Urteil
1 A 2254/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:1028.1A2254.17.00
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Leitsätze
1. Eine Zuteilung richterlicher Arbeit in Zeiteinheiten nimmt das für hessische Richterinnen und Richter geltende einfache Recht nicht vor, sondern geht im Gegenteil davon aus, dass für Richterinnen und Richter keinerlei Vorgaben im Hinblick auf Arbeitszeiten gelten.
2. Die beamtenrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit, zu denen auch die das Lebensarbeitszeitkonto betreffenden Vorschriften zählen, finden vor diesem Hintergrund auf hessische Richterinnen und Richter keine entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2017 - 9 K 5730/16.F - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zuteilung richterlicher Arbeit in Zeiteinheiten nimmt das für hessische Richterinnen und Richter geltende einfache Recht nicht vor, sondern geht im Gegenteil davon aus, dass für Richterinnen und Richter keinerlei Vorgaben im Hinblick auf Arbeitszeiten gelten. 2. Die beamtenrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit, zu denen auch die das Lebensarbeitszeitkonto betreffenden Vorschriften zählen, finden vor diesem Hintergrund auf hessische Richterinnen und Richter keine entsprechende Anwendung. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2017 - 9 K 5730/16.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist zwar gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 bis 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das angegriffene Urteil leidet an keinem durchgreifenden Fehler, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen (I.). Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg (II.). I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Ob der Kläger mit dem Hauptantrag ein Verpflichtungs- oder ein allgemeines Leistungsbegehren verfolgt, kann offenbleiben, denn das unabhängig von der Klageart bei allen Klagen aus dem Beamten- bzw. Richterverhältnis gemäß § 71 DRiG i. V. m. § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren wurde vom Kläger erfolglos durchgeführt. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen in Bezug auf beide Klagearten vor. Die Klage ist jedoch unbegründet, da das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung hat. Die Hessische Arbeitszeitverordnung enthält detaillierte Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit, Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit sowie Ruhepausen. Das in § 1a HAZVO geregelte Lebensarbeitszeitkonto ist am 1. September 2009 mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 270) eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt betrug die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden pro Woche und ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) betrug zu diesem Zeitpunkt nach § 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 1. September 2009 grundsätzlich 40 Stunden. Die rückwirkend zum 1. Juli 2007 erfolgende Gutschrift von einer Stunde pro Woche auf dem Lebensarbeitszeitkonto der hessischen Beamtinnen und Beamten war zwischen dem Deutschen Beamtenbund und dem Land Hessen vereinbart worden. Die Gutschrift diente als längerfristiger Ausgleich für die besondere Belastung der Beamtinnen und Beamten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 41 Stunden (vgl. Antwort des Ministers des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Greilich vom 2. November 2016 [LT-Drs. 19/3915]). Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 3. Juli 2017 (GVBl. S. 230) ist § 1 Abs. 1 Satz 1 HAZVO dahin geändert worden, dass die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden pro Woche beträgt. Gleichzeitig ist § 1a Abs. 1 Satz 1 HAZVO entsprechend geändert worden, so dass ab 1. August 2017 hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. Gemäß § 2 HRiG gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz oder das Hessische Richtergesetz nichts anderes bestimmen. Hiernach ist für jede für Beamte des Landes geltende Vorschrift zunächst zu prüfen, ob für die von ihr geregelte Materie eine anderweitige Bestimmung im Deutschen Richtergesetz oder im Hessischen Richtergesetz getroffen worden ist. Ist dies zu verneinen, ist weiter zu prüfen, ob die (originär beamtenrechtliche) Vorschrift nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck für die Anwendung auf das Richterverhältnis geeignet ist, gegebenenfalls, welchen Inhalt sie aufgrund der entsprechenden Anwendung für Richter hat. Die beamtenrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit, zu denen auch die das Lebensarbeitszeitkonto betreffenden Vorschriften zählen, finden auf hessische Richterinnen und Richter keine entsprechende Anwendung. Aus dem Deutschen Richtergesetz und dem Hessischen Richtergesetz ergibt sich einfachgesetzlich, dass sich Richterinnen und Richter zwar ebenso wie Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben, anders als bei Beamtinnen und Beamten sich der von Richterinnen und Richtern geschuldete Einsatz aber quantitativ nicht nach einer normativ vorgegebenen Arbeitszeit bestimmt. Eine ausdrückliche Regelung, was Richterinnen und Richter ihrem Dienstherrn dienstrechtlich schulden, enthalten allerdings weder das Deutsche Richtergesetz noch das Hessische Richtergesetz. Allgemeiner Auffassung entspricht jedoch der Ausgangspunkt, dass Richter ihre gesamte Arbeitskraft der Erfüllung ihrer richterlichen Aufgabe zu widmen haben. Einfachgesetzlich folgt dies für Richter im Landesdienst aus § 71 DRiG i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (= § 34 Satz 1 BeamtStG a. F., vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 LC 138/18 -, BeckRS 2019, 14893 Rn. 72 f.) In quantitativer Hinsicht bestimmt dabei das dem Richter auferlegte Arbeitspensum, das sich aus dem dem Richter verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben ergibt, welchen Arbeitseinsatz der Richter zu erbringen hat. Eine Zuteilung richterlicher Arbeit in Zeiteinheiten nimmt das für hessische Richterinnen und Richter geltende einfache Recht demgegenüber nicht vor, sondern geht im Gegenteil davon aus, dass für Richterinnen und Richter gerade keinerlei Vorgaben im Hinblick auf Arbeitszeiten gelten. In gesetzessystematischer Hinsicht wird dies namentlich in § 7a HRiG deutlich. Diese Vorschrift, die eine Ermäßigung des Umfangs der einzusetzenden richterlichen Arbeitskraft (sog. Teilzeitbeschäftigung) auf Antrag ermöglicht, bezeichnet den vom Richter grundsätzlich geschuldeten Umfang als regelmäßigen Dienst (sog. Vollzeitbeschäftigung). Der Gesetzgeber weicht damit für den richterlichen Bereich von der beamtenrechtlichen Vorschrift des § 62 HBG zur Teilzeitbeschäftigung ab, in der der von den Beamten in Vollzeitbeschäftigung geschuldete Umfang als regelmäßige Arbeitszeit bezeichnet wird. Auch § 7c HRiG und § 66 HBG weichen in entsprechender Weise terminologisch voneinander ab. Die unterschiedliche Begrifflichkeit ist vom Gesetzgeber bewusst gewählt. Mit dem durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Hessischen Besoldungsrechts vom 2. Juli 1969 (GVBl. I S. 131) eingefügten § 7a HRiG hat der hessische Gesetzgeber dem bundesrechtlichen Regelungsauftrag des § 76a DRiG Folge geleistet und das Recht für Richter im Landesdienst der Bestimmung des § 48a DRiG angepasst. Nach der Ursprungsfassung des § 76a DRiG, die durch Art. 5 des Sechsten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 257) eingefügt worden ist - § 76a DRiG a. F. -, waren Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richterinnen entsprechend § 48a DRiG a. F. zu regeln. § 48a Abs. 1 Nr. 1 DRiG a. F. sah vor, dass auf Antrag einer Richterin, die mit mindestens einem Kind unter 16 Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen ist, wenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Die Regelung ging auf einen Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD zurück (BT-Drs. V/3087), der die Motive des Gesetzgebers für die Vorschrift erläutert. Zu Art. 4 (Änderung des Deutschen Richtergesetzes), der die Ermöglichung einer Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen vorsieht, heißt es in der Begründung (BT-Drs. V/3087, S. 5 f.): „Richter haben in der Regel keine feste Arbeitszeit, sondern es ist ihnen ein Arbeitspensum, nämlich bestimmte Sachgebiete und eingehende Vorgänge nach Nummern zugewiesen. Deshalb kommt für Richterinnen keine Herabsetzung der wöchentlichen Stundenzahl, sondern nur eine Ermäßigung des Arbeitspensums in Betracht.“ Nach bundesrechtlicher Aufhebung der Beschränkung des § 48a DRiG auf Richterinnen durch Gesetz vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 131) ist auch § 7a HRiG durch Art. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 1974 (GVBl. I S. 321) auf alle Richter erstreckt worden. Die für hessische Richterinnen und Richter sonach geltende einfachgesetzliche Rechtslage, wonach Arbeitspensen und nicht Arbeitszeiten den Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes bestimmen, wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung nach jeder Betrachtungsweise gerecht. Nach Art. 92 Abs. 1 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG und Art. 126 Abs. 2 der Hessischen Verfassung - HV -). Der vom Vertrauen des Verfassungsgebers getragenen verfassungsrechtlichen Zuweisung der Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt an die Richter und der diese Aufgabenzuweisung flankierenden richterlichen Unabhängigkeit entspricht es sogar in besonderer Weise, dass sich der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz grundsätzlich nach seinem konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben bestimmt. Die Geschäftsverteilung ist durch § 21e GVG dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium zugewiesen. Das Präsidium nimmt die Geschäftsverteilung seinerseits in richterlicher Unabhängigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Bei der Geschäftsverteilung hat das Präsidium unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots gegenüber den Rechtssuchenden und den Richtern sowie der Unabhängigkeitsgarantie für die Richter und der Schranken des § 21e GVG auf die möglichst optimale Erledigung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Dabei sind vom Präsidium auch Umstände in der Person einzelner Richter zu berücksichtigen (z. B. eine Schwerbehinderung), aber auch allgemein der allen Richterinnen und Richtern zumutbare Arbeitseinsatz. Einen Anhaltspunkt für den zumutbaren Arbeitsaufwand bieten dem Präsidium bei der Geschäftsverteilung die Regelungen über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten. Pauschalierend kann das Präsidium danach die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung an dem Arbeitspensum orientieren, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt. Eine auch nur mittelbare Festlegung abzuleistender Arbeitszeit für den einzelnen oder für alle Richter des jeweiligen Gerichts ist hiermit nicht verbunden. Vielmehr ist die für die Bewältigung des dem Richter auferlegten Arbeitspensums aufzubringende Arbeitszeit gerade nicht exakt messbar, sondern bestimmt sich neben dem jeweiligen Arbeitsanfall (Bestand und Eingänge) nach der jeweiligen Arbeitsweise des unabhängigen Richters, seiner Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet sowie dem Schwierigkeitsgrad der jeweils anstehenden Rechtsstreitigkeiten. Hierdurch kann sich - und darf sich auch vorübergehend - ein vom Richter geschuldeter Arbeitseinsatz ergeben, der nach Stunden bemessen die vom Beamten regelmäßig geschuldete Arbeitszeit übersteigt oder hinter dieser zurückbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, NJW 1983, 62, 63; Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57/86 -, NJW 1988, 1159, 1160). Stellt sich im Laufe des Geschäftsjahres heraus, dass sich das dem Richter auferlegte Arbeitspensum nicht mit dem von ihm geschuldeten vollen persönlichen Einsatz in Einklang bringen lässt, sieht § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG Reaktionsmöglichkeiten des Präsidiums vor. Nach dieser Vorschrift darf der Geschäftsverteilungsplan unter anderem geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters nötig wird. Entsprechendes gilt nach § 21g Abs. 2 HS 2 GVG für die Geschäftsverteilung im Spruchkörper. Bei nicht unerheblicher Überlastung kann der Richter eine Überlastungsanzeige anbringen und darf nach pflichtgemäßer Auswahl die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 -, NStZ 2012, 458, 459). Diese einfachgesetzliche Rechtslage, nach der hessische Richterinnen und Richter ein Arbeitspensum, nicht eine vorgegebene Arbeitszeit schulden, entspricht überdies dem in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof vertretenen Verständnis der durch das Grundgesetz garantierten richterlichen Unabhängigkeit. Danach gebietet die sachliche Unabhängigkeit der Richter verfassungsrechtlich deren Freistellung von normativen Arbeitszeitregelungen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 -, NJW 1991, 1103, 1104; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57/86 -, NJW 1988, 1159, 1160). Es liegt nahe, dass sich der einfache Gesetzgeber an diesem durch die Rechtsprechung geprägten Verfassungsverständnis orientiert hat. Ob diese in der Literatur vielfach kritisierte Interpretation des Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. etwa Schröder, NJW 2005, 1160; Detterbeck in: Sachs, 9. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 3 m. w. N.) durch die Rechtsprechung trägt, bedarf angesichts der dargestellten einfachgesetzlichen Rechtslage keiner Prüfung durch das Berufungsgericht. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos für Richter ergibt sich auch nicht aus der Verfassung, so dass auch keine entsprechende verfassungskonforme Auslegung des § 2 HRiG i. V. m. § 1a HAZVO geboten ist. Ein solcher verfassungsrechtlicher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV) unter dem Blickwinkel einer Ungleichbehandlung von Richtern und Beamten durch Unterlassen der Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos für Richter ergeben. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Richtern gegenüber Beamten im Hinblick auf die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos liegt indes nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Vergleichsgruppen der Richter und Beamten sich wegen ihrer Zuordnung zu den Staatsgewalten der Judikative und der Exekutive (Verwaltung) so wesentlich voneinander unterscheiden, dass das Unterlassen der Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos für Richter schon keine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte darstellt, oder ob dieses Unterlassen im Hinblick auf die Zugehörigkeit beider Personengruppen zum öffentlichen Dienst i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG erst die Ebene der sachlichen Rechtfertigung einer gegebenen Ungleichbehandlung berührt. Denn jedenfalls durfte der Normgeber aufgrund der bereits in der Verfassung angelegten Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen und der an sie anknüpfenden Differenzierung zwischen Arbeitspensen des richterlichen und Arbeitszeiten des beamteten Personals davon absehen, ein Lebensarbeitszeitkonto auch für Richterinnen und Richter einzuführen. Die weiteren vom Kläger angestellten Überlegungen können gleichfalls nicht zum Erfolg der Klage führen. Unerheblich ist die Frage nach der tatsächlichen Arbeitszeit der Richterinnen und Richter. Auch wenn diese dem Umfang der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten gleichkommen oder diesen gar übersteigen mag, ändert dieser Umstand nichts an der Unanwendbarkeit der Regelungen über das Lebensarbeitskonto auf Richter. Rechtlich sind diese anders als Beamte nicht zur Ableistung eines bestimmten Arbeitsstundenkontingents verpflichtet, auch wenn sich aus den ihnen zugewiesenen Arbeitspensen faktisch ein erheblicher Zeitaufwand ergeben mag. Die Einrichtung des Lebensarbeitszeitkontos knüpft indes allein an die rechtliche Verpflichtung an, eine bestimmte Arbeitszeit einhalten zu müssen. Dementsprechend ergibt sich auch aus dem Vergleich mit bestimmten Beamtengruppen wie Staatsanwälten, Rechtspflegern, Gerichtsvollziehern oder auch Lehrern keine Verpflichtung zur Anwendung der Regelungen über das Lebensarbeitszeitkonto auf Richter. Auch wenn bei den genannten Beamtengruppen eine Kontrolle der Arbeitszeit nicht stattfinden mag, ändert dies nichts daran, dass sie rechtlich verpflichtet sind, die für Beamte festgesetzte Wochenarbeitszeit zu leisten. Schließlich folgt auch aus dem Alimentationsprinzip nichts anderes. Eine Besoldungskürzung für Richter ist mit der Nichtanwendbarkeit der Regelungen über das Lebensarbeitszeitkonto nicht verbunden. Richter werden nicht für ein bestimmtes abzuleistendes Stundenkontingent alimentiert. Die Regelungen über das Lebensarbeitszeitkonto aber sind Arbeitszeitregelungen, keine Besoldungsregelungen. II. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Für diesen Antrag ist bereits der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet. Zwar sind Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat grundsätzlich nichtverfassungsrechtlicher Art. Ausnahmsweise gibt es aber Rechtsfragen, die so stark von der materiell-verfassungsrechtlichen Natur geprägt sind, dass allein aus diesem Grund ohne Rücksicht auf die Rechtsstellung der Beteiligten eine verfassungsrechtliche Streitigkeit anzunehmen ist. Zu solchen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten zählen namentlich Klagen von Bürgern auf Erlass eines förmlichen Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115/86 -, NJW 1989, 1495, 1495 m. w. N.). Hiernach handelt es sich beim Hilfsantrag um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Kläger begehrt mit dem Hilfsantrag ein Tätigwerden des hessischen Gesetzgebers, nämlich die Eröffnung eines Lebensarbeitszeitkontos für Richter. Eine Verweisung an ein Verfassungsgericht kommt nicht in Betracht, da die §§ 17 ff. GVG im Verhältnis zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit nicht gelten (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 41/§§17-17b GVG Rn. 7). Unabhängig von seiner fehlenden Zulässigkeit wäre der Hilfsantrag auch unbegründet wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gesetzliche Regelungen zur Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos für Richter zu erlassen. III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Streitigkeit gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, weiter zu konkretisieren, was Richter ihrem Dienstherrn schulden. Die Beteiligten streiten um Zeitgutschriften auf einem Lebensarbeitszeitkonto nach § 1a der Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758). Der Kläger ist seit 1992 Richter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 erkundigte er sich beim Hessischen Ministerium der Justiz nach dem aktuellen Stand seines Lebensarbeitszeitkontos und beantragte Dienstbefreiung unter Anrechnung auf sein Guthaben. Das Hessische Ministerium der Justiz teilte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2016, zugestellt am 14. August 2016, mit, dass für Richter in Hessen kein Lebensarbeitszeitkonto geführt werde und ein Guthaben nicht entstanden sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. September 2016 Widerspruch ein, den das Hessische Ministerium der Justiz mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2016, zugestellt am 23. November 2016, zurückwies. Am 21. Dezember 2016 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, ein Richter ausnehmendes Lebensarbeitszeitkonto laufe auf eine Besserstellung anderer Landesbediensteter hinaus. Der Beklagte habe auf diesem Wege für die Richter Mehrarbeit eingeführt und verweigere nunmehr den Ausgleich, den er den Beamten zugestanden habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2016 (Az: 5002 E/2-Z/A6-2016/14064-Z/A2) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des Klägers ein Lebensarbeitszeitkonto entsprechend § 1a HAZVO einzurichten und darauf ein Guthaben berechnet ab 01.01.2007 und per 17.09.2017 mit einem Stand von 557 Stunden einzubuchen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, Richter hätten im Gegensatz zu Staatsanwälten keine regelbaren festen Arbeitszeiten. Dies gelte auch für sie begünstigende Regelungen, weil diese zwangsläufig an eine erbrachte Arbeitszeit anknüpften. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2017 abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos mit entsprechenden Gutschriften lasse sich weder aus einfachgesetzlichen Rechtsnormen noch dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Die verfassungsrechtliche Stellung von Richtern verbiete es, diese einer Arbeitszeit zu unterwerfen und mit Beamten zu vergleichen. Gegen das ihm am 19. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. November 2017 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist hat der Kläger die Berufung am 27. Februar 2018 begründet. Zur Begründung trägt der Kläger vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lasse sich sein Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos mit entsprechender Gutschrift bereits aus § 2 HRiG herleiten. § 2 HRiG sehe eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen auf das Richterdienstverhältnis vor. Der Beklagte habe durch die Handhabung des Lebensarbeitszeitkontos betreffend andere Berufsgruppen zum Ausdruck gebracht habe, dass Voraussetzung für die Gewährung der Vorteile eines Lebensarbeitszeitkontos nicht die reale Erbringung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitleistung von 41 Stunden sei. Vielmehr reiche es aus, dass in der Regel im Wochendurchschnitt eine Arbeitszeit von 41 Stunden erbracht werde, ohne dass die tatsächliche Erbringung dieser Arbeitsleistung vom einzelnen Beamten gefordert oder überprüft werde. So verhalte sich der Beklagte unter anderem bei Staatsanwälten, Rechtspflegern sowie Gerichtsvollziehern. Für die entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Lebensarbeitszeitkonto auf Richter sei daher allein maßgeblich, ob die Richter in Hessen durchschnittlich ein Arbeitspensum von 41 Stunden oder mehr zu bewältigen hätten. Darüber, dass dies so sei, seien sich - soweit ersichtlich - alle Beteiligten einig. Selbst wenn man in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung davon ausgehe, dass die Anwendung des § 1a HAZVO auf Richter die Zulässigkeit der Vorgabe einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Richter erfordere, führe dies ebenfalls dazu, dass der Beklagte verpflichtet sei, auch zugunsten der Richterschaft ein Lebensarbeitszeitkonto zu führen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verletze die entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 1 HAZVO die Richterschaft nicht in ihrer sachlichen Unabhängigkeit. Die Vorgabe eines Arbeitsvolumens von 41 Stunden, welches nur regelmäßig und im Durchschnitt zu erbringen sei, weder aber im Gericht geleistet noch dokumentiert werden müsse, verstoße nicht gegen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgestellten Erfordernisse der richterlichen Unabhängigkeit. Am 31. Dezember 2017 habe sich das Guthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto eines Beamten, der sich bereits am 1. Januar 2007 im Justizdienst des Landes Hessen befunden habe, auf 572 Stunden belaufen. Dies entspreche einem Zeitraum von mehr als drei Monaten, der sich zukünftig pro Jahr um weitere rd. 1,25 Wochen erhöhe. Die Nichtgewährung der Vergünstigung des Lebensarbeitszeitkontos führe mithin dazu, dass die Richterschaft in großem Umfang mehr arbeiten müsse, als die Beamten des Landes Hessen. Die angegriffene Entscheidung missachte den Gedanken der Gleichbehandlung zwischen Richtern und Staatsanwälten und gefährde die gebotene Durchlässigkeit zwischen dem richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst als Institutionen und funktional aufeinander bezogenen Dienstzweigen der Justiz. Es liege auf der Hand, dass die Motivation und das Interesse, von der Staatsanwaltschaft in den Richterberuf zu wechseln, nachteilig beeinflusst würden, wenn dies mit dem Verlust eines geldwerten Vorteils in einer Größenordnung von derzeit 2,43 % eines Jahresgehaltes der identischen Besoldungsstufe verbunden sei. Bei der Einrichtung des Lebensarbeitszeitkontos handele es sich um ein Element der Bezahlung als Gegenleistung für die im Jahre 2003 erfolgte Arbeitsverdichtung. Der Beklagte stelle nicht in Abrede, die Richterschaft ebenfalls dieser Arbeitsverdichtung unterworfen zu haben. Ihr die als Gegenleistung dafür vorgesehene Vergünstigung zu versagen, verstoße gegen das Alimentationsprinzip und der Beklagte verletze dadurch auch seine Fürsorgepflicht. Der Umstand, dass bei Nichtgewährung eines Lebensarbeitszeitkontos die Beamten des Landes Hessen unter Einschluss der Staatsanwälte einen geldwerten Vorteil erlangen würden, der über einen Zeitraum von jetzt bereits mehr als elf Jahren einer finanziellen Besserstellung pro Jahr um etwa 2,4 % eines Jahresgehaltes und damit kumuliert bis heute rund 26 % eines Jahresgehalts entspreche, stelle zudem die Amtsangemessenheit der Vergütung der Richterschaft in Frage. Schließlich gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Einrichtung von Lebensarbeitszeitkonten zugunsten der Richterschaft. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 21.09.2017 - Az.: 9 K 5730/16.F - sowie den Bescheid des Beklagten vom 07.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2016 (Az.: 5002 E/2-Z/A6-2016/L4064-Z/A2) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, zugunsten des Klägers ein Lebensarbeitszeitkonto entsprechend § 1a HAZVO einzurichten und darauf ein Guthaben gerechnet ab 01.01.2007 per 31.12.2017 mit einem Stand von 572 Stunden einzubuchen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine Regelung zu schaffen, die zu einer an den geleisteten Dienst anknüpfenden Zeitgutschrift zugunsten des Klägers führt und sicherstellt, dass dieser vor Eintritt in den Ruhestand eine Freistellung vom Dienst oder einen entsprechenden finanziellen Ausgleich erhält, wie er über § 1a HAZVO Beamtinnen und Beamten gewährt wird, die im selben Umfang wie der Kläger im Dienst des Beklagten beschäftigt sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Vorschriften über das Lebensarbeitszeitkonto nach § 60 HBG i. V. m. § 1a HAZVO nicht über § 2 HRiG auf die Richterschaft Anwendung finden könnten. Deren verfassungsrechtliche Stellung stehe einer Arbeitszeitregelung als Anknüpfungspunkt für eine Gutschrift wegen geleisteter Arbeit entgegen. Die verfassungsrechtliche Garantie der sachlichen Unabhängigkeit der Richterschaft schließe allgemein festgesetzte Dienstzeiten aus. Richter unterlägen keiner Arbeitszeit und versähen ihre richterlichen Geschäfte frei von der Festlegung von Dienststunden. Hierbei handele es sich auch nicht um ein subjektives Recht oder Privileg, auf das der einzelne Richter verzichten könne, sondern um eine gebotene institutionelle Vorkehrung gegen vermeidbare Einflussnahmen der Verwaltung auf die den Richtern anvertraute Rechtsprechung. Daher richte sich der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz auch nur nach dem ihm verliehenen Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugeteilten Aufgaben. Ebenso habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich ein Anspruch auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten lasse, da aufgrund der verfassungsrechtlichen Stellung von Richtern ein Vergleich mit Beamten - sei es mit oder ohne Arbeitszeiterfassung - nicht möglich sei. Der Vergleich des Klägers mit Beamten (Staatsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher) in der Justiz, die nicht der Arbeitszeiterfassung unterlägen, gehe schon im Ansatz fehl, da diese unstreitig nicht richterlich unabhängig seien. Die klägerischen Ausführungen, wonach die tatsächliche Erbringung der Regelarbeitszeit von hessischen Beamten, die nicht der Arbeitszeiterfassung unterlägen, nicht gefordert werde, seien unrichtig. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten, bestehend aus zwei Blatthüllen, ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.