Beschluss
1 A 2518/18.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0201.1A2518.18.Z.00
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Leitsätze
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines auf Geldzahlung gerichteten Leistungstitels eines Trägers öffentlicher Gewalt gegen einen Privaten richtet sich gemäß § 167 Abs. 1 VwGO nach den Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung. § 167 Abs. 2 VwGO ist auf solche Fälle nicht anwendbar.
Tenor
Der Antrag des Beklagten, den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3858/14 - abzuändern, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines auf Geldzahlung gerichteten Leistungstitels eines Trägers öffentlicher Gewalt gegen einen Privaten richtet sich gemäß § 167 Abs. 1 VwGO nach den Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung. § 167 Abs. 2 VwGO ist auf solche Fälle nicht anwendbar. Der Antrag des Beklagten, den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3858/14 - abzuändern, wird abgelehnt. I. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.347.309,81 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines weiteren Betrages von 69.225,72 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. Gegen das ihm am 14. November 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. November 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 7. Januar 2019 begründet. Am 4. Januar 2019 hat der Beklagte einen Antrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gestellt. Der Beklagte ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils - wenn auch gegen Sicherheitsleistung - angeordnet. Wegen § 167 Abs. 2 VwGO hätte das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden dürfen. Der Gesetzgeber sei bei Erlass des § 167 Abs. 2 VwGO davon ausgegangen, alle verwaltungsgerichtlichen Urteile erfasst zu haben, die hoheitliches Handeln zum Gegenstand hätten und ihrer Art nach vollstreckbar seien. Hier führe der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu einer nicht gerechtfertigten Umgehung des § 167 Abs. 2 VwGO. Der Beklagte beantragt, über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3858/14 - vorab zu entscheiden. Die Klägerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Klägerin hält § 167 Abs. 2 VwGO in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht für entsprechend anwendbar. Hier sei weder das Leistungsbegehren mit einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren verknüpft noch handele es sich um die Verurteilung eines Hoheitsträgers zur Vornahme einer schlichthoheitlichen Maßnahme. II. Der ausdrücklich gestellte Antrag des Beklagten ist entsprechend seinem wahren Begehren zunächst dahingehend zu präzisieren, dass er eine Vorabentscheidung über die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Oktober 2018 mit dem Ziel der Beschränkung des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens begehrt. Das folgt aus dem Verweis des Klägers auf die Regelung des § 167 Abs. 2 VwGO, der die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen in den dort genannten Fällen nicht ausschließt, sondern lediglich auf den Kostenausspruch beschränkt. Der so verstandene Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 718 ZPO ist in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln. Unschädlich ist, dass sich das Verfahren noch nicht im Berufungsrechtszug, sondern mangels Zulassung der Berufung im Stadium des Berufungszulassungsverfahrens befindet. Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken ist die Vorschrift des § 718 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren entsprechend anwendbar. Die Entscheidung ergeht im Beschlussweg, da allein diese Entscheidungsform im jetzigen Verfahrensstadium zur Verfügung steht (OVG LSA, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 P 8/16 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 8; Thür. OVG, Beschluss vom 6. März 2002 - 1 ZKO 743/01 -, juris Rn. 2). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist form- und fristgerecht gestellt. Den für die Entscheidung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 718 ZPO erforderlichen Antrag hat der Beklagte gestellt. Er hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da er die teilweise Beseitigung der Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt. In der Sache bleibt der Antrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht zu Recht die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung insgesamt - und nicht allein die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung - angeordnet hat. Nach § 167 Abs. 1 VwGO gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend. Nach dem hier vom Verwaltungsgericht zu Recht angewandten § 709 Satz 1 ZPO war das Urteil gegen eine der Höhe nach zu bestimmenden Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der uneingeschränkten Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht die vollstreckungsrechtliche Sonderregelung in § 167 Abs. 2 VwGO - anders als der Beklagte meint - nicht entgegen. Nach § 167 Abs. 2 VwGO können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Da es sich hier weder um eine Anfechtungs- noch um eine Verpflichtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage handelt, scheidet die unmittelbare Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO aus. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar, denn die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. Die analoge Anwendung einer Norm setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie beim nicht geregelten Sachverhalt eine dem geregelten Sachverhalt vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 C 35/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 2795/15 -, juris Rn. 58). Es ist mit dem Zweck des § 167 Abs. 2 VwGO nicht unvereinbar, dass der Gesetzgeber auf Geldzahlung gerichtete allgemeine Leistungsklagen der öffentlichen Hand gegen Private nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen, sondern es bei den allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen belassen hat. Sinn und Zweck des § 167 Abs. 2 VwGO ist es, zur Sicherung des Grundsatzes der Gewaltenteilung in die hoheitliche Verwaltung nur mit rechtskräftigen Entscheidungen einzugreifen (VGH BW, Beschluss vom 24. März 1999 - 9 S 3012/98 -, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Teilurteil vom 30. August 1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275, 275; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 167 Rn. 130; Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 167 VwGO Rn. 9; Bamberger in: Wysk, VwGO, § 167 Rn. 14; vgl. auch Kraft in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018 Rn. 25; offen gelassen von Hess. VGH, Urteil vom 16. September 2014 - 10 A 500/13 -, juris Rn. 63). Von diesem Normzweck wird die Fallkonstellation einer auf Geldzahlung gerichteten Leistungsklage eines Trägers öffentlicher Gewalt gegen einen Privaten nicht erfasst. In einem solchen Fall geht es gerade nicht darum, dass bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts ein Verwaltungsakt beseitigt oder ein Träger hoheitlicher Gewalt zum Erlass eines solchen mit gegebenenfalls unumkehrbaren Folgen verpflichtet werden soll. Die auf Geldzahlung gerichtete Leistungsklage eines Trägers öffentlicher Gewalt gegen eine Privaten unterscheidet sich in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht vielmehr nicht von den auch sonst den Regelungen der Zivilprozessordnung unterfallenden Klagen. Ein Bedürfnis nach einer den Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse Rechnung tragenden Regelung besteht für diese Fälle - im Unterschied zu den Fällen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen - nicht. Eine Kostenentscheidung entfällt, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 - OVG 11 N.16 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).