Beschluss
1 A 1274/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1104.1A1274.10.0A
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Leitsätze
Für die Entscheidung über den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten einer Agentur für Arbeit ist gemäß § 21 Abs. 3 BGleiG nicht die jeweilige Regionaldirektion, sondern der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2009 - 9 K 3887/08.F - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung über den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten einer Agentur für Arbeit ist gemäß § 21 Abs. 3 BGleiG nicht die jeweilige Regionaldirektion, sondern der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2009 - 9 K 3887/08.F - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte der Agenturen für Arbeit in xxx und xxx. Im Rahmen eines Personalbesetzungsverfahrens teilte ihr die Regionaldirektion Hessen mit E-Mail vom 7. Juli 2008 mit, dass die Teilnahme der örtlichen Geschäftsführerin an der Sitzung der Auswahlkommission am 21. Juli 2008 kein Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - darstelle. Den Einspruch der Klägerin vom 14. Juli 2008 wies die Regionaldirektion Hessen mit Schreiben vom 26. August 2008 zurück. Nach einem erfolglosen Einigungsgespräch stellte der Geschäftsführer Interner Service am 10. Oktober 2008 gegenüber der Klägerin fest, dass der Versuch einer außergerichtlichen Einigung gescheitert sei. Am 10. November 2008 hat die Klägerin mit näherer Begründung Klage erhoben. Sie hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte in der Gestalt der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit in xxx und xxx verpflichtet ist, die Klägerin im Rahmen eines Stufenverfahrens im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes an Personalentscheidungen zu beteiligen, die von der Regionaldirektion Hessen der Beklagten getroffen werden und die Besetzung eines Arbeitsplatzes in einer der Agenturen für Arbeit zum Inhalt haben, wenn die Regionaldirektion Hessen der Beklagten eine Leitungsperson oder mehrere Leitungspersonen der jeweils von der Arbeitsplatzbesetzung betroffenen Agentur für Arbeit in eine bei der Regionaldirektion gebildete Auswahlkommission einbezieht, 2. die Beklagte zu verurteilen, unter Bezug auf § 21 des Bundesgleichstellungsgesetzes erhobene Einsprüche der Klägerin vom Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen der Beklagten zu bescheiden, soweit der Vorstand der Agentur für Arbeit in xxx oder xxx dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Klageverfahren wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch Urteil vom 23. März 2009 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte verurteilt, unter Bezug auf § 21 BGleiG erhobene Einsprüche der Klägerin durch den Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen bescheiden zu lassen, soweit die Agentur für Arbeit in xxx oder xxx dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 21. Juni 2010 - 1 A 1571/09.Z - zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Regionaldirektion für die Entscheidung über Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten der Agenturen für Arbeit zuständig. § 21 Abs. 3 BGleiG sei dahingehend zu verstehen, dass im Grundsatz die Angelegenheit jeweils der nächsthöheren Dienststellenleitung vorzulegen sei. Die von diesem Grundsatz abweichende Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BGleiG sei für die Beklagte als selbstständige bundesunmittelbare Körperschaft mit dreistufigem Verwaltungsaufbau nicht einschlägig. Die Formulierung des § 21 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BGleiG könne als redaktionelles Versehen zu verstehen sein. Eine Vorlage des Einspruchs an den Vorstand der Beklagten entspreche auch nicht der gesetzlichen Intention dieser Regelung. Bei der Behandlung des Einspruchs solle der Devolutiveffekt sichergestellt werden, indem eine der Dienststelle übergeordnete Stelle über den Einspruch entscheide. Bei der Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG habe der Gesetzgeber lediglich bundesunmittelbare Körperschaften mit zweistufigem Aufbau im Blick gehabt. Hinsichtlich Körperschaften mit dreistufigem Aufbau bestehe eine Lücke, die gesetzeskonform auszulegen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2009 - 9 K 3887/08.F - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt mit näherer Begründung, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen einschlägigen Verwaltungsvorgangs verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da nach seiner einstimmigen Auffassung die Voraussetzungen des § 130a Abs. 1 VwGO gegeben sind. Die Beteiligten haben Gelegenheit gehabt, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Klägerin und Beklagte haben keine Bedenken gegen eine Entscheidung durch Beschluss geltend gemacht. Die Rechtssache weist keine außerordentlich großen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, Einsprüche der Klägerin gemäß § 21 BGleiG durch den Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen bescheiden zu lassen, soweit die Agentur für Arbeit in Darmstadt, A-Stadt, Hanau, Offenbach oder Wiesbaden dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft. Die Klägerin hat gemäß § 21 Abs. 3 BGleiG einen Anspruch darauf, dass ihre Einsprüche dem Vorstand der Beklagten vorgelegt werden. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Urteil Bezug. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzinteresse für die Klärung der Frage, wer über ihren Einspruch entscheidet. Die Bedeutung und Wirkung des Einspruchs der Gleichstellungsbeauftragten ist größer, wenn nicht die Regionaldirektion als mittlere Ebene des Verwaltungsaufbaus der Beklagten, sondern deren Vorstand über ihre Einsprüche entscheiden muss. Gemäß § 21 Abs. 3 BGleiG legt die Dienststellenleitung einen Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten, den sie für unbegründet hält, der nächsthöheren Dienststellenleitung, bei selbstständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen deren Vorstand unverzüglich vor. Die Beklagte ist gemäß § 367 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Art. 3 Nr. 32a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich gemäß § 367 Abs. 2 SGB III in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeiten auf der örtlichen Verwaltungsebene gliedert. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 BGleiG hat somit die Leitung der örtlichen Agentur für Arbeit die Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten, denen sie nicht abhilft, dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zur Entscheidung vorzulegen. Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 15 L 194/07 - von der Regionaldirektion als zuständiger Widerspruchsbehörde ausgegangen. In den Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 -, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 2. Januar 2008 - 3 MW 54/07 - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2008 - 4 S 3.08 - ist die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage offen gelassen worden. Nach Auffassung des Senats ist die Zuständigkeit des Vorstands der Beklagten in § 21 Abs. 3 BGleiG eindeutig geregelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält die Regelung in § 21 Abs. 3 BGleiG hinsichtlich rechtsfähiger bundesunmittelbarer Körperschaften mit dreistufigem Verwaltungsaufbau keine Gesetzeslücke, die im Wege der Auslegung dahingehend zu füllen wäre, dass für die Entscheidung über Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten die jeweiligen Regionaldirektionen zuständig wären. Zwar ist durch § 367 SGB III mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Bundesanstalt für Arbeit als Trägerin der Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit mit ihrem dreistufigen Verwaltungsaufbau ersetzt worden. Der Bundesgesetzgeber hat aber die Einrichtung der Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene nicht zum Anlass genommen, die Regelung in § 21 Abs. 3 BGleiG für die Entscheidungen über die Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten dahingehend zu ändern, dass nunmehr im Bereich der Bundesagentur für Arbeit anstelle des Vorstandes die jeweiligen Regionaldirektionen zuständig werden. Der Vorstand der Beklagten ist auch nicht befugt, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Einsprüche auf die Regionaldirektionen zu delegieren. Die eindeutige Regelung in § 21 Abs. 3 BGleiG ist nicht dispositiv ausgestaltet und enthält keine Ermächtigung zu einer Zuständigkeitsübertragung auf die Regionaldirektionen. Die Regelung der Zuständigkeit des Vorstandes der Beklagten entspricht auch der Intention des Gesetzgebers: Das Einspruchsrecht soll die Kontrollfunktion unterstreichen, die die Gleichstellungsbeauftragte hinsichtlich der Verwirklichung der Gleichstellung ausübt und soll einen wirksamen außergerichtlichen Rechtsbehelf eröffnen. Die Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens bezweckt einen umfassenden verwaltungsinternen Kommunikations- und Klärungsprozess. Die Leitung der örtlichen Agentur für Arbeit wird zu einer Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung gezwungen, mit der sich der Vorstand der Bundesagentur auseinander zu setzen hat. Durch dieses Verfahren sollen eine effektive verwaltungsinterne Streitbeilegung bezweckt und gegenüber dem bisherigen Beanstandungsrecht des Frauenförderungsgesetzes die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten deutlich gestärkt werden. Die Regelung der Zuständigkeit dient auch dem Interesse der Dienststellen an einer rechtsstreitvermeidenden internen Klärung von Einsprüchen und der einheitlichen Handhabung der Gleichstellungsvorschriften im gesamten Geschäftsbereich (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 31 f.). Diesem Zweck wird für den Bereich der Beklagten nur dadurch Rechnung getragen, dass für die Entscheidung über Einsprüche einer Gleichstellungsbeauftragten gemäß der eindeutigen Regelung in § 21 Abs. 3 BGleiG nicht die jeweilige Regionaldirektion, sondern der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zuständig ist (so auch von Roetteken, BGleiG, § 21 Rdnr. 75; Wankel/Horstkötter, Frauengleichstellungsgesetze, 2. Aufl., § 21 BGleiG Rdnr. 1057). Da die Berufung ohne Erfolg bleibt, hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).