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Beschluss

1 A 2306/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0517.1A2306.17.00
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Leitsätze
1. Können die auf dem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Stunden krankheitsbedingt nicht vor der auf eigenen Wunsch erfolgten Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Freistellung in Anspruch genommen werden, besteht kein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. 2. Eine verfassungskonforme Auslegung bzw. analoge Anwendung des § 1a Abs. 4 HAZVO ist nicht geboten, weil der Beamte durch sein eigenes Verhalten (Antrag auf Entlassung) dazu beigetragen hat, dass er die Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto nicht durch Freistellung in Anspruch nehmen konnte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. November 2017 - 5 K 1725/16.GI - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf jeweils 4.088,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Können die auf dem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Stunden krankheitsbedingt nicht vor der auf eigenen Wunsch erfolgten Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Freistellung in Anspruch genommen werden, besteht kein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. 2. Eine verfassungskonforme Auslegung bzw. analoge Anwendung des § 1a Abs. 4 HAZVO ist nicht geboten, weil der Beamte durch sein eigenes Verhalten (Antrag auf Entlassung) dazu beigetragen hat, dass er die Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto nicht durch Freistellung in Anspruch nehmen konnte. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. November 2017 - 5 K 1725/16.GI - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf jeweils 4.088,83 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt anlässlich seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einen finanziellen Ausgleich der auf seinem Lebensarbeitszeitkonto geführten Stunden. Der am … 1973 geborene Kläger stand zunächst bis zum 31. Dezember 2015 als Kriminaloberkommissar im Dienste des Landes Hessen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 bat er aus persönlichen Gründen um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2015. Mit Entlassungsurkunde vom 4. November 2015 wurde der Kläger zum 31. Dezember 2015 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Mit einem weiteren Schreiben vom 27. Oktober 2015 beantragte er die Inanspruchnahme des gesamten Zeitguthabens aus seinem Lebensarbeitszeitkonto für die Betreuung seines Sohnes. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 17. November 2015 wurde die vorzeitige lnanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 23. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 218,80 Stunden, entsprechend maximal 26 Arbeitstagen á 8,4 Stunden bewilligt. Im Zeitraum vom 23. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 war der Kläger - ausweislich zweier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - dienstunfähig erkrankt. Er beantragte daraufhin mit Schreiben vom 31. Januar 2016 die finanzielle Abgeltung seiner krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 3. Februar 2016 wurde die Zeitgutschrift für das Jahr 2015 auf dem Lebensarbeitszeitkonto des Klägers mit einem Gesamtzeitguthaben von 223,80 Stunden festgestellt. Mit (streitgegenständlichen) Bescheid vom 8. Februar 2016 lehnte das Polizeipräsidium Mittelhessen den Antrag des Klägers auf finanziellen Ausgleich der auf seinem Lebensarbeitszeitkonto geführten Stunden ab. Zur Begründung führte es aus, dass nach Abschnitt V. Nr. 7 der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto - im Folgenden: Richtlinien LAK - eine finanzielle Abgeltung nur in den Fällen in Betracht komme, in denen eine lnanspruchnahme unmittelbar vor dem Ruhestand ausgeschlossen sei. Diese Möglichkeit sei auf die in § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung - im Folgenden: HAZVO - genannten Fälle begrenzt. Der vorliegende Fall sei davon nicht erfasst. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 - eingegangen am 18. Februar 2016 - legte der Kläger Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein und begründete diesen in der Folge. Er führte aus, dass der vorliegende Fall mit dem in § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HAZVO genannten Fall vergleichbar sei. Einzig das Merkmal „unmittelbar vor dem Ruhestand“ liege in seinem Fall nicht vor, da er freiwillig um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gebeten habe. Eine unterschiedliche Betrachtung der Konstellationen „unmittelbar vor dem Ruhestand“ und „unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses“ erscheine ungerechtfertigt. Die Nichtinanspruchnahme des Freistellungszeitraums infolge einer Krankheit müsse nach dem Sinn und Zweck der Regelung unabhängig von der Art des Beendigungstatbestandes (Ruhestand oder Entlassung auf eigenen Antrag) zu einer stundenbezogenen Ausgleichszahlung führen. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -) und des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs. Zudem habe das Regierungspräsidium Kassel in einem Schreiben bzgl. des dem Kläger zustehenden Altersgeldes nach §§ 76, 77 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz - im Folgenden: HBeamtVG - dargestellt, dass zur Ermittlung des Altersgeldes gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG auf die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge abzustellen sei. Bemessungsgrundlage seien gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die bei Eintritt in den Ruhestand zu zahlen gewesen wären. Mit Blick auf das Vorliegen des Merkmals „Eintritt in den Ruhestand“ habe das Regierungspräsidium Kassel ausgeführt: „Der Eintritt in den Ruhestand ist hier mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gleichzusetzen, da für Sie als entlassener Beamter auf Lebenszeit ein Eintritt in den Ruhestand nicht vorgesehen ist (...).“ Diese Gleichsetzung von Ruhestand und Entlassung müsse auch im Rahmen des § 1a Abs. 4 HAZVO Geltung beanspruchen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2016 wies das Polizeipräsidium Mittelhessen den Widerspruch des Klägers zurück. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 4 HAZVO seien nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Entschädigung könne auch nicht im Wege einer Analogie begründet werden. Die Freistellung vom Dienst sei der Regelfall. Nur in den Ausnahmefällen des § 1a Abs. 4 HAZVO sei eine andere Handhabung möglich. Der Fall der lnanspruchnahme eines Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Hessischen Beamtengesetzes oder zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes sei im Abschnitt V. Nr. 10 Richtlinien LAK explizit geregelt, so dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Nach dieser Regelung finde eine Freistellung der Beamtin oder des Beamten vor dessen Ausscheiden nur statt, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Eine Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber sei möglich. Erfolge diese nicht, verfalle das Zeitguthaben ersatzlos. Daher solle in der vorliegenden Konstellation eine finanzielle Abgeltung gerade nicht erfolgen. Auch im Mitarbeiterportal des Landes Hessen finde sich bei den Fragen zum Lebensarbeitszeitkonto unter FAQ Nr. 45 zur Fallkonstellation des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch ein Hinweis zum möglichen Verfall des Zeitguthabens. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass der Verordnungsgeber die Problematik erkannt habe und keine analogiefähige planwidrige Regelungslücke gegeben sei. Am 8. Juli 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, dass das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke nicht anhand von Abschnitt V. Nr. 10 Richtlinien LAK dargelegt werden könne. Die Regelung beinhalte nur eine von vielen Möglichkeiten zur lnanspruchnahme des Zeitguthabens. Bei der speziellen Konstellation des Abschnittes V. Nr. 10 Richtlinien LAK solle eine Freistellung unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nur ermöglicht werden, wenn und soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Bei der Nichtbeeinträchtigung dienstlicher Belange handele es sich um ein Tatbestandsmerkmal. Nur wenn eine Freistellung vor Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgrund entgegenstehender dienstlicher Belange nicht vollzogen werden könne, kämen die weiteren Bestimmungen - die mögliche Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber sowie ein Verfall des Zeitguthabens - zur Anwendung. Zudem hat der Kläger auf die Urteile des VG Gießen vom 20. November 2013 - 5 K 52/13.GI - sowie des VG Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - verwiesen. In beiden Fällen sei ein Ausgleich in Geld für nicht verwandte Stunden eines Lebensarbeitszeitkontos zugesprochen worden. Das VG Kassel habe im Fall einer Lehrerin, die in ein anderes Bundesland versetzt worden sei, entschieden, dass § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung - der § 1a Abs. 4 HAZVO entspreche - zu eng gefasst sei und daher verfassungskonform auf den Fall der dortigen Klägerin angewendet werden müsse. lm Hinblick auf diese Urteile sei eine verfassungskonforme Anwendung des § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HAZVO nötig, mit der Folge, dass der Kläger auf eine analoge Anwendung des vorgenannten Tatbestandes bestehen dürfe. Denn es sei kein Grund ersichtlich, warum diejenige Beamtin bzw. derjenige Beamte, der freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, schlechter gestellt werden solle als diejenige Beamtin bzw. derjenige Beamte, der krankheitsbedingt seinen Dienst nicht mehr ausüben könne. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 8. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zum Ausgleich seines Lebensarbeitszeitkontos von 223,8 Stunden einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abgeltung von 223,8 Stunden aus seinem Lebensarbeitszeitkonto. Abschnitt V. Nr. 7 Richtlinien LAK enthalte eine Ausnahmeregelung zur monetären Abgeltung der Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto. Dies setze aber voraus, dass die Freistellung der Beamtin oder des Beamten infolge einer Dienstunfähigkeit, die entweder zur Versetzung in den Ruhestand führte oder auf einer Krankheit während des Freistellungszeitraums beruhte, nicht vollständig möglich sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine analoge Anwendung der Norm scheide aus. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Abschnitt V. Nr. 10 Richtlinien LAK enthalte eine Regelung, wie mit dem Zeitguthaben beim freiwilligen Ausscheiden einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfahren sei. Zudem bestehe auch keine Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage. Der wesentliche Unterschied zu dem in Abschnitt V. Nr. 7 Richtlinien LAK geregelten Fall liege in der Freiwilligkeit des Ausscheidens. Der Kläger habe freiwillig den Dienst verlassen. Dies Unterscheide den hiesigen Fall auch von den durch den EuGH und das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellationen, in denen die Abgeltung der Stunden in natura durch einen extern-unfreiwilligen Umstand verhindert worden sei. Das Urteil des VG Kassel sei auf die hiesige Situation deshalb nicht übertragbar, weil es dem neuen Dienstherrn aufgrund gesetzlicher Vorgaben unmöglich sein könnte, das Guthaben vom Lebensarbeitszeitkonto zu übernehmen. Bei einem privaten Arbeitgeber bestehe diese Gefahr nicht. Es liege schlussendlich auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 1. November 2017 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Es fehle an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage. Weder die Hessische Arbeitszeitverordnung noch die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto sähen in unmittelbarer bzw. analoger Anwendung der Vorschriften eine Rechtsgrundlage auf finanzielle Abgeltung der in seinem Lebensarbeitszeitkonto geführten Stunden vor. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 HAZVO werde hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ab dem 1. Januar 2007 eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für die angesparten Stunden erfolge in der Regel die Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand (§ 1a Abs. 3 HAZVO i. V. m. Abschnitt V. Nr. 1 Richtlinien LAK). Eine Auszahlung des Zeitguthabens in Geld komme dabei grundsätzlich nicht in Betracht. Gemäß § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HAZVO sei Beamtinnen und Beamten - ausnahmsweise - eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zu gewähren, wenn eine Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand (Nr.1) oder als Folge einer durch ärztliches Attest nach gewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand (Nr. 2) nicht möglich sei. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift des § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HAZVO (i. V. m. Abschnitt V. Nr. 7 Richtlinien LAK) lägen nicht vor. Eine Freistellung des Klägers sei weder wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand noch als Folge einer Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand unterblieben. Dem Kläger sei zwar mangels entgegenstehender dienstlicher Belange eine Freistellung ab 23. November 2015 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Dezember 2015 genehmigt worden, die er krankheitsbedingt jedoch nicht habe nutzen können. Dies erfülle dennoch nicht die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HAZVO, weil dies nicht „unmittelbar vor dem Ruhestand“ erfolgt sei, sondern vor seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch. Ein finanzieller Abgeltungsanspruch folge auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der vorgenannten Vorschriften. Es mangele an einer planwidrigen Regelungslücke der Hessischen Arbeitszeitverordnung bzw. der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto. Der Fall des freiwilligen Ausscheidens einer Beamtin bzw. eines Beamten sei gesehen und in Abschnitt V. Nr. 10 der Richtlinien LAK geregelt worden. Danach finde - wie hier - bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Freistellung nur statt, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Eine Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber sei möglich. Andernfalls verfalle das Zeitguthaben. Die Fallkonstellation des Klägers, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis seine auf dem Lebensarbeitszeitkonto geführten Stunden nicht mehr nehmen könne, sei damit in den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto geregelt. Dem Kläger könne zwar nicht entgegengehalten werden, er habe es unterlassen, frühzeitig einen Freistellungsantrag zu stellen und somit die Möglichkeit des Abbaus der auf seinem Lebensarbeitszeitkonto geführten Stunden nicht genutzt zu haben. Der Kläger habe seine Freistellung allein krankheitsbedingt nicht nutzen können. Der Verordnungsgeber und das Hessische Ministerium für Inneres hätten jedoch bewusst keine Ausgleichszahlung vorgesehen. Denn aus der Begründung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung, mit der § 1a Abs. 4 HAZVO eingefügt wurde, gehe ausdrücklich hervor, dass eine finanzielle Abgeltung im Fall der Entlassung der Beamtin bzw. des Beamten gerade nicht erfolgen solle (vgl. LT-Drucks. 18/2379, S. 18). Dies entspreche auch der systematischen Auslegung der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto. Nach Abschnitt V. Nr. 10 Richtlinien LAK könne die Freistellung einer vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidenden Beamtin bzw. eines Beamten nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Bei Verbleib der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst des Dienstherrn bis zum Eintritt in den jeweiligen Ruhestand sei eine Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand - ohne die weitere Voraussetzung nicht entgegenstehender dienstlicher Belange - die Regel (vgl. § 1a Abs. 3 HAZVO und Abschnitt V. Nr. 1 Richtlinien LAK). Der Beklagte habe sich damit bewusst dafür entschieden, nur solchen Beamtinnen und Beamten einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, die bis zum Ruhestand ihren Dienst verrichtet hätten, nicht aber jenen, die den Dienst aufgrund einer freiwilligen Entscheidung vorzeitig verließen. Die fehlende Möglichkeit der finanziellen Abgeltung der auf dem Lebensarbeitszeitkonto geführten Stunden bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag hin verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere Art. 3 Abs.1 GG. Es liege keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Es stelle einen sachlichen Grund dar, nur solchen Beamtinnen und Beamten unter engen Voraussetzungen eine Abgeltung zu ermöglichen, die ihren Dienst jahrelang bis zum Ruhestand erbracht hätten. Der Kläger hat die im Urteil - zugestellt am 9. November 2017 - zugelassene Berufung am 23. November 2017 eingelegt und am 8. Januar 2018 begründet. Er trägt vor, dass ihm der geltend gemachte Anspruch aufgrund von § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HAZVO zustehe. Unstreitig seien § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HAZVO ihrem Wortlaut nach nicht auf ihn anwendbar, weil er freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Es sei aber zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Norm im Wege der Auslegung auch den vorliegenden Sachverhalt erfasse. Aus einer historischen Auslegung ergebe sich, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 1a HAZVO eine zuvor nicht bestehende Störfallregelung für diejenigen Konstellationen habe schaffen wollen, in denen es Beamten aufgrund einer Erkrankung während der ihnen grundsätzlich zustehenden Freistellungsphase (die regelmäßig vor Ende des aktiven Dienstes liege) nicht mehr möglich sei, die Stunden ihres Lebensarbeitszeitkontos im Wege der Freistellung in Anspruch zu nehmen (LT-Drucks. 18/2379, S. 35). Das Anknüpfen an den „Ruhestand“ sei dem Umstand geschuldet, dass der Eintritt in den Ruhestand den ganz überwiegenden Ausscheidensgrund aus einem Beamtenverhältnis darstelle. Bei historischer Betrachtung sei es daher weder zwingend, dass eine Ausgleichszahlung nur für Ruhestandsbeamte in Betracht komme, noch, dass die Ausgleichszahlung auch bei freiwilliger Beendigung zulässig sei. Die historische Auslegung sei mithin unergiebig. Die Vorschrift sei jedoch auch mit Blick auf ihren Sinn und Zweck zu würdigen. Sinn und Zweck des Lebensarbeitszeitkontos sei eine Gleichbehandlung von Beamten mit Arbeitnehmern mit Blick auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten zu erreichen. § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HAZVO bezwecke, dass die Nichtinanspruchnahme des Freistellungszeitraumes infolge einer Krankheit dazu führen könne und müsse, dass der betroffene Beamte als Kompensation eine stundenbezogene Ausgleichszahlung erhalte. Letzteres erfolge vor dem Hintergrund, dass es ihm unverschuldet nicht möglich gewesen sei, die zuvor „erdiente“ Freistellung vom Dienst in Anspruch zu nehmen. Dieser Sinn und Zweck der Regelung werde unabhängig von der Frage erfüllt, welcher Beendigungstatbestand (Ruhestand oder Entlassung auf eigenen Antrag) verwirklicht werde. Sinn und Zweck der Vorschrift geböten eine Auslegung dahingehend, dass die Norm bei Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen ungeachtet des Beendigungstatbestandes Anwendung finde. Ansonsten würde die von der Regelung gerade beabsichtigte Beseitigung des Störfalls - bei Beamten, die unverschuldet an der lnanspruchnahme der Freistellung gehindert gewesen seien - doch eintreten. Dies widerspräche dem Regelungszweck. Da die vorstehenden Auslegungsmethoden zu einer unterschiedlichen Bewertung des Anwendungsbereichs der Norm führten, müsse entscheidungserheblich auf die verfassungskonforme Auslegung abgestellt werden. Danach sei von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führten, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang stehe. Die am Wortlaut orientierte Auslegung wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Beamten, die krankheitsbedingt vor dem Eintritt in den (unfreiwilligen) Ruhestand gehindert gewesen seien, die Freistellung in Anspruch zu nehmen und jene Beamten, die vor der freiwilligen Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt nicht in der Lage seien, die Freistellung in Anspruch zu nehmen, seien wesentlich gleich. Sie gehörten namentlich der Gruppe von Beamten an, die krankheitsbedingt gehindert gewesen seien, die Freistellung wahrzunehmen und nicht erneut in den aktiven Dienst einträten. Die Differenzierung nach der Freiwilligkeit führe zu einer Ungleichbehandlung, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Lebensarbeitszeitkonto diene dem Ausgleich der ungleichen, weil höheren, Arbeitsbelastung von Beamten und Arbeitnehmern. Diese höhere Arbeitsbelastung treffe Beamte über die Dauer ihrer Dienstzeit jede Woche ungeachtet ihrer Dienstjahre und insbesondere auch ungeachtet des Umstandes, ob sie beabsichtigten, den Dienst vor Eintritt in den Ruhestand zu beenden, denn letztere Entscheidung habe keinerlei Einfluss auf die wöchentlich zu leistende Arbeitszeit. Das Lebensarbeitszeitkonto gleiche mithin erbrachte Dienste aus. Das Differenzierungsmerkmal führe jedoch dazu, dass die wöchentliche Arbeitsbelastung freiwillig ausscheidender Beamter geringer, weil im Zweifel nicht finanziell auszugleichend, eingeschätzt werde, als die Arbeitsbelastung von Beamten, die bis zum Ruhestand im Dienst des Dienstherrn stünden. Mithin müsse die Auslegung nach Sinn und Zweck herangezogen werden, weil nur so eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden sei. Sollte der Senat nicht der Auffassung einer verfassungskonformen Auslegung folgen, müsse § 1a Abs. 4 HAZVO jedenfalls analog angewendet werden. Eine Regelungslücke bestehe. Der vorliegende Fall eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis bei krankheitsbedingter Verhinderung der lnanspruchnahme der gewährten Freistellung sei (planwidrig) nicht geregelt worden. Die Ansprüche im Fall des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten seien - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gießen - nicht abschließend in Abschnitt V. Nr. 10 Richtlinien LAK geregelt. Diese Vorschrift regele den hiesigen Fall nicht. Dem Kläger sei eine Freistellung gewährt worden, die er krankheitsbedingt nicht habe in Anspruch nehmen können. Ein Verfall des Zeitguthabens komme deshalb nicht in Betracht, weil ein solcher nur dann eintrete, wenn eine Freistellung oder eine Übernahme durch den neuen Dienstherrn/Arbeitgeber gescheitert sei. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des Lebensarbeitszeitkontos. Es können nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, die Ungleichbehandlung, welche das Lebensarbeitszeitkonto gerade verhindern solle, durch Ausnahmen von der Ausgleichspflicht sodann doch eintreten zu lassen. Dies untermauere auch Abschnitt V. Nr. 7 Satz 4 Richtlinien LAK, wo es heiße: „Dem Recht des Bediensteten auf eine lnanspruchnahme des Zeitguthabens kann hier nicht auf andere Weise als durch Auszahlung nachgekommen werden.“ Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass es in LT-Drucks. 18/2379, S. 35 heiße: „Bei Versetzung oder Entlassung aus dem öffentlichen Dienst findet keine Ausgleichszahlung statt“. Hieraus lasse sich nicht herleiten, dass eine Ausgleichszahlung auch aufgrund unverschuldeter Verhinderung der lnanspruchnahme einer Freistellung vor dem freiwilligen Ausscheiden ausgeschlossen sein solle. Es sei unklar, ob dies nur für freiwillige Entscheidungen oder auch bei unfreiwilligen Entscheidungen, d.h. für Entlassungen und Versetzungen gegen den Willen des Beamten, gelten solle. Zudem lasse die zitierte Passage auch keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Gesetzgeber Ausgleichsansprüche bei gewährten, aber krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Freistellungszeiten im Blick gehabt habe. Letztlich sei grundsätzlich zu bezweifeln, dass der Verordnungsgeber den Fall des Klägers - aufgrund der Seltenheit - im Blick gehabt habe. Es bestehe auch eine vergleichbare Interessenlage. Bei der Prüfung, ob eine vergleichbare Interessenlage vorliege, sei nicht darauf abzustellen, ob der Ruhestand und die freiwillige Beendigung miteinander vergleichbar seien. Vielmehr sei danach zu fragen, ob der Grund für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs vergleichbar sei. Diese Gründe seien vorliegend nicht nur vergleichbar, sondern identisch. Beide Personengruppen seien unabhängig von ihrem Willensentschluss daran gehindert, die Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto, trotz bewilligter Freistellung, vor der Versetzung in den Ruhestand bzw. dem Dienstende abzubauen. Dadurch, dass im Fall des Klägers zwar das Ausscheiden aus dem Dienst freiwillig erfolgt sei, nicht jedoch die mangelnde Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos, unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von bereits entschiedenen Konstellationen, wie etwa der, der dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. Mai 2017 - 1A 1806/16 - zugrunde lag. Der Umstand der Freiwilligkeit des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis stehe der Vergleichbarkeit nicht entgegen. An dieser Vergleichbarkeit fehle es auch nicht etwa deshalb, weil § 1a Abs. 4 HAZVO einen - wie das Verwaltungsgericht annehme - Privilegierungszweck in Form der Belohnung der Beamten verfolge, die ihre Arbeitskraft bis zur Ruhestandsversetzung dem Dienstherrn zur Verfügung stellten. Dies sei gerade nicht der Fall. § 1a Abs. 4 HAZVO stelle keine finanzielle Belohnung zu Gunsten von Ruhestandsbeamten dar, sondern eine Störfallregelung. § 1a Abs. 4 HAZVO schließe eine zuvor bestehende Regelungslücke für die Fälle, in denen es Beamten während ihrer aktiven Dienstzeit aufgrund des Eintritts der Dienstunfähigkeit nicht mehr möglich gewesen sei, die Stunden ihres Lebensarbeitszeitkontos im Wege der Freistellung „abzufeiern“. Die Regelung beseitige folglich eine ohne sie bestehende Schlechterstellung, begründe jedoch nach ihrem Sinn und Zweck keine Privilegierung von Beamten, die bis zum Eintritt in den Ruhestand im öffentlichen Dienst gestanden hätten. Das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen sehe mit § 19a FrUrlV auch eine Regelung zur Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Mindesturlaubs vor und differenziere dabei auch nicht nach dem Beendigungstatbestand des Beamtenverhältnisses. Da § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HAZVO entweder im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung oder im Wege der entsprechenden Anwendung auf den Kläger Anwendung finde und die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, sei dem klägerischen Anspruch zu entsprechen. Der Kläger beantragt wörtlich, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 09.11.2017 (Az.: 5 K 1725/16) das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2016 zu verpflichten, dem Kläger zum Ausgleich seines Lebensarbeitszeitkontos im Umfang von 223,8 Stunden einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. § 1a Abs. 4 HAZVO gewähre dem Kläger keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung seiner während der Dienstzeit beim Beklagten erworbenen Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass § 1a Abs. 4 HAZVO seinem Wortlaut nach dem Kläger keinen Anspruch gewähre. Die übrigen Auslegungsmethoden führten - entgegen der Ansicht des Klägers - auch zu keinem anderen Ergebnis. Der Verordnungsgeber habe den Lebenssachverhalt des freiwilligen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis und einem in diesem Zusammenhang eintretenden Störfalls - einer aufgrund einer Erkrankung des Beamten nicht möglichen Freistellungsphase - gesehen und bewusst keine Ausgleichszahlungsverpflichtung vorgesehen. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus der Gesetzesbegründung. Aus Sinn und Zweck der Regelung folge nichts anderes. § 1a Abs. 4 HAZVO bezwecke eine Kompensation für denjenigen, dem unverschuldet, namentlich aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit und mit sich unmittelbar anschließendem (nicht beeinflussbaren) Ruhestand, eine lnanspruchnahme des Zeitguthabens durch Freistellung nicht möglich sei. Der Kläger sei insoweit nicht unverschuldet gehindert gewesen, weil er freiwillig ausgeschieden sei. Entgegen den klägerischen Rechtsausführungen sei § 1a Abs. 4 HAZVO daher eindeutig, nach allen Auslegungsmethoden, in dem Sinn zu verstehen, dass der streitgegenständliche Lebenssachverhalt nicht erfasst sei. Eine verfassungskonforme Auslegung komme daher nicht in Betracht. Ebenso wenig komme eine analoge Anwendung des § 1a Abs. 4 HAZVO in Betracht. Es fehle sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Mit Blick auf die Verordnungshistorie stehe fest, dass die Regelungslücke nicht planwidrig sei. Für den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt sei bewusst und gewollt ein Abgeltungsanspruch nicht vorgesehen worden. Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte scheide aus, weil die Rechtsfolge des § 1a Abs. 4 HAZVO die Unverschuldetheit eines Gesamtkomplexes (d.h. sowohl bzgl. der Krankheit als auch bzgl. der Beendigung des Beamtenverhältnisses) voraussetze. Diese Differenzierung sei auch vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Der geregelte Sachverhalt sei mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt weder gleich noch vergleichbar. Zudem bestünde eine sachliche Rechtfertigung. Seit 1. Januar 2021 steht der Kläger wieder im Dienste des Landes Hessen. Dem Vorschlag des Klägers, seine vor seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gutgeschriebenen Stunden auf dem (damaligen) Lebensarbeitszeitkonto seinem - nach erneuten Ernennung zum Beamten im Dienst des beklagten Landes - (neuen) Lebensarbeitszeitkonto einzubuchen, ist der Beklagte nicht gefolgt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakte verwiesen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Klägers, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat insbesondere fristgerecht die Berufung eingelegt (§ 124a Abs. 2 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil leidet an keinem durchgreifenden Fehler, denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris Rn. 25) ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) ordnungsgemäß durchgeführt und die Klage fristgerecht (§ 74 Abs. 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 8. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der von ihm geltend gemachten 223,8 Stunden, die Ende 2015 auf seinem Lebensarbeitszeitkonto eingebucht waren. Ob einem solchen Abgeltungsanspruch entgegensteht, dass der Kläger - wie dieser erstmals mit Schriftsatz vom 8. Februar 2022 mitgeteilt hat - seit Januar 2021 wieder als Beamter im Dienste des Landes Hessen steht, lässt der Senat offen. Ein Anspruch auf Abgeltung seiner bis Ende 2015 auf dem Lebensarbeitszeitkonto eingebuchten Stunden käme nicht in Betracht, wenn diese Stunden seinem derzeit geführten Lebensarbeitszeitkonto gutzuschreiben wären. Eine finanzielle Abgeltung käme dann nicht in Betracht, weil dem Kläger die Inanspruchnahme im Wege der Freistellung (wieder) möglich wäre. Ein Anspruch auf Abgeltung seiner auf dem Lebensarbeitszeitkonto eingebuchten Stunden kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn eine Gutschrift dieser Stunden auf seinem (neuen) Lebensarbeitszeitkonto nicht (mehr) möglich ist. In diesem Fall hat der Kläger weder aus § 1a Abs. 4 HAZVO in unmittelbarer (hierzu unter 1.), verfassungskonformer (hierzu unter 2.) noch analoger Anwendung (hierzu unter 3.) einen Anspruch auf Abgeltung seiner auf dem Lebensarbeitszeitkonto eingebuchten Stunden. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (hierzu unter 4.). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis maßgeblich (hier: 31. Dezember 2015). Maßgeblich sind mithin das Hessische Beamtengesetz - im Folgenden: HBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), die Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten - im Folgenden: HAZVO - in der Fassung vom 15. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), und die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto - im Folgenden: Richtlinien LAK - vom 16. Januar 2012 (StAnz. 2012, S. 290). 1. Ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus den Regelungen des Hessischen Beamtengesetzes i. V. m. den Vorschriften der HAZVO scheidet mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen aus. Die Hessische Arbeitszeitverordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 HBG. Danach wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Arbeitszeit zu treffen. Soweit durch Rechtsverordnung ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann. Der Hessische Verordnungsgeber hat von der Ermächtigungsgrundlage des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 HBG Gebrauch gemacht und in § 1a HAZVO nähere Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto getroffen. Das in § 1a HAZVO geregelte Lebensarbeitszeitkonto ist am 1. September 2009 mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 270) eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt betrug die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden pro Woche und ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) betrug zu diesem Zeitpunkt nach § 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 1. September 2009 grundsätzlich 40 Stunden. Die rückwirkend zum 1. Juli 2007 erfolgende Gutschrift von einer Stunde pro Woche auf dem Lebensarbeitszeitkonto diente als längerfristiger Ausgleich für die besondere Belastung der Beamtinnen und Beamten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 41 Stunden (vgl. Antwort des Ministers des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Greilich vom 2. November 2016 [LT-Drs. 19/3915]). § 1a Abs. 3 HAZVO sieht vor, dass für die angesparten Stunden in der Regel Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand oder vor Beginn der Freistellung nach § 118 Abs. 3 Nr. 2 HBG erfolgt. Durch Art. 7 des ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) vom 25. November 2010 (GVBl. S. 410) wurde u. a. § 1a Abs. 4 HAZVO eingefügt. § 1a Abs. 4 Satz 1 HAZVO bestimmt für den Fall, dass eine Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand (Nr. 1) oder als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand (Nr. 2) nicht möglich ist, den Beamtinnen und Beamten eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung gewährt wird. Gemäß § 1a Abs. 6 HAZVO trifft für die Landesverwaltung das für das Dienstrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto. Hiervon hat das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport mit den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 16. Januar 2012 (StAnz 2012, S. 290) Gebrauch gemacht. Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 1a Abs. 4 Satz 1 HAZVO hat der Kläger keinen Anspruch auf eine stundenbezogene Ausgleichszahlung. Die Freistellung vom Dienst war im Fall des Klägers nicht wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand unmöglich (§ 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HAZVO), da dieser nicht aufgrund einer bestehenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Zum anderen war eine Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand nicht unmöglich (§ 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HAZVO). Der Kläger war zwar im Freistellungszeitraum (23. November 2015 - 31. Dezember 2015) nachgewiesenermaßen erkrankt und deshalb dienstunfähig, jedoch lag der Freistellungszeitraum - anders als es § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HAZVO verlangt - nicht unmittelbar vor dem Ruhestand, sondern vor der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch. Diese Konstellation ist von § 1a Abs. 4 Satz 1 HAZVO ersichtlich nicht erfasst. 2. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich auch nicht aus der Verfassung, so dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 1a Abs. 4 HAZVO nicht geboten ist. Ein solcher verfassungsrechtlicher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Blickwinkel einer Ungleichbehandlung ergeben. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 -, juris Rn. 63 und vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 -, juris Rn. 47). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 -, juris Rn. 78). Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 -, juris Rn. 126 sowie vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 -, juris Rn. 23). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, juris Rn. 35). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 -, juris Rn. 96). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris Rn. 86 sowie vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 -, juris Rn. 96). Art. 3 Abs. 1 GG ist somit jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81 -, juris Rn. 39 sowie vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 -, juris Rn. 97). Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/21 -, juris Rn. 122). Gemessen daran liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Vergleichsgruppe der Beamten, die unmittelbar vor dem Ruhestand erkranken und deshalb an der Inanspruchnahme des Zeitguthabens durch Freistellung gehindert sind und jenen Beamten, die unmittelbar vor der (vorzeitigen und freiwilligen) Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer Erkrankung an der Inanspruchnahme des Zeitguthabens gehindert sind, wesentlich gleich sind. Beide Vergleichsgruppen unterfallen zwar der Gruppe von Beamten, die aufgrund von Krankheit unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem (aktiven) Dienst an der Inanspruchnahme der Freistellung gehindert sind. Ob zwischen den Vergleichsgruppen so wesentliche Unterschiede bestehen, dass schon nicht von einem im wesentlich gleichen Sachverhalt auszugehen ist, kann offenbleiben. Ein so wesentlicher Unterschied könnte darin gesehen werden, dass die eine Vergleichsgruppe keinen Einfluss auf das Ausscheiden aus dem (aktiven) Dienst hat, die andere Vergleichsgruppe dies hingegen selbst veranlasst hat. Jedenfalls durfte der Normgeber diesen Unterschied zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung heranziehen. Mit dem Lebensarbeitszeitkonto wollte der Gesetz- und Verordnungsgeber einen Ausgleich für die von Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu Tarifangestellten geleistete Mehrarbeit schaffen. Die angesparten Stunden werden in der Regel durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand oder vor Beginn der Freistellung nach § 118 Abs. 3 Nr. 2 HBG ausgeglichen (§ 1a Abs. 3 HAZVO). Unter einschränkenden Voraussetzungen kann auch eine vorzeitige Inanspruchnahme erfolgen. Nur in ganz eng umschriebenen Fällen ist eine stundenbezogene Ausgleichszahlung zu leisten (§ 1a Abs. 4 Satz 1 HAZVO). Dies beschränkt sich - wie gezeigt - auf die Fälle, in denen die Freistellung unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand nicht gewährt werden kann. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass diese Beamten ihren - auf Lebenszeit angelegten - Dienst bis zum - von ihnen nicht zu beeinflussenden - Eintritt in den Ruhestand geleistet haben und an der Inanspruchnahme des Zeitguthabens aufgrund eines von ihnen nicht zu vertretenden Umstandes - Krankheit - gehindert waren. Eine Möglichkeit, die auf dem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Stunden, durch von ihnen zu beeinflussendes Verhalten in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Weder ist es möglich, auf den Eintritt des Ruhestandes Einfluss zu nehmen noch bestand die Möglichkeit, auf die Krankheit Einfluss zu nehmen. Der Kläger hingegen hat durch sein eigenes Verhalten (Antrag auf Entlassung) dazu beigetragen, dass er die Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto nicht mehr abbauen konnte. Das stellt einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar (im Ergebnis so auch VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2016 - 1 K 1225/14.DA -, juris Rn. 35 [zur vergleichbaren Regelung in der Pflichtstundenverordnung]; VG Wiesbaden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 3 K 29/17.WI -, juris Rn. 51; a.A. VG Kassel, Urteil vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS -, juris Rn. 36, abgeändert durch Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris). Er hat durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis die Ursache dafür gesetzt, dass er die Stunden nicht mehr abbauen kann. Erkrankt ein Beamter während einer genehmigten (vorzeitigen) Freistellung, werden die vom Lebensarbeitszeitkonto hierfür in Anspruch genommenen Stunden nicht verbraucht; sie werden dem Lebensarbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben (vgl. Abschnitt V. Nr. 11 Richtlinien LAK). Ohne die vom Kläger angestrebte und vom Dienstherrn antragsgemäß umgesetzte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, wäre der Kläger in der Lage gewesen, die nicht verbrauchten Stunden zu einem späteren Zeitpunkt durch eine vorgezogene Freistellung oder durch eine Freistellung unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat mithin eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass er seine Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto nicht in Anspruch nehmen konnte. Darauf, dass dem Kläger mit Bescheid vom 17. November 2015 die vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto in der Zeit vom 23. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gewährt worden ist und der Kläger in diesem Zeitraum erkrankt war, was außerhalb seiner Einflusssphäre lag, kommt es nicht maßgeblich an. Der Kläger hat damit zwar den erforderlichen Freistellungsantrag gestellt (zu dieser Voraussetzung vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris Rn. 44 zur vergleichbaren Regelung in § 2 Abs. 6 der Vorschriften der Pflichtstundenverordnung) und auch bewilligt bekommen. Allein dies begründet aber keinen Abgeltungsanspruch in Geld. Entscheidet sich der Verordnungsgeber dafür, dass das Zeitguthaben aus dem Lebensarbeitszeitkonto grundsätzlich durch Freistellungen abgegolten werden muss, begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, die Möglichkeit einer stundenbezogenen Ausgleichszahlung auf Fälle der Unmöglichkeit einer Freistellung vom Dienst zu beschränken, die der individuellen Steuerungsfähigkeit des Einzelnen entzogen sind. Die Unmöglichkeit der Freistellung des Klägers hat ihren Grund indes nicht allein in dessen Krankheit, sondern gleichermaßen in der freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses und der damit eigenverantwortlich herbeigeführten Notwendigkeit eines zeitnahen Ausgleichs des Lebensarbeitszeitkontos. Die erbrachten Dienste von freiwillig ausscheidenden Beamten werden damit nicht geringwertiger eingeschätzt, als die von Beamten, die durch die Versetzung in den Ruhestand aus dem aktiven Dienst ausscheiden. Im Fall der freiwilligen Beendigung des Beamtenverhältnisses trägt der jeweilige Beamte jedoch das Risiko, dass er sein Zeitguthaben aus dem Lebensarbeitszeitkonto nicht in Anspruch nehmen kann. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Beamte in diesem Fall die Ursache für die Notwendigkeit der zeitnahen Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto gesetzt hat, hinzunehmen und rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Der vorliegende Fall unterscheidet sich durch die vom Kläger (mit-)verursachte Unmöglichkeit einer Freistellung vom Dienst darüber hinaus maßgeblich von jenem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 - 2 C 41/13 - zugrunde lag. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem einem Lehrer eine Kompensation von geleisteten „Vorgriffsstunden“ durch Inanspruchnahme von Ausgleichsstunden allein wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich war. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, „[g]estört wird der besondere, auf Kompensation ausgerichtete Mechanismus indes, wenn der Ersatz erbrachter Vorgriffsstunden durch Ausgleichsstunden ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist, weil die Dienstleistungspflicht des Lehrers ohne vorherigen Ausgleich endet. Dazu kommt es bei der dauernden Dienstunfähigkeit des Lehrers. In diesen Fällen werden die betroffenen Lehrer sowohl gegenüber der Vergleichsgruppe der Lehrer, die keine Vorgriffsstunden geleistet haben, als auch gegenüber denjenigen, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffsstunden erhalten haben, ungleich behandelt. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund. Der Dienstherr muss sich an der von ihm gewählten Konstruktion festhalten lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn dieser Ausgleichsmechanismus aus Gründen scheitert, die der betroffene Beamte nicht zu vertreten hat, hier die vorzeitige Zurruhesetzung infolge dauernder Dienstunfähigkeit. Andernfalls käme es bei dieser Gruppe von Lehrern faktisch zu einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl und damit der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht ein Ausgleichsanspruch, den der Beamte durch "Vorarbeit" erdient hat, wenn die Inanspruchnahme der Gegenleistung - hier: der spätere zeitliche Ausgleich - nachträglich unmöglich geworden ist (vgl. zur Altersteilzeit im Blockmodell BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 20 sowie zuletzt Beschluss vom 23. April 2015 - 2 B 69.14 - juris Rn. 9, 13). Daraus folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, für Lehrer, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum aus von ihnen nicht zu vertretendem Grund nicht in Anspruch nehmen können, einen angemessenen anderen Ausgleich vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 ).“ [BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41/13 -, juris Rn. 19], sind daher auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. 3. Eine analoge Anwendung des § 1a Abs. 4 HAZVO scheidet ebenfalls aus. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 C 35/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.; Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 2795/15 -, juris Rn. 58). Dies zugrunde gelegt, kommt eine Analogie nicht in Betracht. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke vor (hierzu unter a) noch ist die Interessenlage vergleichbar (hierzu unter b). a) Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht. Die Hessische Arbeitszeitverordnung und die Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto enthalten für die Konstellation, von der der Kläger betroffen ist, keine Regelung zur Abgeltung des Zeitguthabens in Geld. Es liegt damit eine Regelungslücke vor. Diese Regelungslücke ist indes nicht planwidrig. Der Verordnungsgeber dürfte mit den Vorschriften über die Abgeltung eines Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto in der Hessischen Arbeitszeitverordnung schon generell eine abschließende Regelung bezweckt haben (Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 2795/15 -, juris Rn. 59). Jedenfalls für die vorliegende Konstellation (Abgeltung nach freiwilliger Beendigung des Beamtenverhältnisses) aber ist die Planwidrigkeit auszuschließen. Dass eine Abgeltungsregelung bewusst nicht getroffen worden ist, geht zunächst aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung durch Art. 7 des ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) vom 25. November 2010 (GVBl. S. 410), durch welches § 1a Abs. 4 HAZVO eingeführt worden ist, hervor: Dort heißt es: „Mit Art. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes wird die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, bei Störfällen im Bereich der Inanspruchnahme des auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 1a HAZVO) bestehenden Zeitguthabens auf Antrag eine Ausgleichszahlung vorzunehmen. Mit der entsprechenden Ergänzung der HAZVO wird zeitgleich die bisherige Lücke geschlossen und die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen geschaffen. Mit der Änderung der HAZVO im Rahmen dieses Gesetzes werden das gleichzeitige Inkrafttreten und damit die zeitnahe Umsetzung gewährleistet. Wenn das Zeitguthaben unmittelbar vor dem Ruhestand nicht in Anspruch genommen werden kann, wird in den in § 1a Abs. 4 genannten Fällen eine Ausgleichszahlung in Höhe der zuletzt bezogenen individuellen anteiligen Besoldung gewährt. Dies gilt auch für entsprechende Störfälle, die bereits vor in Kraft treten der Ausgleichsregelung eingetreten sind. Die Krankheit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch hier nach §§ 51 Abs. 1 Satz 3 und 86 Abs. 1 Satz 3 HBG ein amtsärztliches Attest gefordert werden. […] Bei Versetzung oder Entlassung aus dem öffentlichen Dienst findet keine Ausgleichszahlung statt. Soweit zulässig und möglich muss die vorherige Inanspruchnahme des Zeitguthabens realisiert werden oder der neue Dienstherr oder Arbeitgeber übernimmt das Zeitguthaben.“ [Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und der FDP für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (DRModG) vom 11. Mai 2010, LT-Drucks. 18/2379, S. 35; Hervorhebungen d.d.U.] Soll nach dem Willen des Verordnungsgebers im Falle der vorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses durch einen Dienstherrenwechsel bzw. Wechsel zu einem Arbeitgeber eine Abgeltungsmöglichkeit generell nicht bestehen, kommt eine analoge Anwendung des § 1a Abs. 4 HAZVO nicht in Betracht. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist ferner deshalb nicht auszugehen, weil der Fall des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst detailliert geregelt ist. Das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hat in nicht zu beanstandender Weise seine in § 1a Abs. 6 HAZVO übertragene Aufgabe wahrgenommen und nähere Bestimmungen durch die Richtlinien LAK getroffen. Der Fall des freiwilligen Ausscheidens wird in Abschnitt V. Nr. 9 und 10 Richtlinien LAK aufgegriffen. Nach Abschnitt V. Nr. 9 Richtlinien LAK wird bei einer Versetzung oder Abordnung zu einem Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des HBG das bisherige Zeitguthaben übertragen und durch den neuen Dienstherrn fortgeführt. Für den Fall des Wechsels zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des HBG oder zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes sieht Abschnitt V. Nr. 10 eine Freistellungsmöglichkeit vor und bestimmt, dass eine Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber möglich ist, soweit sich dieser dazu bereit erklärt. Andernfalls verfällt das Zeitguthaben. Nicht zuletzt aufgrund dieser detaillierten Regelungen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber und das zuständige Ministerium den Fall des freiwilligen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 4 HAZVO bzw. Abschnitt V. Nr. 7 der Richtlinien über die Abgeltung des Zeitguthabens in Geld versehentlich ungeregelt gelassen haben. Vielmehr ist von einer bewussten Entscheidung auszugehen, einen Abgeltungsanspruch in dieser Situation nicht zu gewähren. Besonders deutlich wird dies mit Blick auf Abschnitt V. Nr. 10 Richtlinien LAK. Dort ist - wie ausgeführt - geregelt, dass das Zeitguthaben verfällt, soweit eine Freistellung - etwa aus dienstlichen Gründen - nicht erfolgt und eine Übernahme durch den neuen Dienstherrn/Arbeitgeber ebenfalls nicht erfolgt. Wird selbst für diesen Fall kein Abgeltungsanspruch, sondern der Verfall des Zeitguthabens vorgesehen, macht dies abermals deutlich, dass ein solcher Abgeltungsanspruch generell nicht bestehen soll. Die damit einhergehende - hingenommene - Schlechterstellung der Beamtinnen und Beamten, die das Beamtenverhältnis vorzeitig beenden, wird auch an anderer Stelle sichtbar. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber sind enger als bei einer Inanspruchnahme unmittelbar vor dem Ruhestand. Die Freistellung vor Beginn des Ruhestandes ist an keine Voraussetzungen geknüpft. Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber wird eine (vorzeitige) Freistellung auf Antrag (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris Rn. 44) hingegen nur gewährt, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden (Abschnitt V. Nr. 10 Satz 3 Richtlinien LAK; § 1a Abs. 3 Satz 2 HAZVO). Für die - besondere - Konstellation des Klägers, die dadurch geprägt ist, dass dieser eine genehmigte Freistellung nicht zu dem beabsichtigten Zweck in Anspruch nehmen konnte, kann daher nichts anderes gelten. Hinzu kommt, dass diese Situation ausdrücklich geregelt ist. Für den Fall, dass eine genehmigte Freistellung nicht zu dem beabsichtigten Zweck in Anspruch genommen werden kann (zum Beispiel Ausfallen einer Reise), sieht Abschnitt V. Nr. 11 Richtlinien LAK vor, dass eine erneute Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto nicht stattfindet, die Freistellung wie geplant erfolgt und das Zeitguthaben verbraucht ist. Nur für den Fall, dass während der Freistellungsphase eine Krankheit durch Attest nachgewiesen ist, wird das Zeitguthaben nicht verbraucht. Der Betroffene hat dann - nach der Regelungssystematik - die Möglichkeit, die Freistellung später in Anspruch zu nehmen. Ist dies aufgrund des Wechsels zu einem neuen Dienstherrn/Arbeitgeber nicht möglich, verfällt das Guthaben (vgl. Abschnitt V. Nr. 10 Richtlinien LAK). Der klägerische Einwand, dass Abschnitt V. Nr. 10 Richtlinien LAK auf seine Situation keine Anwendung finden, ist mithin unzutreffend. Gerade aus der Zusammenschau von Abschnitt V. Nr. 10 und 11 Richtlinien LAK folgt, dass auch die Situation des Klägers, die durch die krankheitsbedingte Nichtinanspruchnahme einer gewährten Freistellung gekennzeichnet ist, geregelt ist. Eine Abgeltungsmöglichkeit soll in diesem Fall nicht bestehen. Dass der Verordnungsgeber - worauf der Kläger hinweist - mit der Vorschrift des § 1a Abs. 4 HAZVO beabsichtigt hat, „bei Störfällen im Bereich der Inanspruchnahme des auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 1a HAZVO) bestehenden Zeitguthabens auf Antrag eine Ausgleichszahlung vorzunehmen“ und mit „der entsprechenden Ergänzung der HAZVO […] zeitgleich die bisherige Lücke geschlossen [hat] und die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen“ [Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und der FDP für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (DRModG) vom 11. Mai 2010, LT-Drucks. 18/2379, S. 35] schaffen wollte, steht dem nicht entgegen. Es ist zwar nicht zu bezweifeln, dass der Verordnungsgeber die Zwecke verfolgt hat. Jedoch lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass die Störfallregelung auch für den hier relevanten Sachverhalt getroffen werden sollte bzw. unbeabsichtigt nicht geregelt worden ist. Gegen eine solche Annahme streitet u. a. die in den Gesetzesmaterialien getätigte Aussage, dass bei „Versetzung oder Entlassung aus dem öffentlichen Dienst […] keine Ausgleichszahlung“ [Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und der FDP für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (DRModG) vom 11. Mai 2010, LT-Drucks. 18/2379, S. 35] stattfindet. Dass der Verordnungsgeber hiermit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass Beamten, die auf eigenem Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, nur dann keine Vergütung in der Art und Weise gewährt werden soll, wenn diese die vorrangige Freistellung absichtlich nicht in Anspruch genommen haben, ist aus den dargestellten Gründen nicht ersichtlich. Ergänzend sei - auch wenn es aufgrund des entscheidungserheblichen Zeitpunkts hierauf nicht ankommen kann - darauf hingewiesen, dass in Abschnitt V. Nr. 11 Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto vom 1. Dezember 2017 (StAnz 2017, S. 1495) - im Folgenden: Richtlinien LAK n.F. - Folgendes (neu) geregelt ist: „Soll eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe (§ 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG) nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden, ist eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens vor Beginn des Ruhestands offensichtlich ausgeschlossen. In diesen Fällen hat die zuständige Stelle die Inanspruchnahme des Zeitguthabens rechtzeitig während der Probezeit einzuplanen und bis zum Entlassungszeitpunkt vollständig zu gewähren. Bei Krankheit während der genehmigten bzw. angeordneten Freistellung findet in diesen Fällen keine erneute Gutschrift auf dem LAK statt. Diese Regelungen gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion nach § 4 Abs. 3 Buchst. b HBG.“ Damit hat das zuständige Ministerium deutlich gemacht, dass es Fälle geben kann, in denen eine Erkrankung während der Freistellung unmittelbar vor Dienstende nicht zu einem Abgeltungsanspruch führt, und dies sogar dann, wenn der Entschluss zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht vom Beamten ausgeht, mithin der Verlust des Guthabens seiner Steuerungsmöglichkeit entzogen ist. b) Es fehlt darüber hinaus auch an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage. Im Fall der Dienstunfähigkeit oder Krankheit unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand ist der Betroffene unabhängig von seinem Willensentschluss daran gehindert, die Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto vor der Versetzung in den Ruhestand abzubauen. Im Gegensatz dazu hat der Kläger maßgeblich dazu beigetragen, dass er dazu nicht mehr in der Lage war. Er hat durch den Antrag auf Entlassung - eigenverantwortlich und freiwillig - die Ursache dafür gesetzt, dass er die Stunden nicht mehr - wie sonst üblich - abbauen kann (s. o.). Der Umstand der Freiwilligkeit des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis begründet die fehlende Vergleichbarkeit zu den von § 1a Abs. 4 HAZVO erfassten Konstellationen (so auch VG Wiesbaden, Urteile vom 29. Mai 2020 - 3 K 29/17.WI -, juris Rn. 50 und vom 15. April 2015 - 3 K 1372/14.WI -, juris Rn. 31; VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2016 - 1 K 1225/14.DA -, juris Rn. 35 [zur vergleichbaren Regelung in der Pflichtstundenverordnung]; a.A. VG Kassel, Urteil vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS -, juris Rn. 36, abgeändert durch Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris). 4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Abgeltung seiner auf dem Lebensarbeitszeitkonto enthaltenen Stunden aus anderen Rechtsgründen zu. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht. Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, juris Rn. 19). Dabei kann der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich gebieten, dass ursprünglich auf Zeitausgleich gerichtete Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 2795/15 -, juris Rn. 61). Ein solcher Anspruch scheidet vorliegend aus, weil die Verweigerung der Ausgleichzahlung mit geltenden Recht vereinbar ist. Der Kläger hat durch die Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis dazu beigetragen, dass er die Freistellung nicht in Anspruch nehmen konnte. b) Ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Beklagten liegt gleichfalls nicht vor. Auf Antrag des Klägers auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und auf Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto vom 27. Oktober 2015 hat der Beklagte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 17. November 2015 die Inanspruchnahme vom 23. November 2015 - 31. Dezember 2015 bewilligt. Damit hat der Beklagte alles getan, um den Kläger die Realisierung seines Anspruchs aus dem Lebensarbeitszeitkonto zu ermöglichen. Ein hieran anknüpfender Anspruch des Klägers auf Abgeltung scheidet aus. 5. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 8. Die Wertfestsetzung des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Kläger erstrebt eine stundenbezogene Ausgleichszahlung für 233,8 Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto analog § 1a Abs. 4 HAZVO an. Gemäß § 1a Abs. 4 Satz 1 HAZVO wird eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung gewährt. Die Berechnung gibt § 1a Abs. 5 HAZVO vor. Danach ist Besoldung im Sinne des § 1a Abs. 4 Satz 1 HAZVO das Grundgehalt, die Amtszulagen, der Familienzuschlag sowie die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594). Maßgebend ist die Höhe der Besoldung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden Ausgleichszahlung nach § 1a Abs. 4 Satz 1 HAZVO ist der Monatsbetrag der individuellen Besoldung durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten zu teilen. Der Anspruch entsteht im Fall des § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HAZVO mit dem Tag vor Beginn des Ruhestands, im Fall des § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HAZVO mit dem letzten Tag der Erkrankung. Die Besoldung des Klägers zum 31. Dezember 2015 betrug gem. § 1a Abs. 5 HAZVO im Monat 3.335,62 €. Dabei waren zu berücksichtigen das Grundgehalt (= 3.189,83 [Besoldung A 10 Stufe 7]), die Stellenzulage Nr. 13 VB HBesO (= 83,83 €) und der Familienzuschlag Stufe 1 (= 61,96 €). Entgegen dem Verwaltungsgericht war die Zulage Vollzugspolizei (= 131,20 €) nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um einen in § 1a Abs. 5 Satz 1 HAZVO aufgeführten Besoldungsbestandteil handelt (so Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 2795/15 -, juris Rn. 66 für eine Stellenzulage Feuerwehr). Zur Ermittlung der Ausgleichszahlung je Stunde ist der so ermittelte Betrag (= 3.335,62 €) durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitswochenzeit (= 42 Stunden) zu teilen, was 18,27 € entspricht. Dieser Betrag (18,27 €) ist mit den auf dem Lebensarbeitszeitkonto eingebuchten 223,8 Stunden zu multiplizieren. Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz von Amts wegen ab.