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Beschluss

1 B 1426/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1017.1B1426.17.00
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Leitsätze
Der Tod des notwendig Beigeladenen führt jedenfalls dann nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO, wenn mit dem Tod des Beigeladenen das rechtliches Interesse an einer Entscheidung entfallen ist und eine Aufnahme des Verfahrens durch seine Rechtsnachfolger nicht in Betracht kommt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2017 - 1 L 3003/16.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.764,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Tod des notwendig Beigeladenen führt jedenfalls dann nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO, wenn mit dem Tod des Beigeladenen das rechtliches Interesse an einer Entscheidung entfallen ist und eine Aufnahme des Verfahrens durch seine Rechtsnachfolger nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2017 - 1 L 3003/16.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.764,72 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Rang eines Technischen Fernmeldeoberamtsrats (A 13_vz Bundesbesoldungsordnung). Vom 20. September 2010 bis zum 15. November 2015 war er von der Deutschen Telekom AG dem Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS GmbH) in Frankfurt am Main zugewiesen und nahm dort die Tätigkeit eines Teamleiters Projektmanagement wahr. Mit Wirkung vom 16. November 2015 wurde er von der Organisationseinheit "Oberste Dienstbehörde Vorstand" zur Organisationseinheit Telekom Placement Services (TPS) versetzt. Dort ist er als Experte Projektmanagement im Bereich Business Project am Beschäftigungsort Darmstadt eingesetzt. Der Antragsteller und der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verstorbene vormalige Beigeladene wurden in der "Beförderungsrunde 2016" auf der Beförderungsliste der "Einheit Beteiligung intern_VCS" (im Folgenden: Beförderungsliste VCS) geführt. Der vormalige Beigeladene nahm den Rangplatz 1 ein, der Antragsteller den Rangplatz 3. Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, dass für ihn im Rahmen der "Beförderungsrunde 2016" auf der maßgeblichen Beförderungsliste keine Planstelle für eine Beförderung nach A 13 mit Zulage zur Verfügung stehe. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Am 9. Dezember 2016 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, der Antragsgegnerin bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die, rückwirkend zum 1. Oktober 2016 vorgesehenen, Einweisungen in die Planstellen nach A 13_vz+Z, zu untersagen, das Kontingent der zur Verfügung stehenden Planstellen vollständig auszuschöpfen, und mindestens eine Stelle, auf einer noch zu benennenden Beförderungsliste, für den Antragsteller freizuhalten, die Deutsche Telekom AG zur Benennung der "richtigen" Beförderungsliste und zur Begründung für deren Auswahl aufzufordern, die Deutsche Telekom AG aufzufordern, den Planstellen-Verteilerschlüssel für die Organisationseinheit Telekom Placement Services vorzulegen und zu begründen, die Deutsche Telekom AG aufzufordern, den Notenspiegel - getrennt nach den 18 Notenstufen - für diese Einheiten zu nennen, die Deutsche Telekom AG zur Vorlage der Dokumentation der Übertragung von Dienstherreneigenschaften auf das Privatunternehmen DT SE GmbH aufzufordern, die Deutsche Telekom AG aufzufordern, das Protokoll zur Durchführung der Auswahlentscheidung die zur Nichtberücksichtigung des Antragstellers auf der bisherigen Beförderungsliste führte, vorzulegen, die Deutsche Telekom AG zur Vorlage einer eingehenden Erläuterung des Beförderungsverfahrens und der Planstellenzuweisung auf die einzelnen Einheiten aufzufordern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Mai 2017 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe kein Bewerbungsverfahrensanspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl der Bewerber um die der Beförderungsliste VCS zugewiesenen Beförderungsplanstellen zu, da er auf der Beförderungsliste seines neuen Dienstpostens (Beförderungsliste TPS) hätte geführt werden müssen und nicht mehr auf der Beförderungsliste VCS. Auf dieser für ihn einschlägigen Beförderungsliste sei kein Dienstposten mehr vorhanden, der freigehalten werden könne. Insoweit fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die übrigen im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge seien einer Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zugänglich. Gegen diesen, ihm nach eigenen Angaben am 3. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16. Juni 2017 Beschwerde eingelegt, die er am 4. Juli 2017 begründet hat. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren bestanden habe. Dies habe sich auch in der Kostenentscheidung niederzuschlagen. II. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da mit dem Tod des Beigeladenen der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs mehr hat und auch im Hinblick auf die übrigen Anträge das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt. Die Frage, welche prozessualen Konsequenzen sich aus dem Tod eines Beteiligten ergeben, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelt. Nach § 173 Satz 1 VwGO sind, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. § 239 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass im Fall des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger eintritt. Mit dem Tod des vormaligen Beigeladenen endete dessen Beteiligtenstellung im Sinne von § 63 Nr. 3 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 63 Rdnr. 8). Sein Tod führt jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob im Fall der notwendigen Beiladung der Tod des Beigeladenen zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach der genannten Vorschrift führt. Das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei analoger Anwendung des § 239 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren Parteien im Sinne dieser Vorschrift nur die Hauptbeteiligten, nämlich Kläger und Beklagter, seien, nicht aber der (notwendig) Beigeladene (BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R -, juris, Rdnr. 27 m. w. N.). Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Tod des notwendig Beigeladenen grundsätzlich zur Unterbrechung des Verfahrens führt, weil dieser eine verfahrensrechtliche Stellung vergleichbar derjenigen eines streitgenössischen Streithelfers einnehme, für den die Anwendung der §§ 239, 246 ZPO allgemein anerkannt sei (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1998 - 7 B 248/98 -, juris, Rdnr. 2). Welcher der skizzierten Ansichten zu folgen ist, kann hier offen bleiben, denn jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage ist die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu modifizieren, dass eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 1 ZPO dann nicht in Betracht kommt, wenn jedes rechtliche Interesse des Beigeladenen bzw. seiner Rechtsnachfolger an einer Entscheidung über den Rechtsstreit mit dem Tod des Beigeladenen entfallen ist und deren aktive Beteiligung am weiteren Verfahren - und sei es nur zum Zwecke der Beeinflussung der Kostenentscheidung - nicht in Betracht kommt. Der Verweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtsstellung des streitgenössischen Nebenintervenienten im Sinne von § 69 ZPO verfängt zur Begründung der entsprechenden Anwendung des § 239 ZPO auf den Beigeladenen nicht in jedem Fall. Die Nebenintervention ist in § 66 ZPO geregelt. Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht, der bestimmten Anforderungen entsprechen muss (§ 70 Abs. 1 ZPO). Ist die Rechtskraft der in dem Hauptprozess zu erlassenen Entscheidung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit, gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (streitgenössische Nebenintervention gemäß § 69 ZPO). Wie oben ausgeführt, setzt die zulässige Nebenintervention ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei voraus. Beim Vergleich von streitgenössischer Nebenintervention und notwendiger Beiladung kann daher die Frage nach dem Bestehen eines rechtlichen Interesses am Obsiegen der unterstützten Hauptpartei nicht außer Betracht bleiben. Ist jedes rechtliche Interesse an der Entscheidung im noch anhängigen Verfahren von vornherein ausgeschlossen, fehlt es an einer der Grundvoraussetzungen für die angenommene Parallelität von streitgenössischer Nebenintervention und Beiladung. Nicht außer Betracht bleiben kann weiterhin, dass die Nebenintervention von einem Tätigwerden des Nebenintervenienten - nämlich die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht - abhängt, während die Beiladung von Seiten des Gerichts erfolgt und dem Beigeladenen die aktive Beteiligung am Verfahren freigestellt - aber grundsätzlich wie bei der Nebenintervention möglich - ist. Jedenfalls dann, wenn sich ein Beigeladener bis zu seinem Tod nicht am Verfahren beteiligt hat und eine künftige Beteiligung seiner Rechtsnachfolger am Verfahren nicht in Betracht kommt, fehlt es auch insoweit an einer Vergleichbarkeit von streitgenössischer Nebenintervention und Beiladung. Dass eine entsprechende Anwendung des § 239 Abs. 1 ZPO nicht angezeigt ist, wenn mit dem Tod des Beigeladenen kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung besteht und eine Beteiligung der Rechtsnachfolger am Verfahren aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der streitigen Rechtsposition nicht in Betracht kommt, macht auch die folgende Kontrollüberlegung deutlich: Die in § 239 Abs. 1 ZPO vorgesehene Unterbrechung des Verfahrens dient dem Schutz der Rechtsnachfolger einer Partei, denen Zeit und Gelegenheit gegeben werden soll, die notwendigen Informationen einzuholen und auf dieser Basis über die Fortführung des Rechtsstreits zu entscheiden sowie gegebenenfalls die notwendigen Schritte einzuleiten ( Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 239 ZPO Rdnr. 1). Fehlt es bereits an einer rechtsnachfolgefähigen Rechtsposition der Rechtsnachfolger, haben diese auch kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Verfahrensunterbrechung, so dass der Zweck des § 239 Abs. 1 ZPO in solchen Fällen verfehlt würde. Hier scheidet die Anwendung des § 239 Abs. 1 ZPO entsprechend der dargelegten Maßstäbe aus. Die Beiladung erfolgte im Hinblick auf die beabsichtigte Beförderung des vormaligen Beigeladenen. Damit waren dessen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG streitgegenständlich, die allein von seiner Beamtenstellung abhingen und damit höchstpersönlicher Natur waren. Eine Rechtsnachfolge in Bezug auf diese Rechtsposition findet folglich nicht statt. Die Erben des vormaligen Beigeladenen können in Bezug auf das streitgegenständliche Auswahlverfahren keine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend machen. Soweit sich das einstweilige Rechtsschutzverfahrens auf die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen bezieht, ist es mit dessen Tod erledigt. Die übrigen vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsschutzbegehren betrafen die Rechtsstellung des Beigeladenen von vornherein nicht. Ein rechtliches Interesse besteht auch nicht im Hinblick auf die noch zu treffende Kostenentscheidung. Hat sich ein notwendig Beigeladener bis zu seinem Tod nicht am Verfahren beteiligt, können ihm nach § 153 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Umgekehrt kommt auch eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Sofern auf Seiten des Beigeladenen in einem solchen Fall überhaupt Kosten entstanden sind, wären diese jedenfalls nicht erstattungsfähig, da es dann nicht der Billigkeit entspricht, Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Damit besteht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein rechtliches Interesse der Rechtsnachfolger des Beigeladenen an der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffenden Entscheidung. Eine Aufnahme des Verfahrens durch sie scheidet vielmehr aus. Die vorliegende Fallkonstellation zeigt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene entsprechende Anwendung des § 239 Abs. 1 ZPO in Fällen des Todes eines notwendig Beigeladenen jedenfalls dann ausscheidet, wenn jedes rechtliche Interesse der Rechtsnachfolger des Beigeladenen an einer Entscheidung mit dem Tod des Beigeladenen entfallen ist und deren aktive Beteiligung am weiteren Verfahren - und sei es nur zum Zwecke der Beeinflussung der Kostenentscheidung - nicht in Betracht kommt. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Beschwerde den Zulässigkeitserfordernissen genügt. Zweifel bestehen insoweit, als nach Bekundung des Antragstellers ihm der angegriffene Beschluss am 3. Juni 2017 zugestellt worden ist, die Beschwerdebegründung indes erst am 4. Juli 2017 - und damit außerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - bei Gericht eingegangen ist. Bedenken bestehen weiterhin im Hinblick darauf, dass der Antragsteller keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, obgleich er in der ersten Instanz eine Reihe verschiedener Anträge gestellt hat, die vom Verwaltungsgericht mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt worden sind. Die Beschwerde bleibt ungeachtet dessen jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Die mit den Anträgen unter anderem erstrebte Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers scheidet schon deshalb aus, weil durch den Tod des Beigeladenen dessen Beförderung nicht mehr in Betracht kommt. Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Senats bestimmt und auch beschränkt, ungeachtet des Todes des Beigeladenen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Für das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist es unerheblich, ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für einen Antrag auf Freihaltung einer Beförderungsplanstelle auf der Beförderungsliste TPS von Anfang an nicht bestand oder ob das Rechtsschutzbedürfnis erst im Laufe des Verfahrens weggefallen ist. Jedenfalls bestand für den entsprechenden Antrag zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis und der Antrag konnte damit keinen Erfolg haben. Da es der Antragsteller in der ersten Instanz versäumt hat, die sich hieraus ergebenden prozessualen Konsequenzen zu ziehen, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dies in der Kostenentscheidung hätte niederschlagen müssen. Einer Ablehnung seines Antrags in Verbindung mit der sich daraus ergebenden Kostenfolge hätte der Antragsteller nur durch Abgabe einer entsprechenden prozessualen Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht entgehen können. Soweit das Verwaltungsgericht die übrigen Anträge des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt hat, sie seien einer Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht fähig, geht der Antragsteller hierauf nicht ein und stellt die Entscheidung insoweit auch nicht in Frage. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 4 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).