Urteil
1 UE 2387/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0906.1UE2387.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Allerdings führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das erstinstanzliche Verfahren wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts an einem wesentlichen Mangel i.S.v. § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 138 Nr. 1 VwGO leidet. Von der Möglichkeit der Zurückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht macht der Senat keinen Gebrauch. Diese Verfahrensweise erscheint weder aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten noch sonst tunlich, da eine Sachentscheidung von der ersten Instanz getroffen worden ist und prozeßökonomische Gründe eine abschließende Sachentscheidung durch das Berufungsgericht nahe legen. Daher war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 138 Nr. 1 VwGO, da das Gericht bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Der Einzelrichter war nach Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch Beschluß vom 16. April 1993 zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 20. April 1993 nicht gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO. Gemäß § 54 VwGO i.V.m. § 47 ZPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die Voraussetzungen dieser ein grundsätzliches Handlungsverbot statuierenden Bestimmung lagen nach Einlegung der Beschwerde zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor. Wird Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches eingelegt, ist das Ablehnungsgesuch nicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen "erledigt". Insoweit kann nichts anderes gelten als nach erstmaliger Stellung eines Ablehnungsgesuches bis zu dessen Zurückweisung, da nach geltendem Verfahrensrecht diese zurückweisende Entscheidung mit der Beschwerde anfechtbar ist. Entgegen der vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil und auch teilweise von Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 17. Auflage § 47 Rdnr. 5; KG Berlin, Beschluß vom 18. März 1977, OLGZ 1978, 105 ff. m.w.N.) hält der Senat es mit Wortlaut und Normzweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 138 Nr. 1, § 54 VwGO, § 47 ZPO für unvereinbar, eine nachträgliche Heilung eines derartigen Verfahrensmangels im Falle der Zurückweisung der Beschwerde zuzulassen mit der Folge, daß in diesem Fall ein Verstoß gegen die der Sicherung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters dienende, zwingende verfahrensrechtliche Bestimmung des § 47 ZPO folgenlos bliebe und dem Beteiligten zugemutet würde, vor einem Richter zu verhandeln und von ihm seine Sache entscheiden zu lassen, an dessen Unvoreingenommenheit ihm gegenüber er - jedenfalls aus seiner Sicht mit guten Gründen - zweifelt. Dies zu verhindern ist vielmehr gerade Sinn und Zweck des gesetzlich in § 54 VwGO, §§ 41 ff. ZPO ausgestalteten Zwischenverfahrens über die Frage der Befangenheit eines Richters. Grundsätzlich, also von den Fällen eines mißbräuchlichen Befangenheitsgesuchs abgesehen, soll das Verfahren erst nach endgültiger, d.h. rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheitsfrage fortgeführt werden. Die ohne nähere Begründung vertretene gegenteilige Auffassung widerspricht geltendem Verfahrensrecht. § 295 ZPO, der die Heilung von Verfahrensmängeln durch Verzicht oder rügelose Einlassung ersichtlich abschließend regeln will, ist zum einen hier bereits deshalb nicht anwendbar, weil Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, auf deren Befolgung ein Beteiligter wirksam nicht verzichten kann (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO); dazu zählen alle dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege dienenden Normen wie die über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 295 Rdnr. 4). Abgesehen davon hat der Kläger auf die Einhaltung des in § 47 ZPO statuierten Handlungsverbots für den abgelehnten Richter gerade nicht verzichtet und sich auch nicht im weiteren Verlauf rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen. Vielmehr hat er durch seinen Bevollmächtigten ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. April 1993 ausdrücklich auf seine Beschwerde gegen den sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß vom 16. April 1993 verwiesen und erklärt, sich nur unter Protest auf die Sache einzulassen. Da mithin die Voraussetzungen der die Heilung von Verfahrensmängeln der hier in Rede stehenden Art regelnden Verfahrensnorm des § 295 ZPO nicht vorliegen, ist kein Raum für die Annahme einer Heilung aufgrund von prozeßökonomischen Erwägungen, wie sie der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts angestellt hat. Die von ihm für seine Verfahrensweise gegebene Begründung, andernfalls, also bei Vertagung der mündlichen Verhandlung bis zur Entscheidung über die Beschwerde, hätte der Kläger durch Einlegung der Beschwerde sein ursprüngliches Ziel einer Aufhebung des Termins erreicht, obwohl diese rechtlich nicht geboten gewesen sei und das Verhalten des Einzelrichters die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet habe, ist - wie dargestellt - mit geltendem Verfassungs- und Verfahrensrecht unvereinbar. Der Gesetzgeber hat gerade ein rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes gerichtliches Zwischenverfahren ohne Beteiligung des abgelehnten Richters für die Klärung der von einem Beteiligten gehegten Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter zur Verfügung gestellt und durch die Schaffung von § 47 ZPO ein unmißverständliches Handlungsverbot für den abgelehnten Richter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erlassen. Auch inhaltlich vermag die gegebene Begründung für das prozessuale Verhalten des Einzelrichters nicht zu überzeugen. Über die Frage, ob im Streitfall Gründe vorgelegen haben, die aus der Sicht des Klägers Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters rechtfertigen konnten, soll nach geltendem Recht gerade nicht der abgelehnte Richter selbst befinden (vgl. § 45 ZPO). Im übrigen erscheint das Ablehnungsgesuch auch nicht mißbräuchlich oder auf Verzögerung des Verfahrens angelegt. Der Einzelrichter hätte daher nach Einlegung der Beschwerde die mündliche Verhandlung vertagen müssen, um dem Beschwerdegericht Gelegenheit zu geben, über das Befangenheitsgesuch endgültig zu entscheiden. In der Sache kann die Berufung deswegen keinen Erfolg haben, weil die Klage mit dem im Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag unzulässig und mit dem Hilfsantrag unbegründet ist. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von fünf Tagen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge begehrt, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Begehren um Bewilligung von Sonderurlaub für die Teilnahme an der fraglichen Fortbildungsveranstaltung im Jahre 1991 hat sich durch Zeitablauf erledigt; sein Zweck kann derzeit selbst bei einem entsprechenden Ausspruch des Senats nicht mehr erreicht werden. Grundsätzlich kann Sonderurlaub der hier in Rede stehenden Art nur für bestimmte zeitlich festgelegte Veranstaltungen vor deren Beginn gewährt werden. Sonderurlaub kann seinen Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen, wenn die Veranstaltung beendet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986, Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 15). Eine nachträgliche Bewilligung von Sonderurlaub ist zwar nicht ausnahmslos ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987, Buchholz 232.4 § 7 SUrlV Nr. 1 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 25. Januar 1994, 1 TG 219/94). Der hiermit verfolgte Zweck kann in diesem Fall indessen nur dann noch erreicht werden, wenn der Beamte so gestellt wird, wie er stehen würde, wenn der begehrte Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge rechtzeitig bewilligt worden wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn nach Ablehnung der Bewilligung von Sonderurlaub zunächst Erholungsurlaub in Anspruch genommen wird und aufgrund späterer Genehmigung von Sonderurlaub die in Anspruch genommenen Tage des Erholungsurlaubs noch gut geschrieben werden können, also die Verfallfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. hierzu und zu weiteren Fallgestaltungen: Günther, DÖD 1980, 22 (43 f.)). Dieser Weg ist mithin nicht mehr gangbar, wenn die Rechtswirkungen des anstelle von Sonderurlaub in Anspruch genommenen Urlaubs nachträglich nicht mehr beseitigt werden können, etwa weil die Fristen abgelaufen sind, innerhalb derer Urlaub zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 a.a.O.; Senatsurteil vom 6. September 1989, 1 UE 3303/86, DÖD 1990, 192). Diese Fallkonstellation ist im Streitfall gegeben. Soweit der Kläger am 8. und 11. April 1991 als Ausgleich für geleistete Mehrarbeit die entsprechenden Stunden in Form von Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat, um an dem Englischkurs teilnehmen zu können, ist dieser Anspruch nach Ablauf von neun Monaten verfallen bzw. in einen Anspruch auf Barabgeltung umgewandelt worden. Dies ergibt sich aus Abschnitt 3 der von der Beklagten vorgelegten Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST. Am 9. und 10. April 1991 hatte der Kläger dienstfrei, so daß es für diese beiden Tage der Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung von vornherein nicht bedurfte. Jedenfalls aber ist weder vorgetragen noch ersichtlich, in welcher Weise insoweit eine nachträgliche Bewilligung von Sonderurlaub die urlaubsmäßige Rechtsposition des Klägers rückwirkend verbessern könnte. Unzutreffend ist insoweit sein Hinweis, auf seinem Zeitkonto könnte eine entsprechende Gutschrift derzeit noch erfolgen. Denn dies setzt die Leistung von Mehrarbeit voraus, und sie ist - wie dargelegt - nach Ablauf von neun Monaten nicht mehr ausgleichsfähig. Der Arbeitszeitverkürzungstag, den der Kläger am 12. April 1991 in Anspruch genommen hat, muß nach der Verwaltungspraxis der Beklagten, deren Bestehen vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden ist, bis zum Ablauf des jeweiligen Halbjahres ausgenutzt werden. Er ist nicht übertragbar und verfällt daher nach Ablauf der Jahreshälfte. Den vorstehenden Erwägungen kann nicht entgegengehalten werden, hierdurch werde der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Sonderurlaub unzulässig eingeschränkt, da bis zur verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung geltende Fristen für die Inanspruchnahme von Urlaub regelmäßig abgelaufen sein werden. Um dies zu vermeiden, kann der Beamte die Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteil vom 6. September 1989 a.a.O. S. 193; Senatsbeschluß vom 25. Januar 1994, 1 TG 219/94). Soweit der Kläger hilfsweise festzustellen begehrt, daß die Versagung der Bewilligung von Sonderurlaub für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung rechtswidrig war, ist die Klage zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Das erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ergibt sich aus der konkreten Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 a.a.O.) wegen der vom Kläger im Berufungsverfahren bekräftigten Absicht, in Zukunft erneut Sonderurlaub für die Teilnahme an einem vergleichbaren Englischkurs zu beantragen und dem Festhalten der Beklagten an ihrer ablehnenden Haltung sowie der Tatsache, daß der Kläger nach wie vor auf dem gleichen Dienstposten eingesetzt ist. Das Feststellungsbegehren ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Beklagte hat die Bewilligung von Sonderurlaub zu Recht abgelehnt. Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch besteht nicht. Insbesondere findet entgegen seiner Auffassung das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 16. Oktober 1984 (GVBl. 1984, 261) seinem Geltungsbereich nach keine Anwendung. Der Kläger ist als Bundesbeamter kein Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bildungsurlaubsgesetzes. Im übrigen wird sein Dienstverhältnis zur Beklagten im Bereich des Sonderurlaubs zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ausschließlich und speziell durch die beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes geregelt, hier also durch die Sonderurlaubsverordnung des Bundes. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Denn weder im Verhältnis zu den Normadressaten des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes noch im Verhältnis zu Beamten des Landes Hessen liegen vergleichbare Sachverhalte vor, die eine Gleichbehandlung mit Bundesbeamten gebieten würden. Die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten beurteilt sich daher ausschließlich nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 89 Abs. 2 BBG erlassenen Bestimmung des § 7 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV -) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Mai 1991 (BGBl. I S. 1122). Hiernach kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden für die Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist. Die Beklagte ist bei ihrer ablehnenden Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß bereits die Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt sind, da die Teilnahme an dem Kurs "Englisch für Wiedereinsteiger" für die dem Kläger obliegenden Wartungsarbeiten an der Briefverteilanlage des Postamtes 4 in Frankfurt am Main nicht von Nutzen ist. Die hierfür gegebene Begründung der Beklagten, jeder mit der entsprechenden technischen Ausbildung sei ohne Fremdsprachenkenntnisse in der Lage, die Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers zu erfüllen, zumal ein entsprechender Wartungsvertrag mit der Betreiberfirma der eingesetzten Geräte bestehe, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach der vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Beklagten beschränkt sich seine Tätigkeit als Angehöriger des mittleren technischen Dienstes auf einfache Routinewartungsarbeiten an technischen Geräten, für die ihm die erforderliche Ausbildung vermittelt worden ist. Bei Auftreten schwierigerer Probleme, die möglicherweise gewisse Englischkenntnisse voraussetzen, werden die Spezialisten der Betreiberfirma herangezogen. Der Kläger hat demgegenüber nicht den ihm obliegenden Nachweis der Nützlichkeit der in dem fraglichen Sprachkurs vermittelten Englischkenntnisse für seine Wartungstätigkeiten erbringen können. Der vorgelegte Kontrollausdruck, der teilweise in englischer Sprache abgefaßt ist, vermag hieran nichts zu ändern, da der Zusammenhang zwischen der Wartungstätigkeit des Klägers und dem Kontrollausdruck nicht dargelegt ist. Im übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, inwieweit die nach seiner Behauptung für seine Wartungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse fachspezifischer englischer Ausdrücke in dem Kurs "Englisch für Wiedereinsteiger" an der Volkshochschule vermittelt worden wären. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Prüfung am Maßstab des § 114 VwGO, ob die ablehnende Entscheidung der Beklagten Ermessensfehler aufweist. Anhaltspunkte hierfür sind im übrigen nicht ersichtlich. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er in der Sache unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt (§ 172 BBG, § 127 BRRG, § 132 Abs. 2 VwGO). Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger fünf Werktage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 8. bis 12. April 1991 zur Teilnahme an einem Kurs "Englisch für Wiedereinsteiger" an der Volkshochschule zu bewilligen. Der Kläger ist als Beamter des mittleren technischen Dienstes bei der Beklagten tätig. Im fraglichen Zeitraum oblagen ihm auf seinem Dienstposten Wartungsarbeiten an der Briefverteilanlage des Postamtes 4 in Frankfurt am Main. Am 18. Februar 1991 beantragte er bei seiner Dienststelle, dem Postamt 4 in Frankfurt am Main, die Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die Teilnahme an einem Englischsprachkurs der Volkshochschule. Der zuständige Sachbearbeiter bescheinigte die Freistellung des Kläger gemäß dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub zur Teilnahme an der vorgenannten Bildungsurlaubsveranstaltung der Volkshochschule, da er davon überzeugt war, bei dem Kläger handele es sich um einen Posthandwerker. Nachdem am nächsten Tag festgestellt worden war, daß auf den Kläger als Beamten das Bildungsurlaubsgesetz keine Anwendung finde, wurde er darauf hingewiesen und aufgefordert, die Freistellungsbescheinigung zurückzugeben. Dies scheiterte jedoch daran, daß dieser die Bestätigung bereits an den Veranstalter abgesandt hatte. Eine Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung durch die Bundeszentrale für politische Bildung konnte der Kläger nicht beibringen. Daraufhin wurde der Antrag am 2. April 1991 abgelehnt. Der Kläger nahm an dem Englischkurs unter Inanspruchnahme von Dienstfreistellungszeiten teil. Am 21. Mai 1991 beantragte er die rückwirkende Bewilligung von Sonderurlaub für die Teilnahme an dieser Veranstaltung. Dies lehnte die Oberpostdirektion Frankfurt am Main mit Bescheid vom 10. Juli 1991 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies dieselbe Behörde mit Bescheid vom 27. September 1991 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nr. 1 der Sonderurlaubsverordnung lägen nicht vor, da die fragliche Veranstaltung für die dienstliche Tätigkeit des Klägers nicht von Nutzen sei. Die Ausbildung des Klägers befähige ihn, die übertragenen Wartungsarbeiten ohne Englischkenntnisse wahrzunehmen. Soweit Mängel an den Geräten von Beamten seiner Ausbildung nicht zu beheben seien, geschehe dies durch die Betreiberfirma aufgrund eines entsprechenden Wartungsvertrages. Die Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung lägen ebenfalls nicht vor, da es an der erforderlichen Förderungswürdigkeitsbescheinigung für diesen Englischkurs fehle. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 30. September 1991 zugestellt. Mit der am 29. Oktober 1991 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub zu. Dies folge zunächst bereits aus der Bestätigung der Freistellung durch seine Dienststelle. Die darin liegende Gewährung von Dienstbefreiung sei formal nicht widerrufen worden. Sein Vertrauen auf den Fortbestand dieser Freistellungsentscheidung sei schutzwürdig. Desweiteren sei es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, ihm als Beamten die beantragte Dienstbefreiung zu versagen, während Arbeiter und Angestellte der Beklagten aufgrund des Bildungsurlaubsgesetzes Anspruch auf Dienstbefreiung hätten. Ein sachlicher Grund für seine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen nicht beamteten Bediensteten der Beklagten liege nicht vor. Weiterhin stehe ihm der geltend gemachte Anspruch aufgrund von § 7 Satz 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung zu, da die fragliche Veranstaltung Sprachkenntnisse vermittele, die für seine dienstliche Tätigkeit nicht nur von Nutzen, sondern unabdingbar notwendig seien. Denn er sei unter anderem mit der Wartung und Überprüfung von Datenverarbeitungsgeräten befaßt. Dabei müsse er häufig auf die in englischer Sprache verfaßten Originalhandbücher zurückgreifen, da die deutsche Übersetzung vielfach mißverständlich und unvollständig sei. Weiterhin finde die Kommunikation zwischen Gerät und Bediener zumeist in englischer Sprache statt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Juli 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1991 zu verpflichten, ihm fünf Werktage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Zeit vom 8. bis 12. April 1991 zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, ihm Sonderurlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge für die Zeit vom 8. bis 12. April 1991 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Oberpostdirektion hat sie ergänzend darauf hingewiesen, daß eine Ungleichbehandlung von Beamten einerseits und Arbeitern und Angestellten andererseits bereits deswegen nicht vorliege, da sie unterschiedlichen Bedienstetengruppen angehörten. Mit Beschluß vom 1. März 1993 ist der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Am 14. April 1993 hat der Kläger den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf das Ablehnungsgesuch vom selben Tage Bezug genommen. Mit Beschluß vom 16. April 1993 wurde das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger nach Aufruf der Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 20. April 1993 Beschwerde eingelegt (1 TE 2173/93). Wegen der Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 19. April 1993 Bezug genommen, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist. Der Einzelrichter hat die mündliche Verhandlung ungeachtet der Einwände des Klägers in der Sache fortgesetzt, ohne zuvor eine Entscheidung über die Beschwerde herbeizuführen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde ein Auflagenbeschluß erlassen und gleichzeitig Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 27. April 1993 anberaumt. Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 27. April 1993 im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird zunächst darauf hingewiesen, daß es der Einzelrichter für mit § 47 ZPO vereinbar und geboten gehalten habe, trotz der eingelegten Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs das Verfahren fortzusetzen und durch Urteil zu entscheiden. Diese Verfahrensweise sei jedenfalls dann zulässig, wenn ein Beteiligter den Richter wegen dessen Weigerung abgelehnt habe, einen Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, und das Ablehnungsgesuch erstinstanzlich zurückgewiesen worden sei. Andernfalls hätte er es in der Hand, durch Beschwerdeeinlegung sein ursprüngliches Ziel der Aufhebung des Termins zu erreichen, obwohl dies sachlich nicht geboten sei und das Verhalten des Richters die Besorgnis der Befangenheit nicht begründe. Sofern dieses Vorgehen einen Verfahrensfehler darstellen sollte, werde dieser jedenfalls durch Zurückweisung der Beschwerde geheilt werden. In der Sache hält das Gericht die Klage für zulässig, jedoch nicht für begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch weder nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz, das auf Beamte keine Anwendung finde, noch nach der Sonderurlaubsverordnung zustehe. Es handele sich bei dem Sprachkurs weder um eine staatspolitische Bildungsveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung noch habe der Dienstherr die Teilnahme an dem Sprachkurs ermessensfehlerhaft abgelehnt. Gegen das ihm am 15. September 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Oktober 1993 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weist er darauf hin, die Entscheidung der Beklagten, ihn im Vergleich zu den Landesbeamten in Hessen zu benachteiligen, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung sei ihm Sonderurlaub zu bewilligen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1993 - IX 1 E 2288/91 - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Juli 1991 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1991 zu verpflichten, ihm 5 Werktage Sonderurlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge für die Zeit vom 8. bis 12. April 1991 zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, ihm Sonderurlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge für den vorgenannten Zeitraum zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im ersten Rechtszug weist sie darauf hin, daß eine Übertragung von Urlaub und Freizeitausgleich aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Für eine nachträgliche Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub fehle es daher an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Hinsichtlich des Hilfsantrags fehle es an dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Für eine konkrete Wiederholungsgefahr habe der Kläger nichts vorgetragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Bei der Beratung haben dem Senat die Verfahrensakte sowie der Verwaltungsvorgang der Oberpostdirektion Frankfurt am Main (1 Hefter) vorgelegen.