Beschluss
1 TG 4383/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0430.1TG4383.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die durch Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1997 -- 1 TZ 3149/97 -- gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen ein Amt eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage zu übertragen und sie in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfG , Beschluß vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247; Hess. StGH, Urteil vom 13. Mai 1992, NVwZ-RR 1993, 201 f.) verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und des Auswahlermessens sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfaßt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1985 -- 1 TG 252/85 --, ESVGH, 35, 315 Nr. 172, vom 12. Oktober 1987 -- 1 TG 2724/87 -- und vom 26. Oktober 1993 -- 1 TG 1585/93 --, DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347 jeweils m. w. N.), ist vom Antragsgegner beachtet worden. Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Prüfungsmaßstab, der der Rechtsprechung des Senats entspricht, und unter Berücksichtigung der dem Gericht lediglich zustehenden eingeschränkten Prüfungskompetenz bei der Kontrolle von Personalentscheidungen der vorliegenden Art ist die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Das Vorbringen des Antragstellers, insbesondere auch im Beschwerdeverfahren, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Polizeipräsident in Wiesbaden für die Auswahlentscheidung und die Ernennung der ausgewählten Beamten zuständig. Gemäß § 12 Abs. 1 HBG ernennt die Landesregierung die Landesbeamten auf Vorschlag des zuständigen Ministers, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Landesregierung kann die Minister ermächtigen, die ihnen übertragenen Befugnisse, Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Hessische Landesregierung durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25) dem zuständigen Minister die Befugnis übertragen, u. a. Beamte des mittleren Dienstes zu ernennen, wobei der Minister des Innern gemäß § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung zugleich ermächtigt wird, die Ernennungsbefugnis auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden und auf die Polizeipräsidenten weiter zu übertragen. Dementsprechend hat der Hessische Minister des Innern durch Art. 1 § 1 Nr. 1 der Zweiten Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Bereich der Polizei vom 23. April 1992 (GVBl. I S. 203) u. a. den Polizeipräsidenten die Befugnis zur Ernennung von Beamten des mittleren Dienstes übertragen. Die Auswahl der Beigeladenen beruht auf einem aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich. Die wesentlichen Auswahlerwägungen sind noch hinreichend schriftlich niedergelegt worden und genügen inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung. Es kann gerichtlich nicht beanstandet werden, daß die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung nur mit einem um 0,35 Punkten verminderten Wert, also statt mit 11 Punkten nur mit 10,65 Punkten berücksichtigt worden ist. Zur Vorbereitung der Auswahl für die besetzbaren 25 Polizeihauptmeisterstellen mit Amtszulage sind die in Betracht kommenden 176 Polizeihauptmeister aktuell dienstlich beurteilt worden. Grundlage dieser Beurteilungen und der sich anschließenden Beförderungsauswahl waren die Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien beim Polizeipräsidium Wiesbaden vom 12. Oktober 1995. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg die fehlende Zuständigkeit des Polizeipräsidenten Wiesbaden für den Erlaß dieser Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien. Der Polizeipräsident ist für dienstliche Beurteilungen der ihm unterstellten Beamten zuständig. Gemäß § 1 Nr. 1 der Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Bereich der Polizei in der Fassung vom 23. April 1992 ist ihm die Ernennungskompetenz für Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO übertragen worden. Im Rahmen dieser Zuständigkeit ist er befugt, zur Regelung des Verfahrens und insbesondere zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien zu erlassen. Soweit sich auf freie Planstellen Beamte von anderen Dienststellen bewerben, ist er allerdings verpflichtet, ein eventuell abweichendes Beurteilungsniveau zu berücksichtigen. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die inhaltliche Ausgestaltung der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien. Es ist sachgerecht, wenn in Nr. 2.1 der Richtlinien als Maßstab für die Beurteilung die durchschnittlichen Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des Polizeidienstes in der jeweils übertragenen Aufgabe angenommen werden und von einem Durchschnittswert von 9 Punkten ausgegangen wird. Wie bei der Zuordnung der Beurteilungsskala der Einzelmerkmale zu einem Punktsystem orientiert sich der Durchschnittspunktwert von 9 Punkten an den Notendefinitionen, die gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn des Hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 18. Juli 1996 (GVBl. I S. 326) für die Bewertung der Leistungen der Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung und den Prüfungen gelten. 8 bis 10 Punkte werden danach für eine befriedigende Leistung erteilt, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht. Es kann gerichtlich auch nicht beanstandet werden, daß nach den Beurteilungsrichtlinien bei bestimmten Einzelbewertungen der Beurteilung die dienstliche Erfahrung des jeweiligen Beamten mit einzubeziehen ist. Wesentlich für den Senat ist in diesem Zusammenhang, daß in Nr. 2.2 der Richtlinien ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die gewonnene dienstliche Erfahrung sich tatsächlich positiv ausgewirkt hat, und daß eine pauschale Zurechnung von Dienstzeit als Erfahrung und Bewährung unzulässig ist. Wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums bestehen auch keine erheblichen Bedenken dagegen, daß gemäß Nr. 3.3 der Richtlinien die Einzelbewertungen "zur Realisierung des Leistungsprinzips" unterschiedlich gewichtet werden. Die vorgenommene besondere Heraushebung einzelner Beurteilungsmerkmale erscheint nicht willkürlich oder offensichtlich sachwidrig. Eventuelle Ungereimtheiten, die im Einzelfall wegen der Gewichtung der Merkmale einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz als naheliegend erscheinen lassen, können im Rahmen des weiteren Verfahrens, -- insbesondere durch den wertenden Abgleich der Beurteilungen durch die Beurteilungskommission korrigiert werden. Die gemäß Nr. 7 der Richtlinien gebildete Beurteilungskommission, der leitende Polizeibeamte der verschiedenen Abteilungen und Direktionen des Polizeipräsidiums Wiesbaden angehören, hat die Aufgabe, die behördeninterne Niveaueinhaltung bei der Erstellung der Beurteilungen durch die unterschiedlichen Erst- und Zweitbeurteiler zu überwachen, den Beurteilern gegebenenfalls zur Erreichung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs notwendige Hilfestellung zu geben und die Beurteilungen zu überprüfen, wenn sie erheblich von den vorangegangenen Beurteilungen abweichen. Zur Vorbereitung der Beförderungsentscheidung u. a. zugunsten der Beigeladenen ließ der Polizeipräsident in Wiesbaden aktuelle dienstliche Beurteilungen erstellen, die von der Beurteilungskommission in einer ersten Sitzung am 16. September 1996 einer vergleichenden Betrachtung hinsichtlich des Beurteilungsniveaus unterzogen wurden. Hierbei stellte die Kommission im Beurteilungsniveau so deutliche Unterschiede fest, daß sie eine grundsätzliche Neuerstellung der Beurteilungen für erforderlich hielt. Die überarbeiteten Entwürfe der Beurteilungen wurden in der zweiten Sitzung der Kommission am 11. Oktober 1996 einer erneuten vergleichenden Betrachtung unterzogen. Dabei wurde einerseits für den Bereich jeweils der Zweitbeurteiler analysiert, ob das Beurteilungssystem in erkennbar personenbezogener Differenzierung angewandt wurde oder ob eine zu pauschale Handhabung der Punktwertzuwächse anzunehmen war, und andererseits, ob aus dem normalen Bereich herausragende Herabsetzungen bzw. Zuwächse festzustellen waren. Die Entwürfe der Beurteilungen wurden mit entsprechenden Hinweisen an die Beurteiler zurückgereicht. In der dritten und letzten Sitzung der Kommission am 14. November 1996 wurden die fertig erstellten und eröffneten Beurteilungen gesichtet und darauf überprüft, ob Veränderungen gegenüber den Entwürfen im Sinne der Kommissionshinweise vorgenommen worden waren. Soweit dies nicht der Fall war, wurden die Beurteiler aufgefordert, die Gründe hierfür darzustellen. Die Kommission hat hierbei nicht ihr eigenes Urteil über die zu beurteilenden Personen als Maßstab genommen, sondern allein die von den Beurteilern vorgetragenen Gründe für die entsprechenden besonders hohen Punktzuwächse daraufhin überprüft, ob im Sinne der Gleichbehandlung diese Umstände auch von anderen Beurteilern zum Anlaß einer entsprechenden Bewertung genommen worden wären. Zusammengefaßt kam die Kommission in 29 Fällen zu dem Ergebnis, daß die vorgetragenen Gründe für die vorgenommenen Beurteilungen nachvollziehbar waren und in 13 Fällen diese Gründe als nicht sachgerecht bewertet werden mußten. In diesen 13 Fällen und in 2 Fällen, in denen dem Beurteiler auch nach dessen Anhörung der Vorwurf einer pauschalen Besserstellung der von ihm beurteilten Beamten gemacht werden mußte, gab die Kommission dem Behördenleiter die Empfehlung, die entsprechenden Beurteilungen in das Beförderungsauswahlverfahren nur mit einem jeweils beschriebenen, niedrigeren Wert einzubeziehen, um eine sachwidrige Ungleichbehandlung zu verhindern. Im Fall des Antragstellers wurde der Beurteiler eingehend zu den Gründen befragt, die ihn veranlaßt hatten, dem Antragsteller eine Punktwertsteigerung von 0,89 zu bescheinigen. Nach den Auswahlerwägungen, die in dem Beförderungsauswahlvermerk vom 30. Januar 1997 und den ergänzenden Ausführungen in dem vom Polizeipräsidenten unterzeichneten Schriftsatz vom 1. August 1997 schriftlich hinreichend niedergelegt worden sind, zeigten die Darlegungen des Beurteilers des Antragstellers in der dritten Kommissionssitzung, daß er sich mit seinen Erwägungen nicht im Rahmen des allgemein praktizierten Verfahrens bewegt habe. Bei Anerkennung der nachvollziehbar dargestellten Leistungssteigerung sei der Kommission im Vergleich zu den anderen Beamten nur ein um 0,35 reduzierter Punktzuwachs akzeptierbar gewesen. Sie habe deshalb dem Polizeipräsidenten einstimmig empfohlen, bei anstehenden Personalmaßnahmen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mit einer um 0,35 Punkte verminderten Durchschnittseinstufung zu berücksichtigen. Ausdrücklich wird in dem Auswahlvermerk vom 30. Januar 1997 auch ausgeführt, daß nach ausführlicher Bewertung und Gewichtung seines aus den Personalakten ersichtlichen dienstlichen Werdeganges in der Beurteilungskommission und bei den anschließenden Beförderungsauswahlberatungen entschieden worden sei, daß der Antragsteller durch den durchaus anerkennenswerten Wechsel von der Streifendiensttätigkeit in eine Spezialeinheit seinen Leistungswillen nachgewiesen habe, aber noch die Bestätigung der Leistungssteigerung ausstehe, um im Rahmen der Bestenauslese die Zuerkennung des Spitzenamtes im mittleren Dienst befürworten zu können. Durch das Beurteilungsverfahren, die Empfehlungen der Beurteilungskommission und die sich anschließende Auswahlentscheidung des Polizeipräsidenten in Wiesbaden ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt worden. Die im vorliegenden Antragsverfahren gebotene Prüfung ergibt, daß das Verfahren dem verfassungsrechtlich normierten Prinzip der Bestenauslese genügt und insbesondere durch die Zielvorgabe, bei den verschiedenen Beurteilern einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu erreichen, dem grundgesetzlich gewährleisteten Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Rechnung trägt. Die vom Polizeipräsidenten auf entsprechende Empfehlung der Beurteilungskommission übernommene Minderung der Durchschnittspunktzahl liegt innerhalb des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Bei derartigen persönlichkeitsbedingten Werturteilen besteht für den Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung, so daß das Gericht die "Richtigkeit" der Beurteilung nicht etwa mit Hilfe von Sachverständigen im einzelnen nachprüfen darf. Es ist ihm verwehrt, das Werturteil des Dienstherrn in vollem Umfang zu überprüfen oder dies gar durch ein eigenes zu ersetzen. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 -- 2 C 8.78 --, BVerwGE 60, 245 f., und Urteil vom 13. November 1997 -- 2 A 1.97 --, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B 1998, 103 ff.). Aufgrund der sich aus den Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sachlage bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei der Beurteilung der Bewerber und der Auswahl unter ihnen diese Grundsätze nicht beachtet hat. Sämtliche Beigeladenen haben nach der Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs in den letzten dienstlichen Beurteilungen einen höheren Durchschnittspunktwert als der Antragsteller erreicht. Der Polizeipräsident hat auch nicht nur auf das Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung abgestellt, sondern den für eine Beförderung wesentlichen Inhalt der Personalakten, insbesondere auch die vorausgegangenen Beurteilungen und Prüfungsergebnisse berücksichtigt und eine Gesamtwürdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen. Gerade die Überprüfung der einzelnen dienstlichen Beurteilungen durch die mit leitenden Beamten besetzte, sachkundige Beurteilungskommission und die Orientierung an deren Empfehlungen zeigt, daß der Polizeipräsident seine Entscheidung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht starr aufgrund einer schematisch und rein rechnerisch ermittelten Punktzahl getroffen hat. Soweit sich der Antragsteller auf den Beschluß des Senats vom 16. Juli 1996 -- 1 TG 1491/96 -- beruft, verkennt er im übrigen, daß diese Entscheidung die Besetzung eines herausgehobenen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit vergleichsweise wenigen Bewerbern betraf, während es im vorliegenden Fall um die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage und um die Auswahl von 25 Beamten aus insgesamt 176 Bewerbern geht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch die Entscheidung zugunsten der schwerbehinderten Beigeladenen zu 3. und 25. gerichtlich nicht beanstandet werden. Beide Beamte haben mit 10,80 bzw. 11,44 einen höheren Durchschnittspunktwert als der Antragsteller. Es ist nachvollziehbar, daß der Polizeipräsident sie aufgrund ihrer aktuellen Leistungen, ihres bisherigen dienstlichen Werdeganges und der getroffenen Eignungsprognose ausgewählt hat. Selbst bei gleicher Eignung wäre es rechtsfehlerfrei, wenn sich der Antragsgegner wegen der Schwerbehinderteneigenschaft für die Beigeladenen zu 3. und 25. entschieden hätte (vgl. § 50 Abs. 1., Schwerbehindertengesetz und Nr. IV.2 Satz 3 und IV.3 des Gemeinsamen Runderlasses des Hessischen Ministeriums des Innern betreffend die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 2. März 1988 -- StAnz. S. 666 --). Der Antragsteller hat die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie kein eigenes Kostenrisiko übernommen haben (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 i. V. m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 -- Buchstabe a -- und Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat geht gemäß § 13 Abs. 4 GKG vom halben Jahresbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 BBesO einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen (4.207,34 DM) aus. Der Halbjahresbetrag von 27.347,71 DM ist nach der ständigen Senatspraxis im Hinblick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes nur zu 3/8 anzusetzen, weil in der Hauptsache sachgerecht nur eine Neubescheidung des Antrags auf Übertragung des Beförderungsamts begehrt werden könnte. Der so errechnete Betrag ist in Anbetracht der Beteiligung von mehreren Beigeladenen um deren Anzahl zu vervielfachen; denn das gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse des Antragstellers gilt der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bezüglich mehrerer Beförderungsstellen. In derartigen Fällen bildet indessen der in einem Hauptsacheverfahren höchstens festzusetzende Streitwert in Höhe von 27.347,71 DM die Obergrenze, denn nur eine der zu vergebenden Beförderungsstellen könnte letztlich mit dem Antragsteller besetzt werden. Bei Anwendung dieser der ständigen Streitwertrechtsprechung des Senats entsprechenden Grundsätze (vgl. zuletzt Beschluß vom 3. Februar 1998 -- 1 TE 4392/97 -- m. w. N.) ergibt sich der aus dem Beschlußformel ersichtliche Streitwert. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).