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Urteil

1 UE 568/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0221.1UE568.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung in den Ruhestand, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Vielmehr besteht die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb der Verpflichtungsklage nicht stattgeben dürfen. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlage ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß das Zurruhesetzungsbegehren des Klägers als solches nach den gemäß § 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 569) anzuwendenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG) über die Versetzung in den Ruhestand eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit (§§ 46 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. § 4 BPolBG) und nicht nach § 8 BPolBG zu beurteilen ist. Das BPolBG enthält keine die Anwendung der allgemeinen Vorschriften nach § 2 BPolBG ausschließende spezielle Regelung über die Zurruhesetzung, und zwar weder für Lebenszeitbeamte noch für Beamte auf Probe im Polizeivollzugsdienst des Bundes. § 8 BPolBG betrifft vielmehr Fälle der Versetzung und verdrängt nur insoweit die allgemeine Vorschrift des § 26 BBG, von der er sich im wesentlichen dadurch unterscheidet, daß die Versetzung auf Antrag (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht geregelt und bestimmte Zustimmungserfordernisse nicht vorgesehen sind. Der unterschiedliche Regelungsgehalt von § 8 BPolBG und § 46 BBG ergibt sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Vorschriften und ihrer systematischen Stellung in Abschnitt II 5 b des BBG betreffend die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand bzw. Abschnitt II des BPolBG betreffend die Verwendung - aktiver - Polizeivollzugsbeamter im Bundesdienst. Eines Rückgriffs auf die Entstehungsgeschichte der §§ 31 Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 3 BBG bedarf es daher in diesem Zusammenhang nicht. Dem Verwaltungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen einer Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit aufgrund einer dienstlich veranlaßten Beschädigung (§§ 46 Abs. 1, 42 Abs. 1 BBG) gegeben sind; dies ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Die in § 46 Abs. 1 BBG zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Versetzung in den Ruhestand soll jedoch nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der durch die Bezugnahme auf § 42 BBG zum Ausdruck kommt, nur dann eintreten, wenn keine anderweitige Verwendung des Beamten in Betracht kommt, wie sie nunmehr in der durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) eingeführten Sollvorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG vorgesehen ist. Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der Dienstunfähigkeit von Beamten auf Probe im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG ist in der gleichfalls neu geschaffenen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 2 BBG vorgeschrieben. Auch der Zweck der Vorschrift, in den Fällen der Dienstunfähigkeit vorhandenen Möglichkeiten der Rehabilitation den Vorzug vor einer Versorgung oder Entlassung des Beamten zu geben (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 25. August 1992 - 1 TH 1282/92 -, NVwZ-RR 1993, 652 mit Nachweis der Motive) ist vom Verwaltungsgericht zutreffend gekennzeichnet worden. Es ist kein rechtlicher Grund dafür ersichtlich, Beamte auf Probe im Polizeivollzugsdienst des Bundes von vornherein hiervon auszunehmen. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht bereits am Beispiel niedersächsischen und rheinland-pfälzischen Polizeiverwaltungsrechts entschieden, daß Polizeidienstunfähigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 BPolBG) nicht automatisch zur Zurruhesetzung des Polizeivollzugsbeamten führe. Vielmehr solle der polizeidienstunfähige Beamte, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er die Befähigung hierfür besitze. Der Dienstherr sei sogar verpflichtet, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen und eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorzunehmen, wenn der Laufbahnwechsel aus einem anderen Grunde als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitere, also etwa, weil der Beamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitze oder eine entsprechende Ausbildungsstelle nicht zur Verfügung stehe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1992, NVwZ-RR 1993, 420 sowie Urteil vom 15. September 1994, DÖD 1995, 283, 284). Zu Unrecht hat jedoch das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers verneint. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG soll von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Die Beklagte zieht die Verwendung des Klägers im mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes oder des Bundesgrenzschutzes in Betracht. Damit ist ein Laufbahnwechsel des Klägers im Sinne von § 6 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) verbunden. Der Kläger befindet sich zur Zeit in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a BPolBG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abschnitt 2, §§ 12 - 14 Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV - vom 20. Oktober 1994, BGBl. I S. 3152). Die vorgesehene Laufbahn ist nach ihrem Rang im System der Laufbahngruppen (§§ 2 Abs. 1 BLV, 17 BBG) und nach der vorausgesetzten Vor- und Ausbildung (§§ 2 Abs. 2 BLV, 7 Abs. 1 Nr. 3 a BBG) gleichwertig im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BLV (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Auflage, Rdnr. 89, S. 53 f.). Der Laufbahnwechsel des Klägers scheitert auch nicht an einem anderen Grund als dem der Polizeidienstunfähigkeit im Sinne von § 4 BPolBG. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger besitze nicht die für die neue Laufbahn erforderliche Befähigung nach § 6 Abs. 1 BLV und könne diese auch nicht im Wege der Unterweisung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BLV erwerben, vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht beizutreten. Zwar trifft es zu, daß die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der Verwaltung des Bundes neben den in § 19 BLV geregelten, vom Kläger erfüllten Einstellungsvoraussetzungen eine Laufbahnprüfung nach einem regelmäßig zweijährigen Vorbereitungsdienst voraussetzt (§§ 20 Abs. 1, 21 BLV). Diese hat der Kläger für den mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS nach zweieinhalbjährigem Vorbereitungsdienst (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGSLV) abgelegt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bedarf es für Fälle des Wechsels in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes keiner erneuten Laufbahnprüfung; denn der Laufbahnwechsel als Fall der statusberührenden Versetzung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1992 a.a.O.) ist als solcher nicht nach den allgemeinen Vorschriften der BLV, sondern nach der Sonderregelung des § 8 BPolBG zu beurteilen, wie sich aus § 2 BPolBG ergibt. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Frage der anderweitigen Verwendung des Klägers nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG beurteilt und wegen fehlender Laufbahnbefähigung verneint, beruht dies auf einer unrichtigen systematischen Einordnung des § 8 Abs. 2 BPolBG im Verhältnis zu § 42 Abs. 3 BBG. § 8 Abs. 2 BPolBG regelt zwar - wie bereits dargelegt - nicht die Zurruhesetzung von Polizeivollzugsbeamten des Bundes; für diesen Regelungsbereich enthält § 8 BPolBG keine spezialgesetzliche Regelung im Sinne von § 2 BPolBG, so daß allgemeines Bundesbeamtenrecht anzuwenden ist. Umfassend und abschließend geregelt ist jedoch in § 8 Abs. 2 BPolBG die Versetzung von Polizeivollzugsbeamten des Bundes in ein gleichwertiges Amt einer anderen Laufbahn, und zwar erkennbar unter anderem mit dem Ziel zu verhindern, daß Vollzugsbeamte wegen Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 BPolBG) regelmäßig in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Darin liegt eine im Verhältnis zu §§ 26, 42 Abs. 3 BBG "andere" Bestimmung im Sinne von § 2 BPolBG, so daß auf das Versetzungsverfahren, das nach dem Willen des Gesetzgebers an die Stelle einer Zurruhesetzung treten soll, nicht die allgemeine Regelung des § 42 Abs. 3 BBG, sondern die hinsichtlich der Laufbahnbefähigung vereinfachte Sonderregelung des § 8 Abs. 2 BPolBG Anwendung findet. Diese Regelung ist im übrigen, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, gesetzgeberisch älter als § 42 Abs. 3 BBG; sie war bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juli 1976 - BGSPersG - (BGBl. I S. 1357) vorhanden und zeigt deutlich, daß dem Gesetzgeber gerade im Polizeivollzugsdienst des Bundes an einer universellen Verwendung der Beamten nach Maßgabe gesundheitlicher und sonstiger Anforderungen gelegen ist. Besonderheiten für Beamte auf Probe bestehen insoweit nicht. § 8 BPolBG sieht vor, daß der Polizeivollzugsbeamte die fehlende Laufbahnbefähigung nicht nur durch eine - erneute - Laufbahnprüfung nach § 21 BLV, sondern auch durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachweisen kann (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 BPolBG). Die Regelungen für die Unterweisung und die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses sind aufgrund der Ermächtigung in § 8 Abs. 2 Satz 3 BPolBG der obersten Dienstbehörde übertragen, die das Einvernehmen des Bundesministers des Innern herbeizuführen hat. Die Beklagte hat hierzu nicht nur das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BPolBG, sondern auch das Vorhandensein eines Ausbildungsplatzes beim Bundesverwaltungsamt dargetan und ausdrücklich erklärt, daß der Nachweis einer erfolgreichen Unterweisung nicht unter Prüfungsbedingungen erfolge. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit. Macht er von der ihm angebotenen Möglichkeit eines Laufbahnwechsels keinen Gebrauch, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als seine Entlassung zu verlangen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BBG). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Kläger wurde nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS mit Wirkung vom 3. April 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister im BGS z. A. ernannt; er führt inzwischen die Amtsbezeichnung Polizeimeister im BGS z. A. (Besoldungsgruppe A 7 BBesO). Am 20. September 1990 zog sich der Kläger beim Dienstsport eine Verletzung des rechten Schultergelenkes zu, bei der es zu einem teilweisen Zerreißen des Kapselbandapparates kam. Der Unfall wurde durch Bescheid des Grenzschutzkommandos Mitte vom 24. Januar 1991 als Dienstunfall anerkannt. Gestützt auf einen Befundbericht des Orthopäden Dr. vom Bundeswehrzentralkrankenhaus vom 12. November 1992 sowie auf eine eigene grenzschutzärztliche Untersuchung vom 12. Februar 1993 stellte der Arzt für Allgemeinmedizin, Sport- und Betriebsmedizin Medizinaldirektor in einem sozialmedizinischen Gutachten vom 25. Februar 1993 fest, der Kläger genüge den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr. Es sei nach ärztlicher wissenschaftlicher Erfahrung nicht zu erwarten, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen werde. Er werde sowohl im allgemeinen Verwaltungsdienst als auch im Verwaltungsdienst des BGS als verwendungsfähig angesehen. Eventuell notwendige Vorbereitungsdienste und Laufbahnprüfungen könnten ihm zugemutet werden. Der Kläger beantragte zur Niederschrift seines Dienstvorgesetzten am 8. März 1993 seine Versetzung in den Ruhestand oder seine Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG). Ferner erklärte er, eine Verwendung im Verwaltungsdienst liege ihm nicht, so daß er von einem Antrag nach § 8 Abs. 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) Abstand nehme. Dieser Antrag wurde nicht beschieden. Der Kläger wird seitdem im Innendienst des Bundesgrenzschutzes eingesetzt, und zwar zuletzt nach seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren bei der Grenzschutzdirektion; dort sei er mit Datenerfassungsaufgaben beschäftigt. Am 22. Juni 1993 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe auf telefonische Anfrage am 24. April 1993 mitgeteilt, wegen einer bevorstehenden Gesetzesänderung würden Anträge auf Versetzung in den Ruhestand derzeit nicht bearbeitet. Sein Anspruch stütze sich auf § 2 BPolBG i. V. m. § 46 Abs. 1 BBG. Seine Verletzung beim Dienstsport sei als Dienstunfall anerkannt worden. Die Polizeidienstunfähigkeit stehe aufgrund des sozialmedizinischen grenzschutzärztlichen Gutachtens vom 25. Februar 1993 fest. Damit sei er gemäß §§ 42, 46 Abs. 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen, ohne daß der Behörde ein Ermessensspielraum verbleibe. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BPolBG gewähre der Beklagten keine Möglichkeit zu seiner Weiterverwendung. Die Bestimmung sei allenfalls subsidiär anwendbar, da gemäß § 2 BPolBG auf Polizeivollzugsbeamte die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden seien, mithin auch die Vorschrift des § 46 BBG. Im übrigen seien die Voraussetzungen des § 8 BPolBG nicht gegeben. Weder sei er dienstfähig, noch bestehe ein dienstliches Bedürfnis an seiner Weiterverwendung. Für eine Verwendung außerhalb des Polizeivollzugsdienstes fehle ihm überdies die erforderliche Laufbahnbefähigung. Eine Versetzung würde für den Kläger erhebliche Nachteile mit sich bringen. Er halte sich für eine Schreibtischtätigkeit nicht für geeignet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Antrag vom 8. März 1993 in den Ruhestand zu versetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei weiterhin uneingeschränkt beamtendienstfähig und für die Verwendung in einer gleichwertigen Laufbahn des mittleren Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes geeignet. Dorthin könne er nach erfolgreicher Einweisung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und erfolgreicher Ableistung der laufbahnrechtlichen Probezeit gemäß § 8 Abs. 2 BPolBG versetzt werden. Um ihm die erforderlichen ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Wege der Unterweisung zu vermitteln, werde er für die Dauer von 12 Monaten an das Bundesverwaltungsamt abgeordnet werden. Anschließend solle er unter Übertragung eines gleichwertigen Amtes als Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) bei einer Dienststelle des Bundesgrenzschutzes verwendet werden. Dort bestehe ein erheblicher Personalbedarf in der angestrebten Laufbahn. Polizeibeamte im BGS, die für ihre Laufbahn gesundheitlich nicht mehr geeignet seien, seien für die Verwendung im Verwaltungsdienst aufgrund ihrer Detailkenntnisse der Organisationsstruktur und des Aufgabenbereichs besonders geeignet. Auf diese Weise könne dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung Genüge getan und die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers vermieden werden. Dem Kläger könne zugemutet werden, bis zum Beginn des nächsten Unterweisungslehrgangs bei seiner derzeitigen Dienststelle zu verbleiben, zumal er dort mit Rücksicht auf seine eingeschränkte gesundheitliche Eignung nur im Innendienst verwendet werde. Mit Urteil vom 14. November 1994 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, den Kläger gemäß § 46 Abs. 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig und auch begründet; denn der Kläger sei gemäß § 2 BPolBG i. V. m. § 46 Abs. 1 BBG wegen der auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit (§ 42 BBG i. V. m. § 4 BPolBG) in den Ruhestand zu versetzen. Dabei handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Für die Anwendung von § 8 BPolBG sei kein Raum. Dies folge zum einen aus dem Wortlaut der anzuwendenden Vorschriften. § 46 BBG regele die Zurruhesetzung eines Beamten auf Probe infolge Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles, § 8 BPolBG hingegen die Versetzung von Polizeivollzugsbeamten im allgemeinen, und zwar ohne Anknüpfung an die allgemeine Dienstunfähigkeit oder an die besondere Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten (§ 4 BPolBG). Zum gleichen Ergebnis führe eine systematische Betrachtung der Vorschriften. § 8 BPolBG finde sich im zweiten Abschnitt des Gesetzes betreffend allgemeine Verwendungsmöglichkeiten von Polizeivollzugsbeamten im BGS und weise damit einen ähnlichen Regelungscharakter auf wie die Vorschrift des § 26 BBG betreffend die Versetzung von Beamten. Die dienstrechtliche Behandlung von Fällen der Dienstunfähigkeit im Polizeivollzugsbereich sei vom Bundesgesetzgeber ausschließlich dem Bundesbeamtengesetz vorbehalten. Dieses Ergebnis werde auch dadurch gestützt, daß die Vorschrift des § 42 Abs. 3 BBG durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 eingeführt worden sei. Diese Vorschrift sei nach der gleichfalls neu eingeführten Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 2 BBG u. a. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG sinngemäß anzuwenden. Danach solle von der Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden könne und zu erwarten sei, daß er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen werde. Der Einfügung des § 31 Abs. 1 Satz 2 BBG habe die Forderung des Bundestages zugrunde gelegen, eine Dienstunfähigkeit dann nicht als gegeben anzusehen, wenn eine amtsangemessene Tätigkeit auf einem anderen Dienstposten zumutbar sei; eine Rehabilitation müsse Vorrang vor einer Versorgung haben. Auch bei einer möglichen Entlassung von Probebeamten sei in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift zu prüfen, ob die Entlassung nicht vermieden werden könne. Da in Fällen der Dienstunfähigkeit von Lebenszeit- und Probebeamten die speziellen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden seien, bestehe für die Anwendung des § 26 BBG und des weitgehend gleichlautenden § 8 BPolBG daneben kein Raum; denn beide Vorschriften seien bei der Gesetzesänderung schon vorhanden gewesen. Nach alledem sei nach § 46 Abs. 1 BBG zu entscheiden. Die Vorschrift des § 42 Abs. 3 BBG eröffne keine anderweitige Entscheidungsmöglichkeit, da die darin aufgeführten Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung im Falle des Klägers nicht gegeben seien. Ein Amt derselben Laufbahn könne ihm nicht übertragen werden. Aber auch ein Amt einer gleichwertigen Laufbahn komme nicht in Betracht, da der Kläger die hierfür erforderliche Befähigung nach § 6 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) nicht besitze und auch nicht im Wege der Unterweisung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BLV erwerben könne. Für eine Verwendung in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes müsse der Kläger vielmehr zunächst die Befähigung durch eine Ausbildung und Prüfung erlangen. Gegen das ihr am 9. Januar 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. Februar 1995 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung wird vorgetragen, nach dem aus §§ 31 Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 3 BBG zu entnehmenden Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" seien alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Versetzung in den Ruhestand als letztes Mittel zu vermeiden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber Polizeivollzugsbeamte hiervon habe ausnehmen wollen. Nach § 8 Abs. 2 BPolBG könne ein Polizeivollzugsbeamter im BGS auch ohne sein Einverständnis in ein Amt einer Laufbahn des Verwaltungsdienstes im BGS versetzt werden, wenn ein entsprechendes dienstliches Bedürfnis bestehe und er die Befähigung für diese Laufbahn besitze oder ergänzende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerbe und seine Befähigung durch eine erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachweise. Die Vorschrift regele Spezialfälle der Versetzung von Polizeivollzugsbeamten, die allgemein nach § 26 BBG zu behandeln seien. Gegenstand der Regelung sei das erleichterte Herauslösen von Beamten, die im Polizeivollzugsdienst des BGS nicht mehr eingesetzt werden könnten. Nichts spreche dafür, die Vorschrift nur auf polizeidienstfähige Polizeivollzugsbeamte anzuwenden. Eine Zurruhesetzung des Klägers wegen Polizeidienstunfähigkeit komme nur in Betracht, wenn der Laufbahnwechsel aus einem anderen Grunde, etwa wegen fehlender Befähigung für die neue Laufbahn, scheitern würde. Im Falle des Klägers stehe jedoch eine geeignete Ausbildungsstelle zur Verfügung, so daß er unter zumutbaren Bedingungen die erforderliche Laufbahnbefähigung erwerben könne. Eine dem beamtenrechtlichen Status des Klägers entsprechende Anschlußverwendung sei gewährleistet. Ein dienstliches Bedürfnis bestehe nach wie vor, da im mittleren Verwaltungsdienst noch immer etwa 130 von 750 Dienstposten unbesetzt oder mit nicht umgeschulten Polizeivollzugsbeamten besetzt seien. Die vorgesehene praktische und theoretische Unterweisung für die Dauer von 12 Monaten belaste den Kläger nur in geringem Maße, da der Erwerb der Befähigung für die angestrebte Ziellaufbahn keine prüfungsgebundenen Maßnahmen, sondern lediglich eine erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn voraussetze. Die Beklagte trage das Risiko einer späteren Anschlußverwendung allein. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist darauf hin, daß die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes eine Abordnung zum Bundesverwaltungsamt voraussetze, deren Rechtmäßigkeit fraglich sei. Es sei zweifelhaft, ob hierfür ein dienstliches Bedürfnis gegeben sei, aber auch, ob ein Beamter verpflichtet werden könne, ausschließlich zum Zweck eines Laufbahnwechsels eine Ausbildung durchzuführen. Die für die beabsichtigte Verwendung erforderliche Befähigung könne entgegen der Auffassung der Beklagten nur durch eine entsprechende Ausbildung und Prüfung erlangt werden. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (2 Hefter) verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.