalten habe. Der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers habe es nicht bedurft. Weigere sich ein Beamter, an den erforderlichen ärztlichen Feststellungen mitzuwirken, obwohl er dazu verpflichtet sei, sei der Dienstherr außer Stande, nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit zu suchen, denn es fehle an einer medizinischen Grundlage für die prognostische Erwartung, dass der Kläger den Anforderungen eines anderen Amtes/Dienstpostens gerecht werde. Das Urteil vom 16. Januar 2024 ist dem Kläger nach eigenen Angaben am 25. Januar 2024 zugestellt worden. Die in der Gerichtsakte befindliche Zustellungsurkunde enthält kein Zustelldatum (s. Bl. 257 der Gerichtsakte Vorinstanz). Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024, eingegangen bei Gericht am 21. Februar 2024, hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen sogleich sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 25. März 2024 begründet. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, Divergenz sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da auf der Grundlage des für die Entscheidung des Senats über den Berufungszulassungsantrag prinzipiell maßgeblichen Vorbringens des Klägers die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und/oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 40 m. w. N.). b) Gemessen hieran hat der Kläger den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bereits nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt und greift sein Vorbringen im Übrigen auch in der Sache nicht durch. aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils resultieren zunächst nicht daraus, dass die maßgebliche Untersuchungsanordnung vom 22. Juni 2023 von Frau Regierungsdirektorin D... im Auftrag erlassen worden ist. (1) Der Kläger meint, die Zuständigkeit für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung stehe lediglich dem unmittelbaren oder dem höchsten Dienstvorgesetzten des jeweiligen Beamten zu. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter sei entsprechend § 3 Abs. 2 BBG, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig sei, und damit regelmäßig der Behördenleiter. Eine Wahrnehmung der Befugnis zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch andere Bedienstete als den unmittelbaren oder jeweils höheren Dienstvorgesetzten bedürfe einer ununterbrochenen Legitimationskette. Vorliegend sei die Untersuchung allerdings nicht von dem Behördenleiter, sondern einem (einfachen) Mitarbeiter angeordnet worden. Eine entsprechende Legitimationskette sei von Seiten des Beklagten darzulegen. (2) Dieser Einwand greift in der Sache nicht durch. Gemäß § 44 Abs. 6 BBG hat sich der Beamte „nach Weisung der Behörde“ ärztlich untersuchen zu lassen. Zuständige Behörde zur Erteilung der Weisung ist mangels anderweitiger organisatorischer Regelung jeder Dienstvorgesetzte, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder einem unmittelbar mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Beschäftigten bis zur obersten Dienstbehörde (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand Mai 2022, § 44 BBG, Rn. 89 m. w. N.). Ein Dienstvorgesetzter kann seine Aufgaben - vorbehaltlich besonderer Regelungen - nicht nur persönlich, sondern auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen, was allgemeiner Verwaltungspraxis entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 - 2 B 83/95 -, juris Rn. 7). Der Dienstbetrieb würde, insbesondere in großen Behörden, erheblich beeinträchtigt, wenn sich der Dienstvorgesetzte bei dienstrechtlichen Maßnahmen nicht vertreten lassen oder andere Bedienstete beauftragen könnte (vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 7 R 2/03 -, juris Rn. 47). Eine solche Betrauung eines anderen Beschäftigten mit entsprechenden Aufgaben kann auch stillschweigend und damit aufgrund geübter Verwaltungspraxis erfolgen (vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 7 R 2/03 -, juris Rn. 49 ff. sowie zum Ganzen Senatsbeschluss vom 22. November 2023 - 1 B 1642/23 -, n. v.). Ausgehend hiervon hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass Frau D... für den Dienstvorgesetzten des Klägers gehandelt hat - was in der Unterzeichnung „im Auftrag“ zur Geltung kommt - und auch handeln durfte. Die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamtinnen und Beamten bis zur Anstellung ist gemäß Ziffer I. der Delegationsanordnung BEV auf die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens übertragen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. März 2024 unwidersprochen ausgeführt, dass die Entscheidung über eine Untersuchungsanordnung gemäß Ziffer I. der Delegationsanordnung BEV i. V. m. Nr. 4 des Geschäftsverteilungsplans der Dienststelle Mitte in den Zuständigkeitsbereich des für Entscheidungen über Ernennung und Zurruhesetzung zuständigen Sachbereichsleiter 1, Herrn Leitenden Regierungsdirektor E... fällt. Bei Frau D... handelt es sich den Angaben des Beklagten zufolge um die Sachgebietsleiterin 11, zuständig für Beamten-, Laufbahn- und Disziplinarrecht, Personaldisposition und Fortbildung, welche zugleich die ständige Vertreterin des Sachbereichsleiters 1 ist. Dieser vom Beklagten nachvollziehbar dargelegten Legitimationskette ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. bb) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25. März 2024 geltend macht, die Untersuchungsanordnung sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, da kein - mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbarender - sachlicher Grund für die Anordnung der Untersuchung vorgelegen habe, zeigt er ernstliche Richtigkeitszweifel bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend auf. Ob das klägerische Vorbringen insoweit auch außerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgt ist, bedarf keiner Entscheidung. (1) Der Kläger trägt vor, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, durch die medizinische Daten der Betroffenen gesammelt würden, müsse sowohl im Hinblick darauf, ob eine solche Untersuchung überhaupt zulässig ist (d. h. ob hinreichende Gründe für eine Untersuchungsanordnung vorliegen), als auch im Hinblick auf Art und Umfang der angeordneten Untersuchung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Psychologische bzw. psychiatrische Untersuchungen, die weit intensiver in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen würden als „Standarduntersuchungen“, seien in besonderem Maße begründungsbedürftig. In der Untersuchungsanordnung vom 22. Juni 2023 werde nicht dargelegt, weshalb trotz der Beendigung der Krankschreibung und der Beantragung der Wiederaufnahme des Dienstes durch ihn (entsprechend der Prognose des arbeitsmedizinischen Gutachtens) noch Anhaltspunkte für eine anhaltende bzw. weitergehende gesundheitliche Einschränkung desselben bestehen sollten. Das Erfordernis einer fachpsychiatrischen Untersuchung sei in dem arbeitsmedizinischen Gesundheitszeugnis unter die Bedingung der fortdauernden Krankschreibung infolge der Abmahnung (und des Ablaufs weiterer sechs Monate) gestellt worden. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. Unabhängig hiervon hätte im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Umstand, dass ihm nicht die bisherige, sondern eine andere bzw. neue Tätigkeit zugewiesen werden sollte, das mildere Mittel bestanden, ihm zunächst die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Dienstes auf einem neuen Dienstposten zu ermöglichen und abzuwarten, ob er hierzu gesundheitlich in der Lage ist. (2) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Untersuchungsanordnung vom 22. Juni 2023 rechtmäßig. Es lägen tatsächliche Feststellungen vor, die hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers begründen würden. Diese seien auch in dem gebotenen Maß in der Untersuchungsanordnung dargelegt. Zweifel an der Dienstfähigkeit bestünden bereits aufgrund der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers seit dem 26. Juli 2021. Die Untersuchungsanordnung berücksichtige zudem, dass der Kläger aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs bis zum 31. Oktober 2023 von der Erbringung der Dienstleistung freigestellt gewesen sei, mit der Folge, dass er Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für diesen Zeitraum nicht mehr habe vorlegen müssen. Der Beklagte stütze die Untersuchungsanordnung rechtsfehlerfrei auf § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG i. V. m. § 46 Abs. 7 BBG zur Klärung der Frage, inwieweit im Zeitpunkt der anstehenden Wiederaufnahme seines Dienstes zum 1. November 2023 Dienstfähigkeit bestehe. Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung vom 22. Juni 2023 genüge auch den Anforderungen der Rechtsprechung an eine entsprechende Anordnung insoweit als dort Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nach den dem Dienstherrn vorliegenden Erkenntnissen hinreichend eingegrenzt seien. Die Anordnung basiere auf der Empfehlung des Bahnarztes vom 17. Januar 2022 und 5. Mai 2022 unter Berücksichtigung der bereits zuvor erstellten Gutachten vom 21. Juni 2016 und 31. Januar 2017. Der Bahnarzt Dr. X... sei nach Begutachtung des Klägers in seinem Gutachten vom 17. Januar 2022 zu dem Ergebnis gekommen, dass seine arbeitsmedizinische Expertise für die medizinische Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit des Klägers nicht ausreiche, da sowohl die aktuellen als auch die bisherigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten in psychischen Beeinträchtigungen begründet seien und er deshalb eine fachärztlich-psychiatrische Untersuchung für erforderlich erachte. Auch auf erneute Anfrage habe der Ärztliche Dienst des Beklagten mit Schreiben vom 5. Mai 2022 mitgeteilt, dass eine adäquate Beantwortung der in Bezug auf die Dienstfähigkeit des Klägers gestellten Fragen durch den Ärztlichen Dienst mangels Fachkunde nicht erfolgen könne, sondern die Klärung im Rahmen einer fachärztlichen Begutachtung (Psychiater) vorgenommen werden müsse. Unter Berücksichtigung auch der erfolgten Begutachtungen des Klägers sei die Empfehlung des Bahnarztes plausibel und entgegen der Ansicht des Klägers weder unverhältnismäßig noch verfrüht. Der Anordnung einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung stehe nicht entgegen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nach Einschätzung des Bahnarztes mit Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Kläger und der A... GmbH verbessern könne und eine Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in einem Zeitraum von sechs Monaten möglich sei. Zunächst erscheine es ausgeschlossen, dass eine psychische Erkrankung - sollte eine solche bestehen - durch das Entfernen einer Abmahnung aus der Personalakte geheilt werde. Hinzu komme, dass die bereits seit 2016 andauernden Auseinandersetzungen des Klägers in seinem dienstlichen Umfeld, verbunden mit den lang andauernden Fehlzeiten, immer wieder die Frage aufgeworfen hätten, ob diese im Kontext einer psychischen Erkrankung zu sehen seien. Entsprechend sei auch mit Schreiben vom 5. Mai 2022 seitens des Bahnarztes deutlich gemacht worden, dass ihm die fachliche Expertise fehle, um eine abschließende Aussage hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers zu treffen und an der Empfehlung zur Einholung eines fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens festgehalten werde. Schon aus diesem Grund sei der Dienstherr auch nicht gehalten gewesen, vor der Anordnung eines fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens zunächst erneut den bahnärztlichen Dienst mit einer Begutachtung zu beauftragen. Auch der Umfang der angeordneten fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung sei nicht zu beanstanden. Sie orientiere sich an den Vorgaben einer psychiatrischen Routineuntersuchung und beziehe neben einem Anamnesegespräch körperliche Untersuchungen insoweit mit ein, als sie zur Abklärung psychiatrischer Krankheitsbilder erforderlich seien. (3) Hat sich das Verwaltungsgericht mithin ausführlich mit den Anforderungen an die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens befasst und diese vorliegend bejaht, wäre es nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich gewesen, dass der Kläger den Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil rechtlich durchdringt, aufbereitet und so die Ergebnisrichtigkeit in Zweifel zieht. Der Kläger teilt aber lediglich seine Rechtsauffassung mit, ohne sich mit den Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen. cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils folgen auch nicht aus der Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe keiner Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers bedurft. (1) Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Verweis auf den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2013 - 1 A 2440/11 - ausgeführt, der Dienstherr sei außer Stande, nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit zu suchen, wenn sich der Beamte weigere, an den erforderlichen ärztlichen Feststellungen mitzuwirken, obwohl er dazu verpflichtet sei, denn es fehle an einer medizinischen Grundlage für die prognostische Erwartung, dass der Kläger den Anforderungen eines anderen Amtes/Dienstpostens gerecht werde. (2) Dem hält der Kläger entgegen, der Senat habe seine Rechtsprechung mit Beschluss vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 - unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 2 C 68/11 - zwischenzeitlich geändert. So sei der Dienstherr nicht allein deshalb von der Suchpflicht entbunden, weil die - die Suchpflicht grundsätzlich auslösende - Dienstunfähigkeit aus der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung geschlossen werde. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsanordnung hier rechtswidrig gewesen sei, gelte die Suchpflicht nach der gesetzlichen Konzeption auch in den Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit aus der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung geschlossen werde. (3) Dieser Einwand ist indes nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht das Entfallen der Suchpflicht des Beklagten nicht allein damit begründet hat, dass sich der Kläger geweigert habe, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass aufgrund der Weigerung des Klägers, „an den erforderlichen Feststellungen“ mitzuwirken, keine medizinische Grundlage für die prognostische Erwartung vorliege, dass der Kläger den Anforderungen eines anderen Amtes/Dienstpostens gerecht werde. Entscheidend war mithin, dass der Kläger durch die Weigerung, an der Aufklärung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken, nicht nur die Prüfung seiner Dienstfähigkeit vereitelt hat, sondern auch die Prüfung seiner anderweitigen Verwendbarkeit. Denn die maßgebliche Untersuchungsanordnung vom 22. Juni 2023 war ausweislich des Gutachtenauftrags nicht nur auf die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers gerichtet, sondern sollte daneben auch klären, ob er anderweitig uneingeschränkt oder eingeschränkt verwendet werden kann. Hiermit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des vom Kläger zitierten Senatsbeschlusses vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 - angezeigt. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort war die Untersuchungsanordnung pauschal auf die Frage der Dienstfähigkeit des Beamten gerichtet und enthielt keine auf die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten zielenden Fragestellungen. Jedenfalls dann - nach der vom Kläger angeführten Senatsentscheidung - könne aus der Weigerung des Beamten, einer Untersuchungsanordnung im Hinblick auf die Frage nach seiner Dienstfähigkeit nicht auch der Schluss gezogen werden, er werde auch die Aufklärung seines Gesundheitszustands im Hinblick auf die Frage nach seiner anderweitigen Verwendbarkeit verweigern. 2. Die Berufung kann auch nicht deshalb zugelassen werden, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). a) Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte einer seiner Entscheidungen tragend zu Grunde gelegt hat. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, nach dem die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist, verlangt, dass sich der Rechtsmittelführer zu allen genannten Voraussetzungen der Divergenz verhält. Die Darlegung der Divergenz in einer Rechtsfrage erfordert dabei die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes zu einer Rechtsfrage, mit dem das Verwaltungsgericht von einem - gleichfalls vom Rechtsmittelführer darzulegenden - in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz zu eben dieser Rechtsfrage abgewichen ist, welche die Entscheidung des Divergenzgerichts trägt. Unverzichtbar ist dabei die Gegenüberstellung bestimmt bezeichneter, aus der Sicht des Rechtsmittelführers voneinander abweichender abstrakter Rechtssätze (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 93 sowie vom 26. Februar 2013 - 7 A 1644/12.Z -, juris Rn. 77). Erforderlich ist zudem, dass der Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift abweicht (vgl. nur OVG Berlin, Beschluss vom 17. September 1997 - 8 N 21/97 -, juris Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a VwGO Rn. 215 m. w. N.). b) Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung stelle als die Entscheidung allein tragende Rechtssätze die Annahme auf, dass „die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (im Sinn des § 44 Abs. 1 S. 3 BBG) dann nicht als Voraussetzung für eine rechtmäßige Ruhestandsversetzung besteht, wenn sich der Beamte der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht bzw. sich weigert, an den erforderlichen ärztlichen Feststellungen mitzuwirken“ bzw. „die Suche nach einer anderweitigen Verwendung keine Voraussetzung für eine rechtmäßige Ruhestandsversetzung eines Beamten ist, wenn dieser sich der zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit angeordneten Untersuchung nicht unterzieht.“ Diese Rechtssätze würden nach Ansicht des Klägers von den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 - und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68/11 - aufgestellten Rechtssätzen, dass „die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (im Sinn des § 44 Abs. 1 S. 3 BBG) auch dann als Voraussetzung für eine rechtmäßige Ruhestandsversetzung besteht, wenn sich der Beamte der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht bzw. sich weigert, an den erforderlichen ärztlichen Feststellungen mitzuwirken“ bzw. „die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch dann zwingende Voraussetzung für eine rechtmäßige Ruhestandsversetzung eines Beamten ist, wenn dieser sich der zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit angeordneten Untersuchung nicht unterzieht.“ abweichen. Die dargelegte Divergenz sei entscheidungserheblich. Hätte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts tatsächlich eine Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung bestanden, sei der Beklagte dieser nicht nachgekommen, sodass zwingend von der Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung und damit auch des entsprechenden Urteils des Verwaltungsgerichts auszugehen sei. Soweit sich die angefochtene Entscheidung auf § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG beziehe, während sich die Entscheidungen der Divergenzgerichte auf § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bzw. § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW bezögen, läge sämtlichen Regelungen die gleiche Systematik zugrunde und die Rechtssätze der Divergenzgerichte seien unmittelbar und zwangsläufig auf die Auslegung des hier einschlägigen § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG übertragbar. c) Mit diesem Vortrag ist eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Divergenz nicht dargelegt. Der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lassen sich die vom Kläger bezeichneten Rechtssätze bereits nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat das Entfallen der Suchpflicht nicht pauschal daran geknüpft, dass sich der Kläger der angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit nicht unterzogen hat. Entscheidend war vielmehr, dass der Kläger durch die Weigerung sogleich die Prüfung seiner anderweitigen Verwendbarkeit vereitelt hat, sodass es an einer medizinischen Grundlage für die prognostische Erwartung gefehlt habe, dass der Kläger den Anforderungen eines anderen Amtes/Dienstpostens gerecht werde. Hieraus folgt zugleich, dass der vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Fall mit der dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 - zugrundeliegenden Fallkonstellation - wie im Rahmen der Prüfung der ernstlichen Richtigkeitszweifel dargestellt - nicht vergleichbar ist. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechts- oder Tatsachenfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die bereits höchstrichterlich geklärt ist. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dabei nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 84 m. w. N.). b) Gemessen daran hat der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß aufgezeigt. Die vom Kläger benannte Frage, „ob die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG) dann nicht als Voraussetzung für eine rechtmäßige Ruhestandsversetzung besteht, wenn sich der Beamte der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht bzw. sich weigert, an den erforderlichen ärztlichen Feststellungen mitzuwirken“, bzw. „ob, die Suche nach einer anderweitigen Verwendung keine Voraussetzung für eine rechtmäßige Ruhestandsversetzung eines Beamten ist, wenn dieser sich der zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit angeordneten Untersuchung nicht unterzieht“, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Wie ausgeführt hat das Verwaltungsgericht das Entfallen der Suchpflicht nicht pauschal daran geknüpft, dass sich der Kläger der angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit nicht unterzogen hat. Entscheidend war vielmehr, dass der Kläger durch die Weigerung sogleich die Prüfung seiner anderweitigen Verwendbarkeit vereitelt hat, sodass es an einer medizinischen Grundlage für die prognostische Erwartung fehlte, dass der Kläger den Anforderungen eines anderen Amtes/Dienstpostens gerecht wird. 4. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt. 5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und bemisst sich nach der Summe der dem Kläger für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 8 mit Ausnahme der nicht ruhegehaltfähigen Zulagen. Hierbei wird für den Monat Februar 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 5.322,29 Euro und für die übrigen elf Monate ein Grundgehalt in Höhe von 5.814,97 Euro zugrunde gelegt (5.322,29 Euro + (5.814,97 Euro x 11 Monate) = 69.286,96 Euro). Der Senat macht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch von seiner Befugnis zur Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts in Höhe von 81.927,36 Euro und setzt insoweit den Streitwert in Höhe von 63.867,48 Euro fest. Hierbei wird gemäß § 40 GKG ein monatliches Grundgehalt von 5.322,29 Euro zugrunde gelegt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.