Beschluss
1 A 1201/09.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0209.1A1201.09.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. März 2009 - 1 K 568/08.DA - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 22.983,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. März 2009 - 1 K 568/08.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 22.983,36 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, nicht dargetan. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis vom 7. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorzeitige Beendigung der ihm bewilligten Teilzeitbeschäftigung und auf Besoldungsnachzahlung in Höhe von 22.983,36 €. Die Voraussetzungen des § 85a Abs. 3 Satz 2 HBG, wonach die zuständige Dienstbehörde den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen soll, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung bis zum ursprünglich vorgesehenen Termin am 31. Juli 2008 für den Kläger auch nach seiner unvorhergesehenen Erkrankung nicht unzumutbar geworden ist. Eine derartige Unzumutbarkeit kann zwar auch aus der privaten Sphäre des Beamten stammen; die Gesetzesformulierung lässt aber zugleich erkennen, dass nur schwerwiegende Gründe erfasst werden, bei deren Vorliegen dem Beamten ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung billiger Weise nicht mehr angesonnen werden kann (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - IÖD 2009, S. 74 = NVwZ-RR 2009, 214 ff.). Welche Gründe dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar machen können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie können auch in einer längerfristigen, mit vorübergehender Dienstunfähigkeit verbundenen Erkrankung bestehen. Nach diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Knieverletzung des Klägers am 21. September 2007 und die sich daran anschließende Dienstunfähigkeit bis Ende Januar 2008 nicht genügen, um die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung bis zu ihrem fristgemäßen Ende am 31. Juli 2008 zu bejahen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nicht etwa einen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass eine länger andauernde Erkrankung immer zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung führt; vielmehr kommt es ausdrücklich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, und selbst eine mehr als ein Jahr andauernde Erkrankung, die zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt hat, soll nur in aller Regel die Unzumutbarkeit begründen. In seinem Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 20.07 - (NVwZ 2009, 470 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass ein Fall der Unzumutbarkeit in der Regel dann gegeben sein wird, wenn die Erkrankung deutlich länger als die Hälfte des Freistellungsjahres anhält. Da die Erkrankung des Klägers vom 21. September 2007 bis 31. Januar 2008 deutlich kürzer als die Hälfte des Freistellungsjahres andauerte, ist es nicht rechtsfehlerhaft und stellt keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar, wenn der Beklagte die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung abgelehnt hat. Durch die Knieverletzung sind die mit der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Vorteile nicht nahezu vollständig entwertet worden. Bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, so ist regelmäßig und auch hier davon auszugehen, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 8 S 375/97 - VBlBW 1997, 219). Besondere, über das normale Maß beamtenrechtlicher Streitigkeiten hinausgehende Schwierigkeiten sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denn sie wirft keine rechtliche oder tatsächliche Frage auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Fragen grundsätzlicher Bedeutung beim Widerruf bewilligter Teilzeitbeschäftigung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 und 2 C 20.07 - a. a. O.). Die Frage, wann im konkreten Einzelfall die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung dem Beamten nicht mehr zugemutet werden kann, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Da der Antrag auf Zulassung de Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat setzt den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 12. März 2009 fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).