Urteil
1 UE 1193/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0319.1UE1193.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden. Auf die Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil wegen formaler Mängel aufzuheben. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg; denn die Klage ist unzulässig. Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben, weil es an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Die am 27. Juli 1994 beratene Entscheidung ist im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, weil sie verspätet zur Geschäftsstelle gelangt ist. Nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, grundsätzlich vor Ablauf von 2 Wochen nach dem Tag der Verkündung vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn ein Urteil nicht nach § 116 Abs. 1 VwGO verkündet, sondern nach Beratung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 116 Abs. 3 VwGO zugestellt wird (vgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage, Rdnr. 9 zu § 116). "Vollständig abgefaßt" ist ein Urteil erst dann, wenn es mit Tatbestand und Gründen versehen (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO) und von allen Richtern unterschrieben worden ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO). In der Rechtsprechung wird hierfür einhellig eine Frist von fünf Monaten seit Verkündung bzw. Beratung des Urteils angenommen, weil nach Ablauf dieser Frist die schriftlichen Gründe ihre vom Gesetz vorgesehene Funktion, den Verfahrensbeteiligten das Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung zu verdeutlichen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), nicht mehr erfüllen können. Aufgrund des Zeitablaufs ist vielmehr der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Ergebnis der Beratung des Gerichts nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996, NJW 1996, 3203 ; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993, BVerwGE 92, 367; BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1993, NJW 1994, 273 sowie vom 15. September 1995, NVwZ-RR 1996, 299; Urteil des Senats vom 11. Juni 1996 - 1 UE 2732/92 -). Ein erst nach Ablauf von fünf Monaten nach Beratung vollständig abgefaßt zur Geschäftsstelle gelangtes Urteil ist als solches ohne Gründe (§ 138 Nr. 6 VwGO) anzusehen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall überschritten worden. Das am 27. Juli 1994 beratene Urteil ist erst am 9. März 1995 zur Geschäftsstelle gelangt. Der Senat hält es in Ausübung des ihm durch § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumten Ermessens für zweckmäßig, in der Sache selbst zu entscheiden. Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, gebieten Belange der Prozeßökonomie unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer eine alsbaldige Entscheidung. Die Klage ist unzulässig. Der Klageantrag aus der Berufungsschrift vom 9. April 1995 ist nicht statthaft; auch eine Auslegung des Klageantrags führt nicht zur Zulässigkeit der Klage, da für eine auf Folgenbeseitigung gerichtete Leistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Mit dem zur Entscheidung des Senats gestellten Antrag vom 9. April 1995 erstrebt der Kläger die Festsetzung des Datums seiner Anstellung auf den 1. November 1989. Darin liegt eine rückwirkende Statusänderung. Der Kläger war vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Januar 1991 Regierungsrat zur Anstellung (z.A.) im Beamtenverhältnis auf Probe; mit Wirkung vom 1. Februar 1991 erfolgte seine Anstellung (§ 1 Abs. 2 Hessische Laufbahnverordnung - HLVO -) durch erstmalige Verleihung des Amtes eines Regierungsrats (Besoldungsgruppe A 13 BBesO). Die hierfür gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Beamtengesetz (HBG) erforderliche Ernennung ist eine statusbegründende Maßnahme, die von Gesetzes wegen nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden darf (§ 12 Abs. 3 Satz 3 HBG, vgl. §§ 5 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -, 10 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -). Ein Klageantrag, der auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtet ist, welcher gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nicht statthaft. Doch auch im Wege der nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO möglichen und gebotenen Auslegung des klägerischen Begehrens läßt sich ein zulässiger Klageantrag nicht ermitteln. Seinem Vorbringen zufolge will der Kläger im Wege der Beseitigung der Folgen einer nach seiner Auffassung durch den Zivildienst eingetretenen Verzögerung in seiner Beamtenlaufbahn so gestellt werden, als sei er bereits mit Wirkung vom 1. November 1989 zum Regierungsrat ohne den Zusatz z.A. (vgl. § 4 Abs. 1 HLVO) ernannt worden. Für eine Auslegung in Richtung auf eine Folgenbeseitigung durch Nachteilsausgleich (vgl. § 9 Abs. 6 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst - Arbeitsplatzschutzgesetz - ASG - vom 30. März 1957, BGBl. I S. 293, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) spricht auch der Hilfsantrag des Klägers aus der Klageschrift vom 10. September 1991, den er freilich nicht zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt und im Berufungsrechtszug nicht wiederholt hat. Es kann dahinstehen, ob auch ein auf Folgenbeseitigung gerichteter Antrag wegen Umgehung des gesetzlichen Verbotes nach § 12 Abs. 3 Satz 3 HBG unstatthaft wäre; denn jedenfalls fehlt für einen derartigen Antrag das für jede Klageart erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger kann im Falle des Obsiegens keinen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich relevanten Vorteil erreichen, insbesondere nicht durch die erstrebte Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. November 1989 bis zur tatsächlichen Ernennung mit Wirkung vom 1. Februar 1991 im Rahmen seines sogenannten Beförderungsdienstalters. Der Kläger hat nicht dartun können, daß eine derartige Anrechnung für ihn von konkretem Nutzen sein könnte; dies ist für den Senat auch sonst nicht erkennbar. Soweit der Kläger davon auszugehen scheint, daß ein um den streitbefangenen Zeitraum verlängertes Dienstalter als Lebenszeitbeamter auch zu einer entsprechend früheren Beförderung zum Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) führen werde, entspricht dies nicht der durch Gesetz und Rechtsprechung gekennzeichneten Rechtslage. Ein Rechtsschutzbedürfnis läßt sich zunächst nicht daraus herleiten, daß die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zivildienstzeit zu einem zeitlich früheren Ablauf des Zeitraums des zweijährigen Beförderungsverbots nach der Anstellung im höheren Dienst gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HBG führen würde; denn dieser Zeitraum ist am 31. Januar 1993 abgelaufen, ohne daß der Kläger bis dahin zur Beförderung angestanden hätte. Das Beförderungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 1 HBG begründet mithin für den Kläger keinen rechtlichen Nachteil mehr. Aber auch in einem zukünftigen Verfahren über die Beförderung des Klägers zum Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) könnte ein um die Dauer des vom Kläger geleisteten Zivildienstes vorverlegter Anstellungszeitpunkt keinen erkennbaren, den begehrten Nachteilsausgleich rechtfertigenden rechtlichen Vorteil des Klägers begründen. Die vom Kläger ersichtlich angenommene sogenannte Regelbeförderung allein aufgrund des Zeitablaufs, während dessen der Beamte ein Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe innegehabt hat, ist dem geltenden Recht fremd; für sie besteht keine gesetzliche Grundlage. Ernennungen erfolgen grundsätzlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG) im Wege der Bestenauslese. Der Kläger muß sich wie jeder Beamte, der befördert werden will, gegebenenfalls einem Personalauswahlverfahren stellen, entweder indem er sich um einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten bewirbt oder indem er von Amts wegen in die Auswahl zur Besetzung einer nicht ausgeschriebenen Beförderungsstelle einbezogen wird. Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist der Dienstherr aufgrund des Leistungsprinzips von Gesetzes wegen verpflichtet, den für die Aufgaben des zu besetzenden Dienstpostens am besten geeigneten und fachlich leistungsstärksten Beamten auszuwählen. Die Berücksichtigung des Dienstalters ist mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar und daher grundsätzlich unzulässig. Diesen Grundsatz hat der Hessische Landesgesetzgeber in § 10 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729) erneut bekräftigt; danach dürfen Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung bei Auswahlentscheidungen nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen der gebotene Eignungs- und Leistungsvergleich aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen ergibt, daß mehrere Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung und Leistung als im wesentlichen gleich anzusehen sind (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 10. Mai 1995 - 1 TG 772/95 -, NVwZ-RR 1996, 279 sowie vom 13. August 1996 - 1 TG 1623/96 -), kann der unterschiedlichen Zeitdauer, die die Bewerber seit der letzten Ernennung/Beförderung auf einem bestimmten Dienstposten verbracht haben (sog. Beförderungsdienstalter), eine Bedeutung als sogenanntes Hilfskriterium zukommen. Dies gilt allerdings erst dann und nur dann, wenn der Dienstherr zuvor den Aussagegehalt dienstlicher Beurteilungen auch im Hinblick auf geringe Leistungsunterschiede ausgeschöpft hat (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1996 - 1 TG 2656/96 -) und anhand des gesamten insoweit bedeutsamen Inhalts der Personalakten weitere leistungsbezogene Merkmale geprüft hat, insbesondere frühere Beurteilungen, erkennbare Entwicklungstendenzen, besondere Fachkenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen, die eine Bestenauslese nach materiellen Kriterien ermöglichen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1996 - 1 TG 922/96 - sowie zuletzt vom 27. September 1996 - 1 TG 1694/96 - m.w.N.). Greift der Dienstherr schließlich in zulässiger Weise auf ein Hilfskriterium zurück, so muß dieses unter der Geltung des Leistungsprinzips im Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens sachgerecht sein. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf das Beförderungsdienstalter grundsätzlich bejaht worden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. November 1993 - 1 TG 1465/93 -, NVwZ-RR 1994, 347, 349; vom 5. Juli 1994 - 1 TG 1659/94 -, ZBR 1995, 109 sowie vom 21. Juli 1994 - 1 TG 1564/94 -), und zwar aus der Erwägung, daß der Beamte sich aus Anlaß der Beförderung bereits einem Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese erfolgreich gestellt und in der Zeit danach die Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen hat. Demgegenüber kann der Kläger, der nach seiner ersten Anstellung bisher nicht befördert worden ist, lediglich auf sein Dienstalter als Regierungsrat verweisen; dabei handelt es sich nicht um das sogenannte Beförderungsdienstalter im Sinne der Rechtsprechung des Senats, sondern um das allgemeine Dienstalter (Anstellungsdienstalter). Im Rahmen einer Personalauswahlentscheidung könnte daher zugunsten des Klägers allenfalls die auf seinem jetzigen Dienstposten verbrachte Zeit unter dem Gesichtspunkt der dabei erworbenen Berufs- und Lebenserfahrung berücksichtigt werden; denn allein darin kann der leistungsbezogene Inhalt dieses Kriteriums bestehen. Auf die vom Kläger begehrte, lediglich fiktive Verlängerung des Anstellungsdienstalters zum Ausgleich einer nach seiner Auffassung verzögerten Ernennung zum Regierungsrat kann dies allerdings nicht zutreffen, weil der Kläger in diesem fiktiven Zeitraum keinen Dienst geleistet und sich dementsprechend auch nicht bewährt hat. Dienstliche Leistungen, die nicht erbracht worden sind, darf der Dienstherr grundsätzlich nicht berücksichtigen. Auch wenn im Wege des Nachteilsausgleichs nach §§ 9 Abs. 6 und 7 Sätze 4 bis 7, 13 Abs. 2 ASG von einem höheren Anstellungsdienstalter des Klägers auszugehen wäre, so könnte sich dies in einem Auswahlverfahren zur Beförderung nach Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht zugunsten des Klägers auswirken; denn nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats erscheint es ausgeschlossen, daß eine in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren nach den Gesichtspunkten von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung zulässiger Hilfskriterien getroffene Auswahlentscheidung auf dem höheren Anstellungsdienstalter eines Mitbewerbers beruhen könnte. Eine derartige Entscheidung würde gerichtlicher Überprüfung nicht standhalten. Vielmehr ist es dem Dienstherrn nach geltendem Recht verwehrt, eine Personalauswahlentscheidung maßgeblich auf das Anstellungsdienstalter zu stützen. Soweit es dem Kläger der Sache nach um die Verbesserung seiner Rechtsposition in einem zukünftigen Beförderungsauswahlverfahren im Wege des Ausgleichs seiner durch den Zivildienst verzögerten Anstellung zu tun ist, liegt darin ein prozessual auf vorbeugende Feststellung gerichtetes und daher gleichfalls unzulässiges Begehren. Der Senat weist jedoch aus gegebenem Anlaß darauf hin, daß der Kläger gegen eine in dem oben dargestellten Sinne rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensrechts in Anspruch nehmen kann (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs: Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593). Die erstrebte Anrechnung der Zivildienstzeit des Klägers auf sein Dienstalter als Regierungsrat ohne den Zusatz z.A. wäre daher in einem zukünftigen Beförderungsauswahlverfahren ohne Bedeutung. Weitere greifbare Anhaltspunkte für rechtliche oder sonstige Vorteile, die ihm aus der Anrechnung erwachsen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger begehrt mit Rücksicht auf seine Zivildienstzeit, so gestellt zu werden, als sei seine Ernennung zum Regierungsrat bereits früher erfolgt. Der 1955 geborene Kläger leistete nach dem Abitur in der Zeit vom 4. August 1975 bis 30. November 1976 Zivildienst. Anschließend studierte er sechs Semester Jura an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main. In der Zeit vom 20. August 1979 bis 30. Juni 1980 war der Kläger als Fremdsprachenassistent an einer Hochschule in Glasgow/Schottland tätig. Danach studierte er bis zum 30. September 1981 zwei Semester Vermessungswesen an der Technischen Hochschule in Darmstadt. Anschließend nahm er das Jurastudium in Frankfurt am Main wieder auf und bestand nach weiteren vier Semestern am 14. Februar 1984 die erste juristische Staatsprüfung. Nach Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes legte er am 8. Oktober 1987 die zweite Staatsprüfung ab. Am 1. Februar 1988 trat der Kläger in den höheren Dienst der hessischen Steuerverwaltung; er wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat zur Anstellung bei dem Finanzamt ernannt. Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. Er ist seit Juli 1990 am Finanzamt tätig. Mit Schreiben vom 18. Februar 1991 beantragte der Kläger die rückwirkende Korrektur des Datums seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seiner Ernennung zum Regierungsrat mit der Begründung, die Ernennung hätte bereits zum 1. November 1989 erfolgen können, da der von ihm abgeleistete Zivildienst von 15 Monaten auf die Wartezeit bis zu seiner Anstellung angerechnet werden müsse. Dies ergebe sich aus der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 13 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz (ASG). Danach sei die Zivildienstzeit ebenso wie der Grundwehrdienst auf die Beamtendienstzeit anzurechnen. Dem stehe nicht entgegen, daß er während seines Studiums der Rechtswissenschaft einen Auslandsaufenthalt von zwei Semestern im Rahmen eines Programms des Deutschen Akademischen Austauschdienstes absolviert und zwei Semester Vermessungswesen studiert habe. Er habe die für den künftigen Beruf als Beamter vorgesehene Ausbildung im Anschluß an den Zivildienst angetreten. Das Gesetz sehe eine Nichtanrechnung im Falle einer Unterbrechung der Ausbildung nicht vor. Die Anrechnung des Wehrdienstes entspreche dem Grundgedanken des ASG, den Wehrpflichtigen vor beruflichen Nachteilen zu schützen und ihn mit anderen Bewerbern gleichzustellen. Mit Bescheid vom 9. April 1991, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 2. August 1991, wies das Hessische Ministerium der Finanzen den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Grundwehrdienst bzw. Zivildienst könne nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ASG berücksichtigt werden. Zwar müsse die Ausbildung nicht innerhalb einer Regelzeit durchlaufen werden. Der Kläger habe sein Studium jedoch erst nach zweijähriger Unterbrechung wieder aufgenommen. Deshalb könne er mit Soldaten, die unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst in ein Beamtenverhältnis eingetreten seien (§ 12 Abs. 3 ASG), nicht gleichgestellt werden. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Wehrdienst müsse nicht nur bei Beginn der vorgeschriebenen Ausbildung, sondern auch während ihrer Dauer und in der Zeit danach bestehen. Dieser Gedanke liege auch der nachträglich eingeführten Überlegungsfrist von sechs Monaten zugrunde. Diese Überlegungsfrist habe nur dann einen Sinn, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst und der späteren Verzögerung im beruflichen Werdegang auch während der zwischenzeitlichen Ausbildung fortbestehe. Es könne dahinstehen, ob der einjährige Aufenthalt des Klägers als Fremdsprachenassistent in Schottland als Maßnahme zur beruflichen Qualifikation im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums gewertet werden könne. Jedenfalls bestehe der erforderliche Zusammenhang hinsichtlich der anschließenden Studienzeit im Fach Vermessungswesen nicht mehr. Die dadurch eingetretene Verzögerung in der für Beamte des höheren Dienstes in der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Ausbildung könne nicht mehr auf den vom Kläger geleisteten Zivildienst zurückgeführt werden. Der Kläger hat am 11. September 1991 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der Gesetzgeber habe es in § 13 ASG vermieden, die Durchführung der erforderlichen Ausbildung im einzelnen vorzuschreiben. Für das rechtswissenschaftliche Studium bestehe weder eine Regelstudienzeit noch sei eine Studienhöchstdauer vorgesehen. Es könne nicht im Belieben der Verwaltung liegen, die individuelle Gestaltung des Studiums außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der Anrechnung des abgeleisteten Zivildienstes zu beurteilen. Auslandsaufenthalte würden vom Deutschen Akademischen Austauschdienst ausdrücklich auch im Rahmen des Jurastudiums angeboten. Die Orientierung eines Studenten in einem anderen Fachbereich sei ebenfalls üblich. Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 10. September 1991 zunächst beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend zum 1. November 1989 den Status als Regierungsrat unter Wegfall des Zusatzes "zur Anstellung (z.A.)" zu verleihen, hilfsweise, die aus dem späteren Wegfall des z.A. entstandenen Nachteile auszugleichen. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1991 hat der Kläger klargestellt, er begehre nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern wende sich vielmehr gegen den ablehnenden Bescheid des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 9. April 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1991. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend zum 1. November 1989 den Status als Regierungsrat unter Wegfall des Zusatzes z.A. zu verleihen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, rechtlich relevante Nachteile seien dem Kläger durch die verzögerte Ernennung zum Regierungsrat ohne den Zusatz z.A. nicht entstanden. Auch wenn der Kläger so gestellt würde, als wäre dies bereits zum 1. November 1989 erfolgt, könne er noch nicht befördert werden. Im übrigen setze § 13 Abs. 2 ASG schon nach seinem Wortlaut einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundwehrdienst und dem Beginn der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen Beruf als Beamter voraus, der nach einer längeren, von dem Beamten zu vertretenden Unterbrechung der Ausbildung nicht mehr bestehe. Als Maßstab für die Beurteilung der Frage, welcher Zeitraum noch als anrechnungsunschädlich anzusehen sei, komme die für die Abgabe der Bewerbung nach Ausbildungsende vorgesehene sechsmonatige Überlegungsfrist in Betracht. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß nach Ablauf dieses Zeitraums kein Anlaß mehr für die Annahme bestehe, die Verzögerung im beruflichen Werdegang beruhe auf dem Wehrdienst und sei deshalb auszugleichen. Ein ununterbrochener zeitlicher Zusammenhang sei bei einer über die Mindestzeit hinausgehenden Dauer des vorgeschriebenen Studiums anzunehmen, nicht jedoch bei einem Fachwechsel. Die Aufnahme des Studiums im Fach Vermessungswesen habe nicht der weiteren beruflichen Qualifikation im Rahmen der für den höheren Dienst in der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Ausbildung gedient. Der Kläger habe vielmehr selbst eine weitere Verzögerung in seinem beruflichen Werdegang herbeigeführt. Mit Urteil vom 27. Juli 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 2. August 1991 Bezug genommen. Die Urschrift der Entscheidung vom 27. Juli 1994 ist am 9. März 1995 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Gegen das ihm am 13. März 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. April 1995 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend, der Gesetzgeber habe über die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ASG hinaus keine weitere Regelung über die Art und Dauer des Hochschulstudiums getroffen. Die Ableistung des Zivildienstes verursache grundsätzlich einen späteren Berufsbeginn oder Dienstantritt. Eine Nichtanrechnung führe daher zu einer Benachteiligung des Dienstleistenden gegenüber Berufsanfängern, die keinen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hätten. Er - der Kläger - habe im Vergleich zu anderen Hochschulabsolventen auch nicht überdurchschnittlich lange studiert, sondern sein Studium nach 12 Semestern abgeschlossen, während die durchschnittliche Studiendauer bis zum ersten Staatsexamen seinerzeit 14 Semester betragen habe. Der Auslandsaufenthalt zur Vervollkommnung einer Fremdsprache sei freiwilliger Bestandteil des Studiums und somit Teil der Ausbildung gewesen. Auch die Orientierung in einem anderen Studienzweig sei durchaus üblich und habe die Studiendauer des Klägers im Vergleich zum Durchschnitt nicht verlängert. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 1994 - III/3 E 1864/91 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 9. April 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1991 zu verurteilen, den Beginn der Anstellung des Klägers unter Anrechnung des in der Zeit vom 5. August 1975 bis 30. November 1976 abgeleisteten Zivildienstes auf den 1. November 1989 festzusetzen. Der Beklagte beantragt aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Personalakte des Klägers) Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.