Beschluss
1 B 2240/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:1212.1B2240.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des VG Frankfurt vom 2. Oktober 2018 - 9 L 3053/18 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des VG Frankfurt vom 2. Oktober 2018 - 9 L 3053/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die Frist für die Begründung der Beschwerde des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist versäumt worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt wurde der Antragsgegnerin ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 4. Oktober 2018 bekannt gegeben (Bl. 86 der Gerichtsakte). Damit lief die Beschwerdebegründungsfrist am Montag, den 5. November 2018, ab. Ein Eingang der Beschwerdebegründungsschrift bei dem Verwaltungsgericht bis dahin ist nicht zu verzeichnen. Ein solcher erfolgte erst nach telefonischen Hinweis der Berichterstatterin auf diesen Umstand am 16. November 2018 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist ausgeführt, dass anlässlich des am gleichen Tage geführten Telefonats ein Abgleich mit den Übermittlungsdaten der vermeintlich am 1. November 2018 per Fax an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof übermittelten Beschwerdebegründungsschrift ergab, dass es bei der Faxnummer zu einem „Zahlendreher“ gekommen sei. Beigefügt ist ein Faxprotokoll, aus dem sich ergibt, dass die Endziffer des Faxanschlusses, an welchen die Beschwerdebegründungsschrift übermittelt worden ist, unrichtig ist („5“ anstelle richtigerweise „2“). Dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zu entsprechen, weil die Antragsgegnerin innerhalb der für die Stellung und Begründung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist des § 60 Abs. 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat, die Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt zu haben. Der oben dargestellte, allein zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags unterbreitete Vortrag genügt hierzu nicht. Denn es ist innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden nach § 60 Abs. 2 Satz 2, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO, dass die Verwaltungsangestellte, welche mit der Faxübersendung betraut war, sorgfältig ausgewählt und hinreichend angeleitet und angewiesen war, die Telefaxnummer nach Absendung fristwahrender Schriftstücke auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Dies wäre zum Nachweis eines fehlenden Organisationsverschulden der Antragsgegnerin erforderlich gewesen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 60 Rn. 21 m.w.N.). Ohne dass dies wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde entscheidungserheblich wäre, weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde voraussichtlich auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das hier unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nur aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgen kann. Diese können zum einen vorliegen, wenn das gegen den Beamten eingeleitete Disziplinarverfahren voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst führt, weil die Weiterbeschäftigung des Antragsstellers dem Dienstherrn dann nicht mehr zumutbar sein kann, zum anderen aus sonstigen Gründen. Eine Entfernung des Antragsstellers aus dem Dienst als disziplinarische Ahnung seines Verhaltens ist in Ansehung des im Raum stehenden Vorwurfs - der Antragsteller habe als Feuerwehrbeamter privat motiviert unter Vorspiegelung eines falschen Sachverhalts (wahrheitswidrig angegebene Behinderung der Feuerwehrausfahrt) bei der Polizei eine Kfz-Halteranfrage erwirkt - nicht zu erwarten. Zwar handelt es sich zweifelsohne um ein Dienstvergehen nicht unerheblichen Gewichts. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßname wird jedoch in Rechnung zu stellen sein, dass der langjährig im Dienst der Antragsgegnerin stehende Antragsteller nach unwidersprochenem Vortrag disziplinarisch bislang nicht vorbelastet ist. Das dürfte der Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Antragsstellers aus dem Dienst entgegenstehen, zumal auch nicht von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Die Halterabfrage erfolgte im Zusammenhang mit der Nachstellung der ehemaligen Freundin des Antragsstellers und stellt sich damit als Beziehungstat dar, die der Antragssteller angeblich bedauert, und zu der er in Ansehung der ihm ersichtlich gewordenen möglichen Konsequenzen versichert, eine solche nicht wieder begehen zu wollen. Andere zwingende dienstliche Gründe für ein sofortiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG dürften in Ansehung des Sachverhalts ebenfalls nicht vorliegen. Umstände, die eine Gefährdung des Dienstbetriebs durch den Antragssteller besorgen ließen, die als sonstige „zwingende dienstliche Gründe“ für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG begriffen werden könnten, sind nicht ersichtlich. Solche Umstände werden auch durch die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründungsschrift nicht substantiiert vorgetragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin als unterlegene Beteiligte zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung des Interesses des Antragstellers am Verfahren der Auffangstreitwert zugrunde zu legen, welcher wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach ständiger Rechtsprechung nach Nr. 1.5. Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de) zu halbieren ist. Da es sich um ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt, in dem sich Frage einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht stellt, kommt eine weitere Erhöhung wegen dieses Gesichtspunktes nicht in Betracht. Eine solche würde im Übrigen nach ständiger Rechtsprechungspraxis auf den vollen Auffangstreitwert, und nicht nur in Bezug auf einen Teilbetrag erfolgen. Das Beschwerdegericht macht von seiner bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens durch die vorliegende Entscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG bestehenden Befugnis Gebrauch, die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen dementsprechend abzuändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).