Urteil
1 A 2349/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0321.1A2349.11.0A
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Leitsätze
Eine dem Familienzuschlag der Stufe 1 im Sinne der §§ 39, 40 Abs. 1 BBesG entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ist auch für den Fall anzunehmen, dass der Arbeitgeber dem Ehegatten des Beamten in statischer Anwendung des BAT in der Fassung vom 31. Dezember 2004 einen Verheiratetenbestandteil im Ortszuschlag gewährt und dabei auch die Gewährung bzw. der Fortfall dieses Vergütungsbestandteils vom Bestehen bzw. dem Fortbestand der Ehe abhängig macht.
Für die Anwendung der Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ist maßgeblich auf den ehegattenbezogenen Vergütungsanteil des Ehegatten des Beamten abzustellen, der diesem ohne Kürzungen aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder aufgrund anderweitiger Konkurrenzregelungen zustünde.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine dem Familienzuschlag der Stufe 1 im Sinne der §§ 39, 40 Abs. 1 BBesG entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ist auch für den Fall anzunehmen, dass der Arbeitgeber dem Ehegatten des Beamten in statischer Anwendung des BAT in der Fassung vom 31. Dezember 2004 einen Verheiratetenbestandteil im Ortszuschlag gewährt und dabei auch die Gewährung bzw. der Fortfall dieses Vergütungsbestandteils vom Bestehen bzw. dem Fortbestand der Ehe abhängig macht. Für die Anwendung der Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ist maßgeblich auf den ehegattenbezogenen Vergütungsanteil des Ehegatten des Beamten abzustellen, der diesem ohne Kürzungen aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder aufgrund anderweitiger Konkurrenzregelungen zustünde. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom 10. Januar 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. April 2010 sind rechtmäßig, soweit darin die Auszahlung des vollen Familienzuschlags der Stufe 1 abgelehnt bzw. die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 zur Hälfte zugesagt wird. Der Kläger hat entgegen seinem Vorbringen keinen Anspruch auf Gewährung des vollen Familienzuschlags gemäß §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG die Höhe des Familienzuschlages nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht, richtet. Danach steht dem Kläger als verheirateten Beamten der Familienzuschlag zur Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zu. Allerdings wird dieser Anspruch durch die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG eingeschränkt. Danach erhält der Beamte den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und diesem ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags zustünde. Diese Voraussetzungen liegen sämtlich vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht Gießen dargelegt, dass die Ehefrau des Klägers im öffentlichen Dienst im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 BBesG beschäftigt ist. Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht nach dieser Vorschrift die Tätigkeit im Dienste eines sonstigen Arbeitgebers gleich, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet. Zusätzlich ist dazu erforderlich, dass eine der in § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG bezeichneten Körperschaften, zu denen auch das Land Hessen zählt, durch Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen oder in anderer Weise an dem Unternehmen beteiligt ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Asklepios-Klinik A-Stadt GmbH zwar keinen für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrag anwende, dass jedoch der im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers geltende BAT in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung eine vergleichbare Regelung darstelle. Auch knüpft der Arbeitgeber der Ehegattin des Klägers für die Zahlung des sog. Ortszuschlages maßgeblich an den Familienstand an, und die Gewährung dieses Zuschlags hängt entscheidend von den familiären Verhältnissen bzw. deren Fortbestand ab. Dies ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Vermerk des Kammervorsitzenden des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2011, der diesbezüglich fernmündliche Auskünfte bei der Asklepios Klinik A-Stadt GmbH eingeholt hat, wonach die Auszahlung des „eingefrorenen“ Ortszuschlags dann entfalle, wenn die nach dem BAT in der alten Fassung notwendige Voraussetzung für die Auszahlung des Ortzuschlags nicht mehr gegeben seien, wie etwa im Falle der Scheidung. Weiterhin liegt auch die erforderliche Beteiligung des Landes Hessen an der Asklepios-Klinik A-Stadt GmbH vor, wie in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls unter Bezugnahme auf die vom Gericht eingeholte fernmündliche Auskunft dargelegt wird. Danach enthält der Arbeitgeber der Ehefrau zwar keine laufenden Zuschüsse zu den Betriebskosten, jedoch Zuschüsse zu Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen. Diese Ausführungen werden auch von der Berufung nicht in Frage gestellt. Soweit jedoch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, dass der der Ehefrau des Klägers gewährte Ortszuschlag auch in quantitativer Hinsicht die Voraussetzungen von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG erfülle, unterliegen die betreffenden Ausführungen des Urteils rechtlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass zwar die Differenz zur Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Anlage V zum BBesG weniger als 5,00 € betrage, dass jedoch die strukturelle Gemeinsamkeit durch diese Unterscheidung nicht in Frage stehe. Diese Betrachtungsweise entspricht nicht der durch den Wortlaut von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG gebotenen Auslegung der Kürzungsregelung. Insoweit verweist die Berufung zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. September 2007 - 2 B 27.07 - juris-Umdruck Rdnr. 7). Danach ergibt es sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nicht eingreift, wenn der dem Ehegatten gewährte Familienzuschlag auch nur geringfügig unter dem Betrag der Hälfte des Höchstbetrages eines Familienzuschlags der Stufe 1 bleibt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. September 2008 - 2 B 104.07 - juris-Umdruck Rdnr. 7 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 3 ZB 07.2897 - juris-Umdruck Rdnr. 3). Dies stellt jedoch nicht die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in ihrem Ergebnis in Frage. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht so dar, dass der von der Ehefrau des Klägers bezogene Familienzuschlag den Mindestbetrag, der von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG vorgegeben wird, unterschreitet. Denn zur Prüfung dieser Frage kann nicht ohne weiteres auf den von dem Ehegatten tatsächlich bezogenen Vergütungsbestandteil abgestellt werden. Aus den Worten „stünde zu“ in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ist vielmehr zu folgern, dass auf den Betrag des familienbezogenen Vergütungsbestandteils abzustellen ist, der dem Ehegatten des Beamten ohne etwa aufgrund von Teilzeitbeschäftigung oder wegen anderer Konkurrenzregelungen erfolgten Kürzungen dieses Gehaltsbestandteils zustehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2008 - 2 B 104.07 - juris-Umdruck Rdnr. 8). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei Sinn der Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG, dass die miteinander verheirateten Besoldungsempfänger jeweils nicht mehr als die Hälfte des für sie maßgebenden ehegattenbezogenen Bestandteils des Familienzuschlags erhalten könnten. Der Familienzuschlag solle den Ehegatten nicht mehrfach und nicht insgesamt in höherem als dem gesetzlich bestimmten Umfang ausbezahlt werden. Diesem Zweck werde nicht entsprochen, wenn in Fällen, in denen der Ehegatte des Beamten aufgrund der leistungsbezogenen Komponente lediglich einen unter der Hälfte des Höchstbetrags des Familienzuschlags der Stufe 1 liegenden ehegattenbezogenen Vergütungsanteil erhalte, dem Beamten daneben der ungekürzte Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2008 - 2 B 104.07 - juris-Umdruck Rdnr. 8; Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 - juris-Umdruck Rdnr. 9 f.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Ehefrau des Klägers ausweislich einer Mitteilung der Asklepios-Klinik A-Stadt GmbH (Bl. 3 des Behördenvorgangs) den Ehegattenanteil nur zur Hälfte in Höhe von 50,91 € erhält. Zwar vermochte der Senat nicht abschließend zu klären, ob der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers den Ehegattenanteil nur hälftig ausbezahlt bekommt, darauf beruht, dass sie nur teilzeitbeschäftigt war und daher den Ortszuschlag in Anwendung von § 34 BAT a. F. nur anteilig hat ausbezahlt bekommen, oder ob ihr Arbeitgeber seinerseits die Konkurrenzregelung des § 29 Abs. 5 BAT a.F. zur Anwendung gebracht hat. Da allerdings der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (- 2 B 104.07 - juris-Umdruck Rdnr. 8) zu entnehmen ist, dass Kürzungen des Familienzuschlags, die aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung erfolgen und Kürzungen, die auf der Grundlage anderweitiger Konkurrenzregelungen erfolgen, gleichermaßen außer Betracht zu bleiben haben, bedarf es insoweit keiner abschließenden Feststellungen. Entscheidend ist, dass sich aus den Angaben des Arbeitgebers darauf schießen lässt, dass die Ehefrau des Klägers den Familienzuschlag nur zur Hälfte in Höhe von 50,91 € erhält und dass der Zuschlag danach in voller Höhe einen Betrag von 101,82 € ausmachen würde. Dies ist der maßgebliche Betrag, welcher der Ehefrau im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG„zustünde“ und der somit bei der Prüfung, ob die Hälfte des Höchstbetrags des Familienzuschlags der Stufe 1 erreicht wird, zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag unterschreitet jedoch bei weitem nicht die Hälfte des Betrags, der gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i. V. m. mit der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz insoweit maßgeblich ist. Der danach aktuell maßgebliche Monatsbetrag der Stufe 1 beträgt für die Besoldungsgruppen ab A 9 BBesO 119,68 €. Somit ist der Familienzuschlag des Klägers zu Recht gem. § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG gekürzt worden und die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich seiner Kosten des Vorverfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Anwendung der Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG. Der Kläger ist Polizeibeamter und bekleidet das Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Polizeidienst des Landes Hessen. Seine Ehefrau schloss im September 1990 einen Arbeitsvertrag mit dem Kreiskrankenhaus B-Stadt, der eine Vergütung nach dem BAT vorsah. Mit Wirkung vom 29. Mai 2000 ist dieses Arbeitsverhältnis auf die Asklepios Klinik A-Stadt GmbH übergegangen. Mit Formblatt vom 24. November 2006 sagte die neue Arbeitgeberin der Ehefrau des Klägers verbindlich die Wahrung des bestehenden Besitzstandes des Arbeitsverhältnisses zu. Mit Schreiben vom 14. November 2009 beantragte der Kläger die Auszahlung des vollen Familienzuschlags mit der Begründung, dass zwischenzeitlich ein neuer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in Kraft getreten sei, welcher keine familienbezogenen Zuschläge mehr vorsehe. Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 wies die Hessische Bezügestelle den Antrag zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass weiterhin der BAT in der alten Fassung vom 1. Januar 2000 für die Frau des Klägers Anwendung finde und sie demgemäß auch weiterhin den Ehegattenanteil im Ortszuschlag zur Hälfte in Höhe von 50,91 € erhalte. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch hat der Kläger vorgetragen, der Arbeitgeber der Ehefrau, die Asklepios Klinik A-Stadt GmbH, sei aus dem kommunalen Arbeitgeberverband zum 1. Januar 2005 ausgetreten. Der BAT werde lediglich statisch für die Mitarbeiter angewendet. Der „eingefrorene“ Ehegattenbestandteil der Ehefrau betrage lediglich 50,91 € und erreiche nicht einmal nicht die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG. Der der Ehefrau gewährte Ortszuschlag werde auch nicht mehr erhöht. Der entsprechende Betrag sei lediglich rechnerisch in den Verdienstabrechnungen aufgeführt und verändere sich nicht mehr wie der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 BBesG. Auch sei die Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst im Sinne von § 40 Abs. 6 BBesG beschäftigt, sondern ihre Tätigkeit stelle sich als privatrechtliche Beschäftigung dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 wies die Hessische Bezügestelle den Widerspruch zurück. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers werde weiterhin nach dem BAT vergütet und sei nicht in den TVÖD überführt worden. Die Ehefrau erhalte demgemäß wie bisher den Verheiratetenbestandteil im Ortszuschlag in Höhe von 50,91 €. Auch seien die Voraussetzungen des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG erfüllt, da der Asklepios Klinik A-Stadt GmbH weiterhin vom Land Hessen Zuschüsse gewährt würden. Mit am 5. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom 12. Januar 2010 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. April 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Dezember 2009 den vollen Verheiratetenanteil im Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Mit dem Kläger am 2. Mai 2011 durch Zustellung verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf den vollen Familienzuschlag gemäß §§ 39 Abs.1 Satz 2, 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, da die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG eingreife. Danach erhalte der Beamte den Familienzuschlag nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst stehe. Die Ehefrau des Klägers sei im öffentlichen Dienst im Sinne von § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG beschäftigt. Unbeschadet der privaten Rechtsform handele es sich bei der Arbeitgeberin, der Asklepios Klinik A-Stadt GmbH, um einen sonstigen Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift. Zwar wende die Arbeitgeberin die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge, insbesondere den TVÖD oder vergleichbare Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder nicht an. Die Vergütung der Ehefrau beruhe jedoch auf einem Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhaltes im Sinne von § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG, denn sie erfolge aufgrund des BAT in der Fassung vom 31. Dezember 2004. Diese von der Arbeitgeberin angewendeten Regelungen seien vergleichbar, da sie ein Entgeltsystem beinhalteten, welches Komponenten enthalte, die dem im BBesG normierten Familienzuschlag gleichwertig seien. Insoweit genüge eine strukturelle Übereinstimmung, die der frühere BAT aufweise. Dies werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der BAT lediglich statisch angewendet werde. Wenngleich die Arbeitgeberin insoweit keine Tarifsteigerungen gewähre, so knüpfe sie jedoch die Zahlungen an den Familienstand bzw. die familiären Verhältnisse und gegebenenfalls auch an deren Änderung an. Diese soziale Ausgleichsfunktion entspreche dem im BBesG normierten Familienzuschlag. Eine Vergleichbarkeit im Sinne einer strukturellen Gemeinsamkeit bestehe auch noch in quantitativer Hinsicht. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten betrage die Differenz zur Hälfte des Verheiratetenbestandteiles weniger als 5,00 €. Es bedürfe keiner Klärung, wann im Hinblick auf die nur noch statische Anwendung des BAT in quantitativer Hinsicht nicht mehr von einer strukturellen Gemeinsamkeit auszugehen sein werde. Auch soweit § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG erfordere, dass bei einer Beschäftigung bei einem sonstigen Arbeitgeber eine Beteiligung der öffentlichen Hand durch Zahlung von Beiträgen oder von Zuschüssen erfolgen müsse, sei dieses Erfordernis erfüllt. Eine Beteiligung des Landes Hessen an der Asklepios Klinik A-Stadt GmbH liege deshalb vor, weil nach einer diesbezüglichen Auskunft die Klinik vom Land Zuschüsse zu Baumaßnahmen in Form von Erweiterungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erhalte. Erforderlich sei insoweit nicht die Beteiligung der öffentlichen Hand in Form der Gewährung personalkostengebundener Mittel. Einer Entscheidung gemäß § 40 Abs. 6 Satz 4 BBesG bedürfe es nicht, zumal eine solche Erklärung für das Besoldungsrecht keine konstitutive Wirkung habe. Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 2. Mai 2011 zugestellte Urteil hat dieser mit am 16. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenen Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2011, dem Kläger zugestellt am 14. Dezember 2011, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012, eingegangen bei Gericht am 10. Januar 2012, hat der Kläger seine Berufung sodann wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts finde die Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG keine Anwendung. Zwar sei der Ortszuschlag nach § 29 BAT (a. F.) eine entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1, 3. Alternative BBesG. Das Verwaltungsgericht habe jedoch den Einwand des Klägers nicht beachtet, dass die Kürzungsregelung dann nicht eingreife, wenn der Zuschlag, den die Ehefrau des Klägers erhalte, auch nur geringfügig weniger als die Hälfte des Höchstbetrags eines Familienzuschlags der Stufe 1 betrage. Der hier in Frage stehende Ortszuschlag sei selbst nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil geringfügig niedriger als die Hälfte des Höchstbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 BBesG. Wie etwa vom VGH München (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 3 ZB 07.2897 -, zitiert aus juris) entschieden worden sei, genüge selbst eine Unterschreitung um einen Betrag von 1,72 €, um die Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nicht mehr zur Anwendung gelangen zu lassen. Die der Ehefrau des Klägers gewährte „eingefrorene“ Zulage in Höhe des Ortszuschlags nach dem BAT a. F. habe den Charakter eines Familienzuschlages verloren, da sie lediglich der Besitzstandswahrung diene. Sie sei damit zu einer persönlichen Zulage geworden, die in der Folgezeit abgeschmolzen werde. Dies zeige sich u. a. darin, dass familiäre Verhältnisse wie etwa eine Scheidung für den Fortbestand der Zulage unerheblich seien, und dass etwa Vergütungserhöhungen und die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten sich nicht auf die Höhe der Zulage auswirkten. Das Verwaltungsgericht nehme, ohne sich mit der Entscheidung des VGH München auseinander zu setzen, dennoch eine Vergleichbarkeit im Sinne einer strukturellen Gemeinsamkeit an und begründe dies damit, dass die Differenz zur Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 weniger als 5,00 € betrage. Das Verwaltungsgericht lasse es ebenfalls offen, ab welcher Differenz es eine strukturelle Übereinstimmung nicht mehr annehmen wolle. Im Übrigen werde auf den gesamten Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom 12. Januar 2010 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. April 2010 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. April 2011 - 5 K 1529/10.GI - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Dezember 2009 den vollen Verheiratetenanteil im Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag im bisherigen Verfahren sowie auf die Urteilsgründe der angefochtenen Entscheidung. Die Differenz zwischen dem der Ehefrau des Klägers ausbezahlten Verheiratetenbestandteil und dem hälftigen Höchstbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sei so gering, dass das Ziel der Konkurrenzregelung, den Verheiratetenanteil insgesamt in voller Höhe zur Auszahlung zu bringen, erreicht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.