Beschluss
1 B 415/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0711.1B415.23.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 - 9 L 384/23.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 - 9 L 384/23.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Anordnung zur fachärztlichen Zusatzbegutachtung. Der Antragsteller ist Polizei… im Dienst des Antragsgegners. Seit … zeigt er psychische Auffälligkeiten innerhalb und außerhalb des Dienstes. Kollegen berichten u. a. von unerklärlichen Stimmungsschwankungen, fehlender Kommunikationsmöglichkeit sowie sachfremden Äußerungen. Darüber hinaus wurde der Antragsteller im …, nachdem er ohne ersichtlichen Anlass einen ihn unbekannten Passanten angegriffen hatte, auf Grundlage des § 32 HSOG in Gewahrsam genommen und in die … Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in … verbracht. Den Aufenthalt beendete der Antragsteller eigenverantwortlich in behandlungsbedürftigen Zustand. Eine Behandlung bei Dr. med. X... (Facharzt für Innere Medizin und Psychoanalyse, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie) beendete er nach 5 bis 6 Sitzungen vorzeitig. Mit Bescheid vom 13. Juni 2021 [gemeint 2022] untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Führen der Dienstgeschäfte. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 ordnete der Antragsgegner (erstmalig) die amtsärztliche Untersuchung der Polizeidienst- und Dienstfähigkeit des Antragstellers an. Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 - 9 L 1697/22.F - stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antragsteller von der Verpflichtung frei, dieser Untersuchungsanordnung Folge leisten zu müssen. Die Untersuchungsanordnung sei rechtswidrig, weil Art und Umfang nicht eingegrenzt worden seien. Unter dem 22. September 2022 ordnete der Antragsgegner erneut die amtsärztliche Überprüfung der Polizeidienst- und Dienstfähigkeit des Antragstellers an. Der Gegenstand der Untersuchung wurde dabei auf die Durchführung eines Anamnesegesprächs beschränkt, dessen Gegenstand die Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers bilden sollte. Die Untersuchung des Antragstellers fand am 12. Januar 2023 durch Frau Dr. med. Y... vom polizeiärztlichen Dienst statt. Frau Dr. Y... teilte mit Schreiben vom 12. Januar 2023 mit, dass zur weiteren Abklärung der Polizeidienstfähigkeit die Durchführung eines externen psychiatrischen Gutachtens notwendig sei. Dies sei dem Antragsteller bereits mitgeteilt worden und er habe seine schriftliche Zustimmung erteilt. Auf telefonische Nachfrage des Antragsgegners erklärte die Polizeiärztin, dass sie den Antragsteller aufgrund der bekannt gewordenen Vorfälle und Tatsachen als psychisch eingeschränkt betrachte. Aufgrund ihrer eigenen fehlenden fachlichen Expertise sei jedoch die Hinzuziehung eines externen fachärztlichen Gutachtens notwendig, um die Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers abschließend zu beurteilen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 ordnete der Antragsgegner eine fachärztliche Zusatzbegutachtung des Antragstellers durch die Gemeinschaftspraxis für Neurologie und Psychiatrie A... u. a. an. Art und Umfang der Zusatzbegutachtung werden in der Untersuchungsanordnung wie folgt beschrieben: „Die fachärztliche psychiatrische Begutachtung dient einerseits der fundierten Diagnosestellung und andererseits der Erhebung gegebenenfalls psychisch bedingter Einschränkungen in Ihrer Dienstwahrnehmung sowie dem Aufzeigen entsprechender Therapiemöglichkeiten zur Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes. Die psychiatrische Untersuchung durch den Zusatzgutachter umfasst zunächst ein Anamnesegespräch, dessen Gegenstand die zurückliegend bei Ihnen aufgetretenen und aktuell noch bestehenden psychischen Auffälligkeiten bilden. Dahingehend wird man Sie zu Ihrem diesbezüglichen Krankheitsverlauf seit erstmaligem Auftreten der psychischen Beschwerden und dem derzeitigen Behandlungsstand befragen. Hiervon umfasst sind dabei Fragen zur etwaigen Durchführung ambulanter oder stationärer Diagnose- oder Behandlungsmaßnahmen, deren Dauer, Umfang, Frequenz sowie deren Verlauf und Ergebnis. Darüber hinaus werden Sie befragt werden, ob Ihnen in Ansehung der hier gegenständlichen psychischen Beschwerden zurückliegend Medikamente verschrieben worden sind und ob und inwieweit Sie diese Medikamente verschreibungsgemäß eingenommen haben. Das Anamnesegespräch dient gleichzeitig der Erhebung eines psychiatrischen Befunds. Zur weiteren Diagnostik kann die Durchführung psychiatrischer Testverfahren, beispielsweise in Form von Fragebögen, erforderlich werden.“ Am 6. Februar 2023 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 24. Februar 2023 abgelehnt. Die Untersuchungsanordnung genüge insbesondere den Anforderungen an die Angabe von Art und Umfang der Untersuchung. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 27. Februar 2023 zugestellten Beschluss am 13. März 2023 Beschwerde eingelegt und diese am 27. März 2023 begründet. Er ist der Auffassung, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei unzutreffend. Er ziehe nicht in Zweifel, dass die Durchführung des ebenfalls angeordneten Anamnesegespräches zulässig sei. Soweit darüber hinaus eine fachpsychiatrische Testung angeordnet werde, werde in der Untersuchungsanordnung - was notwendig gewesen wäre - nicht festgelegt, welches konkretes Verfahren von Seiten des Fachgutachters anzuwenden sei. In der Untersuchungsanordnung werde auch nicht begründet, weshalb nicht lediglich ein Anamnesegespräch bzw. ein psychologisches und/oder psychiatrisches Gespräch, sondern ein Testverfahren erforderlich sei. Fachpsychiatrische Testungen seien zur Feststellung psychischer Erkrankungen ohnehin ungeeignet. Die vom Antragsteller erteilte Zustimmung habe sich nur auf ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gespräch bezogen, jedoch nicht auf eine darüberhinausgehende fachpsychiatrische Testung. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz des Antragstellers vom 24. März 2023 sowie dessen Schriftsätze vom 24. April 2023 und vom 17. Mai 2023 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 dem Antragsgegner zu untersagen, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit mit Verfügung vom 24. Januar 2023 zu vollziehen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Er ist insbesondere der Auffassung, dass aufgrund der Vielzahl von möglichen psychischen Erkrankungen nicht gefordert werden könne, jedes mögliche Testverfahren aufzuführen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf seine Schriftsätze vom 31. März 2023 und 4. Mai 2023 verwiesen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 ist nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung zutreffend. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Das für den Senat sonach im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der am 6. Februar 2022 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte - und im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltene - Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu Überprüfung der Dienstfähigkeit mit Verfügung vom 24. Januar 2022 zu vollziehen, ist der Sache nach darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit vom 24. Januar 2023 Folge zu leisten. Der so verstandene Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit des Eilantrags steht § 44a VwGO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 30 sowie vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 12 ff.) Der sonach zulässige Eilantrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat keinen durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sichernden (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Rücknahme der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner. Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B 106/97 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 36; VGH B-W, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 30) als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen. Die Untersuchungsanordnung vom 24. Januar 2023 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. 1. Die Untersuchungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 111 Abs. 1 HBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BeamtStG. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Dienstunfähig ist grundsätzlich, wer wegen eines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Für Gruppen von Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG). Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG ist auch dienstunfähig, wer nach amtsärztlichen Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Untersuchungsanordnung für die Zusatzbegutachtung ist - vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen - aufgrund von Zweifeln an der Polizeidienst- und Dienstfähigkeit des Antragstellers ergangen, die auch durch die Erstuntersuchung am 12. Januar 2023 nicht ausgeräumt werden konnten. Vielmehr hat die mit der Erstuntersuchung befasste Polizeiärztin Dr. med. Y... solche Zweifel bejaht, ohne - mangels ausreichender eigener Expertise - eine abschließende Entscheidung treffen zu können. 2. Die Rüge des Antragstellers, dass Art und Umfang der Untersuchung nicht hinreichend bestimmt seien, greift nicht durch. aa) Die Untersuchungsanordnung muss Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 44; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen kann. Daher muss sich die Behörde mit von dem Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 45). Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse, etwa weil den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50 sowie vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51). bb) Gemessen daran zeigt die Beschwerde keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich des Art und Umfangs der Untersuchungsanordnung auf. (1) Der Art nach beschränkt der Antragsgegner aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und nach Rücksprache mit Frau Dr. Y... die (Zusatz-)Begutachtung zulässigerweise auf eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung. Aufgrund der - auch im Rahmen der „Erstuntersuchung“ gewonnenen - Erkenntnisse begegnet es keinen Bedenken, dass eine „fachärztliche psychiatrische Begutachtung“ angeordnet worden ist und nicht lediglich - wie vom Antragsteller in den von ihm in Bezug genommenen Schriftsatz vom 1. Februar 2023 unter 2.2.1 präferiert - ein „psychologisches Gespräch mit einem Facharzt“. (2) Der Umfang dieser Untersuchungsanordnung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. (a) Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Durchführung eines - in der Untersuchungsanordnung vorgesehenen - „Anamnesegespräches“. (b) Soweit der Antragsteller rügt, dass die Untersuchungsanordnung sich als fehlerhaft erweise, weil nicht verbindlich festgelegt werde, ob einen Testverfahren und ggf. „welches konkrete Testverfahren von Seiten des Fachgutachters anzuwenden“ sei, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. (1) Der Antragsteller regelt zunächst hinreichend konkret, unter welchen Voraussetzungen der Facharzt zur Durchführung von „psychiatrischen Testverfahren“ legitimiert ist. In der Untersuchungsanordnung wird bestimmt, dass die fachärztliche Untersuchung „zunächst ein Anamnesegespräch“ umfasst, mithin auf ein solche beschränkt ist. Durch ein solches (stufenweise) Vorgehen wird sichergestellt, dass der beauftragte Facharzt zunächst zu prüfen hat, ob er im persönlichen Gespräch - und damit mit möglichst milden Mitteln - die durch den Untersuchungsauftrag vorgegebenen Fragen beantworten kann. Nur für den Fall, dass der Facharzt aufgrund der im Anamnesegespräch gewonnenen Erkenntnisse die mit dem Untersuchungsauftrag verbundenen Fragestellung nicht vollständig beantworten kann, wird er durch den Untersuchungsauftrag zur Durchführung von (ergänzenden) „psychiatrischen Testverfahren“ ermächtigt. Damit wird, anders als der Antragsteller meint, die „Durchführung eines psychiatrischen Testverfahrens […nicht …] in das Ermessen des“ Facharztes gestellt. Vielmehr hat der Antragsgegner hierfür konkrete Vorgaben gemacht. Dass der Antragsgegner damit - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - derzeit noch nicht abschließend bewerten kann, ob weitergehende Testungen erforderlich werden, steht deren Zulässigkeit nicht entgegen. (2) Darüber hinaus war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, dass konkret anzuwendende Testverfahren zu bestimmen. In der Untersuchungsanordnung wird das Ziel der Untersuchung damit umschrieben, dass die „fachärztliche psychiatrische Begutachtung […] einerseits der fundierten Diagnosestellung und andererseits der Erhebung gegebenenfalls psychisch bedingter Einschränkungen in [der] Dienstwahrnehmung sowie dem Aufzeigen entsprechender Therapiemöglichkeiten zur Verbesserung [des] Gesundheitszustandes“ dienen. Hiermit stellt der Antragsgegner sicher, dass der Fachgutachter nur solche Untersuchungen durchführt, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, was auch beschränkende Wirkung für die ggf. durchzuführende „psychiatrische Testverfahren“ hat. Innerhalb des dadurch in Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem mit der Untersuchung beauftragten Facharzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkte nach ihrer sich aus dem Verlauf der Untersuchung ergebenden Verlauf - insbesondere dem Anamnesegespräch - sachkundig zu bestimmen. Eine vom Antragsteller geforderte detaillierte (Vorab-)Festlegung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen erforderlich. Die Untersuchung der Polizeidienst- und Dienstfähigkeit verfolgt das verfassungsrechtliche Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen. Gleichzeitig genügt der Dienstherr damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34). Das verbietet es, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 36). Zugleich ist zu berücksichtigten, dass der Antragsteller durch die Erwähnung der „psychiatrischen Testverfahren“ in der Untersuchungsanordnung hiergegen um Rechtsschutz nachsuchen kann und so nicht rechtschutzlos gestellt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats wäre es - auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente - rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs sogleich darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, was auch für fachpsychiatrische (Zusatz-)Untersuchungen gilt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 68, siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 58). 3. Die Rüge des Antragstellers, die Untersuchungsordnung erweise sich als rechtswidrig, weil in dieser nicht begründet werde, weshalb nicht lediglich ein Anamnesegespräch bzw. ein psychologisches und/oder psychiatrisches Gespräch, sondern auch ein Testverfahren erforderlich sei, verfängt nicht. a) In der Untersuchungsanordnung wird durch die Formulierung „Zur weiteren Diagnostik kann die Durchführung psychiatrischer Testverfahren […] erforderlich werden“ festgelegt, dass die psychiatrischen Testverfahren allein dann zur Anwendung kommen dürfen, wenn aufgrund des primär durchzuführenden Anamnesegesprächs die mit dem Untersuchungsauftrag verbundenen Fragestellungen (noch) nicht hinreichend beantwortet werden können. Damit wird zugleich begründet, warum und unter welchen Voraussetzungen die Durchführung psychiatrischer Testverfahren erforderlich werden kann. Dass über die so zu bestimmende Notwendigkeit im Rahmen einer weiteren, hierauf gerichteten Untersuchungsanordnung durch den Antragsgegner zu entscheiden wäre, ist nicht der Fall (s. o.). b) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Recht des Antragstellers aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich mit dem diesbezüglichen Vortrag nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, rechtfertigt ebenfalls nicht die Abänderung der Entscheidung. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat die Argumentation des Antragstellers zur Kenntnis genommen, wie sich den Gründen zu I. der Entscheidung entnehmen lässt. Unabhängig hiervon besteht im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag, sodass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens geheilt würde (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - 8 CS 22.2079 -, juris Rn. 13; OVG Th., Beschluss vom 30. September 2022 - 4 EO 501/22 -, juris Rn. 7). 3. Soweit der Antragsteller rügt, dass sich die Unzulässigkeit der Durchführung von fachpsychiatrischen Testungen daraus ergebe, dass „die Medizinwissenschaft, insbesondere die wissenschaftlichen Vertreter der universitären bzw. Schulmedizin davon ausgehen, dass die Methoden der Testpsychologie alleine zur Erfassung der Parameter hirnorganisch geschädigter Patienten geeignet und zur Validierung psychischer Erkrankungen jedoch ungeeignet ist bzw. nur in begründeten Ausnahmefällen als Ergänzung dienen kann“, genügt er mit diesen pauschalen Behauptungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Verweis auf zwei, nicht einmal bei beck-Online oder juris veröffentliche Entscheidungen (hier: LG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2015 - 23 O 236/13 -; LG Heidelberg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 2 O 395/09 -) stellt ebenfalls keine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Darlegung dar. Die mit Schriftsatz vom 24. April 2023 getätigten Ausführungen zu den bei der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik … durchgeführten Testverfahren die, nach Auffassung des Antragstellers „allenfalls geeignet [seien], Konzentrations- und Aufmerksamkeits-Fähigkeiten bzw. neurologische Störungen bei den Probanden festzustellen, nicht allerdings Aussagen über eine psychische Belastung in Zusammenarbeit und deren Ausmaß zu evaluieren“, legen die Ungeeignetheit solcher Testverfahren auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die ggf. durchzuführende psychiatrische Testverfahren durch den Untersuchungsauftrag beschränkt sind (s. o.) und vor diesem Hintergrund nur Testungen im erforderlichen Umfang zulässig wären. Zudem weist auch der Antragsteller darauf hin, dass eine Untersuchung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main nicht beabsichtigt ist. 4. Nach alledem kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich die im Rahmen der Erstuntersuchung am 12. Januar 2023 erteilte Zustimmung des Antragstellers auch auf die Durchführung psychiatrischer Testverfahren bezogen hat. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG.