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Beschluss

1 TG 2541/06

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2007:0817.1TG2541.06.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2006 - 12 G 26/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 117,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2006 - 12 G 26/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 117,67 € festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde, nachdem der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist entgegen der Ankündigung seines Prozessbevollmächtigten die Beschwerde nach den außergerichtlichen Verhandlungen mit der Antragsgegnerin nicht zurückgenommen hat. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid der Landesärztekammer Hessen vom 23. September 2005 überwiegt nicht das gesetzlich begründete öffentliche Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheids, der bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Aufgrund der gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Bedenken kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht versagt hat, wobei eine über das Beschwerdevorbringen hinausgehende Überprüfung dem Senat verwehrt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zu Recht entschieden, dass die Kosten für die Unterhaltung der Akademie für ärztliche Fortbildung und Weiterbildung und der Aus- und Weiterbildungseinrichtung für Arzthelfer/innen, der X...-Schule in Bad Nauheim, bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt werden können, denn das Betreiben beider Bildungseinrichtungen wird vom Aufgabenbereich der Landesärztekammer Hessen umfasst. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Heilberufsgesetz in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66) - HeilbG - gehört es zur Aufgabe der Antragsgegnerin, die berufliche Fortbildung der kammerangehörigen Ärzte insbesondere durch Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen zu fördern. Es kann gerichtlich nicht beanstandet werden, wenn die Antragsgegnerin dieser Bildungspflicht dadurch nachkommt, dass sie eine Akademie unterhält, an der sie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anbietet. Die Unterhaltung der X...-Schule in Bad Nauheim ist aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 6 HeilbG gerechtfertigt, wonach zu den Aufgaben der Landesärztekammer insbesondere auch die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen gehört. An der X...-Schule werden Arzthelferinnen zu Arztfachhelferinnen ausgebildet. Diese Weiterbildung qualifiziert sie für die Übernahme von Führungs- und Ausbildungsfunktionen in Arztpraxen. Seit dem Jahr 1981 werden Arzthelferinnen je Ausbildungsjahr für eine Woche in der X...-Schule ausgebildet. Außerdem werden Einführungsseminare für Umschüler und spezielle Qualifizierungen durchgeführt. Insgesamt leistet die X...-Schule einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Die Berechtigung zur Unterhaltung einer Aus- und Weiterbildungseinrichtung für Arzthelferinnen ergibt sich auch aus § 71 Nr. 6 Berufsbildungsgesetz, wonach die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten in ihrem jeweiligen Bereich zuständig sind. Zur weiteren Begründung der Berechtigung zum Betreiben der Akademie für ärztliche Fortbildung und Weiterbildung und der X...-Schule in Bad Nauheim wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung, mit der der Antragsteller im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen teilweise wiederholt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wegen des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - 11 UE 4505/98 - ESVGH 55, 47 ff. = NWVBl. 2005, 75 f.) steht es ihr grundsätzlich frei, ob sie ihre Pflicht zur Fortbildung und Förderung der Qualitätssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 HeilbG durch eigene oder fremde Bildungseinrichtungen erfüllt. Im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen der Antragsgegnerin für ihre beiden Bildungseinrichtungen unverhältnismäßig hoch sind. Der Antragsteller hat durch die Unterhaltung der Akademie für ärztliche Fortbildung und Weiterbildung und der X...-Schule in Bad Nauheim auch einen Vorteil im Sinne des Beitragsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 - NJW 1990, 786). Als Arzt ist er gemäß § 23 Nr. 1 HeilbG und § 4 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte vom 2. August 1998 verpflichtet, sich beruflich fortzubilden, was ihm an der Akademie der Antragsgegnerin ermöglicht wird. Die Ausbildung und Weiterqualifizierung von Arzthelferinnen an der X...-Schule führt zur Verbesserung der Kenntnisse des ärztlichen Assistenzpersonals und dient der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, die auch dem Antragsteller zu Gute kommt. Der Antragsteller hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).