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Beschluss

1 B 1413/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0831.1B1413.11.0A
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Leitsätze
1. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit umfasst nicht das Recht, die koalitionsspezifische Betätigung in Uniform auszuüben. 2. Das sich für den Polizeivollzugsdienst ergebende Bedürfnis, die Legitimation des Beamten für dienstliche Maßnahmen schon äußerlich durch Tragen der Dienstuniform kundzutun, rechtfertigt es, das Tragen der Uniform bei nicht dienstlichen Angelegenheiten zu untersagen und auf den rein dienstlichen Bereich zu beschränken.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juni 2011 - 1 L 571/11.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit umfasst nicht das Recht, die koalitionsspezifische Betätigung in Uniform auszuüben. 2. Das sich für den Polizeivollzugsdienst ergebende Bedürfnis, die Legitimation des Beamten für dienstliche Maßnahmen schon äußerlich durch Tragen der Dienstuniform kundzutun, rechtfertigt es, das Tragen der Uniform bei nicht dienstlichen Angelegenheiten zu untersagen und auf den rein dienstlichen Bereich zu beschränken. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juni 2011 - 1 L 571/11.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 18. Februar 2011. Der Antragsteller ist Erster Polizeihauptkommissar beim Polizeipräsidium Nordhessen. Er ist zudem stellvertretender Personalratsvorsitzender bei dem Polizeipräsidium Nordhessen und Vorsitzender der Bezirksgruppe Nordhessen der Gewerkschaft der Polizei. Am 1. April 2009 führte er in den späten Vormittagstunden ein Interview mit dem Hessischen Rundfunk, welches die mögliche Schließung von Polizeirevieren aufgrund von Personalmangel zum Gegenstand hatte. Das Interview wurde im Rahmen der Fernsehsendung „de facto“ am 5. April 2009 im Hessischen Rundfunk (drittes Fernsehprogramm) ausgestrahlt. In dem Interview äußerte sich der Antragsteller u. a. wie folgt: „Ich stehe hier in Uniform vor Ihnen. Es wurde schon mal hier im Haus - bei uns jedenfalls - also untersagt in Uniform Interviews zu geben. Ich sage meine Meinung so wie ich das vertreten möchte und kann, in Uniform. Ich bin Polizist, ich arbeite in Uniform, und entsprechend sage ich auch meine Meinung in Uniform.“ Das Polizeipräsidium Nordhessen leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren ein und sprach mit Verfügung vom 7. Juli 2009 eine Missbilligung aus. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Kassel (28 K 1402/09.KS.D) wurde die Missbilligung durch Verfügung vom 18. Februar 2011 zurückgenommen und das Verfahren beiderseitig für erledigt erklärt. In der Verfügung vom 18. Februar 2011 wurde dem Antragsteller zugleich aufgegeben, zukünftig als Gewerkschaftsvertreter keine Interviews in Uniform zu geben. Die Verfügung enthält hierzu folgende Ausführungen: „In diesem Zusammenhange weise ich Sie jedoch für die Zukunft darauf hin, dass es nach Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der hessischen Polizei und andere mit der Dienstkleidung im Zusammenhang stehenden Regelungen vom 19. November 2007 grundsätzlich verboten ist, Dienstkleidung außerhalb des Dienstes zu tragen. Dabei bitte ich zu beachten, dass das Führen von Interviews als Gewerkschaftsvertreter nicht Teil der dienstlichen Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten ist und das Gewerkschafts- und Personalratstätigkeit in diesem Zusammenhang nicht vermischt oder verwechselt werden darf. Klarstellend und konkretisierend untersage ich Ihnen deshalb hiermit, zukünftig als Gewerkschaftsvertreter gegenüber Medien Interviews in Uniform zu geben.“ Der Antragsteller hat hiergegen beim Verwaltungsgericht Kassel beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Verfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat den Antrag mit dem von der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 8. Juni 2011 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei statthaft, da die Verfügung vom 18. Februar 2011 trotz ihrer äußeren Form nicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG habe, sondern lediglich als innerdienstliche Weisung zu qualifizieren sei, der keine Außenwirkung zukomme. Jedoch seien die Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen einer wesentlichen oder endgültigen Erschwerung der Rechtsverwirklichung, die bei einem etwaigen Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könne, sei dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Vollendete Tatsachen, die eine möglicherweise stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren als für den Antragsteller wertlos erscheinen lassen würden, würden hiermit nicht geschaffen. Auch seien die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs dann nicht gegeben, wenn man die für die Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Maßstäbe anlege. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung müssten dem Antragsteller bei einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzungen in seinen Grundrechten drohen. Grundrechtlich geschützte Positionen des Antragstellers seien jedoch durch die ausgesprochene Untersagung, falls überhaupt, allenfalls marginal tangiert, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Meinungsäußerung sowie die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung nicht die Befugnis umfassten, diese Rechte in Uniform auszuüben (BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 - BVerfGE 57, 29 f.). Danach fehle es bereits an einem grundrechtsrelevanten Eingriff. Auch könne der Antragsteller weiterhin Interviews ohne Uniform geben, zumal es ihm aufgrund seiner Tätigkeit im Personalrat freistehe, seine Dienstpflichten auch in Zivilkleidung zu erfüllen. Auch seien die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht deshalb vermindert, weil überwiegende oder gar offensichtliche Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Zwar sei die zunächst an den Antragsteller ergangene Disziplinarverfügung vom 7. Juli 2009 aufgrund eines Hinweises des Verwaltungsgerichts auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 1998 (2 A 11514/98) aufgehoben worden. Diese Entscheidung betreffe jedoch das Disziplinarrecht. Auch habe der Antragsgegner das Verbot auf Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift über die Dienstbekleidung der hessischen Polizei und andere mit der Dienstbekleidung im Zusammenhang stehenden Regelungen vom 19. November 2007 gestützt. Demgegenüber habe der in Bezug genommenen Entscheidung keine vergleichbare Anzugs- und Kleiderregelung zu Grunde gelegen. Hiergegen hat der Antragsteller fristgemäß Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsgrund zur Seite. Dies gelte unabhängig davon, ob man die Voraussetzungen von § 123 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 VwGO für einschlägig erachte. Im Hinblick auf die Sicherungsanordnung habe er vorgetragen, dass er kurz vor Vollendung seines 60. Lebensjahres stehe und er aufgrund der Dauer des gerichtlichen Verfahrens, welches unter Umständen über drei Instanzen geführt werden müsse, erst mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren in vier bis fünf Jahren rechnen könne. Dies bedeute für ihn, dass er faktisch für den Rest seiner Dienstzeit mit dem Verbot, in Uniform Interviews zu geben, belastet sei. Noch gravierender wären die Nachteile für ihn, wenn man ihn darauf verweise, es auf einen neuerlichen Präzedenzfall ankommen zu lassen. In einem solchen Fall drohe ihm als wesentlicher Nachteil die erneute Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Inkaufnahme schwerwiegenderer disziplinarischer Maßnahmen. Auch sei die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Antragstellers aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie aus Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Das Recht auf gesellschaftliche Betätigungsfreiheit werde durch § 108 HBG konkretisiert, wonach Beamte das Recht hätten, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbände zusammenzuschließen und sie wegen ihrer Beteiligung an einer Gewerkschaft nicht benachteiligt werden dürften. Demgegenüber fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für die generelle Untersagung von Interviews als Gewerkschaftsvertreter in Uniform. Soweit das Verwaltungsgericht sich insoweit auf Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift vom 19. November 2007 bezogen habe, regele diese Verwaltungsvorschrift lediglich den außerdienstlichen, nicht jedoch den dienstlichen Bereich. Der Antragsteller begehre jedoch nicht die Aufhebung der Untersagung für den außerdienstlichen, sondern vielmehr nur für den dienstlichen Bereich. Soweit das Verwaltungsgericht aus § 16 Nr. 2 HUrlVO folgere, dass eine gewerkschaftliche Betätigung eines Beamten im größeren Zeitumfang dem außerdienstlichen Bereich zuzurechnen sei, hätte dies zur Folge, dass ein freigestelltes Personalratsmitglied und Gewerkschaftsfunktionär faktisch überhaupt nicht mehr im Dienst sei. Die Freistellung eines Personalratsmitgliedes bedeute jedoch lediglich, dass dieses von der ursprünglichen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter für die Dauer der funktionellen Stellung als Personalratsmitglied befreit sei. Auch lägen die Voraussetzungen von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Dem Antragsteller drohten grundrechtsrelevante Nachteile, die durch eine spätere Entscheidung im Klageverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Er berufe sich auf seine Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG und § 108 HBG. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 1981 (- 2 BvR 446/80 - BVerfGE 57, 29) berufe, sei der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt, der das Tragen der Bundeswehruniform betreffe, nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Eine dem § 15 Abs. 3 SG vergleichbare Regelung liege der Untersagungsverfügung des Antragsgegners nicht zu Grunde. Die in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift betreffe nur das Verbot des Tragens der Uniform außerhalb der Dienstzeit. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht wiedergegeben, dass es dem Antragsteller aufgrund seiner starken Inanspruchnahme häufig nicht möglich sei, eine klare Trennung zwischen der Erfüllung seiner regulären Aufgaben und seinem Wirken als stellvertretendem Personalratsvorsitzenden vorzunehmen. Allerdings sei es unzutreffend, dass der Antragsteller seine Arbeitsabläufe so organisieren könne, dass er sich Interviewwünschen auch in Zivilkleidung stellen könne. Zwar sei es ihm vorbehalten, in Zivilkleidung oder in Uniform seinen Dienst auszuüben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe jedoch zur Konsequenz, dass der Antragsteller seine gesamte Diensttätigkeit in Zivilkleidung verrichten müsse und es ihm daher nicht mehr möglich sei, frei zu entscheiden, ob er seine Uniform oder Zivilkleidung trage. Es gehe auch nicht darum, ob sich der Antragsteller von Fall zu Fall umziehen könne, sondern daran, ob es hinnehmbar sei, einen jahrelangen und dauerhaften Grundrechtseingriff hinzunehmen. Auch handele es sich bei dem Interview vom 1. April 2009 nicht um einen Ausnahmefall, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe. Dem Antragsteller sei es aufgrund seiner Tätigkeit als stellvertretender Personalratsvorsitzender und Vertreter der Gewerkschaft nicht möglich, seinen Tagesablauf unabhängig von aktuellen Ereignissen zu planen und sich auf Interviewanfragen vorzubereiten. Auch sei der Kläger in den letzten Jahren mit einem weiteren Disziplinarverfahren überzogen worden, weil er in Uniform an einer Podiumsdiskussion als Vorsitzender seiner Gewerkschaft teilgenommen habe. Letztlich habe das Verwaltungsgericht Kassel im Disziplinarverfahren klargestellt, dass die ausgesprochene Missbilligung des Antragsgegners wegen des infrage stehenden Sachverhalts nicht haltbar gewesen sei. II. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren beschränkt ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird allerdings das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller gegebenenfalls Interviews in seiner Eigenschaft als Gewerkschaftsfunktionär auch ohne Uniform geben kann. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Verfügung des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 18. Februar 2011, mit welchem ihm untersagt wurde, zukünftig als Gewerkschaftsvertreter gegenüber Medien Interviews in Uniform zu geben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen. Zwischen den Beteiligten ist somit gerade umstritten, ob der Antragsteller das Recht hat, als Polizeibeamter im Rahmen seiner gewerkschaftlichen Betätigung Interviews in Uniform geben zu dürfen. Die Verfügung vom 18. Februar 2011 beschränkt sich insoweit darauf, gegenüber Medien Interviews in Uniform zu geben, lässt aber im Übrigen die Möglichkeiten des Antragstellers, überhaupt Interviews zu geben bzw. sich als Gewerkschaftsvertreter zu äußern unberührt. Davon ausgehend, dass allein die Befugnis, Interviews in Uniform geben zu dürfen zwischen den Beteiligten streitig ist, kann es jedoch nicht erheblich sein, dass dem Antragsteller auch weiterhin die Möglichkeit gegeben ist, ohne Uniform als Gewerkschaftsvertreter tätig zu werden. Im Hinblick darauf, dass sich der Antragsteller berühmt, ein Recht auf das Tragen von Uniform auch im Rahmen seiner gewerkschaftlichen Betätigung zu haben, kann für die Frage, ob es ihm zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, jedenfalls der Umstand, dass er auch weiterhin Interviews ohne Uniform in uneingeschränkter Weise abgeben kann, nicht von Bedeutung sein. Denn bei einer späteren, für den Antragsteller positiven Entscheidung im Hauptsacheverfahren könnte dann der Nachteil, der durch die zwischenzeitliche Versagung des Auftretens in Uniform eingetreten ist, nicht wieder rückgängig gemacht werden. Allerdings fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Dem Antragsteller steht nicht der von ihm behauptete materiell-rechtliche Anspruch zu. Er hat keinen Anspruch darauf, in seiner Funktion als Gewerkschaftsmitglied und Vorsitzender der Bezirksgruppe Nordhessen der Gewerkschaft der Polizei in Uniform Interviews zu geben. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit, die in § 52 BeamtStG sowie § 110 HBG ihre einfach-rechtliche Umsetzung erfährt, umfasst nach Auffassung des Senats zwar auch das Recht eines Gewerkschaftsfunktionärs, sich zu allen Arbeitsbedingungen in Interviews mit Medien zu äußern. Zunächst gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Geschützt ist dabei jedoch nicht lediglich das Recht, Koalitionen zu gründen und diese in ihrem Bestand zu erhalten, sondern auch das Recht, durch eine spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 -, Juris-Umdruck Rn. 26). Zu der geschützten Betätigungsfreiheit gehört daher auch das Recht der freien Darstellung organisierter Gruppeninteressen (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Juris-Umdruck Rn. 22). Die Koalitionsfreiheit steht dabei auch den Beamten zu (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1965 - 2 BvR 54/62 - BVerfGE 19, 304, 322; vgl. auch § 52 BeamtStG, § 108 HBG). Danach hat der Antragsteller das Interview in Ausübung seiner von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit gegeben. Das Interview betraf die Themenbereiche Schließung von Polizeidienststellen sowie Personalmangel bei der hessischen Polizei und somit unmittelbar den Bereich der in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke der Koalitionen, nämlich der Förderung der Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Juris-Umdruck Rn.26). Soweit aber im vorliegenden Verfahren das Tragen der Dienstuniform in Frage steht, die gemäß der Verwaltungsvorschrift des Hessischen Ministeriums des Inneren über die Dienstkleidung der hessischen Polizei und andere mit der Dienstkleidung im Zusammenhang stehende Regelungen vom 20. Mai 2008 - Erster Teil, Allgemeine Bestimmungen, 1. Dienstbekleidung - (im Weiteren: Verwaltungsvorschrift Dienstkleidung) nur in Ausübung des Dienstes zu tragen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Interview nicht in Ausübung des Dienstes gegeben worden ist und sich aus diesem Grunde keine Berechtigung des Antragstellers ergeben kann, Uniform zu tragen. Zwar ist in dem von Art. 9 Abs. 3 GG gezogenen Rahmen die koalitionsspezifische Betätigung grundsätzlich auch während der Arbeitszeiten bzw. während des Dienstbetriebs erlaubt und es ist dazu auch ein Zugang zu den Betriebs- und Diensträumen zu gewähren, wobei der koalitionsmäßigen Betätigung allerdings Schranken gezogen werden können, wenn dies im konkreten Fall der Schutz anderer Rechtsgüter wie etwa des Betriebsfriedens oder des ungestörten Arbeitsganges gebietet (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, 245 f.; Beschluss vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - Juris-Umdruck Rn. 24; BAG, Urteil vom 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Juris-Umdruck Rn. 26 f.). Das Recht, sich im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit betätigen zu können, lässt die Dienstpflichten des Beamten, insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung der regelmäßigen Arbeitsleistung unberührt. Die vorgenannte Entscheidung des BVerfG vom 14. November 1995 (- 1 BvR 601/92 - Juris Umdruck Rn. 15) bezieht sich allein auf die Frage, ob die koalitionsspezifische Betätigung während der Arbeitszeit der übrigen Arbeitnehmer bzw. der üblichen Betriebszeiten des Unternehmens gestattet ist. In diesem Sinne einer Trennung der koalitionsspezifischen Betätigung und der Dienstausübung des Beamten sieht auch die Regelung des § 16 Nr. 2a HUrlVO vor, dass Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zur Teilnahme an Veranstaltungen, die gewerkschaftlichen Interessen dienen, erteilt werden kann. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG auch die koalitionsspezifische Betätigung innerhalb der Arbeitszeit gewährleisten würde. Geschieht somit die koalitionsspezifische Betätigung nicht im Rahmen der von dem Beamten zu erbringenden Arbeitszeit bzw. in Ausübung seines Dienstes, sondern außerhalb dieser Tätigkeit, so kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, als Polizeivollzugsbeamter ein Recht zum Tragen der Uniform zu haben. Der Antragsgegner wiederum kann zu Recht darauf verweisen, dass gemäß § 89 Satz 1 HBG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Dienstkleidung vom 20. Mai 2008 das Tragen der Uniform außerhalb des Dienstes nicht gestattet ist. Das Tragen der Uniform steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der hoheitlichen Dienstausübung des Polizisten. Die Verpflichtung des Beamten, Uniform tragen zu müssen und die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts des Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Legitimation des Beamten für dienstliche Maßnahmen schon äußerlich kundgetan werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 - Juris-Umdruck Rn. 13). Die mit der Verpflichtung zum Tragen der Dienstuniform einhergehende Grundrechtsbeschränkung muss sich danach auf die Dienstausübung beschränken. Wollte man in diesem Sinne auch von einem Recht auf Tragen der Uniform sprechen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 17. November 2003 - 8 G 2745/03 - Juris-Umdruck Rn. 15), so würde sich diese Berechtigung des Beamten jedenfalls allein auf den Bereich der Dienstausübung beschränken müssen. Soweit mit dem Verbot, als Gewerkschaftsfunktionär Interviews in Uniform zu geben, eine Einschränkung der durch die von Art.9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit verbunden ist, erweist sich diese Einschränkung jedoch als zum Schutz von Gemeinwohlbelangen, denen ebenfalls verfassungsrechtlicher Rang gebührt, gerechtfertigt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller des Tragens der Uniform nicht bedarf, um seine durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte wirksam ausüben zu können. In der Situation des Interviews kann er sowohl seine Funktion als Gewerkschaftsvertreter wie auch den von ihm im Hinblick auf die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen vertretenen Standpunkt hinreichend durch entsprechende Erklärungen deutlich machen. Entscheidend ist jedoch, dass bei dem Tragen der Uniform bei der Gelegenheit des Interviews als Gewerkschaftsfunktionär die koalitionsspezifische Betätigung mit der Funktionsfähigkeit einer neutralen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden öffentlichen Verwaltung kollidiert. Denn es kann gerade wegen der Legitimationsfunktion der Uniform für Polizeivollzugsbeamte nicht ausgeschlossen werden, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit der Geltendmachung koalitionsspezifischer Forderungen verbunden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Juris-Umdruck Rn.28). Gerade die besondere Autorität, die das Tragen der Uniform dem Beamten zur Ausübung der ihm eingeräumten hoheitlichen Befugnisse vermittelt, begründet ein Bedürfnis dahingehend, zum Erhalt des öffentlichen Vertrauens in die Objektivität der Amtsausübung die Befugnis zum Tragen der Uniform klar und eindeutig auf den rein dienstlichen Bereich zu begrenzen. Soll die Uniform bzw. das Tragen der Uniform ihren Zweck, nämlich die Legitimation des Beamten im Zusammenhang mit der Dienstausübung äußerlich erkennbar zu machen, dauerhaft erfüllen, so gebietet dies, einen ungeregelten Gebrauch der Uniform außerhalb des Dienstes zu unterbinden. In diesem Sinne ist der mit der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners verbundene Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte des Antragstellers durch hinreichend gewichtige Interessen von Verfassungsrang gerechtfertigt. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.