Beschluss
1 B 1251/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0815.1B1251.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2013 - 9 L 3804/12.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.999,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2013 - 9 L 3804/12.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.999,55 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch. Da der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 HRiG mit Ablauf des 30. Juni 2015 in den Ruhestand tritt, steht seit dem 1. Juli 2013 der Übertragung eines höheren Richteramtes an den Antragsteller das Verbot der Altersbeförderung entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HBG entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2002 - 1 TG 1229/02 - NVwZ 2003, 240 f.). Gegen das Verbot der Altersbeförderung bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG. Zwar beinhaltet das Beförderungsverbot gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HBG eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1a RL 2000/78/EG, da die Regelung dazu führt, dass der von ihr betroffene Beamte/Richter gegenüber jüngeren Beamten/Richtern allein seines Alters wegen von der Beförderung ausgeschlossen und damit vergleichsweise schlechter behandelt wird. Die Regelung ist jedoch hinreichend gerechtfertigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 - 1 B 1952/10 - NVwZ-RR 2011, 651 ff.). Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in § 21 HBG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 217) das Verbot der Altersbeförderung nicht mehr enthalten ist, denn diese Vorschrift tritt gemäß Art. 32 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes erst am 1. März 2014 in Kraft und ist deshalb gegenwärtig nicht geltendes Recht. Entgegen dem Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom 15. Juli 2013 hat der Antragsteller nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen besteht kein Anlass, da diese keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.