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Beschluss

1 TG 4006/00

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2000:1212.1TG4006.00.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. September 2000 - 8 G 391/00 (1) - wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. September 2000 - 8 G 391/00 (1) - wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt. Die mit Senatsbeschluss vom heutigen Tag - 1 TZ 3454/00 - zugelassene Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig bis 14 Tage nach Zustellung einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffenden erneuten Zulassungsentscheidung zu dem Aufstiegslehrgang für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf fehlerfreie Betätigung des Auswahlermessens im Rahmen des Zulassungsverfahrens 1999 für den Aufstiegslehrgang 2000 hat und dass der Antragsgegner sein Ermessen bei der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung fehlerhaft ausgeübt hat. Das beruht darauf, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung auf die Beurteilung über die Antragstellerin vom 8. September 1999 (vgl. Bl. 17 f. der Gerichtsakte) abgestellt hat, obwohl sie als freigestellte örtliche Frauenbeauftragte nicht hätte beurteilt werden dürfen. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die Frauenbeauftragte weisungsfrei (§ 20 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG -) und mit eigenen Rechten ausgestattet ist (§§ 18, 19 HGlG), andererseits eine dienstliche Tätigkeit verrichtet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 HGlG), zur innerbehördlichen Willensbildung beiträgt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HGlG) und kein Interessenvertretungsorgan ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 HGlG). Doch dürfen Frauenbeauftragte wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung (§ 20 Abs. 3 Satz 1 HGlG). Diese Bestimmung enthält ein allgemeines Benachteiligungsverbot, wie es in gleicher Weise für Personal- und Betriebsräte gilt (so von Roetteken, Hessisches Gleichberechtigungsgesetz, Kommentar, § 20 Rdnr. 15 unter Hinweis auf LT-Drucksache 13/4814 S. 37). Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für den weiteren beruflichen Aufstieg einer Frauenbeauftragten. Ist sie vollständig - wie die Antragstellerin - freigestellt, so darf sie nach Sinn und Zweck des Benachteiligungsverbots auch nicht beurteilt werden, weil eine fachliche Bewertung ihrer dienstlichen Tätigkeit, die allein in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse als Frauenbeauftragte besteht, ihrer Position widersprechen würde, die durch die Weisungsfreiheit seitens ihres Dienstherrn geprägt ist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 HGlG). Dieser Konflikt zwischen Beurteilungsfreiheit und der Gewährleistung weiteren beruflichen Aufstiegs kann auch nach Auffassung des angerufenen Senats - ebenso wie bei freigestellten Personalratsmitgliedern - nur in der Weise gelöst werden, dass eine fiktive Fortschreibung der (letzten) dienstlichen Beurteilung vorgenommen wird (vgl. hierzu von Roetteken, a.a.O., § 20 Rdnr. 16 m.w.N. aus der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur). Der Senat sieht sich - bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Rechtslage - nicht gehindert, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die Position der Frauenbeauftragten und auf das für sie geltende Benachteiligungsverbot im Hinblick auf ihren weiteren beruflichen Aufstieg zu übertragen. Der Umstand, dass die Frauenbeauftragte ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahrnimmt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 HGlG), steht dem nicht entgegen. Wenn Rothländer (Der Personalrat 1996, 479 ff., 485) aus diesem dienstlichen Bezug ableitet, dass auch die Tätigkeit der Frauenbeauftragten einer (dienstlichen) Beurteilung unterliegt, greift diese Argumentation zu kurz. Gerade in Fällen der vollständigen Freistellung einer Frauenbeauftragten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 a.E. HGlG) wird der zur Beurteilung befugte Dienstvorgesetzte auch gleichzeitig derjenige sein, mit dem die Frauenbeauftragte in dieser Funktion dienstlich zu tun hat und es kann in diesem Zusammenhang zu Konflikten gekommen sein. Diese Situation kann nach Auffassung des Senats nicht damit herunter gespielt werden, dass dies "in der Natur der Sache" liege und die Tätigkeit der Frauenbeauftragten weisungsfrei sei. Eine Lösung unter Hinweis auf die Befangenheitsregel des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) erscheint ebenso wenig hilfreich wie der Hinweis auf die mögliche Bestellung eines anderen Beurteilers. Dieser dürfte gerade nicht in der Lage sein, die Tätigkeit der Frauenbeauftragten dienstlich zu beurteilen, weil diese Aufgabe in aller Regel und in erster Linie dem/der Dienstvorgesetzten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz - HBG -) der Frauenbeauftragten zufällt (vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 316 m.w.N.). Dem gefundenen Ergebnis stehen die Senatsbeschlüsse vom 15. August 1995 - 1 TG 2416/95 - (HessVGRspr. 1996, 35) und vom 30. August 1996 - 1 TG 3381/96 - (HessVGRspr. 1996, 65) nicht entgegen. In dem erstgenannten Beschluss hat der Senat entschieden, dass bei der Bestellung einer Frauenbeauftragten nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz die Grundsätze des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs keine Anwendung finden. Nur in diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Stelle der Frauenbeauftragten im Unterschied zu Personalratsmitgliedern oder zu dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten, die von den jeweils wahlberechtigten Bediensteten gewählt würden, der Leitung der betreffenden Behörde zugeordnet sei und insoweit mit der Funktion des Datenschutzbeauftragten einer Behörde sowie des Beauftragten für die Angelegenheiten der Schwerbehinderten verglichen werden könne. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass die Bestellung zur Frauenbeauftragten keine Maßnahme im Vorfeld einer Beförderung oder der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens sei. Aussagen zur hier streitigen Frage, ob und wie eine Frauenbeauftragte beurteilt werden kann, enthält dieser Beschluss nicht. Entsprechende Hinweise lassen sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 30. August 1996 (a.a.O.) entnehmen, der sich mit dem Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten bei Personalmaßnahmen des Dienstherrn und ihrem Widerspruchsrecht (§§ 18, 19 HGlG) befasst. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Seine Höhe bewertet der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung mit der Hälfte des sog. Auffangstreitwertes, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch die Zulassung der Antragstellerin für den Aufstiegslehrgang 2000 ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).