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Beschluss

1 A 1949/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0517.1A1949.14.Z.0A
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Leitsätze
Zeiten der Ausbildung zum Facharzt müssen auch bei Soldaten auf Zeit im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst bei der Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 SG nicht als sogenannte Abdienzeiten berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 49 Abs. 4 SG (vgl. etwa Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96/13 -, juris, Rdnr. 7 f.) kann insoweit ohne weiteres auf die Fälle des § 56 Abs. 4 SG übertragen werden.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Mai 2014 - 5 K 355/13.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 145.447,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeiten der Ausbildung zum Facharzt müssen auch bei Soldaten auf Zeit im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst bei der Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 SG nicht als sogenannte Abdienzeiten berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 49 Abs. 4 SG (vgl. etwa Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96/13 -, juris, Rdnr. 7 f.) kann insoweit ohne weiteres auf die Fälle des § 56 Abs. 4 SG übertragen werden. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Mai 2014 - 5 K 355/13.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 145.447,22 € festgesetzt. I. Die Klägerin war seit 1999 Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundewehr. Von Oktober 1999 bis Mai 2006 studierte sie im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Mit Wirkung zum 31. Mai 2006 wurde sie zum Stabsarzt ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Zur Weiterbildung Anästhesie wurde sie vom 31. Mai 2006 bis (voraussichtlich) 31. Juli 2008 an das Bundeswehrzentralkrankenhaus B7Stadt versetzt. Am 18. Juli 2008 ernannte der Präsident der XY-Universität A-Stadt die Klägerin zur akademischen Rätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit. Daraufhin teilte ihr das Personalamt der Bundeswehr mit Schreiben vom 22. Juli 2008 mit, aufgrund dieser Berufung sei sie mit Ablauf des 17. Juli 2008 auf dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen. Mit Bescheid vom 7. April 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr von der Klägerin das ihr als Sanitätsoffiziersanwärterin gewährte Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildung entstandenen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung einer sogenannten Abdienquote zurück, gewährte der Klägerin unter Festsetzung einer monatlichen Zahlungsrate von 810,00 € eine verzinsliche Stundung des Forderungsbetrages, setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest und stellte die gewährte verzinsliche Stundung unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2013 zurück, wobei es die monatlich zu zahlenden Raten wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin auf 165,00 € reduzierte. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 28. Mai 2014 hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.092,00 € stattgegeben und die es im Übrigen abgewiesen hat. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die in dem Bescheid getroffenen Regelungen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 4 Soldatengesetz - SG - in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) maßgeblichen Fassung. Die Voraussetzungen für eine Erstattung des der Klägerin während ihres Studiums gewährten Ausbildungsgeldes sowie der von der Beklagten aufgewendeten Kosten der von der Klägerin absolvierten Fachausbildung nach § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG lägen vor. Die von der Klägerin in der Zeit vom 31. Mai 2006 bis 31. Mai 2008 im Bundeswehrzentralkrankenhaus B-Stadt wahrgenommene Weiterbildung im Fach Anästhesiologie einschließlich der in diese Zeit fallende Weiterbildung in diesem Fachgebiet in der Zeit vom 3. September 2007 bis 31. Oktober 2007 in der Klinik der KFOR in Prizren (Kosovo) sei Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Landesärztekammer habe die gesamte Zeit für die Erteilung der Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Anästhesiologie" als Weiterbildungszeit angerechnet. Darüber hinaus fielen auch die weiteren im Leistungsbescheid vom 7. April 2011 genannten Weiterbildungsmaßnahmen unter den Begriff der Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 SG. Die Festsetzung des Bruttobetrages bei der Erstattung des Ausbildungsgeldes sei zu Recht erfolgt. Die vorgenommene Härtefallregelung halte einer rechtlichen Prüfung bis auf einen Betrag von 1.092,00 € ebenfalls stand. Nicht zu beanstanden sei die Entscheidung der Beklagten, zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Abdienquote zu berücksichtigen und auf deren Grundlage unter Berücksichtigung einer progressiven Komponente die Zeiten aus dem Erstattungsbetrag herauszurechnen, in denen der Soldat auf Zeit mit seinen durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und dadurch Teile der Ausbildungskosten "abgedient" habe. Mit Rücksicht auf die von der Dienstzeit abhängende unterschiedliche Wertigkeit der Dienstleistung sowie den Zweck, die Personalplanung der Bundeswehr verlässlich zu sichern, sei es der Beklagten nicht verwehrt, die genannte Staffelung vorzunehmen. Die im Urteil des Schleswig7Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 - 12 A 130/13 - vertretene Auffassung, die nicht7lineare Bewertung der Bleibeverpflichtung erscheine in Bezug auf Humanmediziner willkürlich, überzeuge nicht. Auch die Abdienzeit von 46 Tagen sei zutreffend ermittelt worden. Wenngleich die Klägerin als Assistenzärztin in den Dienstbetrieb des Bundeswehrkrankenhauses und des Einsatzlazaretts der KFOR in Prizren eingebettet gewesen sei, habe sie in diesem Zeitraum die durch ihr Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beklagten nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Das schließe eine Berücksichtigung als "Stehzeit" aus. Der entgegenstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 22. November 2011 - AN 15 K 11.00904 - vermöge das Gericht nicht zu folgen. Das Gericht schließe sich der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96/13 - (juris Rdnr. 7 f.) geäußerten Auffassung an. Es seien keine triftigen Gründe dafür ersichtlich, hinsichtlich des Sanktionscharakters der Erstattungsvorschrift zwischen Berufs- und Zeitsoldaten zu differenzieren. Auch die Kosten des Sonderlehrgangs Notfallmedizin seien dem Grunde nach als Fachausbildungskosten von der Klägerin zurückzuzahlen, wobei in diesem Zusammenhang ein Kostenvergleich mit einem Kompaktkurs am Klinikum Z in A-Stadt einen Teilverzichtsbetrag von 1.092,00 € ergebe, um den der Erstattungsbetrag zu reduzieren sei. Die Beklagte sei auch im Rahmen der Härtefallregelung nicht gehalten gewesen, den Erstattungsbetrag auf den finanziellen Vorteil zu beschränken, den die Klägerin durch ihr Studium und die weitere fachliche Ausbildung erlangt habe. Die Klägerin könne sich insoweit nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2006 - 2 C 18/05 - berufen. Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Bundeswehr habe sie sich nicht in einer derartigen Zwangslage befunden, die das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung für eine Beschränkung der Erstattungspflicht auf den durch Studium und weitere fachliche Ausbildung erlangten Vorteil voraussetze. Die im Bescheid gesetzte Zinsforderung halte einer rechtlichen Prüfung ebenfalls stand. Besondere Umstände, die für einen Ermessensfehlgebrauch sprechen könnten, vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Dies gelte auch hinsichtlich der festgesetzten Höhe des Zinssatzes auf 4 % der - gemessen an der grundsätzlichen Pflicht zur Erstattung der vollen Kosten - nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Klägerin führe (vgl. z.B. § 288 Abs. 1 BGB, § 238 Abs. 1 Abgabenordnung). Gegen dieses ihrer Bevollmächtigten am 29. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin - soweit ihre Klage abgewiesen worden ist - am 14. November 2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 23. Dezember 2014 begründet hat. Zur Begründung trägt sie vor, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht die Zeit seit der Erteilung der Approbation bis zum Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht vollständig als effektive "Stehzeit" anerkannt habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach in seinem Urteil vom 22. November 2011 - AN 15 K 11.00904 - seien ungeachtet der Tatsache, dass das Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96/13 - zurückgewiesen worden sei, auch für das vorliegende Verfahren relevant. In diesem Zusammenhang sei ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. September 2014 - 1 K 324/13. KS - zu berücksichtigen. Dieses habe überzeugend ausgeführt, dass der Rückforderungsanspruch im Falle eines Zeitsoldaten gemäß § 65 Abs. 4 SG - anders als derjenige nach § 49 Abs. 4 SG für den Fall eines Berufssoldaten - gerade nicht ausschließlich Sanktionscharakter habe, um einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr entgegenzuwirken, sondern wegen der anderen Sach- und Interessenlage bei Zeitsoldaten ausschließlich bezwecke, denjenigen Vorteil auszugleichen, den der Soldat durch die besondere Ausbildung bei der Bundeswehr erhalten habe. Im Hinblick auf diese andere, rein vermögensrechtliche Zweckbestimmung der Regelung, könne es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Kassel auch für die Frage der Reduzierung des Rückerstattungsbetrages maßgebend nur auf eine vermögensrechtliche Betrachtung ankommen. Die Frage nach der Berücksichtigung von Zeiten einer Facharztausbildung als Abdienzeit sei auch rechtlich schwierig. Ferner ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu dieser Fragestellung vielfältige, sich einander widersprechende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. September 2014 zwischenzeitlich die zugelassene Berufung eingelegt worden sei. Ferner lägen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Schleswig7Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. April 2014 - 12 A 130/13 - nicht beachtet habe. Dieses gehe davon aus, dass das Verlieren eines vollständig zum Facharzt weitergebildeten Arztes nach der Erlasslage als für den Personalkörper mit geringerem Verwerfungen verbunden zu bewerten sei, was daher den geringen Faktor im ersten Drittel nicht rechtfertige. Dann sei aber der progressive Verlauf der Abdienzeit umso weniger nachvollziehbar, sondern bei Humanmedizinern vielmehr eine lineare Bewertung der Abdienzeit geboten. Auch die Höhe der Ausbildungskosten zwinge nicht zu einem progressiven Verlauf der Abdienzeit, da die Situation der Ausbildung von Piloten in der Bundeswehr auf Humanmediziner nicht übertragbar sei. Ferner begründe diese Frage auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die Beklagte nach der Erlasslage stets einen progressiven Verlauf der Abdienzeit vornehme. Erstinstanzlich sei umfangreich dazu vorgetragen worden, dass und aus welchen Erwägungen ein Kostenvergleich nach Nr. 3.3 der "Ermessensgrundsätze" der Beklagten vorgenommen werden müsse. Hierzu sei konkret dargelegt worden, dass ein Studium der Medizin außerhalb der Bundeswehr für die Klägerin um 58,43 % günstiger gewesen wäre. Auf diese Argumentation sei das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise eingegangen, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit auch einen Verfahrensfehler nach sich ziehe. Auf diesem könne das angefochtene Urteil auch beruhen. Ferner stelle auch die Frage des Umfangs des Kostenvergleichs eine besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit dar, der zudem grundsätzliche Bedeutung zukomme. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und zudem grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bestünden auch vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die festgesetzte Zinsforderung nicht beanstandet habe. Im Urteil vom 8. September 2014 - 1 K 623/13 - habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausgeführt, dass der in dem dortigen Verfahren festgesetzte Zinssatz von 4 % der derzeitigen Marktlage nicht entspreche, sondern vielmehr derzeit durch Hypotheken abgesicherte Darlehen für unter 2 % zu erlangen seien. Hinzu komme ferner, dass aufgrund der Stundungszinsen und der Höhe der derzeit festgesetzten Tilgungsrate der insgesamt geschuldete Betrag noch steige. Diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall übertragen, ergäben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten sowie ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Hierin liege zudem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die Beklagte regelmäßig einen Zinssatz von 4 % bei der Rückforderung von Ausbildungskosten ansetze. Die Klägerin beantragt, die Berufung gegenüber dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Mai 2014 - 5 K 355/13.GI - zuzulassen. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit an der Gerichtsentscheidung bestehen dann, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rdnr. 20), wobei die Ergebnisrichtigkeit des Urteils zweifelhaft sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris, Rdnr. 7 ff.). Unabhängig von der Frage, ob das Vorbringen der Klägerin in jeder Hinsicht den hieran zu stellenden Anforderungen entspricht, ergeben sich daraus jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Zeiten der Ausbildung der Klägerin zum Facharzt nicht als "Stehzeit" zu berücksichtigen war. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 49 Abs. 4 SG (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96/13 -, juris, Rdnr. 7 f.) auf § 56 Abs. 4 SG übertragen werden könne und keine triftigen Gründe dafür ersichtlich seien, hinsichtlich des Sanktionscharakters der Erstattungsvorschrift zwischen Berufs- und Zeitsoldaten zu differenzieren, ist zutreffend. Sie steht im Einklang mit der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Intention des Gesetzgebers. Aus der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179), mit dem die Erstattungspflicht für die Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung nach § 49 Abs. 4 SG bzw. § 56 Abs. 4 SG eingeführt wurde, ergibt sich eindeutig, dass beide Vorschriften denselben Zweck verfolgen und dieselben Voraussetzungen aufstellen sollen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 9/1897, S. 12) heißt es: "Durch die vorgeschlagene Änderung des Soldatengesetzes werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf eigenen Antrag vor Ablauf der (...) festgesetzten Dienstzeit entlassen werden, die Kosten, die dem Dienstherrn anläßlich ihres Studiums oder ihrer Fachausbildung entstanden sind, oder das ihnen als Sanitätsoffizier7Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten müssen (...). Mit dieser Regelung wird ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Belangen des Dienstherrn und den persönlichen Interessen des Soldaten erreicht. Die Bundeswehr benötigt zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft einen für längere Zeit gleichbleibenden, überschaubaren Bestand an besonders ausgebildeten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Dem kann nur dadurch Rechnung getragen werden, daß die Soldaten im Gegensatz zu den Beamten nicht jederzeit, sondern erst nach einer ihrer Ausbildung angemessenen Zeit aus dem Dienstverhältnis ausscheiden können." Speziell zu § 56 Abs. 4 (BT-Drs. 9/1897, S. 17) wird ausgeführt: "Satz 1 der Vorschrift führt unter den gleichen Voraussetzungen wie für Berufssoldaten (...) eine Kostenerstattungspflicht für Soldaten auf Zeit ein (...)". [Hervorhebung durch den Senat] Vor dem Hintergrund des eindeutig vom Gesetzgeber mit den Regelungen der §§ 49 Abs. 4, 56 Abs. 4 SG verfolgten Zwecks, die Kostenerstattungspflicht in erster Linie zur Verhinderung eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Bundeswehr - und keineswegs vorrangig zum Ausgleich für die durch die Ausbildung bei der Bundeswehr erlangten Vorteile - einzuführen, verbietet es sich, etwa unter Hinweis auf gewandelte Anschauungen oder veränderte Verhältnisse dem Gesetzgeber ohne jeden Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut oder der Änderungshistorie des Gesetzes eine Änderung seiner mit dem Gesetz ursprünglich verfolgten Ziele und Zwecke gewissermaßen "unterzuschieben". Anderenfalls würde die Rechtsprechung zu einer Art "Ersatzgesetzgebung", was dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewaltenteilung widerspräche. Dementsprechend wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 49 Abs. 4 SG im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Erstattungspflicht und die Nichtanerkennung von Zeiten der Ausbildung zum Facharzt als Abdienzeiten auf den Soldaten auf Zeit betreffenden Fall des § 56 Abs. 4 SG übertragen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 -, juris, Rdnr. 58). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht der Entscheidung des Schleswig7Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 - 12 A 130/13 - gefolgt ist und eine nichtlineare Berechnung der Abdienzeit gebilligt hat. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 5. Mai 2015 - 1 A 409/15.Z). Sie findet ebenfalls ihre Bestätigung in sonstiger obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 -, juris, Rdnr. 28 ff.). Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassene Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von 4 %. Der Verweis der Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. September 2014 - 1 A 623/13 -, das einen Zinssatz von 4 % vor dem Hintergrund der derzeitige Marktlage für rechtsfehlerhaft hält, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das folgt bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für seine Betrachtung der Marktsituation vom Zinssatz für durch Hypotheken abgesicherte Darlehen ausgeht. Die Kondition für Baufinanzierungskredite geben indes keinen geeigneten Anhalt für eine noch ermessensgerechte Festlegung der Zinshöhe, da es sich bei der Stundung der Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht um einen derartigen Kredit handelt (Hess. VGH a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 -, juris, Rdnr. 65). Abgesehen davon setzt sich die Klägerin nicht mit dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf gesetzlich geregelte Zinstatbestände wie § 288 Abs. 1 BGB bzw. § 238 Abs. 1 AO, die einen Zinssatz von 4 % ohne weiteres rechtfertigen, auseinander. Welche Relevanz im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids dem Umstand zukommen soll, dass in Anbetracht der festgesetzten Stundungszinsen und der Höhe der derzeit festgesetzten Tilgungsrate der insgesamt geschuldeten Betrag noch steigt, wird von der Klägerin nicht näher erläutert und ist daher von vornherein nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin ist auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen dann vor wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad deutlich von dem in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitfälle abhebt. Zur Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen hat der Antragsteller darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll (zum Ganzen Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 13 UZ 2357/98 -, juris, Rdnr. 6). Die schwierigen Fragen müssen entscheidungserheblich sein (OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1997 - 11 B 484/97 -, juris, Rdnr. 2). Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht, denn sie behauptet lediglich das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ohne auch nur ansatzweise näher auf die Frage einzugehen, worin die aus ihrer Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll. Der klägerische Vortrag zeigt auch keine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nur dann den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Bay. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2016 - 10 ZB 13.2431 -, juris, Rdnr. 13 m.w.N.). Hier fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch die Klägerin. Ebenso wie im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit trägt sie lediglich pauschal das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung vor. Abgesehen davon ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Die denkbaren entscheidungserheblichen Fragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und der dazu bisher ergangenen ober- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantworten. Schließlich lässt sich dem Vortrag der Klägerin auch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entnehmen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, dessen Verletzung die Klägerin geltend macht, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11/16 -, juris, Rdnr. 20). Es verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder einer Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Daher ist es verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Klagevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt erst dann vor, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 9 A 7/16 u.a. -, juris, Rdnr. 4 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag in Verbindung mit der angegriffenen Entscheidung schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht die Auffassung der Klägerin zum vorzunehmenden Kostenvergleich mit einem Studium der Medizin außerhalb der Bundeswehr ausweislich des Urteilstatbestands zur Kenntnis genommen hat. Hinzu kommt, dass es einen Kostenvergleich für den Sonderlehrgang Notfallmedizin vorgenommen und der Klage insoweit stattgegeben hat. Weshalb es darüber hinaus gehend gezwungen gewesen sein sollte, einen Kostenvergleich auch im Hinblick auf ein Studium der Medizin außerhalb der Bundeswehr vorzunehmen, erschließt sich aus dem klägerischen Vortrag mangels näherer Erläuterung nicht. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die sich gegenüber der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergebende Reduzierung beruht auf der teilweisen Stattgabe der Klage durch das Verwaltungsgericht, die zu einer entsprechenden Reduzierung der gegenüber der Klägerin erhobenen Forderung führt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).