Beschluss
1 B 2/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0703.1B2.12.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011 - 9 L 3900/11.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.662,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011 - 9 L 3900/11.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.662,45 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 7. November 2011 gegen die dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 bekannt gegebene Auswahlentscheidung des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 20. Oktober 2011 aufschiebende Wirkung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensrechts entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO zu gewähren, da das Rechtsschutzziel des unterlegenen Bewerbers grundsätzlich nicht nur auf die Aufhebung der zu seinen Ungunsten ergangenen Auswahlentscheidung gerichtet ist, sondern darüber hinaus auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Ziel, letztlich selbst befördert zu werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. August 2011 - 1 B 1284/11 - NVwZ-RR 2012, 151, und vom 2. Mai 2012 - 1 B 2098/11 -). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 157/88 - DVBl. 1989, 1247, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, 1633 f.; Hess. StGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - P. St. 1126 - NVwZ-RR 1993, 201 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats kann ein Bewerber, der eine Verletzung seines Verfahrensrechts durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn geltend macht, nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn die Erfolgsaussichten in dem Sinne offen sind, dass seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahren möglich erscheint; diese Möglichkeit ist zusätzlich zu dem geltend gemachten Auswahlfehler positiv festzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200, vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - ZBR 2004, 45, vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178, und vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167; Senatsbeschlüsse vom 4. September 2007 - 1 TG 1208/07 - LKRZ 2008, 34, und vom 18. Februar 2010 - 1 B 41/10 -). Die Auswahl des Beigeladenen für die ausgeschriebene Richterstelle ist nicht rechtsfehlerhaft. Sie genügt den Bedingungen rationaler Abwägung. Es ist nachvollziehbar und einleuchtend, dass der Antragsgegner aufgrund des vorgenommenen Eignungs- und Leistungsvergleichs den Beigeladenen für besser geeignet hält, die Anforderungen der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht zu erfüllen. Der Antragsgegner hat seine maßgeblichen Auswahlerwägungen entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend schriftlich niedergelegt. In dem vom Minister der Justiz zustimmend gebilligten Vermerk vom 8. September 2011 wird unter Würdigung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene der beste Bewerber für die ausgeschriebene Stelle ist. In diesem Auswahlvermerk wird ergänzend auf den Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2011 verwiesen. Der Auswahlvermerk und die Bezugnahme auf den Besetzungsbericht genügen nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die schriftliche Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2008 - 1 B 1382/08 -). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 9. August 2011 und die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 16. Mai 2011 in der Fassung der Änderung vom 22. Juli 2011 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu Grunde gelegt. Die gebotene Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen ist gegeben. Bei Beurteilungen, die von unterschiedlichen Beurteilern erstellt wurden und die unterschiedliche dienstliche Aufgabenbereiche betreffen, erlaubt und gebietet der bestehende Wertungsspielraum des Dienstherrn eine selbstständig wertende Zuordnung der Beurteilungen anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabs, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 2002 - 1 TG 1297/02 - und vom 24. September 2002 - 1 TG 1902/02 - jeweils m. w. N.). Im Rahmen des objektiven Vergleichs dienstlicher Beurteilungen ist es dabei dem Dienstherrn überlassen, besondere Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale hervorzuheben, die ihm für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle und damit zugleich für die Bildung des erforderlichen Vergleichsmaßstabs erforderlich erscheinen. Die Auswahl der Beurteilungsmerkmale muss ihrerseits nachvollziehbar sein; sie darf insbesondere keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe außer Acht lassen und keine sachfremden Erwägungen enthalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Beurteilungen und Auswahlerwägungen in sachgerechter Weise an den Anforderungen des zu besetzenden Amtes orientiert sind. Gemessen an diesen Maßstäben genügen die Erwägungen des Antragsgegners in dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2011 und in dem Auswahlvermerk des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 8. September 2011 dem Gebot rationaler Nachvollziehbarkeit. Ihnen liegt das Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht zu Grunde. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dass bei seiner Beurteilung der Beurteilungszeitraum bereits am 30. November 2004 beginnt, während der Beurteilungszeitraum bei der Beurteilung des Beigeladenen erst die Zeit ab 16. April 2009 umfasst. Beurteilungszeiträume haben zwar Bedeutung für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - ZBR 2002, 211 f.). Aber auch auf der Grundlage von Beurteilungen, die unterschiedliche Zeiträume erfassen, kann grundsätzlich eine Auswahlentscheidung ohne Benachteiligung eines Bewerbers getroffen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 - RiA 2012, 126 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 M 41/12 - juris). Wesentlich für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist, dass auf der Grundlage eines aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleichs eine Eignungsprognose im Hinblick auf die Anforderungen des ausgeschriebenen Amtes vorgenommen wird. Im vorliegenden Fall ist bedeutsam, dass der Eignungsvergleich durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in seinen Besetzungsbericht vom 25. August 2011 und von dem Hessischen Justizminister durch seine Billigung des Auswahlvermerks vom 8. September 2011 aufgrund zeitnaher aktueller Beurteilungen erfolgt ist. Im Übrigen beruhen die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners darauf, dass die frühere Beurteilung des Antragstellers vom 27. Mai 2009 nach Durchführung eines gerichtlichen Zeugnisrechtsstreits durch die aktuelle dienstliche Beurteilung vom 9. August 2011 zu ersetzen war, so dass dieser Beurteilung deshalb ein längerer Beurteilungszeitraum zu Grunde liegt als der Beurteilung des Beigeladenen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vermerk vom 22. Juli 2011 das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts Kassel vom 16. Mai 2011 für den Beigeladenen hinsichtlich der abschließenden Beurteilung für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht in „übertrifft die Anforderungen erheblich“ verbessert hat. Er hat hiermit von der Befugnis in Nr. III.4 der Richtlinien für die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte vom 1. Dezember 2004 (JMBl. 2005, 50 ff., neu in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2010, JMBl. S. 22) Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift kann der Präsident des Oberlandesgerichts zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs das Gesamturteil unter Darlegung der maßgeblichen Erwägungen nach vorheriger Anhörung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten ändern. Bei Würdigung der Einzelbewertungen der Befähigung, Eignung und fachlichen Leistungen des Beigeladenen in der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts Kassel vom 16. Mai 2011 ist es für den Senat nachvollziehbar und einleuchtend, wenn der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Anhebung des Gesamturteils damit begründet, dass der Beigeladene im Hinblick auf die Wortwahl und Darstellung in der dienstlichen Beurteilung die Anforderungen an einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht insgesamt in einem solchen Grad übertreffe, dass das abschließende Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ gerechtfertigt sei. Durch diese Anhebung des Gesamturteils hat der Präsident des Oberlandesgerichts bei Anwendung des Beurteilungsmaßstabs, den er bei der Beurteilung der übrigen Bewerber, also auch des Antragstellers, angewendet hat, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen gewährleistet. Die Auswahl des Beigeladenen kann gerichtlich nicht beanstandet werden. Nach dem vom Justizministerium in Bezug genommenen Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2011 hat sich der Beigeladene in seiner gesamten richterlichen Tätigkeit wie auch während seiner Abordnung an das Bundesministerium der Justiz in unterschiedlichen Rechtsgebieten und verschiedenen Arbeitsfeldern hervorragend bewährt. Er sei ausweislich des ihm erteilten Dienstleistungszeugnisses wegen seiner höchst ausgeprägten Erfahrung in der gerichtlichen Verhandlungsführung sowie seiner in ganz besonders ausgeprägtem Maß vorhandenen Befähigung, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung eines Senats hinzuwirken, aber auch wegen seiner außerordentlichen Kooperationsfähigkeit, seiner außerordentlichen Fähigkeit, Mitarbeiter zu überobligatorischen Leistungen zu motivieren, seiner hohen argumentativen Überzeugungskraft und seiner im besonderen Maß vorhandenen Bereitschaft und auch Fähigkeit, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildlich anzuleiten, hervorragend geeignet, den Vorsitz in einem Senat zu übernehmen. Eine derartige herausragende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kann der Antragsteller, der in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung ein um eine Notenstufe schlechteres Gesamturteil erhalten hat, nicht vorweisen. In dem Besetzungsbericht vom 25. August 2011 wird bei Würdigung und Gegenüberstellung der Feststellungen zu den Merkmalen des Anforderungsprofils für einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (vgl. Nr. II.3 der Beurteilungsrichtlinien) im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene in allen drei Bereichen des Anforderungsprofils (Grundanforderungen, ausgeprägte Fachkompetenz, ausgeprägte soziale Kompetenz) im Ergebnis einen Eignungsvorsprung hat. Es wird nachvollziehbar festgestellt, dass er bei der überwiegenden Zahl der einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils die beste Bewertung erhalten hat. Die Einwendungen des Antragstellers gegen diese Eignungs- und Leistungsfeststellungen greifen nicht durch. Soweit er vorträgt, bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sei der Beurteilungsbeitrag seiner früheren Senatsvorsitzenden nicht ausreichend gewürdigt worden, verkennt er, dass der Beurteiler die Beurteilungsbeiträge zwar berücksichtigen muss, aber nicht an ihre Wertung gebunden ist. Die Beurteilungsbeiträge stellen eine von mehreren Erkenntnisquellen bei der Bildung eines abschließenden Gesamturteils dar. In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers hat der Präsident des Oberlandesgerichts darauf hingewiesen, dass die der Beurteilung zu Grunde liegenden schriftlichen Stellungnahmen der drei Senatsvorsitzenden unterschiedlich ausgefallen seien und die Bewertung der früheren Senatsvorsitzenden de Boer-Engelhard wegen der Dauer der Zuordnung des Antragstellers zu ihrem Senat grundsätzlich am stärksten zu gewichtigen sei. Dass der Beurteiler aus den Bewertungen „ungewöhnlich hoch“ (de Boer-Engelhard), „leistungsstark und belastbar“ (Dr. Zeiher) und „bemerkenswerte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit“ (Pohl) zu einer Bewertung dieser Anforderungsmerkmale mit „ungewöhnlich hoch“ gelangt, ist weder ermessensfehlerhaft noch eine fehlerhafte Ausübung der Beurteilungsermächtigung. Die Kritik des Antragstellers an der Beurteilung seiner Persönlichkeit und Selbstreflexionsfähigkeit ist ebenfalls nicht berechtigt. Wenn in dem Besetzungsbericht dem Antragsteller „eine rundum ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit und Selbstreflexionsfähigkeit in vertieftem Maß“ zuerkannt wird, dann aber dem Beigeladenen „noch etwas besser … eine in jeder Hinsicht ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit und im weit überdurchschnittlichen Maß Selbstreflexionsfähigkeit“ bescheinigt wird, so ist dies aufgrund der Einzelbewertungen in den verschiedenen dienstlichen Beurteilungen nachvollziehbar. Hinsichtlich des Merkmals „Fähigkeit und Bereitschaft, andere oder zusätzliche Aufgaben zu übernehmen“, kritisiert der Antragsteller, dass nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass er trotz der drückenden Belastung stets bereit gewesen sei, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Sowohl die frühere Senatsvorsitzende de Boer-Engelhard als auch der Senatsvorsitzende Pohl haben in ihren Beurteilungsbeiträgen die Tätigkeiten des Antragstellers als Tagungsleiter, Prüfer in Staatsexamen und als beratendes Mitglied eines Jugendhilfeausschusses aufgeführt. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seiner dienstlichen Beurteilung zu der Bewertung gelangt, dass der Antragsteller zur Übernahme anderer oder zusätzlicher Aufgaben fähig und bereit ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner bei dem Anforderungsmerkmal „Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten“ dessen lange stellvertretende Vorsitzendentätigkeit während der Vakanz der Vorsitzendenstelle angemessen berücksichtigt. In seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung wird in der zitierten Stellungnahme der früheren Senatsvorsitzenden de Boer-Engelhard ausdrücklich die mehrmonatige Vertretung der Vorsitzendenstelle im 5. Strafsenat nach Ausscheiden des ehemaligen Vorsitzenden lobend hervorgehoben. Auch der Senatsvorsitzende Pohl hat die Stellvertretung im Vorsitz des 1. Strafsenats vom 1. April 2010 bis 14. März 2011 positiv gewürdigt. Darüber hinaus hat der Antragsteller insbesondere am Amtsgericht Bad Schwalbach über viele Jahre Erfahrungen in der Verhandlungsführung gesammelt. Dementsprechend hat der Präsident des Oberlandesgerichts in dem Besetzungsbericht gewürdigt, dass der Antragsteller langjährige Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Zivil- und Strafsachen aufweisen kann. Auch im Auswahlvermerk des Justizministeriums vom 8. September 2011 wird die zweijährige Vertretung einer Vorsitzendenstelle beim Oberlandesgericht durch den Antragsteller ausdrücklich erwähnt und ausgeführt, dass insbesondere dies dazu führe, dass er im oberen Bereich der Notenstufe anzusiedeln sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann es gerichtlich nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „Rechtskenntnisse“ davon ausgeht, dass die Bewerber in diesem Bereich nahezu vergleichbar seien, wenn auch mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunktsetzungen. Soweit dem Beigeladenen sehr gute umfassende Kenntnisse im materiellen Recht sowie in Verfahrensordnungen, breitgefächerte Kenntnisse auch in den Randgebieten des Zivilrechts, eine ausgezeichnete juristische Methodik und Technik, eine bemerkenswerte juristische Begabung sowie insbesondere ein Höchstmaß an Präsenzwissen im materiellen und formellen Recht bescheinigt werden, hat der beurteilende Präsident des Landgerichts Kassel auf Nachfrage des Präsidenten des Oberlandesgerichts erklärt, dass es seiner bisherigen Beurteilungspraxis entsprochen habe, bei der Bewertung der Rechtskenntnisse mit dem Prädikat „sehr gute“ das Höchstmaß zu beschreiben. Dass der Präsident des Oberlandesgerichts bei Beurteilungen verschiedener Beurteiler zur Überprüfung der Vergleichbarkeit des angewandten Beurteilungsmaßstabs Nachfragen bei den anderen Beurteilern stellt, ist im Hinblick auf die in den Beurteilungsrichtlinien eingeräumte Überbeurteilungskompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale Auffassungsgabe, Verständnis für wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge, Urteilsfähigkeit und Entscheidungsfreude, Beratungsgeschick und Fähigkeit zum Ausgleich, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Organisationsfähigkeit, der Fähigkeit, auf die Stetigkeit und Güte der Rechtsprechung hinzuwirken, der Kommunikations- und Motivationsfähigkeit und der Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte einzuarbeiten, hat der Präsident des Oberlandesgerichts in der Beurteilung des Antragstellers die vorbereitenden Stellungnahmen der Senatsvorsitzenden gegeneinander abgewogen und ist bei Anwendung seines Beurteilungsmaßstabs zu einer eigenen Bewertung gelangt. In seinem Besetzungsbericht zeigte er im Verhältnis zum Beigeladenen durch einen Vergleich der konkreten Feststellungen zu einzelnen Anforderungsmerkmalen nachvollziehbar den Unterschied in der Bewertung auf. Auch insoweit ist ein Beurteilungs- und Ermessensfehler nicht erkennbar. Hierbei ist zu beachten, dass dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Richters einzuschätzen sind, ob und in welchem Grad er die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. den für ihn anwendenden Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Da es allein Aufgabe des Beurteilers ist, über das Persönlichkeitsbild des zu Beurteilenden und dessen im Dienstverhältnis erbrachte Leistungen ein Urteil abzugeben, steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu, in den die Gerichte nicht eingreifen können. Dies hat zur Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen hat, den gesetzlichen Rahmen der anzuwendenden Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 - ZBR 1981, 197; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 1 TG 3056/05 -). Fraglich erscheint allerdings, dass der Antragsgegner, was der Antragsteller kritisiert, in der Beschwerdebegründung auch die Tätigkeit des Beigeladenen als Staatsanwalt als Ausdruck einer besonderen beruflichen Flexibilität sieht. Diese Tätigkeit dürfte wohl eher darauf beruhen, dass der Beigeladene wegen seiner Noten in den juristischen Staatsexamina (jeweils befriedigend) nicht sofort für den Richterdienst eingestellt wurde. Gleichwohl ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Präsident des Oberlandesgerichts wegen des weiteren beruflichen Werdegangs des Beigeladenen zu der Beurteilung gelangt ist, dass sich der Beigeladene in besonderem Maß in unterschiedlichen Rechtsgebieten und verschiedenen Arbeitsfeldern mit Erfolg bewährt hat. So war er nach seiner vierjährigen Tätigkeit als Staatsanwalt im Bundesministerium der Justiz in den Referaten Zivilprozess und freiwillige Gerichtsbarkeit eingesetzt. Anschließend war er bei dem Amtsgericht Hofgeismar, dem Landgericht Kassel und im Wege der Abordnung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Zivilsenat tätig. Nach seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Landgericht am 1. Dezember 1992 hat er jeweils erfolgreich eine kleine Berufungsstrafkammer, eine Wirtschaftsstrafkammer, eine Schwurgerichtskammer, eine Kammer für Handelssachen und eine Kammer für Zivilsachen geleitet. Für den vom Antragsteller erhobenen Vorwurf der unzulässigen Protegierung des Beigeladenen bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen besteht kein Anlass, da dieser keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).