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Beschluss

1 B 416/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0512.1B416.15.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Februar 2015 -1 L 92/15.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Februar 2015 -1 L 92/15.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit der er eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiteren Sonderurlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug. Unter Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die den Umfang der Prüfung in dem Beschwerdeverfahren gemäß § 46 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen und auch begrenzen, sind Gründe für eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung sprechen, nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache abgelehnt. Dabei hat es zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der - wie hier durch die begehrte vorläufige Weitergewährung von Sonderurlaub - eine Vorwegnahme der Hauptsachentscheidung verbunden ist, in Ansehung des Gebots nach Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ausnahmsweise zulässig sein kann, aber nur, wenn dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es hat weiter zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht dargelegt hat. Soweit er diesbezüglich geltend gemacht habe, ohne die begehrte einstweilige Anordnung sei es ihm unmöglich, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, sei dies nicht zutreffend. Denn in dem Arbeitsvertrag, für dessen weitere Erfüllung er die weitere Gewährung des Sonderurlaubes begehre, sei geregelt, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung ende, wenn die erforderliche Beurlaubung nach dem Ablauf nicht verlängert wird (vgl. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages zwischen der Deutschen Telekom Network Projects & Services GmbH und dem Antragsteller vom 26. Juni bzw. 7. Juli 2003 in der Form des Änderungsvertrages vom 1. Oktober 2010, Blatt 8 f., 12 der Behördenakte). Da die Beurlaubung des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 2. September 2014 letztmalig bis zum 31. Januar 2015 verlängert wurde, sei der Antragsteller ab dem 1. Februar 2015 nicht mehr Arbeitnehmer der Gesellschaft und folglich auch nicht mehr zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Das ist - mit Ausnahme der Aussage zur Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. September 2014 - zutreffend. Von einer Bestandkraft dürfte nicht auszugehen sein, weil dem in den Behördenakten befindlichen Exemplar dieses Bescheides (Blatt 41f. BA) nicht die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung entnommen werden kann. Damit dürfte von einer Jahresfrist für die Anfechtung des Bescheides vom 2. September 2014 auszugehen sein (vgl. § 58 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO). Mit dem Bescheid vom 2. September 2014 ist durch die Weitergewährung von Sonderurlaub nur bis zum 31. Januar 2015 in der Sache eine Teilablehnung des Antrags des Antragstellers vom 26. Juni 2015 erfolgt, mit dem dieser nach eigenem Vorbringen eine Verlängerung des Sonderurlaubes bis in das Jahr 2019 beantragt hatte. Allerdings hat der Antragsteller bis heute keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. September 2014 eingelegt. Ungeachtet dessen wäre die Wirksamkeit des Bescheides mit dem Verfügungsinhalt, dass der Sonderurlaub lediglich bis zum 31. Januar 2015 verlängert wird, auch durch eine Widerspruchseinlegung nicht gehemmt bzw. ausgeschlossen worden, so dass die Anfechtbarkeit oder Bestandskraft des Bescheides nicht entscheidungserheblich ist. Maßgeblich ist allein, dass der Antragsteller im für die Beurteilung des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung maßgeblichen derzeitigen Entscheidungszeitpunkt des Senates und im Übrigen auch bereits auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt am 12. Februar 2015 aufgrund der letztmalig bis zum 31. Januar 2015 vorgenommenen Verlängerung seines Sonderurlaubes nicht mehr beurlaubt war. Damit war nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit der T-Systems International GmbH ohne Kündigung, und damit auch ohne dass Raum für das Eingreifen kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bestanden hätte, beendet worden. Es ist daher zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass der Antragsteller ab dem 1. Februar 2015 nicht mehr Arbeitnehmer der Gesellschaft gewesen ist und damit nicht mehr zur Erbringung einer Arbeitsleistung dort verpflichtet war, so dass sich die Versagung einer weiteren Beurlaubung unter diesem Aspekt nicht als eine Maßnahme darstelle, die bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen dem Antragsteller schlechterdings nicht zugemutet werden könne. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass im Ergebnis nichts anderes in Bezug auf die Betriebsratstätigkeit des Antragstellers gilt, den weiteren Aspekt, auf den der Antragsteller sein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO erstrebtes Begehren der weiteren Gewährung von Sonderurlaub zu begründen sucht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Januar 2015 die Mitgliedschaft des Antragstellers nach § 24 Satz 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz zu diesem Zeitpunkt erloschen war. Alldem ist der Antragsteller mit dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig entgegengetreten. Er trägt mit der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften verkenne, die der Antragsteller als Betriebsratsmitglied genieße. Das ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass wegen der erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung kein Raum für die Anwendung von Kündigungsschutzvorschriften für Betriebsratsmitglieder besteht. Darauf geht der Antragsteller nicht ein. Weiter macht er geltend, das Verwaltungsgericht verkenne das Verhältnis von Ursache und Wirkung im Hinblick auf die begehrte weitere Beurlaubung. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die in der Vergangenheit liegenden Beurlaubungen des Antragstellers seitens der Antragsgegnerin stets dann erfolgt seien, wenn dieser eine Tätigkeit bei der T-Systems International GmbH bzw. ihren Rechtsvorgängern ausgeübt habe. Das mag so sein. Ein Anspruch auf künftige Beurlaubungen ergibt sich daraus aber nicht. Der Anspruch auf (Weiter-)Gewährung von Sonderurlaub richtet sich - wie der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Folgenden auch anerkennt - nach § 13 der Sonderurlaubsverordnung - SUrlV. Danach kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sinngemäß das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint bzw. im Wege ihrer Ermessensausübung von der Weitergewährung des Sonderurlaubes absieht, wenn - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Firma T-Systems International GmbH mitgeteilt hat, dass sie den Antragsteller nicht mehr beschäftigen will. Schon aus Fürsorgegründen dürfte für diesen Fall die Versagung der Weitergewährung von Sonderurlaub angezeigt gewesen sein, weil der Antragsteller - wenn er sich mit seiner Auffassung, als Betriebsratsmitglied unbedingten Kündigungsschutz auch in Ansehung der mitgeteilten betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen zu genießen, nicht durchsetzt - ohne Erwerbseinkommen wäre. Als Beamter muss der Antragsteller akzeptieren, zuvörderst dem Dienstherrn dienstverpflichtet zu sein und andere Arbeitsverhältnisse nachrangig nur dann ausüben zu können, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Sonderurlaub vorliegen. Der Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses und dort ausgeübte Funktionen, sei es durch arbeitsvertragliche Aufgabenzuweisung oder in der Funktion als Betriebsrat, sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Vorgaben für den Dienstherrn im Hinblick auf die Bewilligung von Sonderurlaub als beamtenrechtliche Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit überhaupt unter Aufrechterhaltung des Beamtenstatus zu machen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers verkennt das Verwaltungsgericht nicht Ursache und Wirkung. Arbeitsschutzrechtliche Regelungen in seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der T-Systems GmbH begründen keinen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf Freistellung von der ihm gegenüber primär obliegenden Dienstverpflichtung. Die Frage, ob ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, richtet sich nach § 13 SUrlV und damit primär nach den Umständen, die im Dienstverhältnis begründet sind. Der Antragsteller aber sucht seinen vermeintlichen Anspruch auf Weitergewährung von Sonderurlaub mit Umständen aus der Tätigkeit zu begründen, für deren Ausübung die Bewilligung von Sonderurlaub überhaupt erst die Voraussetzung ist. Der Antragsteller verkennt auch, dass die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen nur geeignet sind, Schutzwirkungen innerhalb des in Rede stehenden Arbeitsverhältnisses, hier also im Verhältnis der T-Systems GmbH mit dem Antragsteller, zu begründen, grundsätzlich nicht aber darüber hinausgehend für außenstehende Dritte, was der Dienstherr wäre. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller als im Rechtsmittelverfahren unterlegener Beteiligter gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Für die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren, die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung entspricht, sind die gleichen Rechtsvorschriften und Gründe maßgeblich, die das Verwaltungsgericht angeführt hat; hierauf wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG).