Urteil
1 UE 1199/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0927.1UE1199.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Festsetzung des Ruhegehaltes des Klägers durch den angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 5. Juni 1987 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. November 1987 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Aufhebung des den Kläger begünstigenden Bescheids vom 26. März 1986 durch den Bescheid vom 5. Juni 1987 ist rechtmäßig. Durch den Bescheid vom 26. März 1986 hatte das Bundesverwaltungsamt im Wege einer Vorabentscheidung entschieden, daß im Fall des Klägers § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG a.F. - anzuwenden sei und daß er deshalb den Höchstruhegehaltssatz von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ablauf von 30 Dienstjahren erreichen werde. Eine derartige Vorabentscheidung kann, wenn sie von Anfang an rechtsfehlerhaft war, auch ohne eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 6, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Vorabentscheidung vom 26. März 1986 zu Recht gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen. Der Bescheid vom 26. März 1986 war rechtswidrig. Die besondere Ruhegehaltssatzregelung in § 85 BeamtVG a.F., wonach für die am 1. Juli 1975 vorhandenen Beamten u.a. die günstigeren Ruhegehaltssätze nach § 195 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) weiter gelten, ist auf den Kläger nicht anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung des § 195 Abs. 1 HBG ist nicht nur, daß der Beamte am 1. Juli 1975 im Dienst eines hessischen Dienstherrn gestanden hat, er muß auch - was auf den Kläger nicht zutrifft - bei Eintritt des Versorgungsfalls hessischer Beamter gewesen sein, da nur dann das Hessische Beamtengesetz für ihn gilt (§ 1 Abs. 1 HBG). Auf Beamte, die aus dem Geltungsbereich des von § 85 BeamtVG a.F. erfaßten Landesrechts durch Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ausgeschieden sind, ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz finden auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach einer Versetzung die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Eine Wahrung der beim bisherigen Dienstherrn nach dessen Versorgungsrecht erworbenen Versorgungsanwartschaften ist nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988 - 2 C 55.85 -, DÖD 1988, 143 f.). Die Befugnis der Beklagten, die rechtswidrige Vorabentscheidung vom 26. März 1986 zurückzunehmen, beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG darf allerdings ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der Voraussetzung für eine laufende Geldleistung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dem Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden das Interesse des Klägers an der Weitergeltung der ihn begünstigenden Vorabentscheidung vom 26. März 1986 und das öffentliche Interesse an der Rücknahme gegeneinander abgewogen und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Vorabentscheidung nicht schutzwürdig ist. Bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt, der den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Folge hat, ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das größere Gewicht beizumessen. Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, a.a.O., m.w.N.). Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles ist dem Vertrauen des Klägers auf den unveränderten Fortbestand der Vorabentscheidung vom 26. März 1986 nicht das größere Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung des von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakts. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt der Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit keine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dar. Zwar mag es sein, daß die Erwartung des Klägers, bei Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erhalten, die Stellung seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand erleichtert hat. Die Versetzung in den Ruhestand war jedoch nicht maßgeblich von einer entsprechenden Antragstellung des Klägers abhängig, sondern beruhte darauf, daß der Kläger polizeidienstunfähig war. Durch die Stellung seines Antrags gemäß § 43 Bundesbeamtengesetz - BBG - hat er allein den Verfahrensweg zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bestimmt. Die auf seiner Rückenerkrankung beruhende Dienstunfähigkeit war dagegen ein schicksalhafter Umstand, den er nicht willentlich bestimmen konnte. Auch ohne seinen Antrag wäre er gemäß § 42 Abs. 1 BBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen gewesen. Der Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand hatte allein zur Folge, daß die Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß § 43 BBG in einem vereinfachten Verfahren erfolgen konnte. Ohne Antrag wäre das Verfahren gemäß § 44 BBG durchzuführen gewesen. Keineswegs hätte der Kläger ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit allein aufgrund seines Antrags seine Versetzung in den Ruhestand erreichen können (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Juli 1990 - 5 OVG A 63/88 -; BVerwG, Beschluß vom 8. November 1990 - 2 B 110.90 -). Insofern unterscheidet sich dieser Fall von der Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 4.81 -, a.a.O.). Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist im übrigen im Unterschied zu der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 42 Abs. 4 BBG für die Zukunft nicht unabänderlich. Wird ein Ruhestandsbeamter wieder dienstfähig, so kann er gemäß § 45 Abs. 1 BBG, solange er das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Beantragt er nach Wiederherstellung seiner Dienstunfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag gemäß § 45 Abs. 2 BBG zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit kann der Beamte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BBG eine amtsärztliche Untersuchung verlangen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag nach Abs. 2 zu stellen. Die Rücknahme der Vorabentscheidung vom 26. März 1986 ist auch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet zwar nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - Gr.Sen. 1 u. 2.84 - (BVerwGE 70, 356) auch dann Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, daß sie den bei Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsamt hat erst nach Eingang des Erlasses des Bundesministers des Innern vom 26. Mai 1987 am 3. Juni 1987 erkannt, daß im Fall des Klägers § 85 BeamtVG a.F. nicht anzuwenden ist. Bereits mit Bescheid vom 5. Juni 1987 hat es den rechtswidrigen Bescheid vom 26. März 1986 zurückgenommen. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 172 BBG, § 127 BRRG, § 132 Abs. 2 VwGO). Der 1940 geborene Kläger trat am 2. Januar 1962 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1976 wurde er zum Bundeskriminalamt in den Bundesdienst versetzt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1985 beantragte er die Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Er wies darauf hin, daß er bei seiner Versetzung nicht gewußt habe, daß die Berechnung des Ruhegehaltsatzes zwischen dem Land Hessen und dem Bundesdienst differierten. Nach § 195 des Hessischen Beamtengesetzes habe er den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ablauf von 30 Dienstjahren erreicht, gemäß § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes jedoch erst mit Ablauf von 35 Dienstjahren. Nach § 78 Beamtenversorgungsgesetz gelte die günstigere landesrechtliche Vorschrift weiter. Mit Bescheid vom 26. März 1986 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage mit, daß sich für ihn nach Ablauf von inzwischen 27 ruhegehaltfähigen Dienstjahren ein Ruhegehaltssatz von 72 v.H. ergebe und daß er den Höchstruhegehaltsatz von 75 v.H. nach Vollendung des 30. Dienstjahres erreicht haben werde. Nach § 85 Beamtenversorgungsgesetz gälten für die ab 1. Juli 1975 vorhandenen Beamten die besonderen Ruhegehaltsätze nach § 195 Abs. 1 HBG weiter, auch wenn der Versorgungsfall erst nach dem 31. Dezember 1976 - also nach dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes - eintrete. Das Beamtenverhältnis dürfe für den Fortbestand dieser gegenüber § 14 BeamtVG günstigeren Regelung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nicht unterbrochen werden. Auf seinen Antrag vom 8. Juli 1986 wurde der Kläger als Kriminalhauptkommissar durch Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 11. März 1987 mit Wirkung vom 1. Juli 1987 wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 5. Juni 1987 gewährte ihm das Bundesverwaltungsamt unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 1986 ein Ruhegehalt in Höhe von 71 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Zur Begründung führte es aus: Der Bescheid vom 26. März 1986 sei insoweit rechtswidrig, als bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes § 85 BeamtVG berücksichtigt worden sei. Diese Vorschrift sei auf Beamte, die aus dem Geltungsbereich des von § 85 erfaßten Landesrechts durch Übertritt (Versetzung) zu einem anderen Dienstherrn ausgeschieden seien, nicht anwendbar. Die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids vom 26. März 1986 sei gemäß § 48 VwVfG rechtmäßig. Der Kläger könne sich nicht auf den Bestand dieses Verwaltungsakts berufen. Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit zum 1. Juli 1987 handele es sich um einen schicksalhaften Umstand, der sich einer vermögensrechtlichen Disposition entziehe. Bei Verwaltungsakten, durch die Dauerleistungen bewilligt worden seien, sei das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes besonders groß. Gegen die Rücknahme des Bescheids vom 26. März 1986 und die Festsetzung des Ruhegehalts auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von nur 71 % legte der Kläger am 26. Juni 1987 mit folgender Begründung Widerspruch ein: § 85 BeamtVG treffen eine eindeutige Regelung und sei anzuwenden. § 18 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes stehe dem nicht entgegen, denn § 85 BeamtVG sei gegenüber § 18 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz lex specialis. Der Kläger habe auf die Richtigkeit des Bescheids vom 26. März 1986 vertraut. Aufgrund der Höhe des mitgeteilten Ruhegehaltssatzes habe er seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, da er insofern Vermögensdispositionen getroffen habe, als er die finanziellen Konsequenzen des Ruhestandes auf sich genommen habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1987 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Rücknahme des Bescheids vom 26. März 1986 stehe ein Vertrauensschutz des Klägers nicht entgegen. Der Kläger habe mit der Stellung seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 43 BBG keine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen. Mit dem Antrag habe er allein den Verfahrensweg zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bestimmt. Die Dienstunfähigkeit selbst sei ein schicksalhafter Umstand gewesen, den er willentlich nicht habe bestimmen können. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit habe nicht zu seiner Disposition gestanden. Die Möglichkeit der Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn sei ausgeschieden, da eine entsprechende Befähigung gefehlt und der Kläger mit seinem Antrag eine Zustimmung zu einem Laufbahnwechsel gleichzeitig ausgeschlossen habe. Am 8. Dezember 1987 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 5. Juni 1987 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. November 1987 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Durch Urteil vom 28. Februar 1991 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 5. Juni 1987 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. November 1987 mit folgender Begründung aufgehoben: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Bescheid vom 26. März 1986 gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Der Bescheid vom 26. März 1986 sei zwar rechtswidrig gewesen, denn der Kläger sei am 1. Juli 1975 noch nicht Beamter des Bundes gewesen. Gleichwohl habe der Bescheid nicht zurückgenommen werden dürfen, denn der Kläger habe auf den Bestand dieses Verwaltungsakts vertraut. Er habe damals davon ausgehen können, daß er zu Beginn des 30. Dienstjahres den Ruhegehaltssatz von 75 % erreichen werde. Wenn er gewußt hätte, nach der Versetzung in den Ruhestand nur einen Ruhegehaltssatz von 71 % zu erhalten, hätte dies unter Umständen zur Folge gehabt, daß er dann noch Wege gesucht hätte, seinen Gesundheitszustand so zu stabilisieren, daß er noch einige Jahre hätte Dienst tun können, um auf den Höchstruhegehaltssatz von 75 % zu kommen. Es sei nicht auszuschließen, daß ein anderer Facharzt nicht doch noch mit einer Operation eine Chance gesehen hätte, die drohende Polizeidienstunfähigkeit zu verhindern bzw. deren Eintritt um einige Jahre hinauszuschieben. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß der Kläger nur deswegen weitere medizinische Behandlungswege nicht beschritten habe, weil es ihm sicher gewesen sei, bereits den Höchstruhegehaltssatz im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand zu erhalten. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig. Es stelle eine indirekte Vermögensdisposition dar, daß sich der Kläger nicht mehr weiteren medizinischen Eingriffen gestellt habe, sondern sich mit dem ihm zuerkannten Höchstruhegehaltssatz zufrieden gegeben habe. Gegen das ihr am 24. April 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Mai 1991 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht hätte ihre Ermessensentscheidung nur daraufhin überprüfen dürfen, ob eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliege. Statt dessen habe es ihre Ermessensentscheidung durch eine eigene, ihm sachdienlicher erscheinende Entscheidung ersetzt. Bei der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides vom 26. März 1986 habe sie die Krankheit des Klägers und die mit der Versetzung in den Ruhestand verbundene Lebensumstellung hinreichend mit berücksichtigt. Der schicksalhafte Umstand des Eintritts der Polizeidienstunfähigkeit habe sich jeder Vermögensposition entzogen und keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Diese Veränderung im Leben des Klägers zähle vielmehr zu dem allgemeinen Lebensrisiko eines jeden. Auch ohne Antrag des Klägers hätte ihn das Bundeskriminalamt wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen müssen. Sein Gesundheitszustand habe ein längeres Verbleiben im Dienst und eine damit einhergehende Steigerung des Ruhegehaltssatzes nicht zugelassen. Das fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter, laufend überhöhter Versorgungsbezüge habe die Herabsetzung des fehlerhaft festgesetzten Ruhegehaltssatzes gefordert. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (vgl. Bl. 129 und 132 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und es Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen einschlägigen Versorgungsakten des Bundesverwaltungsakts (1 Heft), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.