Urteil
1 A 795/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0429.1A795.09.0A
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Leitsätze
1. Die Bildungsvoraussetzung für die Laufbahn des höheren Dienstes erfüllt grundsätzlich auch ein Masterabschluss von einer Fachhochschule.
2. Die Akkreditierung eines Studiengangs schließt es nicht aus, dass der Dienstherr jenseits der akademischen Einordnung sachliche Kriterien aufstellt, denen der Studienabschluss entsprechen muss, damit er den Zugang zum höheren Dienst in bestimmten fachlichen Bereichen eröffnet (hier: höherer Post- und Fernmeldedienst der Deutschen Telekom).
3. Für die Zuordnung eines Studiengangs zu einer bestimmten Fächergruppe kommt es nicht auf die organisatorische Anbindung an einen Fachbereich, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung an.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Januar 2009 - 5 K 1390/08.GI - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bildungsvoraussetzung für die Laufbahn des höheren Dienstes erfüllt grundsätzlich auch ein Masterabschluss von einer Fachhochschule. 2. Die Akkreditierung eines Studiengangs schließt es nicht aus, dass der Dienstherr jenseits der akademischen Einordnung sachliche Kriterien aufstellt, denen der Studienabschluss entsprechen muss, damit er den Zugang zum höheren Dienst in bestimmten fachlichen Bereichen eröffnet (hier: höherer Post- und Fernmeldedienst der Deutschen Telekom). 3. Für die Zuordnung eines Studiengangs zu einer bestimmten Fächergruppe kommt es nicht auf die organisatorische Anbindung an einen Fachbereich, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung an. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Januar 2009 - 5 K 1390/08.GI - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage aufgrund der Neuverkündung des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Post- und Fernmeldedienst der Deutschen Telekom AG und damit erst Recht kein Anspruch auf Beförderung in ein Statusamt nach A 13 BBesO mit der Bezeichnung „Rat“. Nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG in der seit 12. Februar 2009 geltenden Fassung ist Bildungsvoraussetzung für eine Laufbahn des höheren Dienstes beim Bund mindestens „ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium“ oder ein gleichwertiger Abschluss. Hinzu kommt gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 BBG als sonstige Voraussetzung ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine hauptberufliche Tätigkeit. Ergänzend bestimmt die Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV -) in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in ihren §§ 7 und 8, dass die Laufbahnbefähigung nicht nur durch Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, sondern auch im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens erlangt werden kann, und dass die zuständige oberste Dienstbehörde bzw. die mit dieser Befugnis ausgestattete Behörde die Laufbahnbefähigung nach entsprechender Vorbildung anerkennt. Gemäß § 21 Abs. 1 BLV setzt die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes ein „mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium“ oder einen gleichwertigen Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Unter entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 3 BLV ergibt sich außerdem, dass die hauptberufliche Tätigkeit nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein muss und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen muss. Für den Bereich der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten regelt die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung (LAP-TelekomV) vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287) ergänzend, dass der Vorstand der Deutschen Telekom AG Beamtinnen und Beamten, die einer Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes angehören, die Befähigung für eine höhere Laufbahn nach § 6 der Postlaufbahnverordnung i. V. m. § 5a BLV (a. F.) zuerkennen kann, wenn der Beamte u. a. die für die höhere Laufbahn bei der Deutschen Telekom AG erforderliche Hochschulausbildung besitzt. Was als erforderliche Hochschulausbildung anzusehen ist, wird gemäß der Ermächtigung in § 51 Abs. 3 LAP-TelekomV in Abschnitt 4 des Aufstiegshandbuchs der Deutschen Telekom AG geregelt. Ziffer 4.3. Satz 1 Nr. 1 des Aufstiegshandbuchs greift den Begriff des „geeigneten Hochschulstudiengangs“ auf und verlangt in Ziffer 4.3.1 als geeigneten Studienabschluss für den höheren Post- und Fernmeldedienst der Deutschen Telekom AG 1. das an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule erfolgreich abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften mit erfolgreich abgelegtem zweiten Staatsexamen oder 2. das an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule erfolgreich abgeschlossene Studium der Wirtschaftswissenschaften oder 3. den an einer europäischen Hochschule erworbenen Masterabschluss der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben sind weder der Fachhochschulabschluss des Klägers als Dipl.-Wirtschaftsjurist noch sein Weiterbildungsstudium an der Fachhochschule Mainz mit dem Abschluss als Master of Laws geeignet, die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst bei der Telekom AG zu vermitteln. Zwar ist es mittlerweile grundsätzlich möglich ist, mit einem Masterabschluss von einer Fachhochschule und nicht nur von einer Universität die Zugangsberechtigung zum öffentlichen Dienst des Bundes zu erlangen (vgl. § 17 Abs. 5 Ziffer 1a BBG: „Hochschulstudium“). Denn als Hochschule im Sinne dieser Vorschrift sind in Übereinstimmung mit § 1 HRG und den Hochschulgesetzen der Länder auch Fachhochschulen anzusehen. Gleichwohl genügt der abstrakte Charakter als Masterabschluss für die Laufbahnbefähigung bei der Deutschen Telekom AG nicht. Vielmehr ist dort in zulässiger Ausschöpfung des dem Dienstherrn bei der Bewerberauswahl zustehenden Freiraums und der Regelungsbefugnis des § 51 Abs. 3 LAP-TelekomV ein Katalog von möglichen Studienabschlüssen vorgegeben, der auf die bei der Deutschen Telekom AG zu besetzenden Arbeitsplätze abgestimmt ist. Da der Kläger selbst nicht davon ausgeht, dass er ein an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften mit zweitem Staatsexamen oder der Wirtschaftswissenschaften vorweisen kann, bleibt als Einordnungsmöglichkeit für den von ihm erworbenen Masterabschluss nur die Kategorie „an einer europäischen Hochschule erworbener Masterabschluss der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften“. Der von dem Kläger erworbene Master of Laws an der Fachhochschule Mainz ist jedoch kein solcher Masterabschluss der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften. Diesen Masterabschluss mag der Kläger zwar am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule Mainz erworben haben, wie sich aus der vorgelegten Masterurkunde (Bl. 370 Behördenakte) sowie aus der Akkreditierungsurkunde für diesen Abschluss (Bl. 6 Gerichtsakte) ergibt. Allein auf Grund der organisatorischen Ansiedlung im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften kann der Masterabschluss des Klägers jedoch nicht als ein solcher der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften im Sinne des Aufstiegshandbuchs der Deutschen Telekom AG anerkannt werden. Vielmehr kommt es erstrangig auf die inhaltliche Ausrichtung des Studiengangs an, denn nur durch die Anknüpfung an die inhaltliche Gestaltung des Studiums ist gewährleistet, dass ein für die Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG sinnvolles Ausbildungsspektrum durch den Studiengang abgedeckt worden ist. Gegen die inhaltliche Einstufung des absolvierten Studiengangs Business Law als wirtschaftswissenschaftlicher Abschluss spricht bereits der Titel des Studiengangs und des verliehenen akademischen Grades, der auf Law (also Recht) und nicht etwa auf wirtschaftswissenschaftliche Zusammenhänge hinweist. Dasselbe ergibt sich aus der offiziellen Zuordnung der akademischen Grade gemäß den „ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010 und der darin enthaltenen Übersicht über die Abschlussgrade und Abschlussbezeichnungen (vgl. www.akkreditierungsrat.de sowie Achim Richter/Annett Gamisch „Die neuen Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes“, RiA 2009, S. 97, Ziffer VIII), wonach der Titel LL.M (Master of Laws) den Rechtswissenschaften zuzuordnen ist, während ein wirtschaftswissenschaftlicher Abschluss je nach inhaltlicher Ausrichtung des Studiengangs mit dem Titel Master of Arts oder Master auf Sciences (M. A. oder M. SC.) verliehen wird. Zudem wird der rechtliche Charakter des Studieninhalts nicht nur durch den Titel „Business Law“ und den Abschluss „Master of Laws“ belegt, sondern ebenso durch die von der Fachhochschule angesprochene Zielgruppe, bei der es sich erstrangig um Diplom-Wirtschaftsjuristen, Juristen mit erstem und/oder zweitem Staatsexamen, ausländische Absolventen mit juristischem Bachelorabschluss oder Betriebswirte mit juristischen Kenntnissen im nationalen Recht handelt. Voraussetzung für die Zulassung sind also erstrangig juristische Kenntnisse, während wirtschaftswissenschaftliche Vorkenntnisse gerade nicht verlangt werden (vgl. die Studiencharakterisierung durch die Fachhochschule Mainz, vom Kläger der Beklagten zusammen mit seinem Antrag vorgelegt, Bl. 12 Behördenakte). Schließlich verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass von den zwölf prüfungsrelevanten Fächern des Studiengangs inklusive der Masterarbeit lediglich eines einen konkreten wirtschaftlichen Inhalt hat (International Business), während die anderen Fächer rechtlichen oder sprachlichen Bezug aufweisen. Dies belegt das curriculum des Studiengangs, das für das erste Semester neben Business Englisch Internationales Handelsrecht, Internationales Steuerrecht, Europäisches und Internationales Arbeitsrecht sowie Europarecht und für das zweite Semester - neben International Business und Business Englisch - weitere rechtliche Schwerpunkte, nämlich vergleichendes Gesellschaftsrecht, Europäisches Wettbewerbsrecht, Internationale Rechtsdurchsetzung und wiederum Europarecht vorsieht. Auch daraus ergibt sich eine eindeutige Betonung der rechtlichen Inhalte des Studiums, so dass sich die Einordnung als Studiengang der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften nicht mit dem Studieninhalt in Einklang bringen lässt. Zwar mögen einzelne behandelte Problemkreise eine praxisorientierte Verknüpfung von rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen aufweisen; insgesamt jedoch ist das Masterstudium eindeutig rechtlich und nicht wirtschaftswissenschaftlich definiert, so dass der Kläger mit seinem Mastertitel einen rechtswissenschaftlichen und keinen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss erworben hat. An diesem Ergebnis ändert sich nichts durch die Akkreditierung des Studienganges Business Law durch die Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen (AQAS), die ausweislich der vom Kläger vorgelegten Akkreditierungsurkunde den Studiengang Business Law mit dem Abschluss Master of Laws für vier Jahre im Auftrag des Akkreditierungsrates am 12. Mai 2004 akkreditiert hat, mit der Maßgabe, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs den Zugang zum höheren öffentlichen Dienst eröffnet. Diese Akkreditierung mag zwar in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Akkreditierungsrates und mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 15. Februar 2005 (GV NRW 2005, S. 45, in Kraft getreten am 26.02.2005) erfolgt sein und insoweit ordnungsgemäß im Sinne von § 9 Abs. 2 HRG die Gleichwertigkeit bestimmter Studienabschlüsse gewährleisten. Auch stuft § 19 Abs. 3 HRG den Master- bzw. Magistergrad als weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ein, so dass die Akkreditierung in Verbindung mit § 17 Abs. 5 BBG n. F. grundsätzlich den Zugang zum höheren öffentlichen Dienst eröffnet. Über die inhaltliche und wissenschaftliche - nicht organisatorische - Zugehörigkeit eines Studiengangs zu einer bestimmten Fachrichtung trifft die Akkreditierung jedoch keine verbindliche Aussage, da dies nicht Gegenstand der Qualitätsprüfung im Sinne der ländergemeinsamen und länderspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung für die Akkreditierung von Studiengängen sowie die Regeln unter www.akkreditierungsrat.de). Dies lässt auch die vom Kläger vorgelegte Akkreditierungsurkunde erkennen, die sich auf die Wiedergabe der Bezeichnung des Studiengangs (Business Law) und den anbietenden Fachbereich (Wirtschaftswissenschaften) beschränkt. Die hochschulrechtlichen Vorgaben schließen es also nicht aus, dass der betreffende Dienstherr die Studiengänge zusätzlich nach inhaltlichen Gesichtspunkten bewertet und jenseits der akademischen Einordnung des Abschlusses sachliche Kriterien aufstellt, denen der Studienabschluss entsprechen muss, damit er den Zugang zum höheren Dienst in bestimmten fachlichen Bereichen eröffnet (vgl. im Einzelnen nur § 6 Abs. 2 BLV n. F. zu den denkbaren Laufbahngruppen). Eine andere Betrachtungsweise ließe sich auch nicht mit der Personalhoheit des Dienstherrn und dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum vereinbaren, der es ihm erlaubt, seine Beamten unter Einhaltung der Grenzen des Art. 33 Abs. 2, 3 und 5 GG nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung selbst auszuwählen. Zudem liegt es auf der Hand, dass bestimmte Einsatzbereiche auch die notwendigen Fachkenntnisse voraussetzen und die formale Anerkennung einer bestimmten Bildungsvoraussetzung im Sinne eines akademischen Abschlusses allein nicht genügen kann, um in entsprechenden Ämtern erfolgreich tätig zu sein. Insoweit mag also die Akkreditierungsurkunde vom 12. Mai 2004 zu Recht darauf hinweisen, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs Business Law (grundsätzlich) den Zugang zum höheren öffentlichen Dienst eröffnet, weil es sich um einen Masterabschluss im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG handelt. Damit ist jedoch noch nicht festgestellt, dass der Dienstherr allein auf Grund des akkreditierten Abschlusses verpflichtet wäre, den betreffenden Beamten in die Laufbahn des höheren Dienstes zu übernehmen. Ebenso wenig kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte seinen Abschluss als weiteren geeigneten Studiengang im Sinne von Ziffer 4.3.2. des Aufstiegshandbuchs anerkennt. Hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass ein entsprechendes betriebliches Bedürfnis im Hinblick auf den ohnehin bestehenden „Beamtenüberhang“ fehlt. Wenn die Beklagte gleichwohl Stellen im Bereich der Gruppe Recht ausschreibt, zeigt dies lediglich ihren Bedarf an entsprechendem Personal, das jedoch nicht zwingend aus Aufstiegsbeamten bestehen muss. Schließlich kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bereits mehrere Jahre Tätigkeiten des höheren Dienstes bei Töchtern der Deutschen Telekom AG im Wege der Insichbeurlaubung wahrgenommen hat. Zwar mag dies belegen, dass er fachlich zur Ausübung der Tätigkeiten des höheren Dienstes in der Lage ist. Damit kann jedoch die formale Voraussetzung eines geeigneten Masterabschlusses nicht ersetzt werden, sondern die erfolgreiche hauptberufliche Tätigkeit ist nur eine weitere Bedingung für den Laufbahnaufstieg (vgl. § 21 Abs. 1 BLV). Der Masterabschluss des Klägers erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach dem Aufstiegshandbuch der Deutschen Telekom AG, so dass dem unter Ziffer 3 gestellten hilfsweisen Klageantrag nicht entsprochen werden kann. Erst recht scheidet damit eine Beförderung des Klägers in den höheren Dienst aus, so dass weder dem Verpflichtungsantrag auf Beförderung zum Postrat noch dem entsprechenden Bescheidungsantrag stattgegeben werden kann. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich lediglich mit Einzelfallkriterien hinsichtlich der Bewertung des Masterabschlusses des Klägers befasst, nicht aber die grundsätzliche Geeignetheit von Masterabschlüssen für den Zugang zum höheren öffentlichen Dienst in Frage stellt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 25.483,77 € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 GKG und geht wie in erster Instanz vom 6,5 fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der am xx.xx.1969 geborene Kläger trat am 1. August 1988 als Beamtenanwärter in den mittleren Fernmeldedienst bei der Beklagten ein. Derzeit hat er das statusrechtliche Amt eines Fernmeldeobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) inne. Nachdem der Kläger erfolgreich ein Studium an der Fachhochschule Nordostniedersachsen mit dem Hochschulgrad „Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)“ absolviert hatte, wurde er von der Deutschen Telekom AG zum Zwecke des laufbahnübergreifenden Einsatzes erstmals in der Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 - und seitdem fortlaufend - beurlaubt. Er schloss mit der Deutschen Telekom bzw. einer ihrer Töchter Arbeitsverträge ab, mit denen ihm der Laufbahn des höheren Dienstes entsprechende Aufgaben übertragen wurden, zunächst als Jurist im Rechtsservice Arbeits- und Tarifrecht in Hamburg, dann als Senior Legal Counsel in der Rechtsabteilung der T-COM am Standort Frankfurt und schließlich in der selben Funktion sowie gleichzeitig als stellvertretender Leiter des Rechtsbüros in der Rechtsabteilung der T-Systems Business-Service GmbH. Die letzte aus den Akten ersichtliche In-Sich-Beurlaubung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 wurde zwischenzeitlich verlängert bis 31. Dezember 2012. Im Oktober 2005 beantragte der Kläger aufgrund seines Fachhochschulabschlusses als Diplom-Wirtschaftsjurist seine Übernahme in den gehobenen Dienst der Deutschen Telekom AG, was jedoch mit Schreiben vom 28. März 2006 abgelehnt wurde. Es bestehe kein betriebliches Interesse für die Zulassung von Bewerbern zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes und der Studienabschluss im Bereich Wirtschaftsrecht gehöre nicht zu den im Aufstiegshandbuch als geeignet aufgezählten Studienabschlüssen. Von Oktober 2005 bis April 2007 absolvierte der Kläger nebenberuflich ein Weiterbildungsstudium „Business Law“ an der Fachhochschule Mainz, das er mit dem Grad eines Masters of Laws (LL.M) erfolgreich abschloss. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen (AQAS) vom 12. Mai 2004 ist der Studiengang Business Law auf Antrag des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule Mainz mit dem Abschluss Master of Laws (LL.M) für vier Jahre mit der Maßgabe akkreditiert, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs den Zugang zum höheren öffentlichen Dienst eröffnet. Aufgrund dieses Studiums und der Akkreditierung des Studiengangs beantragte der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 unter Vorlage einer befürwortenden Stellungnahme seines Dienstvorgesetzten seine Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes. Die Master-Urkunde über die erfolgreiche Prüfung im Fachbereich III der Fachhochschule Mainz (Wirtschaftswissenschaften, Weiterbildungsstudiengang Business Law) war dem Schreiben beigefügt. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass er nicht nur durch das Master-Studium die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Dienst erfülle, sondern auch entsprechende Tätigkeiten des höheren Dienstes bereits seit ca. acht Jahren ausübe. Insofern entspreche er sämtlichen Anforderungen für die Übernahme in den höheren Dienst nach Maßgabe des § 6 BLV i. V. m. § 5a BLV sowie § 50 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV). Mit Bescheid vom 23. November 2007 lehnte der Vorstand der Deutschen Telekom AG den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger verfüge mit seinem Studienabschluss nicht über eine Studienrichtung, die den Vorgaben für die Übernahme in eine höhere Laufbahn bei der Deutschen Telekom AG gemäß Aufstiegshandbuch bzw. Vorstandsbeschluss entspräche. Ein geeigneter Hochschulstudiengang wäre das Studium der Rechtswissenschaften mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen oder ein Studium der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften. Beides könne der Kläger nicht vorweisen, und auch eine Anerkennung weiterer als der im Aufstiegshandbuch genannten Abschlüsse könne unter Berücksichtigung der betrieblichen und personalwirtschaftlichen Belange der Deutschen Telekom AG gegenwärtig nicht erfolgen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte, ihn zu einem Beamten der Einstufung „Rat“ zu ernennen und ihm einen entsprechenden Dienstposten zuzuweisen. Zur Begründung verwies er darauf, dass der von ihm erworbenen Abschluss eines Master of Laws an der Fachhochschule Mainz der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften zuzurechnen sei, was bereits daraus folge, dass der Studiengang zum Fachbereich Wirtschaftswissenschaften gehöre. Die entsprechende Akkreditierung habe er bereits durch Vorlage der Akkreditierungsurkunde nachgewiesen. Es handele sich also bei dem von ihm absolvierten Studium um einen an einer Europäischen Hochschule erworbenen Masterabschluss der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften im Sinne von Ziffer 4.3.1. des Aufstiegshandbuchs der Deutschen Telekom AG, so dass er in den höheren Dienst zu übernehmen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 wies der Vorstand der Deutschen Telekom AG den Widerspruch des Klägers zurück und begründete dies damit, dass der vom Kläger erzielte Abschluss als Master of Business Law kein für eine Laufbahn des höheren Dienstes bei der Deutschen Telekom AG geeigneter Hochschulstudiengang sei. Es handele sich weder um einen geeigneten rechtswissenschaftlichen Studiengang, da insoweit das 2. Staatsexamen vorausgesetzt werde, was der Kläger nicht absolviert habe. Ebenso wenig habe der Kläger ein Studium der Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen oder einen Masterabschluss der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften erworben. Denn sowohl aufgrund der Lehrveranstaltungen und Prüfungsgebiete des Masterstudiengangs als auch aufgrund des Dozentenspiegels sei erkennbar, dass das in diesem Studium vermittelte Wissen vorherrschend die Rechtsmaterie zum Gegenstand habe. Dies entspreche dem Schwerpunkt des Abschlusses als Diplom-Wirtschaftsjurist der Fachhochschule Nordostniedersachsen, der schwerpunktmäßig ebenfalls auf rechtliche Fächer ausgerichtet gewesen sei. Dementsprechend fehle dem vom Kläger absolvierten Studienabschluss Master LL.M. die geforderte klassische Ausrichtung, um als geeigneter Studienabschluss gemäß Aufstiegshandbuch der Deutschen Telekom AG Punkt 4.3.1. für den höheren Post- und Fernmeldedienst anerkannt zu werden. Ebenso wenig bestehe ein betriebliches Bedürfnis im Sinne von Punkt 4.3.2. des Aufstiegshandbuchs, weitere Abschlüsse oder Studiengänge anzuerkennen. Deshalb könne dem Antrag auf Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst und auf Übernahme in die gewünschte Laufbahn nicht entsprochen werden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am 4. April 2008 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat sich mit Beschluss vom 13. Mai 2008 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagten sei es verwehrt, eine eigenständige Einordnung des von ihm am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule Mainz absolvierten Studiengangs vorzunehmen. Diese Einordnung unterliege der ausschließlichen Kompetenz der Länder und sei über die Akkreditierung durch die AQAS in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Akkreditierungsrates dahingehend erfolgt, dass der Studiengang nach erfolgreichem Abschluss den Zugang zum höheren öffentlichen Dienst eröffne. Es handele sich auch um einen wirtschaftswissenschaftlichen und nicht etwa um einen rechtswissenschaftlichen Studiengang. Wenn die Beklagte die rechtswissenschaftliche Einordnung an der inhaltlichen Ausgestaltung festmache, so übersehe sie, dass der Studiengang beim Fachbereich Wirtschaftswissenschaften angesiedelt und als Masterstudiengang unter anderem für Betriebswirtschaftler zugelassen sei. Inhaltlich betreffe der Studiengang die Verknüpfung betrieblicher Aufgaben mit verschiedenen rechtlichen Situationen, was sich auch inhaltlich als wirtschaftswissenschaftliche Aufgabenstellung und nicht etwa rechtswissenschaftliche Ausbildung darstelle. Der Beklagten stünde auch kein Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung zur Seite, nachdem er seit mittlerweile über neun Jahren in der Rechtsabteilung mit der selbstständigen Bearbeitung dortiger Problemstellungen befasst sei. Seine Tätigkeit entspreche für diesen Zeitraum der Wertigkeit A 13/A 14 BBesO, so dass er sich bereits im höheren Dienst bewährt habe und nunmehr seine Übernahme verlangen könne. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 23. November 2007 und den Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Postrat zu befördern, hilfsweise den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 23. November 2007 und den Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiter hilfsweise den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 23. November 2007 und den Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Befähigung zur Laufbahn des höheren Dienstes zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, allein die Ansiedlung des absolvierten Masterstudiengangs beim Fachbereich Wirtschaftswissenschaften belege nicht, dass es sich um einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang im Sinne des Aufstiegshandbuchs handele. Von den 12 prüfungsrelevanten Fächern (einschließlich der Masterarbeit) sei lediglich eines komplett wirtschaftlichen Inhalts (International Business), während die anderen Fächer rechtliche Inhalte oder sprachliche Bezüge aufwiesen. Zudem habe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers bei der Beklagten ein Personalüberhang auch im höheren Dienst bestanden, so dass das betriebliche Interesse an einer Übernahme nicht bejaht werden könne. An dieser Personalsituation habe sich nichts Grundlegendes geändert. Mit Urteil vom 22. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Für die erhobene Verpflichtungsklage auf Beförderung ergebe sich die Unbegründetheit bereits daraus, dass ein Beamter nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung habe. Dieser aus dem Leistungsgrundsatz folgende Ausschluss eines Beförderungsanspruchs gelte auch für den Kläger, der zwar beurlaubt sei, als unmittelbarer Bundesbeamter aber weiterhin im Dienst der Beklagten stehe. Auch aus § 50 LAP-TelekomV könne der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung zum Postrat herleiten. Zwar eröffne diese Vorschrift dem Vorstand der Deutschen Telekom AG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes nach § 6 PostLaufbahnVO i. V. m. § 5a BLV zuzuerkennen. Darin erschöpfe sich jedoch auch der Regelungsgehalt dieser Vorschrift; eine Möglichkeit zur Beförderung sehe sie darüber hinaus nicht vor. Dies gelte ebenfalls für die Regelungen der Nr. 4 des Aufstiegshandbuchs der Deutschen Telekom AG in Verbindung mit deren Verwaltungspraxis. Auch dort sei lediglich die Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung geregelt, nicht jedoch die konkrete Beförderung eines bestimmten Beamten, der diese Voraussetzungen erfülle. Mangels Beförderungsanspruch könne der Kläger daher weder mit seinem Hauptantrag noch mit seinem ersten Hilfsantrag (Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens) durchdringen. Auch dem zweiten Hilfsantrag müsse der Erfolg versagt bleiben, da die Beklagte nicht verpflichtet sei, dem Kläger die Befähigung zur Laufbahn des höheren Dienstes zuzuerkennen. Denn der Kläger sei nicht im Besitz einer für die höhere Laufbahn bei der Deutschen Telekom AG erforderlichen Hochschulausbildung im Sinne von § 50 LAP-TelekomV. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG habe von der ihm in § 51 Abs. 3 Satz 1 LAP-TelekomV eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, die in Betracht kommenden Studienabschlüsse durch Ausführungsanweisung zu regeln, indem er die geeigneten Studienabschlüsse unter Ziffer 4.3.1. des Aufstieghandbuchs festgelegt habe. Über einen derartigen Hochschulabschluss der Rechtswissenschaften mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (Nr. 1), ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Wirtschaftswissenschaften (Nr. 2) oder einen Masterabschlusses der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften (Nr. 3) verfüge der Kläger nicht. Denn der von ihm an der Fachhochschule Mainz erworbene Masterabschluss sei kein solcher, der unter Beachtung der für alle Bundesbeamten geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften die Voraussetzungen der Nr. 3 erfülle. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 BRRG bzw. den mit diesen rahmenrechtlichen Vorgaben übereinstimmenden laufbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15a Abs. 2 Satz 2 BBG, 30 Abs. 1 Satz 1 BLV) setze die Befähigung für die Laufbahn zum höheren Dienst eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren voraus, wobei der erste Teil ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule sei, an das sich ein mindestens zweijähriger Vorbereitungsdienst anschließe. Als nach dem Maßstab des § 15a Abs. 2 Satz 2 BBG geeignetes Studium sei ein wissenschaftliches Studium anzusehen, das sich im Wesentlichen auf die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden konzentriere, während der anschließende Vorbereitungsdienst sich mit der berufspraktischen Anwendung befasse. Damit unterscheide sich die für die Laufbahn des höheren Dienstes geforderte Hochschulausbildung von einem Fachhochschulstudium, das gemäß § 18 Abs. 2 BBG die Zulassung zum gehobenen Dienst eröffne. An diesen Vorgaben müssten sich auch die personalrechtlichen Vorschriften der bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamten orientieren, so dass bei einer mit den rahmengesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 2 Nr. 4 BRRG konformen Auslegung ein nach Nr. 4.3.1. Satz 2 des Aufstiegshandbuchs geeignetes Studium ohne die berufspraktischen Anteile ebenfalls nicht weniger als drei Jahre betragen dürfe. Das Studium müsse die Voraussetzung des § 30 BLV erfüllen. Damit würden von Nr. 4.3.1 Satz 2 Nr. 3 des Aufstiegshandbuchs nur Masterabschlüsse erfasst, die auf einem wissenschaftlichen Studium von mindestens drei Jahren beruhten. Dies sei bei dem Masterabschluss des Klägers nicht der Fall, denn es handele es sich bei dem Studiengang Business Law um ein berufsbegleitendes Studium mit einer Regelstudienzeit von eineinhalb Jahren. Davon seien zwei Halbjahre für Lehrveranstaltungen und ein halbes Jahr für die Erstellung der Masterarbeit geplant; das Studium sei äquivalent zu einem einjährigen Vollzeitmasterstudium. Die für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes geforderte mindestens dreijährige Studienzeit lasse sich daher weder allein aus dem Masterstudiengang noch unter Einbeziehung des vom Kläger an der Fachhochschule Nordostniedersachsen absolvierten Studiums im Fach Wirtschaftsrecht herleiten. Denn das Fachhochschulstudium könne allenfalls als nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 BBG vorgeschriebener Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes angesehen werden. Eine andere rechtliche Bewertung ergebe sich auch nicht aus der Akkreditierung des Studiengangs Business Law mit dem Abschluss Master of Laws durch das AQAS mit der Maßgabe, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs den Zugang zum höheren öffentlichen Dienst eröffne. Denn nach allgemeinem Verständnis stelle die Akkreditierung von Studiengängen lediglich ein länder- und hochschulübergreifendes Instrument der Qualitätssicherung dar, mit dem in einem formalisierten und objektivierbaren Verfahren festgestellt werde, ob ein Studiengang in fachlich inhaltlicher Hinsicht und hinsichtlich seiner Berufsrelevanz den Mindestanforderungen entspreche. Gemessen an dieser Zweckbestimmung dürfe eine Akkreditierung sich nicht in Widerspruch zu den bundesgesetzlich festgelegten laufbahnrechtlichen Vorschriften setzen. Beachte sie wie im Falle der Akkreditierungsentscheidung vom 12. Mai 2004 durch AQAS diese Vorgaben nicht, erweise sie sich für die beamtenrechtlich zu treffende Entscheidung über die Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung als unbeachtlich. Da der Kläger bereits aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes nicht erfülle, komme es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der von ihm absolvierte Studiengang der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften im Sinne der Ziffer 4.3.1. Satz 2 Nr. 3 des Aufstiegshandbuchs zuzurechnen sei, nicht (mehr) an. Ebenso wenig bedürfe es einer Entscheidung darüber, ob die Beklagte das ihr nach § 50 LAP-TelekomV eingeräumte Ermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt habe, eine Zuerkennung der Laufbahnbefähigung mangels betrieblichen Interesses an einem Einsatz des Klägers als Beamter des höheren Dienstes zu verneinen. Gegen dieses, ihm am 16. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2009 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung dieser Berufung verweist der Kläger zunächst darauf, dass aufgrund der unstreitigen Akkreditierung des von ihm absolvierten Masterstudiengangs mit dem Grad Master of Laws sowie seiner bereits jahrelangen Ausübung von Tätigkeiten des höheren Dienstes in seinem Fall ein Beförderungsanspruch zu bejahen sei. Voraussetzung für die Beförderung eines beurlaubten Beamten sei nämlich nach Gliederungsziffer 4.8 des Aufstiegshandbuchs lediglich die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, und diese sei beim Kläger vorzunehmen. Ein Ermessen des Dienstherrn möge zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG bestehen. Die Beklagte habe ihr Ermessen jedoch selbst reduziert, indem sie durch die Regelung von Ziffer 4.8 des Aufstiegshandbuchs die Anerkennung der Laufbahnbefähigung zur einzigen Voraussetzung für die Beförderung gemacht habe. Selbst bei sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Bewerbern müsse eine „leistungsbezogene Auswahl“ zu Gunsten des Klägers ausfallen, da der zu besetzende Dienstposten längst von ihm wahrgenommen werde und nachweislich seine Leistungen vollumfänglich den Anforderungen des höheren Dienstes entsprächen. Das Ermessen der Beklagten gemäß Ziffer 4.7 des Aufstiegshandbuchs sei damit auf Null reduziert. Demgemäß bleibe nur die Frage der Laufbahnbefähigung zu entscheiden, die die Kammer fälschlich unter Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Beamtenrechts verneint habe. Die Kammer habe die Akkreditierung des Studienganges durch AQAS nicht für unbeachtlich erklären dürfen, denn sie habe dabei die einschlägige rahmenrechtliche Gesetzeslage aus § 9 Abs. 2 HRG vernachlässigt. Gemäß dieser Regelung hätten die Länder gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen gewährleistet werde. Gleichwertigkeit bedeute in diesem Zusammenhang nicht lediglich eine Qualitätssicherung im Sinne innerer Gleichwertigkeit, sondern auch die Sicherstellung äußerer Gleichwertigkeit im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung und Wirksamkeit von Studienabschlüssen. Denn gemäß § 10 Abs. 1 HRG handele es sich bei Studiengängen um berufsqualifizierende Abschlüsse, was gemäß § 19 Abs. 3 HRG auch für Master- oder Magistergrade gelte, die nach einer Regelstudienzeit von mindestens einem oder höchstens zwei Jahren verliehen würden. Damit diene § 9 Abs. 2 HRG auch der Ordnung der Außenwirksamkeit von Studiengängen, und genau in diesem Bereich habe sich AQAS durch die Akkreditierung des vom Kläger absolvierten Studiengangs an der Fachhochschule Mainz auch im Hinblick darauf bewegt, dass der Studiengang zur Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst führe. Dem entspreche es, dass die Kultusministerkonferenz für Masterabschlüsse anerkannt habe, dass sie dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen verliehen (Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 18. September 2008). Jedenfalls aber sei den Hilfsanträgen des Klägers zu entsprechen, da der von ihm absolvierte Masterstudiengang ein solcher des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften und damit wirtschaftswissenschaftlicher Art sei. Der Kläger habe bereits mehrfach dargelegt, dass er sich inhaltlich mit der konkreten Gestaltung wirtschaftlicher Vorgänge nach rechtlichen Vorgaben beschäftige, nicht aber mit abstrakten Rechtsfragen. Der Kläger beantragt, das am 22. Januar 2009 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen - 5 K 1390/08.GI - abzuändern und den Bescheid des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 23. November 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Postrat zu befördern, hilfsweise, den Bescheid des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 23. November 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiter hilfsweise, den Bescheid des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 23. November 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Befähigung zur Laufbahn des höheren Dienstes zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stellt zunächst klar, dass sie nie behauptet habe, derzeit keine Beförderungen durchzuführen. Vielmehr habe sie lediglich dargelegt, dass kein betriebliches Interesse am Einsatz von Aufstiegsbeamten in einer höheren Laufbahn bestehe. In diesem Zusammenhang werde als gerichtsbekannt vorausgesetzt, dass die Deutsche Telekom AG weiterhin darum bemüht sei, Personalüberhänge abzubauen. Dies werde verdeutlicht durch die Entscheidung des Vorstandes, auch im Jahre 2009 keine Aufstiegsmaßnahmen durchzuführen. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. August 1995, 2 C 29.94) festgestellt habe, sei die Möglichkeit des Aufstiegs im Grundsatz nichts anderes als die Möglichkeit der Beförderung und diene deshalb dem Interesse des Dienstherrn an Aufbau und Erhaltung einer nach dem Leistungsgrundsatz ausgewogenen Personalstruktur. Demgemäß liege die nähere Entscheidung, bei wie vielen Beamten und nach welchen Kriterien im Rahmen des Leistungsgrundsatzes der Dienstherr von der Möglichkeit des Aufstiegs Gebrauch mache, in seinem personalpolitischen Ermessen. Ebenso bestehe ein Ermessen, ob der Dienstherr neben den im Aufstiegshandbuch genannten Studiengängen weitere Abschlüsse als für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung ausreichend ansehe. Eine solche Anerkennungsprüfung könne gegenwärtig unter Berücksichtigung der betrieblichen und personalwirtschaftlichen Belange der Deutschen Telekom AG ebenfalls nicht erfolgen. Es bleibe daher dabei, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes nicht erfülle, denn der von ihm erworbene Masterabschluss gehöre jedenfalls nicht der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften an, wie die Beklagte bereits mehrfach dargelegt habe. Das Verwaltungsgericht Gießen habe deshalb sowohl einen Anspruch auf Beförderung als auch einen solchen auf Zuerkennung der Laufbahnbefähigung zutreffend verneint. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.