Beschluss
1 B 888/08
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2008:1031.1B888.08.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2008 - 9 L 207/08.F (2) – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.271,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2008 - 9 L 207/08.F (2) – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.271,11 € festgesetzt. Die Beschwerde ist (weiterhin) zulässig, auch wenn die Antragsgegnerin mittlerweile mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 den Widerspruch des Antragstellers gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 17. Dezember 2007 zurückgewiesen hat. Denn der Antragsteller hat am 9. Oktober 2008 und damit innerhalb der Klagefrist Klage gegen die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit beim Verwaltungsgericht Frankfurt (9 K 3276/08.F) erhoben, so dass gegenüber der Anordnung des Sofortvollzuges in der noch nicht bestandskräftigen Zurruhesetzungsverfügung nach wie vor die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO denkbar ist. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Insbesondere erweist sich die Zurruhesetzungsverfügung nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie keine Begründung für die festgestellte Dienstunfähigkeit, sondern nur Erläuterungen zur Festsetzung der Versorgungsbezüge enthält. Zwar erscheint es dem Senat ebenso wie dem Verwaltungsgericht zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin sich in diesem Zusammenhang auf die von ihr zitierte Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG berufen kann. Denn die Antragsgegnerin hat zwar in ihrem Anhörungsschreiben vom 27. September 2007 die aus ihrer Sicht zur Dienstunfähigkeit und damit zur Ruhestandsversetzung führenden Gründe dargelegt und somit dem Antragsteller ihre Auffassung bezüglich der Sach- und Rechtslage mitgeteilt. Der Antragsteller hat allerdings danach zahlreiche Einwendungen sowohl in Bezug auf den aus seiner Sicht nicht gescheiterten Arbeitsversuch vom Sommer 2007 als auch bezüglich der Einschätzung seiner gesundheitlichen Konstitution erhoben. Mit diesen Einwendungen hätte die Antragsgegnerin sich im Einzelnen auseinander setzen und insoweit die Zurruhesetzungsverfügung über die Darlegungen im Schreiben vom 27. September 2007 hinaus ergänzend begründen müssen. Denn auf andere Weise war für den Antragsteller nicht erkennbar, ob die Antragsgegnerin seine Einwendungen zur Kenntnis genommen hat und wie sie sie im Einzelnen bewertet. Die unzureichende Begründung ist allerdings zulässigerweise durch die ausführlichen Erwägungen in dem mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 geheilt worden, der sich auch zu den einzelnen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen äußert (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG). Auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht zu Recht schon während des erstinstanzlichen Eilverfahrens abgestellt unter dem Gesichtspunkt, dass die unzureichende Begründung im Widerspruchsbescheid - wie inzwischen geschehen - nachgeholt werden kann. Auch wenn die ergänzende Begründung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht vorlag, war das Verwaltungsgericht deshalb nicht gehalten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs allein im Hinblick auf die seinerzeit noch unzureichende Begründung anzuordnen (vgl. auch § 46 HVwVfG). Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht in Übereinstimmung mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. September 2007 davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund der verschiedenen Krankheitsbilder dienstunfähig ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem zitierten amtsärztlichen Gutachten, das den langjährigen Krankheitsverlauf und die zwischenzeitlichen Behandlungsvarianten umfassend wiedergibt. Danach beruht die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf dem gescheiterten Arbeitsversuch und der seinerzeit noch nicht abgeschlossenen medikamentösen Schmerztherapie, sondern die Gesamtheit der beim Antragsteller nach und nach aufgetretenen Erkrankungen einschließlich der sich daraus ergebenden psychischen Verfassung ist Anlass für die Feststellung der Dienstunfähigkeit gewesen. Deshalb sprechen die vom Antragsteller im Gerichtsverfahren vorgelegten Atteste seines Schmerztherapeuten Dr. Hellinger - nach denen zunächst die medikamentöse schmerztherapeutische Behandlung Stück für Stück beendet und schließlich aus schmerztherapeutischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen soll - auch nicht für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Denn ungeachtet dessen, dass einem amtsärztlichen Gutachten gegenüber einem privatärztlichen Attest in der Regel ohnehin größere Bedeutung beizumessen ist (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 ff.) belegt das letzte vorgelegte Attest vom 8. April 2008 allenfalls, dass der Antragsteller trotz seines Schmerzsyndromes wieder arbeiten kann. Die Dienstunfähigkeit ist jedoch aufgrund eines wesentlich vielfältigeren Beschwerdebildes festgestellt worden, das durch die möglicherweise verbesserte Beherrschung des Reiz-Reaktionsschemas nicht insgesamt ausgeräumt ist. Insofern trifft es auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin den Arbeitsversuch vom Sommer 2007 vorzeitig als gescheitert angesehen hat. Vielmehr stellt sie in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Gutachten zu Recht darauf ab, dass sich unterschiedliche Auffassungen zur Gestaltung der Arbeitsumgebung zwischen Kollegen nie völlig ausschließen lassen und deshalb die Fähigkeit zu angemessenem kollegialen Umgang miteinander - gerade wenn man sein Arbeitszimmer teilen muss - Bestandteil der zu fordernden Dienstfähigkeit ist. Auch die mit 40 % vom Versorgungsamt anerkannte Behinderung des Antragstellers steht der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht entgegen. Denn selbst wenn man in Anwendung von § 84 Abs. 2 SGB IX davon ausgeht, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht nur bei Schwerbehinderten, sondern für alle längerfristig erkrankten Beschäftigten und damit auch in Bezug auf den Antragsteller Anwendung findet (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 06.03.2008 - 1 TG 2730/07 -), hat die Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis ein derartiges Eingliederungsmanagement für den Antragsteller durchgeführt. Sie hat mit ihm mehrere Personalgespräche zu seinen Einsatzmöglichkeiten geführt und insbesondere unter Einschaltung des Gesundheitsamtes und auf dessen Empfehlung hin im Juni 2007 dem Arbeitsversuch zugestimmt, der dann allerdings gescheitert ist. Auch die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges ist letztlich nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der Sofortvollzug nicht abstrakt allein zur Vermeidung der Rechtsfolgen des - bei Erlass der Verfügung noch erwarteten und später tatsächlich eingelegten - gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels des Widerspruchs angeordnet werden kann. Dies ist jedoch in dem angefochtenen Zurruhesetzungsbescheid auch nicht geschehen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin sich zusätzlich darauf berufen, dass eine weitere Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durch die Nichtbesetzung der Stelle des Antragstellers nicht hingenommen werden kann und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den übrigen Mitarbeitern es ausschließe, die faktisch seit langer Zeit unbesetzte Stelle noch weiter im Wege der Vertretung ausfüllen zu müssen. Insofern hat die Antragsgegnerin Ausführungen zur Notwendigkeit des Sofortvollzuges im konkreten Einzelfall gemacht und sich nicht ausschließlich auf die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung bezogen. Schließlich ist auch die vom Antragsteller dargelegte schwierige wirtschaftliche Situation kein Grund, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Denn wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, wird unabhängig von der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 HBG immer eine Kürzung der Bezüge auf das Niveau des Ruhegehaltes vorgenommen, so dass sich die Einkünfte des Antragstellers in jedem Fall deutlich verringert hätten. Im Übrigen könnten die finanziellen Probleme des Antragstellers ohnehin nicht dazu führen, eine ansonsten gebotene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufzuschieben, nur um dem Antragsteller sein bisheriges Einkommensniveau zu erhalten. Vielmehr wird umgekehrt von dem Beamten erwartet, dass er sich auf seine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einstellt, insbesondere wenn - wie hier - schon in früheren Jahren mehrmals erkennbar geworden ist, dass eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Betracht kommen könnte. Allenfalls mag zu prüfen sein, ob der Antragsteller eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltes nach § 14a BeamtVG verlangen kann, da er - soweit für den Senat erkennbar - jedenfalls die Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4 dieser Vorschrift erfüllt. Sofern der Antragsteller außerdem bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG erfüllt, könnte daher ein Anspruch auf die vorübergehende Erhöhung bestehen und es wäre Sache des Beamten, einen entsprechenden Antrag gemäß § 14a Abs. 4 BeamtVG zu stellen. Auf diese Möglichkeit ist der Antragsteller im Übrigen bereits mit Übersendung der Zurruhesetzungsverfügung vom 17. Dezember 2007 durch ein entsprechendes Merkblatt ausdrücklich hingewiesen worden. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert wie das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).