Beschluss
1 B 923/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0717.1B923.23.00
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Leitsätze
1. Der Zugang zu einem Beförderungsamt einer bestimmten Laufbahn setzt grundsätzlich neben der Laufbahnbefähigung die Zugehörigkeit zu dieser Laufbahn (Laufbahnzugehörigkeit) voraus.
2. Die Laufbahnbefähigung allein eröffnet einem Bewerber prinzipiell lediglich den Zugang zu einem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn, d. h. ein Bewerber mit Laufbahnbefähigung erfüllt eine laufbahnrechtliche Voraussetzung im Auswahlverfahren um ein zu vergebendes Eingangsamt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2023 - 9 L 454/23.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zugang zu einem Beförderungsamt einer bestimmten Laufbahn setzt grundsätzlich neben der Laufbahnbefähigung die Zugehörigkeit zu dieser Laufbahn (Laufbahnzugehörigkeit) voraus. 2. Die Laufbahnbefähigung allein eröffnet einem Bewerber prinzipiell lediglich den Zugang zu einem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn, d. h. ein Bewerber mit Laufbahnbefähigung erfüllt eine laufbahnrechtliche Voraussetzung im Auswahlverfahren um ein zu vergebendes Eingangsamt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2023 - 9 L 454/23.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens. Sie verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und steht in der Laufbahn des gehobenen Dienstes als Lehrerin (A 13 g. D.) im Dienst des Antragsgegners. Der Antragsgegner schrieb die Stelle „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“ an der XY Schule am 17. Mai 2022 zum dritten Mal aus. Zwei vorherige Stellenbesetzungsverfahren wurden abgebrochen, da die jeweiligen Bewerber ihre Bewerbung zurückzogen. In der Ausschreibung wurde zwingend vorausgesetzt: „Lehramt an Gymnasien“ sowie „Ausgeprägte Medienkompetenz für den schulischen Kontext“. Ferner wurde als „Art der Stelle“ angegeben: „Beförderungen/Funktionsstellen“ sowie die „Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe“ mit A 14 genannt. Auf die dritte Ausschreibung bewarben sich die Antragstellerin sowie ein weiterer Bewerber, der seine Bewerbung zurücknahm. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie für das Besetzungsverfahren nicht habe einbezogen werden können, da sie sich nicht in der höheren Laufbahn befinde. In einer „Schulfachlichen Stellungnahme zum Verfahren des A-14 Beförderungs-Stellenbesetzungsverfahren an der XY Schule“ vom 16. Februar 2023, welche nicht unterzeichnet ist, wird ausgeführt, dass Frau B. darum gebeten habe, die Beförderungsstelle erneut, zum vierten Mal, auszuschreiben. Die Antragstellerin sei aufgrund „falscher Laufbahn und somit nicht vorhandener Beförderungsfähigkeit in einem A-14 Oberstudienrats-Beförderungsverfahren vom Verfahren ausgeschlossen“ worden. Sodann wird ausgeführt: „Zum Ausschluss von Frau A.: Frau A. verfügt zwar über die zwingende Voraussetzung der Ausschreibung, das gymnasiale Lehramt innezuhaben. Jedoch ist sie im Ranglistenverfahren des Landes Hessen auf eine H/R-Stelle (Gym auf H/R) eingestellt worden. Somit befindet sie sich in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, nicht jedoch des höheren Dienstes. Die Laufbahn des gehobenen Dienstes sieht eine Beförderungsmöglichkeit auf eine A-14- Beförderungsstelle nicht vor. Um in die Besoldungsstufe A-14 zu gelangen, müsste eine verbeamtete Person im gehobenen Dienst eine Funktionsstelle anstreben. Daraus folgernd wurde Frau A. mit Schreiben vom 6. Januar 2023 vom Verfahren ausgeschlossen, denn sie ist nicht beförderungsfähig. Am 13. Januar 2023 hat Frau B. die Personalsachbearbeitung zur Erweiterung des Bewerberkreises um Neuausschreibung gebeten, denn es lag keine geeignete Bewerbung vor.“ Gegen die mit Schreiben vom 6. Januar 2023 mitgeteilte Auswahlentscheidung legte die Antragstellerin am 24. Januar 2023 Widerspruch ein. Mit E-Mail vom 10. Februar 2023 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren aufgrund „der unzulänglichen Bewerberlage“ abgebrochen worden sei. Die Stelle solle erneut ausgeschrieben werden. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Februar 2023 Widerspruch eingelegt und am selben Tag einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin sei mit Schreiben vom 6. Januar 2023 mitgeteilt worden, dass sie in das Bewerbungsverfahren nicht einbezogen werde, da sie sich nicht in der Laufbahn des höheren Dienstes befinde. Mit E-Mail an ihren Bevollmächtigten vom 10. Februar 2023 sei sie über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aufgrund unzulänglicher Bewerberlage sowie über die Absicht, die Stelle nochmals auszuschreiben, informiert worden. Zudem befinde sich in der Akte der Vermerk vom 16. Februar 2023 über die Bewerbersituation hinsichtlich der Ausschreibung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle sowie zu den Gründen des Ausschlusses der Antragstellerin aus dem Bewerbungsverfahren. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der Abbruchmitteilung aufgeführten und im Übrigen aus der Behördenakte erkennbaren Gründe seien sachlich geeignet, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen für die Beförderung auf die ausgeschriebene Stelle eines Oberstudienrates/-rätin nicht. Laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Beförderung sei hier, dass die Bewerber sich im höheren Dienst befänden. Die Antragstellerin, die zwar über die weitere Beförderungsvoraussetzung der gymnasialen Lehrbefähigung verfüge, befinde sich im gehobenen Dienst und habe deshalb gegenüber dem Dienstherrn keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren und Beförderung in den höheren Dienst. Das Aufstiegsverfahren vom gehobenen in den höheren Dienst sei in der Hessischen Laufbahnverordnung gesondert geregelt. Einen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn, von einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mangels hinreichender Bewerberanlage abzusehen und sie in einem zweistufigen Verfahren auf die ausgeschriebene Stelle zu befördern, habe die Antragstellerin nicht. Gegen den ihr nach eigenen Angaben am 19. Juni 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30. Juni 2023 Beschwerde eingelegt und diese am 17. Juli 2023 sowie am 7. September 2023 begründet. Sie führt im Wesentlichen aus, es sei nicht relevant, ob einem Bewerber bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt das ausgeschriebene Amt übertragen werden könne. Relevant sei lediglich, dass sie die Eignung für das Amt besitze und ihr dieses in Zukunft übertragen werden könne. Sie sei ggf. als Studienrätin zu ernennen und sodann in einem zweiten Schritt zur Oberstudienrätin zu befördern. Es sei zu berücksichtigen, dass sie über die gymnasiale Lehrbefähigung verfüge und insoweit - unabhängig von einem Aufstiegsverfahren vom gehobenen in den höheren Dienst - jederzeit im Eingangsamt des höheren Dienstes bzw. als Studienrätin eingestellt werden könnte. Soweit der Antragsgegner auf das Ranglistenverfahren verweise, aufgrund dessen sie in den gehobenen Dienst eingestellt worden sei, verkenne er, dass das Ranglistenverfahren verfassungswidrig sei. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2023 abzuändern und dem Antragsgegner zu untersagen, das Verfahren zur Besetzung der Beförderungsstelle an der XY Schule (Referenzcode: …) abzubrechen, und ihm aufzugeben, dieses mit den vorhandenen Bewerbern fortzuführen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und trägt insbesondere vor, er habe die Antragstellerin im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren nicht berücksichtigen können, weil diese die Voraussetzungen zur Beförderung auf die Stelle einer Oberstudienrätin nicht erfülle. Die Auswahl der Bewerbungen für ein Eingangsamt erfolge allein über das Ranglistenverfahren oder eine schulbezogene Ausschreibung nach dem Einstellungserlass. Es sei grundsätzlich nicht vorgesehen, nach Eintritt in die Laufbahn - hier des gehobenen Dienstes - auf anderem Weg in die Laufbahn des höheren Dienstes zu wechseln und damit die Prinzipien des Einstellungsverfahrens zu umgehen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 11. Juli 2023 und vom 7. September 2023 sowie des Antragsgegners vom 25. August 2023 verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht gemessen am Beschwerdevorbringen zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens zusteht, weil ihr Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt ist. Das Auswahlverfahren wurde rechtmäßig abgebrochen. 1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG entsteht, wenn sich der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren im Wege der Bestenauslese entschieden und durch Ausschreibung begonnen hat. Aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit geht der Bewerbungsverfahrensanspruch unter, wenn das Auswahlverfahren durch rechtsbeständige Ernennung eines Mitbewerbers abgeschlossen oder durch einen rechtmäßigen Abbruch wirksam beendet worden ist. Dabei kann der Abbruch eines Auswahlverfahrens aus der dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. So kann er das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn er sich entschieden hat, das ausgeschriebene Amt nicht zu vergeben oder den Dienstposten und dessen Aufgabenprofil neu zuzuschneiden. Der dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn unterfällt auch die Entscheidung des Dienstherrn, das Statusamt oder den höherwertigen Dienstposten im Wege der Versetzung oder Umsetzung ämtergleich und folglich mit einem Beamten zu besetzen, der bereits das höhere, dem betreffenden Dienstposten entsprechende Statusamt innehat. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren bereits eröffnet hat. Der Dienstherr wird hierdurch nicht daran gehindert, seine Organisationsgrundentscheidung, das Statusamt oder den Dienstposten auch für Beförderungsbewerber zu öffnen, rückgängig zu machen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris Rn. 36 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 11. September 2020 - 2 B 273/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.). In allen diesen Fällen ist die gerichtliche Überprüfung der Abbruchentscheidung regelmäßig auf eine Willkür- oder Missbrauchskontrolle beschränkt. Denn diese Entscheidung liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, das auch bei bereits begonnenem Auswahlverfahren prinzipiell keine Einschränkung durch Art. 33 Abs. 2 GG erfährt (zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 12 m. w. N. und vom 28. Oktober 2021 - 1 B 3202/20 -, n. v.). Will der Dienstherr hingegen, unbeschadet seiner Entscheidung, das begonnene Auswahlverfahren abzubrechen, die Stelle weiterhin vergeben und hierzu (lediglich) ein neues Auswahlverfahren durchführen, ist die Abbruchentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Der Abbruch betrifft in einem solchen Fall nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will, sondern die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden muss. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf dann in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes, um vor Art. 33 Abs. 2 GG bestehen zu können. In formeller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit des Abbruchs voraus, dass der jeweilige Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird und dass die Bewerber rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis vom Abbruch des Auswahlverfahrens und den hierfür maßgeblichen Gründen erlangen. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Gründe für den Abbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist grundsätzlich allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers. Eine Auswahlentscheidung, die den aufgezeigten Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt, ist dementsprechend unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren ist fortzusetzen (zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 12 m. w. N., vom 28. Oktober 2021 - 1 B 3202/20 -, n. v. und vom 9. Januar 2024 - 1 B 1037/22 -, n. v.). 2. Nach diesem Maßstab muss die vom Antragsgegner getroffene Abbruchentscheidung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen, insbesondere durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Denn der Antragsgegner beabsichtigt, weiterhin die Stelle einer/eines Oberstudienrätin/Oberstudienrates zu besetzen. a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Abbruchentscheidung formell rechtmäßig sei, greift die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht an. b) In der vom Antragsgegner als Abbruchgrund angeführten unzulänglichen Bewerberlage für die ausgeschriebene Beförderungsstelle des höheren Dienstes aufgrund fehlender Beförderungsfähigkeit der dem gehobenen Dienst zugehörigen Antragstellerin liegt ein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens, so dass die Abbruchentscheidung in materieller Hinsicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. aa) Dabei mag dahinstehen, ob der Antragsgegner mit der Ausschreibung unmittelbar das (Beförderungs-)Statusamt hat vergeben wollen oder zunächst den Beförderungsdienstposten, und zwar in der Weise, dass der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung zeitnah nachfolgt (sog. einaktiges Verfahren; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 -, juris Rn. 21). Die Stellenausschreibung ist nicht eindeutig. Bei der „Art der Stelle“ wird ausgeführt, dass es sich um eine Beförderungs-/Funktionsstelle handele. Dementsprechend wird auch die Besoldungsgruppe A 14 (vgl. auch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBesG, wonach der höhere Dienst grundsätzlich ab einem Amt nach A 13 beginnt) in der Stellenausschreibung angegeben. Die schulfachliche Stellungnahme vom 16. Februar 2023 ist zu einem „A-14 Beförderungs-Stellenbesetzungsverfahren“ erfolgt. bb) In beiden Fällen, in denen gemäß Art. 33 Abs. 2 GG die Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat, ist es zulässig, dass der Dienstherr nur solche beamteten Bewerber berücksichtigt, welche sich bereits in der der Beförderungsstelle zugeordneten Laufbahn befinden. Denn der Zugang zu einem Beförderungsamt einer bestimmten Laufbahn setzt grundsätzlich neben der Laufbahnbefähigung die Zugehörigkeit zu dieser Laufbahn (Laufbahnzugehörigkeit) voraus. (1) Durch das Erfordernis der Laufbahnzugehörigkeit wird der durch Art. 33 Abs. 2 GG gebotene gleiche Zugang der Bewerber zu einem Beförderungsamt sichergestellt. Die Laufbahnbefähigung allein eröffnet einem Bewerber prinzipiell lediglich den Zugang zu einem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn, d. h. ein Bewerber mit Laufbahnbefähigung erfüllt eine laufbahnrechtliche Voraussetzung im Auswahlverfahren um ein zu vergebendes Eingangsamt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Laufbahnbefähigung des Bewerbers durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung oder Anerkennung oder Aufstieg (vgl. hierzu etwa § 8 HLVO) erworben wird oder kraft Gesetzes (vgl. etwa § 15 Abs. 5 HBG, § 44 Abs. 1 HLVO) besteht. Geht es hingegen um ein Beförderungsamt einer Laufbahn kann sich ein einer niedrigeren Laufbahn zugehöriger beamteter Bewerber mit Laufbahnbefähigung ebenso wenig wie grundsätzlich ein nicht beamteter Einstellungsbewerber mit Laufbahnbefähigung unmittelbar auf dieses Amt mit Erfolg bewerben. Beide müssen erst in das Eingangsamt der höheren Laufbahn gelangen. Hierzu hat sich der beamtete Bewerber ebenso wie der Einstellungsbewerber einem Auswahlverfahren um ein zu vergebendes Eingangsamt der höheren Laufbahn zu stellen. Die in § 20 Abs. 1 Satz 3 bis 5 HBG als Ausnahme vorgesehene Möglichkeit, zur Gewinnung besonders qualifizierten externen Personals in einem besonderen Verfahren eine Einstellung, also die Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 2 Abs. 1 HLVO), in einem Beförderungsamt vorzunehmen, ändert an dieser grundsätzlichen Betrachtung nichts. (2) Das grundsätzliche Erfordernis von Laufbahnbefähigung und Laufbahnzugehörigkeit für eine erfolgreiche Bewerbung um ein Beförderungsamt entspricht zudem dem Laufbahnprinzip. Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmungen des Beamtengesetzes, der allgemeinen und besonderen Laufbahnverordnungen und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ein System geschaffen, nach dem sich die berufliche Entwicklung des Beamten im Rahmen von Laufbahnen vollzieht (vgl. § 13 ff. HBG, §§ 13 ff. HLVO, §§ 2, 13 ff. HPollV). Jede Laufbahn erfordert spezifische Laufbahnbefähigungen, die der Beamte in verschiedener Weise, z. B. als Einstellungsbewerber, Aufstiegsbewerber, anderer Bewerber oder im Rahmen eines Fachrichtungswechsels erwerben kann. Die Befähigung wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Fachrichtung in einer bestimmten Laufbahngruppe erworben. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung ist Voraussetzung, um zu einer Laufbahn zugelassen zu werden, deren Ämter vor einer Beförderung gemäß § 21 Abs. 1 HBG regelmäßig durchlaufen werden müssen. Dementsprechend definiert auch § 2 Abs. 5 HLVO den Begriff der Beförderung als Verleihung eines anderen Amts derselben Laufbahngruppe mit höherem Endgrundgehalt. Insoweit wird das Leistungsprinzip durch das Laufbahnprinzip gestaltet, das einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums bildet und nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtliche Relevanz besitzt. (3) Vor diesem Hintergrund fehlt der Antragstellerin die Beförderungsfähigkeit, mit der der Antragsgegner die unzulängliche Bewerberlage als Abbruchgrund gerechtfertigt hat. Die Antragstellerin verfügt zwar über die Befähigung zum „Lehramt an Gymnasien“ und damit über die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes (vgl. §§ 42 Nr. 1, 43, 44 Abs. 1 Satz 1 HLVO). Ihr fehlt indes im Hinblick auf den höheren Dienst, welchem die ausgeschriebene Beförderungsstelle zugeordnet ist, die Laufbahnzugehörigkeit. Denn die Antragstellerin befindet sich in einem Amt (A 13 g. D.) der Laufbahn des gehobenen Dienstes. (4) Soweit die Antragstellerin die Tauglichkeit der vom Antragsgegner auf ihre fehlende Beförderungsfähigkeit gestützten unzulänglichen Bewerberlage als Abbruchgrund unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 31. März 2020 (- 1 B 1751/19 -, juris) in Abrede stellt, führt auch dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Die Antragstellerin meint, es sei nicht relevant, ob einem Bewerber bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt das ausgeschriebene Amt übertragen werden könne. Für die Auswahl für eine Beförderungsstelle sei einzig relevant, ob der Bewerber, unabhängig von laufbahnrechtlichen Regelungen bzw. Beförderungsverboten, für das beworbene Amt tatsächlich geeignet sei. Die vermeintlich fehlende Beförderungsreife bzw. ein laufbahnrechtliches Beförderungsverbot stellten keinen integralen Bestandteil der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Bestenauswahl im Sinne einer negativen Eignungsvoraussetzung dar. Es komme nicht darauf an, ob ihr unverzüglich die Stelle bzw. das entsprechende Amt übertragen werden könne. Relevant sei lediglich, dass sie die Eignung für dieses besitze und ihr dieses ggf. in Zukunft übertragen werden könne. Die Antragstellerin berücksichtigt bei ihrem Beschwerdevorbringen zunächst nicht hinreichend, dass sich der Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 - zur (fehlenden) Bedeutung laufbahnrechtlicher Beförderungsverbote im Rahmen einer nach Art. 33 Abs. 2 GG getroffenen Auswahlentscheidung verhält. Zu der davon zu scheidenden Frage, ob es unter dem Blickwinkel einer unzulänglichen Bewerberlage gerechtfertigt ist, dass der Dienstherr das Verfahren abbricht, wenn lediglich die Bewerbung einer einer niedrigeren Laufbahn zugehörigen Beamtin für ein Beförderungsamt der höheren Laufbahn vorliegt, hat der Senat im bezeichneten Beschluss keine Aussage getroffen. Hinzu kommt, dass das neben die Laufbahnbefähigung tretende Erfordernis der Laufbahnzugehörigkeit nicht allein laufbahnrechtlich verankert ist, sondern - wie dargelegt - den durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten gleichen Zugang zu einem Beförderungsamt sicherstellt. Anders als laufbahnrechtliche Beförderungsverbote nach § 21 Abs. 1 HBG ist eine fehlende Laufbahnzugehörigkeit demgemäß auch nicht durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 21 Abs. 3 HBG überwindbar. Nach jeder Betrachtungsweise ist es dem Dienstherrn - wie hier - bei der Vergabe eines Beförderungsstatusamtes oder eines Beförderungsdienstpostens, der die Beförderung ohne weitere Auswahlentscheidung zeitnah nachfolgen soll, jedenfalls nicht verwehrt, das Verfahren unter dem Blickwinkel einer unzureichenden Bewerberlage abzubrechen, wenn lediglich Bewerbungen einer niedrigeren Laufbahn zugehöriger Beamter vorliegen, die ohne vorheriges Erlangen der Laufbahnzugehörigkeit auf absehbare Zeit nicht in das Beförderungsstatusamt der höheren Laufbahn gelangen können. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. zum Streitwert bei Abbruch von Auswahlverfahren Senatsbeschluss vom 23. Juli 2020 - 1 B 1730/20 -, juris Rn. 6). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).