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Beschluss

1 TG 610/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0627.1TG610.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfG (3. Kammer), Beschluß vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247) verletzt worden (zum Bewerbungsverfahrensanspruch vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1985 - 1 TG 252/85 -, ESVGH 35, 315 Nr. 172, vom 12. Oktober 1987 - 1 TG 2724/87 - und vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347 jeweils m.w.N.). Der Antragsgegner hätte vor seiner Entscheidung zugunsten des Beigeladenen gemäß § 88 Abs. 4 Satz 2 Hessisches Schulgesetz den anderslautenden Vorschlag des Findungsausschusses, der zur Vorbereitung der Auswahl des Leiters der -Schule in gebildet worden ist, zurückweisen und dem Findungsausschuß Gelegenheit geben müssen, innerhalb von 3 Wochen gemäß § 88 Abs. 4 Satz 3 Hessisches Schulgesetz einen neuen Vorschlag vorzulegen. Zur Begründung verweist der Senat diesbezüglich zunächst auf die folgenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß: "§ 88 Abs. 2 des am 1.8.1993 in Kraft getretenen Hessischen Schulgesetzes vom 17.6.1992 - SchulG - (GVBl. I S. 233) bestimmt, daß zur Vorbereitung der Auswahl eines Schulleiters ein Findungsausschuß gebildet wird. Dieser Ausschuß hat auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen und der schulaufsichtlichen Überprüfung der für die Auswahl zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Rangfolge der Bewerber vorzuschlagen (§ 88 Abs. 3 SchulG). Die für die Auswahl zuständige Schulaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung unter den vorgeschlagenen Bewerbern; wenn Bedenken gegen die Eignung der vorgeschlagenen Bewerber bestehen, kann die Behörde den Vorschlag des Findungsausschusses ganz oder teilweise zurückweisen. In diesem Fall hat der Findungsausschuß innerhalb von 3 Wochen einen neuen Vorschlag vorzulegen (§ 88 Abs. 4 SchulG). Wie oben dargelegt, hat der in diesem Auswahlverfahren einberufene Findungsausschuß in seiner Sitzung am 21.2.1994 eine Rangfolge vorgeschlagen, bei welcher der Antragsteller den ersten Platz und der Beigeladene den zweiten Platz einnahm. Die für die Auswahlentscheidung zuständige Behörde (§§ 91 Abs. 1, 185 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 1 der Anordnung über die Zuständigkeit für die Bestellung - Auswahl und Beauftragung - von Bewerberinnen und Bewerbern zur Besetzung von Funktionsstellen in Schulen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 24.8.1993 - Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums 9/1993, S. 742 -) ist aber bei ihrer Auswahlentscheidung von dieser Rangfolge abgewichen. Hierzu war sie - was keiner weiteren Begründung bedarf - insofern berechtigt, als der vom Findungsausschuß vorgeschlagenen Rangfolge keine Verbindlichkeit im Sinne einer ausnahmslos zu berücksichtigenden Vorgabe zukommen kann. Fehlerhaft war es allerdings, dieses Abweichen von der vorgeschlagenen Rangfolge unmittelbar in eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen umzusetzen, denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 3 SchulG wäre es geboten gewesen, zunächst den Findungsausschuß erneut mit der Angelegenheit zu befassen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts soll durch die Beteiligung des Findungsausschusses bei der Bestellung eines Schulleiters ein Teilhaberecht sowohl der Lehrer als auch der Eltern der betroffenen Schule begründet werden. Dieses erschöpft sich nicht in der einmaligen Aufstellung einer Rangfolge, sondern verpflichtet die Behörde darüber hinaus, im Falle der völligen oder teilweisen Zurückweisung des Vorschlages des Findungsausschusses diesen erneut mit der Angelegenheit zu befassen, um auf diese Weise sicherzustellen, daß die maßgeblichen Erwägungen der für die Personalentscheidung zuständigen Behörde dem Findungsausschuß dann, wenn die Behörde seinem Vorschlag nicht folgen will, bekanntgemacht werden und der Ausschuß somit in die Lage versetzt wird, seinen Entscheidungsvorschlag unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zu überprüfen. Wenn in der maßgeblichen Vorschrift des § 88 Abs. 4 Satz 2 SchulG die Rede davon ist, der Vorschlag des Findungsausschusses könne "ganz oder teilweise" zurückgewiesen werden, so kann dies nach Ansicht des Gerichts nur so interpretiert werden, daß die Behörde entweder keinen der vorgeschlagenen Bewerber auswählen möchte und sich daher für die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens entscheidet (="ganz zurückweisen") oder aber von der vorgeschlagenen Rangfolge abweichen und einen nicht an erster Stelle des Vorschlages plazierten Bewerber auswählen möchte (="teilweise zurückweisen"). Für jede andere Auslegung dieser Vorschrift ist angesichts des Umstandes, daß letztlich immer nur ein Bewerber für die Bestellung als Schulleiter in Frage kommen kann, kein Raum. Für das hier zu beurteilende Verfahren bedeutet dies, daß das Hessische Kultusministerium gehalten war, wegen der von ihm beabsichtigten Abweichung von der vorgeschlagenen Rangfolge des Findungsausschusses diesen erneut mit der Angelegenheit zu befassen (vgl. hierzu auch Nr. 7.6 des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 2.9.1994 - Amtsblatt 10/94, S. 946 -, betreffend Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen). Das Vorbringen des Antragsgegners gebietet keine andere rechtliche Beurteilung. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang ausführt, es läge keine Zurückweisung des Vorschlages des Findungsausschusses vor, sondern sie habe nur von der in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorgesehenen Auswahlmöglichkeit Gebrauch gemacht, so wird diese Auffassung den oben beschriebenen gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht, denn die Behörde hat ihre Entscheidung gerade auf Eignungsbedenken hinsichtlich des Antragstellers gestützt; dann ist sie aber - wie oben dargestellt - zunächst verpflichtet, den Findungsausschuß erneut mit der Angelegenheit zu befassen. Wollte man diesbezüglich der Auffassung der Behörde folgen, würde dies bedeuten, daß der Findungsausschuß zwar eine Rangfolge vorschlagen kann, daß die Behörde aber ohne weitere Beteiligung des Findungsausschusses hiervon abweichen kann; der Regelungsgehalt der Sätze 3 und 4 des Absatzes 4 des § 88 SchulG liefe dann ins Leere." Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es nach der gesetzlichen Regelung in § 88 Abs. 4 SchulG im Unterschied zu den Vorschriften bei der Berufung von Universitäts- und Fachhochschulprofessoren (vgl. § 40 Abs. 5 HUG und § 30 Abs. 5 FHG) dem Dienstherrn gerade nicht möglich ist, ohne nochmalige Beteiligung des Findungsausschusses von dessen Vorschlag abzuweichen. Anders als im Universitätsgesetz und im Fachhochschulgesetz enthält das Hessische Schulgesetz keine derartige Regelung, daß der Dienstherr an die in dem Vorschlag des Findungsausschusses angegebene Reihenfolge, durch die eine unterschiedliche Einschätzung der Qualifikation der Bewerber zum Ausdruck gebracht wird, nicht gebunden ist. Offenbar sollte durch die nochmalige Beteiligung des Findungsausschusses die Akzeptanz einer vom Vorschlag des Findungsausschusses abweichenden Auswahlentscheidung durch dessen nochmalige Beteiligung erhöht werden. Ob sich die für die Auswahl zuständige Schulaufsichtsbehörde über einen Vorschlag des Findungsausschusses ohne nochmalige Beteiligung hinwegsetzen kann, wenn der Vorschlag entgegen der Vorschrift in § 88 Abs. 3 Satz 1 SchulG nicht begründet ist, kann offenbleiben, denn in dem Protokoll der Sitzung des Findungsausschusses vom 21. Februar 1994 werden in noch hinreichender Weise die Erwägungen dargelegt, die für die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses bei ihrer Entscheidung maßgeblich waren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann allerdings auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, daß der Findungsausschuß bei einer nochmaligen Befassung mit der Angelegenheit weitere, bislang nicht angesprochene oder bekannt gewordene Tatsachen bzw. Erwägungen hätte anführen können, die bei der gebotenen Beachtung des Prinzips der Bestenauslese eine dem Antragsteller günstige Entscheidung hätten ermöglichen können. Es liegt nicht nur ein reiner Verfahrensfehler vor. Die nochmalige Beteiligung des Findungsausschusses kann inhaltliche Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung des Antragsgegners haben. Ihr Unterbleiben würde - auch im Fall des Antragstellers - dem Anliegen des Gesetzgebers, dem Findungsausschuß auch bei Zurückweisung seines ersten Vorschlags eine weitere inhaltliche Einflußmöglichkeit zu geben, zuwiderlaufen. Hierbei ist insbesondere auch zu beachten, daß das persönlichkeitsbedingte Eignungsurteil des Dienstherrn über die Bewerber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in einem beschränkten Umfang unterliegt. Bei derartigen Werturteilen besteht für den Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung, so daß das Gericht die "Richtigkeit" des Eignungsurteils nicht in einzelnen überprüfen oder dieses gar durch ein eigenes ersetzen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 f.; Hess. VGH, Urteil vom 25. Oktober 1978 - I OE 93/75 -, ESVGH 29, 40). Vor seiner neuen Auswahlentscheidung hat das Kultusministerium nunmehr den Vorschlag des Findungsausschusses zurückzuweisen, wobei es seine Bedenken gegen das in der Reihenfolge zum Ausdruck kommende, unterschiedliche Eignungsurteil des Findungsausschusses darlegen muß. Dies kann auch durch Bezugnahme auf den einschlägigen Besetzungsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt geschehen. Obwohl es darauf nicht mehr ankommt, weist der Senat noch darauf hin, daß inhaltlich die bisherigen Auswahlerwägungen des Antragstellers zugunsten des Beigeladenen bei Beachtung des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums gerichtlich nicht beanstandet werden können. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß (S. 8, dritter Absatz bis S. 14, zweiter Absatz des Beschlußabdrucks). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt insofern keine andere Beurteilung. Der Antragsgegner hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen zu tragen (§§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 analog i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Seine Höhe entspricht dem Betrag, von dem das Verwaltungsgericht bereits für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend ausgegangen ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).