Beschluss
1 A 835/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:1026.1A835.15.Z.0A
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Leitsätze
Aufwendungen für eine LASIK-Operation sind nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff beihilfefähig.
Zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit sind nach dem System der Hessischen Beihilfeverordnung grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Korrekturgläser und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen beihilfefähig.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. März 2015 - 3 K 1714/14.WI - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.150,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen für eine LASIK-Operation sind nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff beihilfefähig. Zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit sind nach dem System der Hessischen Beihilfeverordnung grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Korrekturgläser und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen beihilfefähig. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. März 2015 - 3 K 1714/14.WI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.150,- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für eine am 23. Mai 2014 durchgeführte operative laserunterstützte Hornhautkorrektur (im Folgenden: LASIK-Operation) mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht durch eine entsprechende augenärztliche Feststellung nachgewiesen, dass eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nicht möglich sei. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen aufgrund des Vorbringens im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe in seiner Begründung auf die Frage der medizinischen Notwendigkeit nicht näher ein, sondern lege lediglich die eigene Entscheidung vom 22. April 2013, 3 K 1235/12.WI - juris - zur Beihilfenfähigkeit von Aufwendungen für eine LASIK-Operation zugrunde. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Zwar halte das vom Verwaltungsgericht Wiesbaden zitierte Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 26. Januar 2012 - 13 K 1978/11 - juris) zu Recht eine Einzelfallprüfung für erforderlich und konstatiere, dass Aufwendungen nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff bejaht werden könnten. Dem sei zuzustimmen. Vorliegend bestehe aber eine ausdrückliche medizinische Indikation, wie bereits schriftsätzlich vorgetragen worden sei. Dieses Vorbringen wird der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht gerecht. Denn entgegen der Darstellung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht auf Seite 5 des angefochtenen Urteils (mittlerer Absatz) ausdrücklich auf die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer LASIK-Operation bei der Klägerin eingegangen und hat diese im Anschluss mit zutreffender Begründung verneint. Aus dem erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin ergibt sich gerade nicht, dass eine ausdrückliche medizinische Indikation für eine LASIK-Operation gegeben ist. Die unter alleiniger Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag unterbreitete Behauptung, es bestehe "vorliegend eine ausdrückliche medizinische Indikation" lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil (Seite 6 unten bis 7 des Urteilumdrucks) vermissen. Es hat dort nach Würdigung des hierzu erstinstanzlich unterbreiteten klägerischen Vortrags und den zu seiner Untermauerung vorgelegten ärztlichen Atteste in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet ausgeführt, dass es danach gerade nicht die Überzeugung habe gewinnen könne, dass eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch eine Brille ausgeschlossen gewesen sei. Soweit die Klägerin sodann ausführlich darlegt, dass es sich bei der LASIK-Operation um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt, ist dies schon im Ansatz nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen, weil das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung selbst gedanklich unterstellt, dass es sich hierbei um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt. Das Verwaltungsgericht führt aber anschließend zutreffend aus, dass der bloße Umstand, dass es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handele, nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass hierfür in jedem Fall auch die medizinische Notwendigkeit besteht. Vielmehr ist die medizinische Notwendigkeit eine Frage des Einzelfalles, wie die Klägerin zu Beginn ihres Schriftsatzes zur Begründung ihres Zulassungsantrags zutreffend eingeräumt hat. Weiterhin macht die Klägerin geltend, eine "Nachrangigkeit" der ambulanten Heilbehandlung "LASIK" gegenüber Sehhilfen gebe es weder im privaten Krankenversicherungsrecht noch im Beihilferecht. Das Tragen einer Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinse) stelle in Bezug auf die Fehlsichtigkeit schon keine Heilbehandlung dar. Eine Vergleichbarkeit, die für ein Verhältnis der Vor- oder Nachrangigkeit erforderlich wäre, sei deshalb nicht gegeben. Der Vergleich mit den beihilferechtlichen Regelungen zu Sehhilfen sei fehlerhaft, weil es sich bei der LASIK-Operation um einen ambulante Heilbehandlung, bei Brillen und Kontaktlinsen hingegen um Sehhilfen handele. Deshalb falle die LASIK-Operation nicht unter die vom Verwaltungsgericht zitierte § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Anlage 3 Nr. 11.2 bzw. 11.4. HBeihVO. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; es findet insbesondere keine Stütze im geltenden Recht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach geltendem hessischem Beihilferecht die Beihilfefähigkeit einer LASIK-Operation nur in Betracht kommt, wenn eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brillen oder Kontaktlinsen ausscheidet (ebenso zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2012 ,- 1 A 429/12 - juris, zur Rechtslage in Bayern, Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2011 - 14 ZB 11.505 - juris sowie in Rheinland Pfalz, VG Neustadt, Urteil vom 8. Mai 2013 - 1 K 1061/12.NW - juris). Die Klägerin hat dem nichts Erhebliches entgegengesetzt. Es fehlt an einer Begründung der von der Klägerseite unterstellten Prämisse, dass LASIK-Operation als von ihr so bezeichnete "Heilbehandlung" vorrangig sei gegenüber dem nach dem System der Hessischen Beihilfeverordnung als Grundsatz vorgesehen Ausgleich einer Fehlsichtigkeit durch Korrekturgläser (Brille). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO sind beihilfefähig "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind". § 6 Abs. 1 HBeihVO bestimmt in nummerischer Aufzählung die aus Anlass einer Krankheit beihilfefähigen Aufwendungen. Aus diesen Regelungskonzept, welches in den in § 6 Abs. 1 genannten Nummern ärztliche Leistungen und Hilfsmittel gleichermaßen aufführt, ohne eine Vor- oder Nachrangigkeit der in den einzelnen Nummern des § 6 Abs. 1 HBeihVO genannten ärztlichen Leistungen und Hilfsmitteln zu bestimmen, und in § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Anlage 3 Nr. 11.2 bzw. 11.4. HBeihVO die Erstattung von Aufwendungen für Brillen und Kontaktlinsen benennt, wird deutlich, dass der klägerseits behauptete ständige Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel nach hessischem Beihilferecht nicht besteht. Es kann deshalb nur eine Frage des Einzelfalles sein, wann abweichend von der üblichen Behandlung mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine LASIK-Operation, die auch ästhetische Zwecke fördert, medizinisch zwingend indiziert ist und entsprechende Aufwendungen damit beihilferechtlich notwendig sind. Aus den vorgenannten Gründen kommt es auf die Vertretbarkeit die von Klägerseite vorgenommenen begrifflichen Einordnung, die LASIK-Operation, durch welche die Linse des Auges durch Substanzabtrag der mittels Laser mechanisch modifiziert wird, als "Heil"-Behandlung" zu definieren, ebenso wenig an wie auf die Vertretbarkeit der Einschätzung, diese Behandlung sei "höherwertig" und verschaffe eine "größere Linderung" der Fehlsichtigkeit. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt schließlich nicht der am Ende des Zulassungsantrag gemachte pauschale Verweis auf "(d)en gesamten erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der dortigen Beweisantritte". Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich aus diesem Vortrag dasjenige Vorbringen herauszusuchen, welches geeignet sein könnte, bei näherer Aufbereitung in Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung die Voraussetzungen eines Zulassungsantrags zu erfüllen. In Bezug auf den - im Zulassungsantrag ausdrücklich wiederholten - Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, verkennt die Klägerseite den prozessualen Charakter des Zulassungsverfahrens, in dem eine Beweiserhebung nicht stattfindet. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)