Beschluss
1 A 840/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:1026.1A840.10.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2010 - 9 K 2578/09.F - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 19.686,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2010 - 9 K 2578/09.F - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 19.686,23 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Lehrerin mit Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Senat würde in einer Berufungsentscheidung gemäß § 130b Satz 2 bzw. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug nehmen. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel hieran zu wecken. Zwar ist die Festlegung von Höchstaltersgrenzen im Beamtenrecht nach insoweit feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. aus jüngerer Zeit BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 - ZBR 1999, 22; vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 - DVBl. 2000, 1129; vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 - und - 2 C 17.99 - ZBR 2001, 32, 33 ; vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 - NVwZ 2010, 251 sowie vom 12. Januar 2010 - 2 C 229.08 - ZBR 2010, 163). Im Einzelfall kann damit eine Einschränkung des Leistungsprinzips verbunden sein. Dies zu Grunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis nur auf der Grundlage einer gesetzlichen oder auf Gesetz beruhenden normativen Grundlage zulässig ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = ZBR 2009, 390). Nach Art. 33 Abs. 2 GG richtet sich der Zugang zu einem öffentlichen Amt ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dem entspricht die einfachgesetzliche Regelung in §§ 9 BeamtStG, 8 Abs. 1 Satz 1 HBG und 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG. Das Lebensalter zählt nicht zu den unmittelbar qualifikationsbezogenen Kriterien (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 =ZBR 2005, 457). § 10 Abs. 2 HGlG bestimmt, dass das Lebensalter nur insoweit berücksichtigt werden darf, als ihm für Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber Bedeutung zukommt. Das ist im Hinblick auf eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis offensichtlich nicht der Fall. Soweit der Beklagte seine ablehnende Entscheidung gegenüber der Klägerin mit der Überschreitung des 50. Lebensjahres begründet hat, besteht hierfür gegenwärtig keine hinreichende Rechtsgrundlage. Das in Bezug genommene Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen vom 27.November 2007 (StAnz. S. 861), in welchem auf einen Beschluss der hessischen Landesregierung vom 10. Juli 1962 verwiesen wird, beruht nicht auf einer entsprechenden Ermächtigung durch Gesetz oder Verordnung. Die Vorschrift über das Höchstalter von Bewerbern bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses in § 27 Abs. 1 Satz 1 HBG betrifft ausschließlich die sog. anderen Bewerber im Sinne von § 7 Abs. 1 HBG. Die Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnvorschriften in § 17 Abs. 1 Satz 1 HBG ist auf die Regelungsgegenstände der §§ 18 – 27 HBG beschränkt. Nach § 24 Abs. 2 HBG werden Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Laufbahnvorschriften geregelt (vgl. §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 HLVO). Eine weitergehende Ermächtigungsgrundlage, etwa zur Festsetzung von Höchstaltersgrenzen durch Verwaltungsvorschriften, enthält § 17 HBG nicht. Auch die Vorschrift des § 48 LHO kommt als Rechtsgrundlage für den Erlass vom 27. November 2007 und den in Bezug genommenen Beschluss der Landesregierung vom 10. Juli 1962 nicht in Betracht. Soweit dieser Bestimmung eine Ermächtigung des Ministers der Finanzen zur Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst entnommen werden kann, gilt auch insoweit der Grundsatz, dass hierfür in Anbetracht des Eingriffs in die Rechte von Bewerbern aus Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9 BeamtStG, 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG eine normative Regelung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Ministerium des Innern und für Sport im Rahmen des § 48 LHO ohnehin sachlich unzuständig. Gleiches gilt in Anbetracht des nach der Hessischen Verfassung geltenden Ressortprinzips (Art. 102 Abs. 2 HV) auch für die Landesregierung, die grundsätzlich nicht in die Geschäftsbereiche einzelner Ressorts eingreifen darf. Die Voraussetzungen der in Art. 104 Abs. 3 HV für die Fälle von Meinungsverschiedenheiten geregelten Ausnahme liegen ersichtlich nicht vor. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2010. Da der Streitgegenstand des Zulassungsverfahrens allein durch den stattgebenden Ausspruch des angefochtenen Urteils bestimmt wird, ist der Hauptsachestreitwert von 26.248,30 € um ein Viertel (6.562,07 €) zu kürzen; denn der Beklagte ist lediglich zur Neubescheidung des Begehrens der Klägerin verurteilt worden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 562). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).