Beschluss
1 A 1443/09.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:1103.1A1443.09.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. März 2009 - 1 K 2111/07.DA (3) - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. März 2009 - 1 K 2111/07.DA (3) - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Beamtenversorgung aus einem faktischen Beamtenverhältnis während seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Physiklehrer an dem ...-Gymnasium in ... hat. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass es in Anlehnung an die arbeitsrechtlichen Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis auch im Beamtenrecht ein Bedürfnis für das Institut des "faktischen Beamtenverhältnisses" als Rechtsgrundlage für gewährte Leistungen geben kann (vgl. zum Meinungsstand nur: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - alt -, Rdnr. 12 zu § 14 BBG und Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Teil 2 a, Rdnr. 10 ff. zu § 14 BBG sowie aus der Rechtsprechung OVG Magdeburg, Beschluss vom 18.12.1996 - 3 L 156/96 - juris, Rdnr. 76 ff.), so setzt eine derartige Rechtsfigur jedenfalls voraus, dass der Wille aller Beteiligten dahin ging, ein Beamtenverhältnis zu begründen. Einen derartigen Willen haben jedoch die Beklagten - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - zu keinem Zeitpunkt besessen. Vielmehr verweist der Beklagte zu 2. zu Recht darauf, dass die Begründung eines derartigen - ihm gegenüber kirchenrechtlichen - Beamtenverhältnisses bereits an dem evangelischen Glauben des Klägers gescheitert wäre. Auch die Beklagte zu 1. hat nachvollziehbar betont, dass sie lediglich als Abrechnungsstelle fungiert hat und die Beauftragung des Klägers mit den Unterrichtsstunden durch den Verwaltungsrat der Schule erfolgt ist, der zu ihren Lasten kein Beamtenverhältnis hätte begründen können. Vielmehr war dieser nach Ziffer 7c des Vertrags über die Errichtung einer höheren Privatschule in ... vom September 1945 (vgl. Bl. 167 f. Gerichtsakte) lediglich berechtigt, nach Bedarf nebenamtliche Lehrkräfte für den Unterricht hinzuzuziehen, und genau dies ist auch im Fall des Klägers durch die von ihm als "Handschlag" bezeichnete Vereinbarung mit dem damaligen Prälaten Dr. ... und dem Oberstudiendirektor ... geschehen. Ebenso lassen die von der Schulleitung des Gymnasiums an die Beklagte zu 1. weitergeleiteten Stundenbelege (B. 55 ff GA) deutlich erkennen, dass nebenberuflich übernommener Physikunterricht auf Stundenbasis, nicht aber eine Tätigkeit als Beamter auf Teilzeitbasis vergütet werden sollte. Das Verwaltungsgericht hat also nicht u n t e r s t e l l t , dass den Beteiligten der Wille zur Begründung eines Beamtenverhältnisses gefehlt hat, sondern diese Einschätzung folgt aus objektivierbaren Umständen bei Beauftragung und Abwicklung der Unterrichtstätigkeit des Klägers. Allein die in einzelnen Abrechnungsbelegen benutzte formularmäßige Überschrift "Abrechnung für Beamte" vermag diesen fehlenden Willen nicht zu ersetzen. Wenn der Kläger sich gleichwohl aufgrund der langjährigen Unterrichtstätigkeit an der Schule "wie ein Beamter gefühlt" hat, beruht dies auf seiner persönlichen Wahrnehmung und kann kein Beleg dafür sein, dass die Beklagten ein Beamtenverhältnis mit ihm hätten begründen wollen. Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den sozialversicherungsfreien Charakter der Unterrichtstätigkeit des Klägers als Kriterium herangezogen hat, um seinen Beamtenstatus oder ein faktisches Beamtenverhältnis zu verneinen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich erläutert, dass der Kläger zwar - insoweit wie ein Beamter - keine Sozialabgaben von seiner Vergütung für die Lehrtätigkeit abführen musste. Grund für diese Sozialversicherungsfreiheit war jedoch nicht ein etwaiger Beamtenstatus des Klägers, sondern der durch eine entsprechende Bescheinigung des Hauptarbeitgebers nachgewiesene Umstand, dass schon die Einnahmen des Klägers aus seinem Hauptberuf über der Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung lagen und die Sozialabgaben ausschließlich vom Hauptarbeitgeber abgeführt wurden, da dieser die Lehrtätigkeit des Klägers als auch in seinem Interesse liegend eingestuft hat (vgl. Schreiben der Freudenberg Anlagen- und Werkzeugtechnik KG vom 04.09.2001, Bl. 70 Gerichtsakte). Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes eine sachliche Notwendigkeit für die Annahme eines faktischen Beamtenverhältnisses und die Zahlung entsprechender Versorgungsbezüge bestehe, weil er ansonsten jeglicher Anerkennung für 34 Jahre Unterricht beraubt würde, richten sich seine Einwände schon nicht gegen einen tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat lediglich "ergänzend" angemerkt, das auch keine sachliche Notwendigkeit für die Zahlung von Versorgungsbezügen an den Kläger bestehe, weil er für die ausgeübte Nebentätigkeit entlohnt worden sei und keine Sozialabgaben abgeführt habe, die ihm jetzt verloren gingen. Im Übrigen ist für den Senat auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger im Nachhinein die Anerkennung für seinen Unterricht vorenthalten würde, wenn er kein Ruhegehalt erhält. Ebenso ist der Gesichtspunkt, dass aus einem faktischen Beamtenverhältnis - selbst wenn man es zu Gunsten des Klägers annehmen würde - jedenfalls kein Anspruch auf die Zahlung von Versorgungsbezügen für die Zukunft hergeleitet werden kann, vom Verwaltungsgericht nur ergänzend dargelegt worden. Wenn der Kläger dem Verwaltungsgericht insoweit den Vorwurf macht, dessen Rechtsansicht sei "nicht konsequent", so setzt er sich damit ebenfalls nur mit einer ergänzenden, nicht aber einer tragenden Begründungserwägung auseinander. Im Übrigen trifft es in der Sache zu, dass das Rechtsinstitut des faktischen Beamtenverhältnisses - so es überhaupt zur Begründung von beamtenrechtlichen Ansprüchen eine Rolle spielt - allenfalls als Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen von Besoldungsbezügen herangezogen worden ist, die ansonsten mangels wirksamer Ernennung von den betroffenen Beschäftigten hätten zurückgefordert werden müssen (vgl. nur Bay. VGH, Beschluss vom 15.11.2007 - 3 ZB 06.2448 - juris). Darüber hinausgehende Versorgungsansprüche für die Zukunft hat die Rechtsprechung dagegen ausdrücklich verneint (vgl. nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.11.2000 - 2 L 243/99 - juris = NVwZ-RR 2001, 523 f. ). Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf, insbesondere nicht deshalb, weil der Kläger sich zur Begründung seines Anspruchs auf ein Rechtsinstitut beruft, das von der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Weder lässt das Abstellen auf ein gesetzlich nicht verankertes Rechtsinstitut die Rechtsstreitigkeit aus dem Kreis der ansonsten zu bearbeitenden beamtenrechtlichen Streitverfahren hinausragen noch sind die Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Beamtenverhältnisses überhaupt erfüllt, so dass es auf Umfang und Wirkung dieses Instituts ohnehin nicht entscheidungserheblich ankommt. Erst Recht kann die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die Klage bereits mangels Vorverfahrens unzulässig ist (vgl. § 182 Abs. 3 HBG in der bis 31.03.2009 geltenden Fassung) keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art begründen. Denn auf dieses Kriterium hat das Verwaltungsgericht gerade nicht entscheidungserheblich abgestellt, sondern - zu Gunsten des Klägers - die Zulässigkeit der Klage unterstellt und erst die Begründetheit verneint. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil mit ihr geklärt werden könnte, ob bei einem fehlgeschlagenen Beamtenverhältnis nur rückwirkend eine Bestätigung erfolgt, ohne dass für die Zukunft Ansprüche entstehen können. Denn selbst wenn man diese nicht eindeutig formulierte Frage dahingehend interpretiert, dass dem Kläger grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint, inwieweit aus einem faktischen Beamtenverhältnis auch Ansprüche für die Zukunft und nicht nur für die Vergangenheit hergeleitet werden können, so stellt sich diese Frage anhand des vorliegenden Sachverhaltes nicht. Denn der Kläger befand sich während seiner Lehrtätigkeit an der ...-Schule nicht in einem faktischen Beamtenverhältnis, sondern war als Angestellter auf der Grundlage eines Stundenhonorars tätig. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg bleibt, hat der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Mangels sonstiger Anhaltspunkte legt auch der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht den Auffangstreitwert zu Grunde, da es dem Kläger vorrangig nur um die Klärung der Frage geht, ob ihm überhaupt Versorgungsbezüge aufgrund seiner langjährigen Unterrichtstätigkeit zustehen, nicht aber um deren konkrete Höhe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).