Urteil
1 UE 1205/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1015.1UE1205.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Feststellung, daß die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nicht bestanden hat, gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt, daß der Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 20. Oktober 1993 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 130 b Satz 2 VwGO mit den nachstehenden Maßgaben und Ergänzungen Bezug genommen (S. 9, 3. Abs. bis S. 15 des Abdrucks); das Vorbringen der Klägerin - insbesondere im Berufungsrechtszug - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Einer Beweiserhebung bedarf es nicht, da die Klägerin mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat gemäß § 19 Abs. 6 der Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter - APVO - vom 9. Mai 1977 (GVBl. I S. 184) in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 19. November 1992 (GVBl. I S. 609) die Prüfung nicht bestanden, da die Prüfungslehrprobe im Fach Mathematik schlechter als "ausreichend" bewertet worden ist und die Gesamtnote über den Ausbildungsstand nicht mindestens "befriedigend", sondern nur "ausreichend" lautete. Die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Bewertung der Lehrprobe vom 20. Oktober 1993 durch den Prüfungsausschuß läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Bei der rechtlichen Bewertung der angefochtenen Prüfungsentscheidung ist das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. neben den ausführlichen Nachweisen des Verwaltungsgerichts bereits BVerwG, Urteil vom 24. April 1959, BVerwGE 8, 272 = NJW 1959, 1842; BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1991, BVerfGE 84, 34 und 59 = NJW 1991, 2005 und 2008) zutreffend davon ausgegangen, daß die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen aufgrund des dem Prüfer zustehenden wissenschaftlichen und pädagogischen Beurteilungsvorrechts zwar in ähnlicher Weise wie bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen eingeschränkt ist und sich lediglich darauf erstreckt, ob das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben und ob die Bewertung insgesamt willkürlich erscheint. Dies gilt jedoch in Anbetracht der Grundrechte des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG bei berufsbezogenen Prüfungen nur für den Bereich prüfungsspezifischer Wertungen, zu denen vor allem die Notengebung einschließlich der Einschätzung einzelner Prüfungsleistungen, nicht aber fachliche Fragen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling über die Vertretbarkeit einer Lösung gehören. Insoweit sind die Gerichte gehalten, sich sachverständiger Unterstützung zu bedienen. Diese zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle berufsbezogener Prüfungen entwickelten Grundsätze sind auch auf beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1992, Buchholz 232 § 15 a BBG Nr. 1). Bei Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, daß die Bewertung der Prüfungslehrprobe im Fach Mathematik, die sich aus der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung und der Prüfungsstunde zusammensetzt, als prüfungsspezifisches Werturteil nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht dargetan, daß die Vergabe der Gesamtnote "mangelhaft" auf falschen Tatsachen oder sachfremden Erwägungen beruhe oder insgesamt willkürlich erscheine. Die Bewertung des Unterrichtsentwurfs ist von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen worden. Der Senat sieht keinen Anlaß, die hierfür erteilte Note "ausreichend" zu beanstanden; insbesondere trifft es nicht zu, daß die verbale Fassung der Bewertung im Prüfungsbogen für die Zweite Staatsprüfung der Note "befriedigend" entspreche, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Nach der hierfür geltenden Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 3 Satz 1 Hessische Laufbahnverordnung - HLVO - vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266) in der Fassung der Verordnung vom 17. Oktober 1990 (GVBl. I S. 579) entspricht eine befriedigende Leistung "im allgemeinen den Anforderungen", während eine ausreichende Leistung "zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht" (ebenso jetzt § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Richtlinien für die Pädagogische Ausbildung für die Lehrämter vom 19. April 1994, GVBl. I S. 214). Nach dem Wortlaut der Bewertung weist der Unterrichtsentwurf der Klägerin in Teilbereichen Mängel auf, entspricht aber im ganzen den Anforderungen; damit ist eindeutig die Note "ausreichend" vergeben worden. Die Rüge der Klägerin, der Prüfungsausschuß habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, geht ebenfalls fehl. Allein der Umstand, daß die Leiterin des Studienseminars an dem die Klägerin im Jahre 1992 ausgebildet worden war, dem Prüfungsausschuß angehörte, rechtfertigt einen solchen Schluß in keiner Weise. Der Hinweis der Seminarleiterin vom 23. März 1992 an die Klägerin, sie habe ebenso wie alle an der Ausbildung Beteiligten Zweifel an ihrer Eignung für den Lehrerberuf im Hinblick auf ihre Belastbarkeit, war aus Gründen der Fürsorgepflicht in Anbetracht des bisherigen Ausbildungsgangs der Klägerin und ihres wiederholten Mißerfolgs in der Zweiten Staatsprüfung offenbar geboten. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang zu Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst erkennbar. Die Zusammensetzung des Ausschusses kann auch deshalb nicht nachträglich gerügt werden, weil die Klägerin sich der Prüfung ohne diesbezügliche vorherige Beanstandungen gestellt hat. Ferner beruft sich die Klägerin vergeblich darauf, sie sei fortlaufenden Behinderungen ausgesetzt gewesen und mangelhaft ausgebildet worden. Die Klägerin ist auf ihren eigenen Antrag zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen worden und hat an dieser ohne vorherige diesbezügliche Beanstandung teilgenommen. Der Senat teilt im übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß grundsätzlich nur die tatsächlich erbrachten Leistungen bewertet werden können. Der von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Berufungsbegründung gestellte Vortrag, die Bewertung der Lehrprobe sei insgesamt fehlerhaft, weil die angeblich unterbliebene Klärung des Begriffs der "Teilermenge" in der Prüfungsstunde zu Unrecht beanstandet worden sei, vermag der Berufung gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn mit diesem Vorbringen ist die Klägerin ausgeschlossen, weil sie sich erstmals ausführlich im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 8. Januar 1997 und damit nicht rechtzeitig darauf berufen hat. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 17. April 1991 a.a.O.) muß der Prüfling grundsätzlich die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen rechtzeitig und wirkungsvoll zu erheben, um die Prüfungsbehörde zum Überdenken ihrer prüfungsspezifischen Bewertungen in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren (vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 und 314 = NVwZ 1993, 681 und 686) zu veranlassen. Dieser Anspruch des Prüflings dient dem Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen. Eine Verpflichtung der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertung entsteht jedoch nur dann, wenn der Prüfling seinerseits wirkungsvolle, d.h. konkrete und nachvollziehbar begründete Einwände geltend macht; nur auf diese erstreckt sich die nachträgliche verwaltungsinterne Kontrolle. Insbesondere bei mündlichen Prüfungsleistungen, zu denen auch die Unterrichtsstunde im Rahmen einer Lehrprobe gehört, besteht eine weitere Obliegenheit des Prüflings dahingehend, daß die Mängel rechtzeitig, d.h. zeitnah nach der Prüfung gerügt werden müssen. Bei einer mündlichen Prüfung handelt es sich um eine einmalige und unwiederholbare Prüfungssituation von höchstpersönlichem Charakter, deren Rekonstruktion - etwa in einer Beweisaufnahme - mit wachsendem Zeitabstand schwieriger und schließlich unmöglich wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1994 und vom 6. September 1995, Buchholz a.a.O. Nr. 333 und 356; Beschluß vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, RiA 1997, 194; Beschluß des Senats vom 18. Januar 1994 - 1 UE 2811/88 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine normierte Ausschlußfrist von einem Monat für rechtmäßig erachtet (Urteil vom 22. Juni 1994 a.a.O.) und auf dem Zweck dieser Obliegenheit hingewiesen, der darin besteht, der Prüfungsbehörde eine eigene, zeitnahe Aufklärung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Einwände bezüglich der unterbliebenen Klärung des Begriffs "Teilermenge" zunächst nur am Rande erwähnt und erst mit Schriftsatz vom 8. Januar 1997 konkretisiert und vertieft, obwohl die gesamte Begründung für die Bewertung der Lehrprobe unmittelbar im Anschluß an die Prüfung am 20. Oktober 1993 mit ihr erörtert worden ist. Dieser Zeitabstand rechtfertigt den Ausschluß ihres Vorbringens. Die Klägerin hätte Gelegenheit gehabt, ihre nunmehr durch die Stellungnahme des Prof. Dr. untermauerte Auffassung dem Prüfungsausschuß vorzutragen, der verpflichtet gewesen wäre, dies bei seiner Bewertung zu berücksichtigen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Ansicht der Klägerin, es könne in Anbetracht der vorliegenden schriftlichen Begründung auf das Erinnerungsvermögen der Prüfer nicht ankommen, trifft nicht zu; denn die Bewertung der Unterrichtsstunde ist ein komplexer, letztlich auf dem Gesamteindruck der Prüfer und der ihm zugrundeliegenden Gewichtung einzelner Unterrichtsabschnitte und ihrer Präsentation beruhender Vorgang wertender Erkenntnis, der als solcher nach Ablauf von mehr als vier Jahren nicht nachvollzogen werden kann. Im übrigen spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, daß auch dann, wenn der Prüfungsausschuß auf eine rechtzeitige Rüge der Klägerin hin ihre Auffassung hinsichtlich der Einführung des Begriffs "Teilermenge" akzeptiert und dies bei der Bewertung der Lehrprobe berücksichtigt hätte, eine für die Klägerin günstigere Benotung nicht in Betracht gekommen wäre. Die weiteren aus dem Prüfungsbogen zu entnehmenden Beanstandungen tragen insgesamt die Vergabe der Note "mangelhaft" für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (§ 10 Abs. 3 Satz 1 HLVO). Aus der im Urteilstatbestand wiedergegebenen Begründung des Prüfungsausschusses für die Bewertung der Lehrprobe geht hervor, daß im wesentlichen die Schwächen der Umsetzung einer an sich anforderungsgerecht aufgebauten Unterrichtseinheit die Bewertung beeinflußt haben. In diesem Zusammenhang stellt der Vorwurf der Verfehlung eines bestimmten Lernziels ersichtlich nur einen Teilaspekt einer insgesamt den Anforderungen nicht genügenden Prüfungsleistung dar. Die in der Begründung geübte Kritik geht darüber weit hinaus und erfaßt grundlegende Mängel formaler Art, wie etwa bei der Präsentation der Lerninhalte (mangelnde fachsprachliche Präzision, unsicheres Auftreten), vor allem aber inhaltlicher Art, indem die Unterforderung der 6. Hauptschulklasse gerügt wird ("äußerst geringer Lernzuwachs"). Mit diesen Formulierungen kennzeichnen die Prüfer erhebliche pädagogische Defizite; sie zeigen in aller Deutlichkeit, weshalb nach Auffassung des Prüfungsausschusses bei der Lehrprobe eine im Ergebnis ungenügende Teilleistung erbracht worden ist. Die untergeordnete Bedeutung des von der Klägerin angesprochenen Teilaspekts für die Gesamtbewertung wird schließlich auch darin deutlich, daß der Unterrichtsentwurf, in dem die Begriffsklärung der "Teilermenge" ebenfalls fehlt, gleichwohl nicht mit "mangelhaft", sondern mit "ausreichend" bewertet worden ist. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO). Die am 11. Juni 1957 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1. November 1988 bis 14. März 1990 und ab 1. Mai 1991 den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Im März 1992 nahm die Klägerin ohne Erfolg an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen teil. Auch die Wiederholungsprüfung am 22. März 1993 bestand die Klägerin nicht. Am folgenden Tag teilte die Leiterin des Studienseminars ihr in einem persönlichen Gespräch mit, sie habe ebenso wie alle anderen an der Ausbildung der Klägerin beteiligten Lehrkräfte Zweifel daran, ob sie den Belastungen des Lehrerberufs auf Dauer gewachsen sein werde. Mit Erlaß des Hessischen Kultusministeriums vom 6. Mai 1993 wurde die Klägerin auf ihren Antrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, in deren Rahmen die Gesamtnote über den Ausbildungsstand im Wege der Einigung auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten mit "ausreichend" festgesetzt wurde. Die für die erste Wiederholungsprüfung eingereichte, mit der Note "befriedigend" bewertete pädagogische Prüfungsarbeit wurde angerechnet. Am 20. Oktober 1993 hielt die Klägerin in der Klasse 6 h der Mittelpunktschule in , die sie seit dem 10. Mai 1993 unterrichtete, eine Prüfungslehrprobe im Fach Mathematik, die mit der Note "mangelhaft (5)" bewertet wurde. Zur Begründung dieser Note unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Erörterung der Lehrprobe mit der Klägerin sowie ihres Unterrichtsentwurfs wurde im Prüfungsbogen für die Zweite Staatsprüfung folgendes festgestellt: "Der vorgelegte Unterrichtsentwurf weist in Teilbereichen - insbesondere im fachlichen Teil - Mängel auf, entspricht aber im ganzen den Anforderungen. Die getroffenen methodischen Entscheidungen werden weitgehend sachgerecht dargestellt. Der Aufbau der Einheit kann akzeptiert werden. Die Lektion selbst ist durchaus folgerichtig aufgebaut. Die Umsetzung der Planung weist jedoch deutliche Schwachstellen auf, so daß die gesteckten Lernziele nur bedingt erreicht werden, wobei festgestellt werden muß, daß die Erarbeitung von Lernziel 3 ("Teilermengen") in der vorgelegten Vorbereitung nicht vorgesehen ist, obwohl gerade dieses Ziel den eigentlichen Lernzuwachs der Stunde dargestellt hätte. Auch läßt die Verbalisierung der Unterrichtsinhalte und der präzise Gebrauch der mathematischen Fachsprache zu wünschen übrig. Der Lernzuwachs ist äußerst gering; Lernmöglichkeiten werden nur punktuell eröffnet. Die Lehramtsreferendarin agiert sehr unsicher vor der Klasse und ist nicht in der Lage, flexibel und angemessen auf die Schüler einzugehen. Die Erörterung erweist sich als äußerst oberflächlich." (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs) Mit Bescheid vom 20. Oktober 1993 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden, weil die Prüfungslehrprobe im Fach Mathematik nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sei und die Gesamtnote über den Ausbildungsstand nicht mindestens "befriedigend" laute. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Am 27. Dezember 1994 hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei im Verlauf des Referendariats erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen. Die Ausbildung am Studienseminar und an den Ausbildungsschulen sei mangelhaft gewesen. Bereits während der ersten Ausbildungsphase sei sie nicht in die Lage versetzt worden, didaktisch fundierten Unterricht zu halten. Obwohl die Mängel ihrer Vorausbildung bekannt gewesen seien, sei ihre Ausbildungszeit bei der erneuten Einstellung zum 1. Mai 1991 auf ein Jahr verkürzt worden. Diese Entscheidung sei ebenso wie ihre Zulassung zur Prüfung rechtsfehlerhaft gewesen. Sie habe vergeblich die Verlängerung der schulpraktischen Intensivphase beantragt. Im Rahmen der zweiten Wiederholungsprüfung sei nicht berücksichtigt worden, daß sie die Prüfungslehrproben in Klassen habe halten müssen, die ihr bis dahin nicht bekannt gewesen seien. Die Bewertung der Prüfungslehrprobe im Fach Mathematik mit der Note "mangelhaft" sei unverständlich und werde durch die vom Prüfungsausschuß geäußerte Kritik nicht gedeckt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, weder das Prüfungsverfahren noch die Leistungsbewertung seien zu beanstanden. Die Klägerin habe im Verlauf ihrer insgesamt vierjährigen Ausbildung ein Ausbildungsangebot erhalten, das der Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (APVO) entspreche. Ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit sei zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, die Klassen für die Prüfungslehrproben auszuwählen. Mit Urteil vom 28. November 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Prüfung sei zu Recht für nicht bestanden erklärt worden. Insbesondere sei die Bewertung der Prüfungslehrprobe im Fach Mathematik rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe den Prüfern im Bereich fachwissenschaftlicher und pädagogischer Eignungs- und Leistungsbewertung ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht zu. Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen beschränke sich darauf, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen seien, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hätten, sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen und ob die Bewertung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt und daher willkürlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berufsbezogenen Prüfungen dürften allerdings vertretbar begründete Lösungen nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen der Prüfung führen. Bei Prüfungsfragen, die nicht eindeutig bestimmbar seien und unterschiedlichen Ansichten Raum ließen, bestehe ein Bewertungsspielraum nicht etwa im Hinblick auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bildeten, sondern nur für prüfungsspezifische Wertungen, d. h. die Gewichtung einzelner Prüfungsaufgaben und die Einschätzung der in den Lösungen zutage tretenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings. Die Notengebung und die ihr zugrundeliegenden Kriterien seien durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen des Prüfers beeinflußt und dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzurechnen. Die Bewertung der Lehrprobe der Klägerin sei nach diesen Grundsätzen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Bewertungsfehler seien nicht erkennbar. Die Klägerin habe keine konkreten und substantiierten Einwände gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung vorgebracht. Ihr Vortrag, die Kritik an ihrer Leistung trage nicht die Bewertung mit der Note "mangelhaft", werde durch das Prüfungsprotokoll nicht gestützt. Vielmehr sei die Lehrprobe in mehrfacher Hinsicht negativ bewertet worden, wenn auch in wohlwollender Form. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen seien nicht gegeben. Die Rüge einer mangelhaften Ausbildung könne ebenso wie das Vorbringen, sie sei Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen, nicht gegen die Prüfungsentscheidung als solche geltend gemacht werden. Vielmehr sei nur die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung zu bewerten. Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 1. Februar 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Februar 1996 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, während des gesamten Referendariats sei sie erheblichen Behinderungen ausgesetzt gewesen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit und auf die Bewertung ausgewirkt hätten. Bereits bei der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes im Frühjahr 1991 sei ihr lediglich eine weitere Ausbildungszeit von einem Jahr zugebilligt worden, so daß sie unter ständigem Druck gestanden habe und gegenüber anderen Referendaren benachteiligt worden sei. Während der Ausbildung in Frankfurt von Mai 1991 bis Mai 1992 sei sie ausschließlich an einer Hauptschule eingesetzt worden und habe keine Gelegenheit gehabt, Unterrichtsbesuche und Prüfungen in Realschulklassen zu absolvieren. Daher sei ein erneuter Schulwechsel erforderlich geworden. Infolge der damit verbundenen Anstrengungen sei sie einen Monat lang erkrankt gewesen. Im März 1993 habe die Leiterin des Studienseminars ihr wegen mangelnder Belastbarkeit vom Lehrerberuf abgeraten. Diese habe dem Prüfungsausschuß angehört. Ihre Ansicht habe als sachfremde Erwägung der Prüfungsbewertung zugrundegelegen. Die Prüfungsleistung im Fach Mathematik könne nicht deshalb mangelhaft gewesen sein, weil die Klägerin einen bestimmten Fachterminus nicht häufig genug erwähnt habe, wie Mitglieder des Prüfungsausschusses mündlich erklärt hätten. Die Formulierungen im Prüfungsprotokoll würden die Einzelbewertung des Unterrichtsentwurfs mit "befriedigend" rechtfertigen, so daß das Gesamturteil nicht "mangelhaft" hätte lauten dürfen. Im übrigen habe sie in der Klasse, in der sie die Lehrprobe abgehalten habe, lediglich sechs Monate unterrichten können. Sie habe ständig Schulen und Klassen wechseln müssen und keine Möglichkeit gehabt, einen eigenen Unterrichtsstil zu entwickeln. Ergänzend trägt die Klägerin vor, es werde zu Unrecht bemängelt, daß sie den Begriff der "Teilermenge" nicht in die Prüfungsstunde eingeführt habe. Nach moderner Auffassung sei dies nicht erforderlich. Vielmehr müsse den Schülern Gelegenheit gegeben werden, den abstrakten Inhalt der Begriffe selbst anhand von Beispielen zu erfassen. Es sei didaktisch richtig, die Begriffsbestimmung nicht an den Anfang, sondern an das Ende des Einführungsprozesses zu stellen. Der Lernzuwachs der Unterrichtseinheit habe darin bestanden, die Teiler einer Zahl zu bestimmen und von Nichtteilern abzugrenzen. Die Bewertung der Prüfungsstunde sei somit fehlerhaft. Hierzu legt die Klägerin eine Stellungnahme des vom 14. Februar 1997 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 161 - 163 der Gerichtsakte); sie bezieht sich zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Auffassung auf dessen sachverständiges Zeugnis. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. November 1995 - 7 E 2355/94 (2) - abzuändern und den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 20. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 29. November 1994 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Rüge der Klägerin, sie sei während des gesamten Referendariats Behinderungen ausgesetzt gewesen, sei von vornherein nicht geeignet, die Prüfungsentscheidung in Frage zu stellen. Die Klägerin sei im übrigen ordnungsgemäß ausgebildet worden und habe sämtliche Seminare und Unterrichtsbesuche durchführen können. Im Gegensatz zu anderen Referendaren sei sie besonders ausführlich und qualifiziert beraten worden. Zur Einarbeitung in Klassen, in denen Prüfungsleistungen zu absolvieren waren, habe sie genügend Gelegenheit erhalten. Die Prüfungslehrprobe sei in einer Hauptschulklasse gehalten worden. Die Leiterin des Studienseminars habe sich aus Fürsorgegründen verpflichtet gefühlt, die Klägerin auf bestehende Zweifel an ihrer Eignung für den Lehrerberuf aufgrund mangelnder Belastbarkeit hinzuweisen. Die Begründung für die Note "mangelhaft" im Fach Mathematik sei der Klägerin ausführlich erläutert worden. In einer Prüfungsstunde mit dem Thema "Teilermengen" als erste Lektion einer Unterrichtseinheit sei es absolut notwendig, diesen Begriff zu bestimmen, zumal die Einführungsphase auch in einer 6. Hauptschulklasse schon nach einer Stunde beendet sein könne. Dies sei in der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung der Klägerin zwar angedeutet worden, tatsächlich aber nicht erfolgt. Die Bewertung des Entwurfs entspreche der Note "ausreichend" und habe in Verbindung mit der ungenügenden Unterrichtsleistung zu der Gesamtnote "mangelhaft" geführt. Die unzureichende Begriffsklärung sei nur einer von mehreren erheblichen Mängeln der Prüfungsstunde gewesen. Mängel seien insbesondere bei der Umsetzung der Unterrichtsplanung, bei der Unterrichtsorganisation und bei der Verbalisierung der Lehrinhalte sichtbar geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (5 Hefte) Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.