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Beschluss

1 F 1625/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1019.1F1625.17.00
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Leitsätze
Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 1 RVG ist der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern zuständig. Zu den Voraussetzungen von § 11 Abs. 5 RVG (Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2017 - 9 O 3757/17.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 1 RVG ist der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern zuständig. Zu den Voraussetzungen von § 11 Abs. 5 RVG (Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2017 - 9 O 3757/17.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. I. Der Antragsteller, Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) vertrat den Antragsgegner, Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat. Auf Antrag des Antragstellers setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29. März 2017 die Vergütung gegen den Antragsgegner nach § 11 Abs. 1 RVG fest. Auf Antrag des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. März 2017 mit Beschluss vom 4. Juli 2017 aufgehoben, weil der Antragsgegner Einwendungen erhoben habe, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Hiergegen hat der Antragsteller am 24. Juli 2017 Beschwerde erhoben, die er im Wesentlichen unter näherer Darstellung seiner Sicht der Dinge damit begründet, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen - im Gegensatz zum aus seiner Sicht substanzlosen Vorbringen des Antragsgegners - nicht berücksichtigt habe. II. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern nach § 9 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 HessAGVwGO und nicht in einer Besetzung mit dem Einzelrichter (a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 E 426/11 -, , Rdnr. 1). Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG gelten für Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gemäß § 11 Abs. 1 RVG die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Die Erinnerung gegen die Kosten festsetzung ist in § 165 VwGO geregelt, während § 66 GKG die davon zu unterscheidende - hier nicht einschlägige - Erinnerung gegen den Kosten ansatz betrifft. Die Entscheidung über die Erinnerung nach § 165 VwGO kann mit der Beschwerde gemäß §§ 146 ff. VwGO angefochten werden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 165 Rdnr. 3). Für die Entscheidung über Beschwerden nach §§ 146 ff. VwGO ist der Senat in seiner oben genannten Besetzung zuständig, da eine Sonderregelung zur Gerichtsbesetzung für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht existiert (vgl. Hmb. OVG, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 1 So 47/15 -, , Rdnr. 4 m. w. N. zur Rspr.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos, weil die Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 29. März 2017 durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist. Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Für die in § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG normierte Ablehnungsvoraussetzung der Erhebung einer Einwendung, die nicht ihren Grund im Gebührenrecht hat, genügt grundsätzlich die bloße Berufung des Antragsgegners auf eine solche Einwendung, ohne dass deren Substantiierung oder gar schlüssige Darlegung erforderlich wäre. Denn das zu einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel führende Vergütungsfestsetzungsverfahren, in dem lediglich geprüft wird, ob eine Gebühr nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der beantragten Höhe entstanden ist, wird vom Gesetzgeber nur für den Fall zur Verfügung gestellt, dass nach dem Vortrag des angehörten Antragsgegners andere als gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden nicht entgegenstehen. Dem Antragsgegner ist vom Gesetz die Rechtsmacht eingeräumt, durch die bloße Berufung auf nicht gebührenrechtliche Einwendungen das Erwirken eines Titels im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG auszuschließen. Nur aufgrund dieser einfachen Verhinderungsmöglichkeit des Antragsgegners kann ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss - ohne dass ein Konflikt mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Justizgewährleistung auftritt - umfassend in materielle Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass sowohl gebühren- als auch nicht gebührenrechtliche Einwendungen, die vor Titelerlass entstanden sind, infolge Präklusion gemäß § 767 Abs. 2 ZPO auch mit der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme, in der das bloße Erheben einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung nicht genügt, um eine Festsetzung der Vergütung im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG zu verhindern, kann vor diesem Hintergrund nur angenommen werden, wenn die Geltendmachung der Einwendung offensichtlich haltlos ist, insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt für eine nicht gebührenrechtliche Einwendung erfolgt (zum Ganzen Hess. VGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 7 TJ 1217/07 -, , Rdnr. 7 f. m. w. N.). Ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner geltend gemacht, der Antragsteller habe nicht gewusst, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht verlängerbar sei und die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2016 zurückgenommen, ohne dass dies vereinbart gewesen sei. Diese Einwände sind nichtgebührenrechtlicher Art und grundsätzlich geeignet, Schadensersatzansprüche eines Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt zu begründen. Eine Schlüssigkeitsprüfung dieser Einwände findet im Vergütungsfestsetzungsverfahren - wie oben dargelegt - gerade nicht statt (siehe auch v. Seltmann in: Beck'scher Online-Kommentar RVG, § 11 Rdnr. 55). Dass sie offensichtlich haltlos wären, ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sonst. Der Antragsteller hat vielmehr selbst eingeräumt, dass er sich im Hinblick auf die Verlängerbarkeit der Beschwerdebegründungsfrist geirrt hat. Die Frage, ob die Beschwerde mit Einverständnis des Antragsgegners zurückgenommen wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Belege dafür, dass der Vortrag des Antragsgegners dazu vollkommen "aus der Luft gegriffen" wäre, liegen nicht vor. Letztlich müsste für die Beantwortung der Frage, ob die Einwände des Antragsgegners durchgreifen das Vorbringen der Beteiligten zu den zwischen ihnen in Streit stehenden Vorgängen im Einzelnen auf seine rechtliche Relevanz untersucht werden. Das ist jedoch nicht Aufgabe eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 11 Abs. 1 RVG, sondern gegebenenfalls einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten vorbehalten. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht statt Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO unanfechtbar.