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Urteil

1 A 731/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0924.1A731.17.00
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Leitsätze
1. Die organisch bedingte Sterilität ist unabhängig vom Familienstand eine Krankheit im Sinne der Hessischen Beihilfenverordnung. 2. Die Hessische Beihilfenverordnung beschränkt den Beihilfeanspruch für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nicht auf Verheiratete. 3. Die Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung können keine Beschränkung des verordnungsrechtlichen Beihilfeanspruchs bewirken.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2017 - 6 K 3073/16.F - abgeändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 8. Juli 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2016 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.003,56 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die organisch bedingte Sterilität ist unabhängig vom Familienstand eine Krankheit im Sinne der Hessischen Beihilfenverordnung. 2. Die Hessische Beihilfenverordnung beschränkt den Beihilfeanspruch für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nicht auf Verheiratete. 3. Die Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung können keine Beschränkung des verordnungsrechtlichen Beihilfeanspruchs bewirken. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2017 - 6 K 3073/16.F - abgeändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 8. Juli 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2016 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.003,56 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Soweit die Klägerin die Klage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 2.248,74 € zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da sie vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im angegriffenen Urteil vom 26. Januar 2017 zugelassen worden ist. Die Berufung ist innerhalb der nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen Frist eingelegt und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden, denn die Klägerin hat gegen das ihr am 1. Februar 2017 zugestellte Urteil am 17. Februar 2017 Berufung eingelegt, die sie am selben Tag auch begründet hat. Die Formvorschriften des § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO sowie des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO hat die Klägerin eingehalten. Die Berufung ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 1.003,56 € gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht zu Recht erfolgt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO bestehen nicht. Sie ist insbesondere nach Durchführung des gemäß § 68 Abs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens innerhalb der nach § 74 Abs. 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Frist und in der den §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 1 VwGO entsprechenden Form erhoben worden. Die Klage ist begründet, soweit das Regierungspräsidium Kassel der Klägerin die von ihr begehrte weitere Beihilfe in Höhe von 1.003,56 € durch Bescheid vom 8. Juli und Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 1. September 2016 versagt hat. Der Bescheid vom 8. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 50 % für die im Zusammenhang mit der bei ihr geplanten IVF entstandenen Aufwendungen gemäß Rezepten vom 9. Juni 2016 (über insgesamt 1.310,06 € - Bl. 3 d. BA), vom 9. Juni 2016 (über 52,97 € - Bl. 4 d. BA), vom 29. Juni 2016 (über insgesamt 519,85 € - Bl. 5 d. BA) und vom 29. Juni 2016 (über 155,69 € - Bl. 6 d. BA). Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Beihilfe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBeihVO liegen vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO sind Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeihVO bestimmt, dass die Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen eines Heilpraktikers aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig sind. Die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeihVO nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBeihVO abzüglich eines Betrages von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HBeihVO liegen vor, denn die Klägerin leidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einer Krankheit im Sinne der genannten Vorschrift. Für den Krankheitsbegriff des § 6 Abs. 1 HBeihVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfenverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 - 5 C 10/16 -, NVwZ 2018, 173, 174 m. w. N.). Die Klägerin ist in ihrer körperlichen Funktion beeinträchtigt, denn bei ihr sind beide Eileiter nur auf forcierten Druck durchgängig, weshalb sie nicht auf natürlichem Weg schwanger werden kann. Diese organisch bedingte Sterilität erfüllt den beihilferechtlichen Krankheitsbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, juris Rn. 14 f.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32/12 -, juris Rn. 28 f.). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin nicht verheiratet ist. Die Ehe ist nicht biologische bzw. körperliche Voraussetzung für eine Schwangerschaft. Die Frage, ob ein regelwidriger Körperzustand vorliegt, hängt dementsprechend nicht vom Personenstand einer Person oder - allgemeiner - den sozialen Verhältnisse, in denen sie lebt, ab. Sofern die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so verstanden werden kann, dass der organisch bedingten Sterilität (lediglich) bei Ehepartnern Krankheitswert zukommen kann, weil „[d]ie Fortpflanzungsfähigkeit [...] für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion [ist]“ (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 -, NJW 1987, 703, 703), ist diese zum privaten Krankenversicherungsrecht ergangenen Rechtsprechung nicht auf das Beihilferecht zu übertragen (a. A. Bay. VGH, Urteil vom 30. März 1993 - 3 B 92.2829 NJW 1993, 3013, 3013). Es widerspricht der medizinischen Natur des Krankheitsbegriffs, das Vorliegen einer Krankheit nur bei solchen behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körperzuständen anzunehmen, die in einem bestimmten sozialen Kontext auftreten (OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LB 280/02 -, juris Rn. 29). Die der Klägerin schriftlich ärztlich verordneten Arzneimittel sind auch aus Anlass einer Krankheit entstanden, denn Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind grundsätzlich zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistungen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, juris Rn. 14 f.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32/12 -, juris Rn. 28 f.). Das gilt auch für die eine künstliche Befruchtung vorbereitende medikamentöse Behandlung, denn die künstliche Befruchtung selbst und die sie vorbereitende Medikamenteneinnahme lassen sich nicht voneinander trennen. Der Beihilfefähigkeit der von der Klägerin im Zusammenhang mit der IVF entstandenen Aufwendungen steht auch die vom Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift Nr. 2.1 zu § 6 Abs. 1 HBeihVO nicht entgegen. Die in den Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit ist nicht geeignet, die normativen Bestimmungen der Hessischen Beihilfenverordnung einzuschränken, die - wie dargelegt - die hier in Rede stehenden Leistungen für grundsätzlich beihilfefähig erklären. Verwaltungsvorschriften sind - im Gegensatz zur Hessischen Beihilfenverordnung - keine Rechtsvorschriften. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften wie die Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung können daher nicht - wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht - den Tatbestand einer Norm selbst ergänzen oder einschränken. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche Bedeutung dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift zukommt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen für die der Klägerin verabreichten Medikamente nicht angemessen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO sind. Der Angemessenheit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin nicht verheiratet ist. Zwar wird teilweise vertreten, dass den Maßstab für die Angemessenheit von Aufwendungen der allgemeine Lebenszuschnitt bilde, den der Dienstherr dem Beamten bzw. der Beamtin durch die Alimentation zu gewährleisten habe. Der allgemeine (übliche) Lebenszuschnitt einer unverheirateten Beamtin umfasse keine medizinischen Maßnahmen zur Ermöglichung der Zeugung eines Kindes. Dabei handele es sich vielmehr auch nach heutiger Anschauung um einen Bereich außerhalb des Lebenszuschnitts, der ihr mit der Alimentation ermöglicht werden solle. Das gelte unabhängig von der Frage, ob außereheliche Lebensgemeinschaften moralischen Bedenken begegneten und weit verbreitet seien (zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1998 - 6 A 6006/96 -, NJW 1998, 3438, 3439). Allerdings zeigen sowohl der Wortlaut („der Höhe nach angemessen“) als auch der systematische Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 3 HBeihVO, wonach sich die Angemessenheit nach den Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte bemisst, dass durch dieses Tatbestandsmerkmal nicht die Frage angesprochen wird, ob überhaupt oder im Hinblick auf den allgemeinen Lebenszuschnitt der Beamtin Aufwendungen für eine Heilbehandlung beihilfefähig sind. Damit sollen vielmehr außergewöhnlich teure Behandlungen ausgeschlossen werden. Die Höhe der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung wird indes nicht davon beeinflusst, ob es sich um ein verheiratetes oder unverheiratetes Paar handelt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LB 280/02 -, juris Rn. 32). Konkret ist der Klägerin Beihilfe unter Berücksichtigung des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBeihVO für jedes verordnete Arzneimittel abzuziehenden Betrages von 4,50 € für die von ihr im Zusammenhang mit der (geplanten) IVF geltend gemachten Aufwendungen wie folgt zu gewähren: Belegdat. Medikament Rechnungsbetr. Beihilfefäh. Beihilfe 18.06.2016 Puregon 900IE/1.08 ml 526,09 € 521,59 € 260,80 € 18.06.2016 Puregon 900IE/1.08 ml 526,09 € 521,59 € 260,80 € 18.06.2016 Orgalutran 0.25 ml 257,88 € 253,38 € 126,69 € 18.06.2016 Ovitrelle 250 mcg 52,97 € 48,47 € 24,24 € 29.06.2016 Puregon 600IE/0.72 ml 361,27 € 356,77 € 178,39 € 29.06.2016 Orgalutren 0,25 ml 158,58 € 154,08 € 77,04 € 29.06.2016 Puregon 300IE/0.36 ml 155,69 € 151,19 € 75,60 € Summe 1.003,56 € Soweit die Klageforderung der Klägerin über diesen Betrag hinausgeht, weil die Klägerin die 4,50 € je verordnetem Medikament nicht in Abzug gebracht hat, ist ihr Klagebegehren unbegründet und die Klageabweisung nicht zu beanstanden. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu tragen, weil die Klägerin insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen, soweit sie die Klage im zweiten Rechtszug zurückgenommen hat. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Sache dem Bundesverwaltungsgericht Anlass zur weiteren Klärung der Beihilfefähigkeit von medizinischen Behandlungen bei organisch bedingter Sterilität bietet. Die Klägerin ist Beamtin im Schuldienst des Beklagten. Sie ist ledig und lebt mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Die Klägerin stellte sich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten wegen unerfüllten Kinderwunsches zur ärztlichen Untersuchung vor. Dabei ergab sich, dass bei ihr beide Eileiter erst auf forcierten Druck durchgängig sind, weshalb bei ihr eine ln-Vitro-Fertilisation(- IVF -)-Therapie indiziert (vgl. Bl. 7 d. Behördenakte - BA -). Mit Beihilfeantrag vom 1. Juli 2016 beantragte die Klägerin bei dem Regierungspräsidium Kassel unter anderem die Erstattung von Aufwendungen für verschiedene Präparate zur Vorbereitung einer geplanten künstlichen Befruchtung in Höhe von insgesamt 2.038,57 €. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 ff. d. BA verwiesen. Das Regierungspräsidium Kassel lehnte die Gewährung von Beihilfe für die im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung stehenden Aufwendungen mit Bescheid vom 8. Juli 2016 ab (Bl. 12 ff. d. BA) und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 1. August 2016 (Bl. 16 d. BA) mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2016 zurück (Bl. 19 ff. d. BA). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Kassel aus, dass nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 2.1 zu § 6 Abs. 1 der Hessischen Beihilfenverordnung - HBeihVO - nur Aufwendungen für eine homologe Insemination bzw. homologe IVF als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Die Klägerin mache jedoch Aufwendungen für eine heterologe IVF geltend, die nicht beihilfefähig seien. Durch die Wortwahl „homolog“ in den Verwaltungsvorschriften sei klargestellt, dass für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die IVF ein Verheiratetsein vorausgesetzt werde. Die Klägerin hat am 8. September 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass eine homologe Behandlung medizinisch eine paarbezogene Behandlung sei. Dies setze nicht das Bestehen einer Ehe voraus. Der Begriff „homolog“ grenze sich gegenüber dem Begriff „heterolog“ ab, der das Hinzuziehen von Genmaterial dritter Personen beinhalte. Die Beihilfevorschriften enthielten - anders als der die gesetzlichen Krankenkassen betreffende § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - keine Regelung, wonach die Beihilfefähigkeit bei einer homologen IVF das Bestehen einer Ehe zwischen den Partnern voraussetze. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 8. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 1. September 2016 den Beklagten zu verpflichten, die geltend gemachten Aufwendungen, die ihr für die Medikamente aus Anlass einer geplanten künstlichen Befruchtung in Form der IVF entstanden seien, zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren vorgetragen, die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung auf miteinander verheiratete Partner sei sachlich gerechtfertigt. Der Begriff „homolog“ im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 2.1 zu § 6 Abs. 1 HBeihVO sei eng in dem Sinn auszulegen, dass eine beihilfefähige IVF-Behandlung nur dann vorliege, wenn das an der Behandlung beteiligte Paar auch verheiratet sei. Der Beihilfestelle sei auch nicht zumutbar, bei nicht verheirateten Beteiligten einer IVF-Behandlung jeweils zu prüfen, ob tatsächlich eine gefestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Als Krankheit seien zwar die organischen Ursachen einer ungewollten Kinderlosigkeit anzusehen. Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft könnten jedoch nach der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise, die auch für die Beihilfegewährung maßgeblich sei, nicht zwingend als Behandlung einer Krankheit angesehen werden. Dem Gesetzgeber stehe daher bei der Ausgestaltung dieser Leistungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Grundsätzlich bestünden keine Bedenken dagegen, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine IVF-Behandlung, soweit diese zur Behebung der Ursachen der Kinderlosigkeit bei dem Beihilfeberechtigten erfolge, von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Sei bei sachgerechter Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO die Überbrückung der Sterilität bei einer unverheirateten Frau mittels IVF keine Krankheitsbehandlung, müsse keine ausdrückliche gesetzliche Beschränkung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung auf verheiratete Paare erfolgen. Dafür, dass bei ledigen Beihilfeberechtigten nicht von einer beihilfefähigen IVF-Behandlung ausgegangen werden könne, spreche insbesondere die anderenfalls notwendige Prüfung, ob die geltend gemachte nichteheliche Lebensgemeinschaft - für die ein amtlicher Nachweis nicht existiere - tatsächlich und auch auf Dauer bestehe. Die engere Interpretation des Krankheitsbegriffs und der notwendigen Krankenbehandlung in diesem Sinn folge schließlich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Vor diesem Hintergrund lege die Verwaltungsvorschrift Nr. 2.1 zu § 6 Abs. 1 HBeihVO die Norm zutreffend aus. Gegen dieses ihr am 1. Februar 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Februar 2017 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung erhoben. Die Klägerin trägt vor, es sei anerkannt, dass die IVF eine zur Behandlung einer Krankheit erforderliche medizinische Leistung sei. Aus ärztlicher Sicht könne durch eine IVF die Erfolgsaussicht für eine Schwangerschaft verbessert werden. Da die organisch bedingte Einschränkung der Fertilität bei der Klägerin liege, habe die Beihilfe nach dem „Verursacherprinzip“ und einer körperbezogenen Betrachtungsweise die Kosten für die medizinische Behandlung der beihilfeberechtigten Beamtin grundsätzlich zu erstatten. Die Hessische Beihilfenverordnung enthalte im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung keine ausdrücklichen Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf Verheiratete. Es sei systemwidrig und verstoße gegen den Gleichheitssatz die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe vom Familienstand abhängig zu machen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen könne nicht auf die Verwaltungsvorschriften zu § 6 HBeihVO zurückgegriffen werden. Nachdem die Klägerin im Berufungsrechtszug zunächst ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 5. April 2019 ihre Klage auf die Verpflichtung zur Gewährung einer Beihilfe von insgesamt 3.268,03 € erweitert (Bl. 85 f. d. GA). Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit diese über die Verpflichtung zur Gewährung einer Beihilfe von 1.019,29 € hinausgeht (Bl. 103 d. GA). Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2017 - 6 K 3073/16.F - abzuändern und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 8. Juli und 1. September 2016 zu verpflichten, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 1.019,29 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und seine Klageerwiderung vor dem Verwaltungsgericht. Ergänzend trägt er vor, das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sei in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Willen des Verordnungsgebers entspreche, Aufwendungen für reproduktionsmedizinische Maßnahmen lediglich für Verheiratete als beihilfefähig anzuerkennen. Der beigezogene Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.