Beschluss
1 A 1287/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0630.1A1287.16.00
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Leitsätze
Aufwendungen für sensomotorische Fußeinlagen sind nach der Hessischen Beihilfenverordnung nicht beihilfefähig.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2015 - 6 K 609/14.F - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe i. H. v. 119 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 238 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen für sensomotorische Fußeinlagen sind nach der Hessischen Beihilfenverordnung nicht beihilfefähig. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2015 - 6 K 609/14.F - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe i. H. v. 119 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 238 € festgesetzt. I. Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin des Beklagten mit einem Bemessungssatz von 60%. Sie beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 unter Vorlage zweier Rechnungen vom 14. August 2013 und 4. September 2013 die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für Fußeinlagen für ihre damals 19-jährige Tochter und ihren damals 14-jährigen Sohn i. H. v. jeweils 198,35 €. Die dem Schreiben beigefügten Rezepte des Facharztes für Orthopädie XX vom 13. August 2013 und 3. September 2013 lauten für die Tochter: „2 Paar Kork-Leder-Einlagen, langsohlig nach Formabdruck, D: Knick-Senk-Spreizfüße (M21.07G)“ und für den Sohn: „1 Paar propiozeptive Einlagen nach Formabdruck mit langer Sohle“. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 lehnte der Beklagte die Beihilfegewährung ab. Sensomotorische/propriozeptive Einlagen seien keine wissenschaftlich anerkannten Hilfsmittel. Auch die langsohligen Kork-Leder-Einlagen der Tochter seien in Wahrheit sensomotorische Einlagen, wie sich aus der identischen Hilfsmittelnummer HMV 08.03.07.0001 der eingereichten Rechnungen ergebe. Den hiergegen am 8. November 2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2014 zurück. Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes sowie des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport hätten neben der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung auf fehlende Wirksamkeitsnachweise von sensomotorischen Fußeinlagen hingewiesen. Die Klägerin hat am 26. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Wahl der für den Behandlungserfolg am besten geeigneten Einlage obliege dem behandelnden Arzt. Aus Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung - HBeihVO - ergebe sich keine Beschränkung auf bestimmte Fußeinlagen. Auch § 6 Abs. 2 HBeihVO schließe die Erstattung von Aufwendungen für sensomotorische/propriozeptive Einlagen nicht aus. Gerade bei ihrem Sohn hätten die Einlagen bereits zu wesentlichen Verbesserungen geführt, wie auch der behandelnde Arzt XX mit Attest vom 13. Februar 2014 bescheinigt habe. Es gebe ferner Studien, etwa der Universität des Saarlandes, die sensomotorischen Einlagen positive medizinische Wirkungen zuschrieben. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Beihilfebescheids des Beklagten vom 29. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 den Beklagten zu verpflichten, Beihilfeleistungen in der geltend gemachten Höhe von jeweils 60% von 198,35 €, insgesamt 238 €, zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2015 - der Klägerin zugestellt am 2. April 2015 - unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 29. Oktober 2013 und des Widerspruchbescheids vom 29. Januar 2014 verpflichtet, der Klägerin Beihilfe i. H. v. 238 € zu gewähren. Es handele sich um vom Arzt schriftlich verordnete Fußeinlagen und damit Hilfsmittel i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 HBeihVO. Ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit liege nicht vor. Insbesondere sei § 6 Abs. 2 HBeihVO weder direkt noch entsprechend auf Hilfsmittel anwendbar. Der Beklagte hat die vom Senat mit Beschluss vom 28. April 2016 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und am 4. Mai 2016 zugestellte Berufung am 6. Juni 2016 begründet. Er vertieft und präzisiert seinen erstinstanzlichen Vortrag unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Hilfsmittel i. S. d. HBeihVO sei nur, was eine Hilfswirkung habe, medizinisch notwendig und wissenschaftlich anerkannt sei. Dies sei bei mechanischen, nicht aber bei sensomotorischen Fußeinlagen der Fall. Konventionelle orthopädische Einlagen stützten das Fußskelett. Sensomotorische Einlagen stimulierten hingegen durch kleine Druckpolster lediglich gezielt Muskelgruppen und hätten keinen wissenschaftlich messbaren Nutzen. Dies lasse sich auch einem Bericht des Bayerischen Rundfunks vom 27. Januar 2014 entnehmen (näher Anlage, Bl. 126 ff. d. GA). Jedenfalls müssten die Fußeinlagen – soweit sie als Hilfsmittel einzuordnen seien – sich am Ausschlussgrund und übergeordneten Grundsatz des § 6 Abs. 2 HBeihVO messen lassen. So seien Hilfsmittel vergleichbar mit Instrumenten, die zur Behandlung eingesetzt werden. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid. Zunächst sei zwischen den Einlagen von Sohn und Tochter zu entscheiden. Weder aus Rezept noch Rechnung ergebe sich, dass es sich bei den Einlagen der Tochter um sensomotorische Einlagen handele. Für die Einlagen des Sohnes ergebe sich eine Hilfswirkung bereits aus dem Attest des behandelnden Arztes. Hilfsmittel würden in § 6 Abs. 2 HBeihVO nicht erwähnt. Auch für klassische orthopädische Einlagen fehle ein genereller wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis. Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. 1. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für unbegründet hält, soweit es um die Erstattung anteiliger Aufwendungen i. H. v. 119 € für die Fußeinlage der Tochter geht, und einstimmig für begründet, soweit es um die Erstattung anteiliger Aufwendungen i. H. v. 119 € für die Fußeinlage des Sohnes geht. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Er hat die Beteiligten gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. 2. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. a) Der angegriffene Gerichtsbescheid ist fehlerhaft, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Fußeinlage des Sohnes der Klägerin zu gewähren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Fußeinlage ihres Sohnes aus § 80 Abs. 3, Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO i. V. m. Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO zu. In § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG heißt es, dass Beihilfen gewährt werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten. Dabei sind gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 HBG beihilfefähig die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. § 80 Abs. 5 HBG ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen zu treffen. Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln richtet sich darüber hinaus nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO, welche auf der Grundlage des § 92 Abs. 2 Satz 2 HBG a. F. (jetzt § 80 Abs. 5 HBG) erlassen worden ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO sind aus Anlass einer Krankheit u.a. beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung „der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel“. § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO verweist zu Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit auf die Anlage 3. Unter den in Nr. 1 beispielhaft aufgeführten Gegenständen, bei denen die Beihilfefähigkeit im Grundsatz gegeben ist, sind auch Fußeinlagen genannt. § 6 Abs. 2 HBeihVO wiederum sieht vor, dass Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig sind. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für sensomotorische Einlagen scheitert (jedenfalls) daran, dass beim Einsatz sensomotorischer Einlagen eine (Behandlungs-) Maßnahme in Rede steht, bei der die Leistungserbringung nicht nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt. Die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode aber ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 HBG gesetzliche Voraussetzung jeder Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Wortlaut der HBeihVO für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen die wissenschaftliche Anerkennung von Fußeinlagen als Hilfsmittel nicht ausdrücklich voraussetzt. Eine Methode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlicher in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Umgekehrt ist eine Methode „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler fehlt oder die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder gering beurteilt (grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 16). Hieran gemessen fehlt es derzeit an der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für sensomotorische Einlagen (auf gleicher Linie VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2018 - B 5 K 17.396 - juris Rn. 27; VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 K 1625/15 - juris Rn. 26 f.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 3 K 949/14.WI - juris Rn. 23 ff.). Sensomotorische/propriozeptive Einlagen werden weder von der herrschenden noch der überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung als wirksam und geeignet angesehen. Der Leiter der klinischen Prüfstelle in Münster für orthopädische Hilfsmittel und Inhaber des deutschlandweit einzigen Lehrstuhls für Technische Orthopädie hat bereits mehrere Studien zu sensomotorischen Einlagen in Auftrag gegeben, konnte jedoch keine signifikanten orthopädischen Veränderungen des Fußes feststellen. Ebenso geht aus einer Studie des Sportwissenschaftlichen Instituts der Universität des Saarlandes zu sensomotorischen Einlagen (Bl. 44 ff. d. GA) hervor, dass „bislang keine Wirkungsnachweise dazu vorliegen, ob sensomotorische Einlagenkonzepte über integrierte Druckpunkte auf die Sehnen der Fuß- und Wadenmuskulatur Änderungen der Muskelaktivitäten bewirken können“ (Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin 2013, S. 77 ff.). Zwar konnte diese Studie erstmals zeigen, dass eine schrittphasenabhängige Erhöhung der Aktivität des M. peroneus longus durch ein lateral druckerzeugendes Einlagenelement möglich ist (Bl. 46 d. GA). Der Studie kommt jedoch kein Erkenntniswert für die Wirkungsweise der Einlagen bei Patienten mit bereits vorhandenem Fußleiden zu, da alle Versuchspersonen beschwerdefrei waren. Der Beratungsausschuss der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie kommt in einer Stellungnahme zu sensomotorisch wirkenden Fußorthesen in einem Artikel der Fachzeitschrift „Orthopädieschuhtechnik“ aus dem April 2016 ebenso zu dem Ergebnis, dass derzeit immer noch kein abschließender wissenschaftlicher, evidenzbasierter Beweis für die spezifische Wirksamkeit individualisierter sensomotorischer Fußorthesen besteht (Fachzeitschrift Orthopädieschuhtechnik, Ausgabe April 2016, S. 26, 32) (zum Ganzen: VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2018 - B 5 K 17.396 - juris Rn. 27). In diese Richtung gehen auch die vom Beklagten vorgelegten Berichte des Bayerischen Rundfunks vom 27. Januar 2014 (Bl. 126 ff. d. GA) sowie die laut Widerspruchsbescheid eingeholten Stellungnahmen des für die Festsetzungsstelle zuständigen Medizinischen Dienstes in Gießen sowie des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport. Auch die Betriebskrankenkassen sehen derzeit sensomotorische Einlagen nicht als verordnungsfähig an (siehe etwa Satzung der mhplus Betriebskrankenkasse in der Fassung vom 16. Oktober 2018, abrufbar bei juris). Auch aktuell werden sensomotorische/propriozeptive Einlagen nicht von der am 15. Februar 2020 in Kraft getretenen (BAnz AT 14.02.2020 B2) „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung“ erfasst. Die Krankenkassen übernehmen nur solche Hilfsmittel, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss positiv bewertet werden. Eine Petition vom 6. August 2018 (https://www.openpetition.de/petition/online/aufnahme-von-sensomotorischen-propriozeptive-einlagen-in-den-hilfsmittelkatalog-08-einlagen) zur Aufnahme von sensomotorischen Einlagen in den Hilfsmittelkatalog hatte keinen Erfolg. Die Klägerin räumt ein, dass bei sensomotorischen Einlagen „objektiv keine signifikanten Veränderungen festgestellt werden konnten“, sieht dieses Defizit aber durch „die subjektiven positiven Erfahrungen der Patienten“ behoben. Eine objektiv fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung kann indes nicht allein durch positive Erfahrungen von Patienten kompensiert werden. Daran vermag auch das ärztliche Attest vom 13. Februar 2014 im vorliegenden Einzelfall nichts zu ändern. Denn für eine wissenschaftliche Anerkennung reicht es nicht aus, dass einzelne Ärzte, selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich (hier: Orthopädie) tätig sind, die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 14 ZB 15.372 - juris Rn. 6). Jüngere fachliche Bewertungen der einschlägigen Fachkreise - hier aus der Orthopädie -, die darauf schließen lassen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachgebiet tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit sensomotorischer Einlagen ausgeht, hat weder die Klägerin benannt noch sind sie für den Senat ersichtlich. Aus der vom Beklagten als Dienstherr geschuldeten Fürsorge (§ 45 BeamtStG) ergibt sich gleichfalls keine Pflicht zur Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen als beihilfefähig. Eine ausnahmsweise Anerkennung unter dem Blickwinkel der Fürsorge ist zu erwägen, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode muss jedoch nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden können. Hierfür ist zumindest notwendig, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (zum Ganzen: Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 f.). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls derzeit nicht vor. Die bislang durchgeführten Studien lassen eine entsprechende Prognose nicht zu. b) Der angegriffene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Fußeinlagen der Tochter zu gewähren. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei den Fußeinlagen für die Tochter handelt es sich laut Rezept und Rechnung aus August 2013 um konventionelle orthopädische Fußeinlagen („langsohlige Einlagen“ bzw. „Kork-Leder-Einlagen, langsohlig“), die grundsätzlich beihilfefähig sind, was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Die Tochter ist beihilfefähige Angehörige. Die Klägerin hat auch nicht - wie der Beklagte zu Unrecht annimmt - für die Tochter in Wirklichkeit sensomotorische Einlagen gekauft. Zwar enthalten beide Rechnungen (für Sohn und Tochter) die Hilfsmittelnummer „HMV 08.03.07.0001“. Die Eingruppierung in diese Hilfsmittelnummer bedeutet jedoch nur, dass es sich um „Einlagen bei schweren Fußfehlformen“ (vgl. https://www.rehadat-gkv.de/produkt/index.html?pgnr=8&aonr=3&ugnr=7&produktId=08.03.07.0001&page=1&size=50) bzw. handwerklich gefertigte Sondereinlagen handelt (vgl. https://www.aok-gesundheitspartner.de/imperia/md/gpp/rh/hilfsmittel/vertraege/pg08_alte_anlage_3.pdf; https://www.dak.de/dak/download/hilfsmittelspezifische-hinweise-der-dak-gesundheit-zum-elektronischen-kostenvoranschlagsverfahren-ekv-1963470-2-pdf-2090462.pdf). 3. Die Kostenentscheidung (hälftige Kostentragung) ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Wertfestsetzung des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 GKG (Einlagen 396,70 €, Beihilfe 60%) und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.