Beschluss
1 A 2216/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0116.1A2216.10.Z.0A
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Tenor
Der Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011 - 1 A 2216/10.Z - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise wegen der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten des Klägers für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. März 2010 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Juli 2010 - 5 K 1183/09.GI - ist in diesem Umfang wirkungslos.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Zulassungsverfahrens haben der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011 - 1 A 2216/10.Z - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise wegen der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten des Klägers für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. März 2010 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Juli 2010 - 5 K 1183/09.GI - ist in diesem Umfang wirkungslos. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Zulassungsverfahrens haben der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Einstellungsbeschluss des Senats vom 7. Juli 2011 war von Amts wegen mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abzuändern, da die Parteien den Rechtsstreit nicht vollständig in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Zugleich ist zur Klarstellung auszusprechen, dass das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenentscheidung wirkungslos ist (§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für den Kläger geltenden Versorgungsabschlags kann entsprechend der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost (BEDBPStruktG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) nicht vorliegen. Der Kläger ist nicht auf eigenen Antrag, sondern wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, und er hatte im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Es handelt sich vielmehr um ein dienstrechtliches Instrument zum Abbau von Personalüberhängen durch eine Regelung des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand, durch die eine aufgabenorientierte Personalsteuerung im Beamtenbereich in absehbarer Zeit erreicht werden soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2008 - 2 A 10262/08 - LKRZ 2008, 192). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine derartige Regelung nicht auf Versorgungsempfänger erstreckt werden kann, die nicht auf ihren Antrag, sondern wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Einbeziehung der dem Kläger im Hinblick auf Kindererziehungs- und Pflegezeiten gewährten Zuschläge im Sinne von §§ 50a Abs. 7, 50d Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in den Versorgungsabschlag verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere handelt es sich nicht um eine verdeckte Wiedereinführung des vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot für nichtig erklärten Versorgungsabschlags alten Rechts für Teilzeitbeschäftigte (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 1999 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz1 BeamtVG 1989; s. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241 = NVwZ 2008, 987; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 6.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10 = DÖD 2006, 171). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO hat. Zwar trifft es zu, dass er während seines Einsatzes im Beitrittsgebiet auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt war. Ein entsprechendes Amt ist dem Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt übertragen worden, insbesondere nicht durch einen sogenannten ernennungsähnlichen Akt. Die ihm übersandten Besoldungsmitteilungen sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Sein letztes Amt war dasjenige eines Postamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO). Er erhielt lediglich seit dem 1. September 1991 eine Zulage gemäß § 5 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) in der Fassung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach A 11 BBesO und dem seiner Funktion zugeordneten Amtes nach A 12 BBesO. Auch diese Zulage kann entgegen der Auffassung des Klägers bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 a der 2. BesÜV 2003 gehört die Zulage nur bei solchen Beamten, Richtern und Soldaten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und nur in den Fällen einer zweijährigen zulagenberechtigten Verwendung. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht; denn er ist erst mit Ablauf des Monats Februar 2008 in den Ruhestand getreten, und er hat die Zulage nicht mindestens zwei Jahre erhalten. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, der Kläger hätte schon früher bis Ende Dezember 2007 in den Ruhestand versetzt werden müssen. Tragfähige Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines früheren Zurruhesetzung sind nicht erkennbar geworden. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Kläger mit seiner Versetzung in den Ruhestand einverstanden war, und dass der Beklagten das Ergebnis der sozialmedizinischen Untersuchung bereits am 30. November 2007 bekannt gegeben worden war. Es kommt hinzu, dass der Kläger nur 16 ½ Monate, also weniger als zwei Jahre, zulagenberechtigt verwendet worden ist. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 wegen Divergenz zuzulassen. Der Zulassungsantrag genügt insoweit bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Damit das Gericht die vom Kläger behauptete Divergenz nach prüfen kann, ist es notwendig, dass zunächst ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender und über den Einzelfall hinausgehender Rechtssatz dazugelegt wird, mit dem die Vorinstanz von einem ebenfalls eindeutig zu benennenden Rechtssatz eines Divergenzgerichts abweicht. Eine Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze ist für die ordnungsgemäße Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Daran fehlt es hier. Der Kläger beruft sich zwar darauf, dass das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25 März 2010 - 2 C 72.08 - (BVerwGE 136, 165 = NVwZ 2010, 1380) abweiche. Es fehlt aber an der erforderlichen Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze und damit an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes. Im übrigen ist das Verfahren wegen der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Die Kostenentscheidung richtet sich hinsichtlich des für erledigt erklärten Verfahrensteils nach § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Beklagte insoweit mit den Verfahrenskosten zu belasten, als sie den Kläger teilweise klaglos gestellt und sich in die Position des Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Zulassungsantrag des Klägers ohne Erfolg geblieben ist. Insgesamt ergibt sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die aus der Beschlussformel zu entnehmende Kostenquote. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren ist bereits mit Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011 festgesetzt worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).