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Urteil

1 B 555/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0524.1B555.11.0A
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Leitsätze
Das Verbot der Sprungbeförderung gilt nicht für die bloße Übertragung eines Amts im konkret-funktionellen Sinn (Dienstpostens).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. März 2011 - 1 L 1285/10.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 7.793,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verbot der Sprungbeförderung gilt nicht für die bloße Übertragung eines Amts im konkret-funktionellen Sinn (Dienstpostens). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. März 2011 - 1 L 1285/10.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 7.793,71 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verletzt den Antragsteller nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensrechts ausführlich: Beschluss des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 m. w. N.). Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das den alleinigen Gegenstand der beschwerdegerichtlichen Überprüfung bildet (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allerdings hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Unrecht im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Ernennung des Antragstellers ein gesetzliches Hindernis entgegenstehe. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller, der zur Zeit ein nach Besoldungsgruppe A 14 BBesO bewertetes Amt versieht, gemäß § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 HBG nicht in Amt der Besoldungsgruppe A 16 befördert werden darf, da er die Besoldungsgruppe A 15 BBesO nicht überspringen darf. Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass der Antragsteller gerade nicht seine Beförderung in Form der Ernennung in ein höheres statusrechtliche Amt (hier: der Besoldungsgruppe A 16) verlangt, sondern lediglich die Übertragung der dienstlichen Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle, mithin eine Dienstpostenübertragung im Unterschied zur Verleihung eines statusrechtlichen Amtes. Daran ist der Dienstherr nicht durch das Sprungbeförderungsverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 HBG gehindert. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Zweckrichtung der Vorschrift. Seinem Wortlaut nach betrifft § 19 Abs. 2 HBG lediglich Beförderungen, mithin die statusrechtliche Übertragung eines im Verhältnis zum innegehaltenen Amt höher bewerteten Amtes, nicht hingegen die bloße Übertragung dienstlicher Aufgaben (Amt im konkret-funktionellen Sinn) ohne gleichzeitige Veränderung des statusrechtlichen Amtes. Zweck der Regelung ist zum einen die Wahrung des beamtenrechtlichen Laufbahnprinzips, zum anderen die Wahrung des Prinzips der Beförderungsauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und die damit verbundene Beschränkung der Möglichkeiten einer Ämterpatronage (vgl. dazu von Roetteken/Rothländer, HBG, Stand: Juni 2010, Rdnr. 105 zu § 19 m. w. N.). Diese Zwecksetzung wird nicht tangiert, wenn dem Beamten lediglich ein Dienstposten ohne gleichzeitige Ernennung in ein höher bewertetes Amt übertragen wird. Der Dienstherr hätte im vorliegenden Fall die Möglichkeit, den Antragsteller auf den ausgeschriebenen Dienstposten nach Ablauf der gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 HBG bei Ämtern ab Besoldungsgruppe A 15 regelmäßig zu durchlaufenden Probezeit zunächst in ein Amt dieser Besoldungsgruppe und zu einem späteren Zeitpunkt bei Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auch in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zu befördern. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller der Auffassung ist, schon sein derzeitiger Dienstposten müsse nach Besoldungsgruppe 15 angehoben werden. Die Dienstpostenbewertung obliegt allein dem Dienstherrn, der die auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen sachgerecht zu bewerten hat, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Dienstposteninhaber beförderungswürdig ist. In Anbetracht des verhältnismäßig weiten Spielraums, den der Dienstherr für Maßnahmen im Haushalts- und Planstellenbereich in Anspruch nehmen kann, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung derartiger Maßnahmen lediglich auf eine Missbrauchskontrolle in Gestalt der Prüfung, ob der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) durch eine verdeckte Personalentscheidung in sachwidriger Weise verletzt worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 - NVwZ-RR 1998, 446 sowie vom 18. Januar 2000 - 1 TZ 3149/99 - NVwZ-RR 2000, 622). Diese Voraussetzungen sind weder bei der Bewertung des vom Antragsteller innegehaltenen Amts noch bei der des streitbefangenen Dienstpostens gegeben. Eine willkürliche Dienstpostenbewertung zu seinem Nachteil behauptet der Antragsteller selbst nicht; derartiges ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Ersten Beigeordneten vom 14. Dezember 2009 (Bl. 47 d. A.). Unerheblich ist auch die Einschätzung des Antragstellers, er nehme seit längerer Zeit Aufgaben wahr, die einer Stellenbewertung nach A 15 entsprächen. Insbesondere liegt aber entgegen der Auffassung des Antragstellers für die streitgegenständliche Stelle eine ordnungsgemäße Dienstpostenbewertung vor. Im Bericht der Verbandsversammlung des Beklagten zum Stellenplan 2009 (Stand: 27. November 2008) wird hierzu Folgendes ausgeführt: „Die Stelle der Leitung des Fachbereichs 207 für Menschen mit seelischen Behinderungen und Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen wird gestützt auf die nach der seinerzeitigen Stellenbewertung nach Gruppe A 15 BBesG erfolgte Eingliederung des damaligen Zielgruppenmanagements 205 in das Zielgruppenmanagement 207 sowie den eingetretenen Fallzuwachs und die damit verbundene Fach-, Finanz- und Personalverantwortung, die im wesentlichen vergleichbar ist mit der der Fachbereichsleitungen 204 und 206, sachgerecht nach Besoldungsgruppe A 16 BBesG angehoben.“ (Bl. 312 der Gerichtsakte) Damit sind jedenfalls die Mindestanforderungen an eine Dienstpostenbewertung erfüllt; denn es wird im Zusammenhang mit dem Organisationsplan des Antragsgegners (Bl. 110 d. A.) klar erkennbar, in welchem organisatorischen Zusammenhang und aus welchen aus dem Aufgabenbereich der Stelle hergeleiteten Gründen die Anhebung erfolgt ist. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen ist weder in formeller Hinsicht noch in ihrem materiell-rechtlichen Ergebnis gerichtlich zu beanstanden. Der Antragsgegner hat aktuelle dienstliche Beurteilungen über die Bewerber eingeholt und einander gegenübergestellt. Dabei ist er ersichtlich zu der Auffassung gelangt, dass ein Eignungs- und Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen keinen eindeutigen Vorsprung eines Bewerbers ergebe. Er hat sich vielmehr entschlossen, Auswahlgespräche mit allen Bewerbern zu führen. Vor diesem Hintergrund ist es für die Entscheidung unerheblich, dass der Antragsgegner nicht ausdrücklich auf den Umstand eingegangen ist, dass die Beurteilungen über den Antragsteller und den Beigeladenen von verschiedenen Dienstherrn herrühren, unterschiedliche Aufgabenbereiche betreffen und nach den in einem Beamten- bzw. Angestelltenverhältnis bestehenden Besonderheiten erstellt worden sind (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27. Januar 1994 - 1 TG 2485/93 - NVwZ-RR 1994, 525). Hierauf beruft sich der Antragsteller zu Recht nicht; die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sind offensichtlich als im Wesentlichen gleich beurteilt worden, da ansonsten keine Auswahlgespräche erforderlich gewesen wären. Hergang und Inhalt der Auswahlgespräche werden vom Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert beanstandet. Insbesondere behauptet er nicht, hierbei einen erkennbaren, deutlichen Eignungs- und Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen erworben zu haben. Dem entspricht es, dass der Antragsgegner den Antragsteller in die engere und engste Auswahl unter insgesamt drei Bewerbern genommen hat, über die der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. September 2010 nach einer weiteren Vorstellung der Bewerber abgestimmt hat. Dabei hat allerdings der Beigeladene im zweiten Abstimmungsgang das beste Ergebnis erzielt, während der Antragsteller bei der ersten Abstimmung ausgeschieden ist. Das darin liegende Werturteil des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen beruht auf den Inhalt der gesamten vorliegenden Verwaltungsvorgänge und dem Ergebnis des auf dienstlichen Beurteilungen und Auswahlgesprächen beruhenden Leistungsvergleichs; dies ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlass, da dieser keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 3 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert grundsätzlich ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss. Der Ausgangswert im Sinne von § 52 Abs. 5 GKG ist jedoch im Hinblick auf die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HBG notwendige Bewährungszeit vor einer Beförderung ein weiteres Mal zu halbieren (ständige Streitwertpraxis des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 B 1748/10 -). Es ergibt sich der aus der Beschlussformel ersichtliche Streitwert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).