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Beschluss

1 TG 1808/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0627.1TG1808.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1995 ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Antragsteller offensichtlich zumindest partiell geschäfts- und prozeßunfähig ist, soweit es sich um Streitigkeiten gegen die frühere Deutsche Bundesbahn bzw. deren Rechtsnachfolger auf dem Gebiet des Beamtenrechts in Bezug auf das frühere Dienstverhältnis des Klägers mit der Deutschen Bundesbahn und entsprechende behördliche oder gerichtliche Verfahren handelt. Soweit die partielle Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers reicht, kann er mangels Prozeßfähigkeit keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen, wenn nicht ein Betreuer oder ein gemäß § 57 ZPO bestellter besonderer Vertreter für ihn tätig wird. Die Frage der Prozeßfähigkeit im Sinne von § 62 Abs. 1 VwGO gehört zu den allgemeinen Prozeßvoraussetzungen, deren Vorliegen von Amts wegen in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens zu prüfen ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fähig, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist. Gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Der Senat kann aufgrund der in diesem Verfahren und aus früheren vom Antragsteller betriebenen gerichtlichen Verfahren vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB in einem umfassenden Sinn erfüllt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß eine Geschäftsunfähigkeit und Prozeßunfähigkeit auch in Bezug auf bestimmte Lebensbereiche und auf den damit in Zusammenhang stehenden beschränkten Kreis von gerichtlichen Verfahren bestehen kann (partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1965 und vom 25. Januar 1973, Buchholz 310 § 62 VwGO Nrn. 3 und 11; Urteil vom 5. Juni 1968, DVBl. 1968, 887; Bay.VGH, Urteil vom 30. November 1983, Bay.VBl. 1984, 757; Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 1989, NJW 1990, 403). Der Befund der zumindest teilweisen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers ist offenkundig, so daß der Senat die Prozeßfähigkeit beurteilen kann, ohne einen Sachverständigen hinzuziehen zu müssen. Zwar bedarf es in der Regel des ärztlichen bzw. psychiatrischen Sachverstands, um eine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB feststellen zu können. In der Beurteilung derartiger ärztlicher Fragen durch den Richter liegt jedoch kein Verfahrensmangel, wenn die maßgeblichen Umstände des Falles auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluß auf das Vorliegen der auf medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer (partiellen) Geschäftsunfähigkeit gestatten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1965 und vom 25. Januar 1973 a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 1. Juni 1967, NJW 1968, 70 sowie Urteil vom 21. Februar 1989 a.a.O., NJW 1990, 403 f. m.w.N.). Der Antragsteller hat spätestens seit dem durch Beschluß des Senats vom 21. Juli 1994 - 1 TG 1799/94 - beendeten Verfahren den Überblick über den Prozeßstoff, aber auch über seinen eigenen Schriftverkehr mit den Gerichten verloren. Seine Schriftsätze bestehen nahezu ausschließlich aus immer wiederkehrenden Phrasen und Formeln, in denen er seine angebliche Enteignung im Jahre 1980 und deren rechtsstaatswidrige Zementierung durch Behörden und Gerichte anprangert. Diesen Schriftsätzen fügt der Antragsteller häufig bereits bekannte Unterlagen bei, insbesondere die Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts vom 11. Oktober 1980 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1981 (insgesamt dreimal) sowie Aktenvermerke und Schriftwechsel betreffend die Vorfälle vom 4. und 5. Februar 1980 (ebenfalls dreimal). Der Antragsteller stritt seinerzeit mit der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main über seine zwangsweise Beurlaubung von den Dienstgeschäften als Geschäftsführer der mit den bahnamtlichen Gepäck- und Expressgutzustellungen und -abholungen befaßten Firma GTG. Der Antragsteller hat im Verlauf der in den beigezogenen Gerichtsakten dokumentierten Verfahren keinen für den jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen. Er erfaßt die rechtliche Bedeutung sachdienlicher Prozeßerklärungen nicht. Ihm ist ersichtlich nicht bewußt, daß über seine Forderungen aus dem früheren Dienstverhältnis mit der ehemaligen Deutschen Bundesbahn vor dem Verwaltungsgericht am 7. Juni 1993 ein rechtskräftiger Vergleich geschlossen worden ist (IX/V E 2769/89). Ferner hält er trotz entsprechender richterlicher Hinweise das Verfahren 9 G 1792/93 (2) noch immer nicht für beendet, wie sein Schriftsatz vom 12. Mai 1995 (Bl. 29 der Gerichtsakte) zeigt. Ferner erkennt der Antragsteller nicht, daß sein jetziges, auf Schadensersatz gerichtetes Begehren aussichtslos ist. Vielmehr wiederholt er in weitgehend identischen, oft nur geringfügig variierten Formulierungen die irrige Ansicht, die maßgebliche Rechtslage ergebe sich aus den für ihn günstigen Entscheidungen der Disziplinargerichte. Die fehlerhafte Einschätzung dieser Entscheidungen, die lediglich die Frage einer vorübergehenden Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers betrafen, verleitet ihn nunmehr dazu, vermeintlich zuwiderlaufende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte als rechtsstaatswidrig und unbeachtlich anzusehen. Der Antragsteller bezeichnet die Vorfälle vom 4. und 5. Februar 1980 immer wieder als Hoch- und Landesverrat (z.B. in der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 1994 im Verfahren 9 G 1792/93) und spricht Gerichten, die seinen vermeintlichen Rechts- und Besitzstand mißachten, das Recht ab, Entscheidungen zu treffen, ohne zugleich Grundrechte des Antragstellers zu verletzen (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund hat sich bei dem Antragsteller ein Verfolgungswahn entwickelt, der aus seinen zahlreichen Eingaben überdeutlich wird. Er sieht sich seit 1980 als Verwirrten abgestempelt, gegen den "mehrere konkrete Mordversuche" (a.a.O. Bl. 65 d. A.) unternommen worden seien. Die an seinen Verwaltungsstreitverfahren beteiligten Richter hält der Antragsteller seinerseits für geistig verwirrt und korrupt; noch maßloser sind seine beleidigenden Äußerungen gegenüber dem Kammervorsitzenden des Verwaltungsgerichts und dem Bundespräsidenten (Bl. 66 d.A. 9 G 1792/93, Bl. 32, 41, 44 d. GA). Die paranoischen Züge dieses Verhältnisses zu Richtern und anderen Amtsträgern treten besonders deutlich in dem Umstand hervor, daß der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Juni 1993 (Bl. 10 d.A. 9 G 1792/93) einen Asylantrag gestellt und sich unter Darlegung des bekannten Sachverhalts als politisch Verfolgten bezeichnet hat. Dieser Selbsteinschätzung entspricht auch der vom Antragsteller immer wieder verwendete Briefkopf. Inzwischen ist der Antragsteller allerdings mit Schriftsatz vom 24. Juli 1994 im Verfahren 9 E 1776/93 zu Beleidigungen übergegangen, die allenfalls mit Rücksicht auf seine Krankheit noch hinnehmbar sind. Dem entspricht es, daß der Antragsteller eine völlig überzogene Schadensersatzforderung zur Entscheidung gestellt hat, deren Berechnung jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehrt und statt dessen auf der Fiktion eines Fortbestehens seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GTG zu beruhen scheint. Der Antragsteller hat die astronomische Summe von 10.452.343,48 DM (Schreiben an seinen früheren Bevollmächtigten vom 30. Januar 1988, Bl. 36 d.A. 9 G 1792/93) bzw. an anderer Stelle von 11.229.569,00 DM (Schriftsatz vom 14. Februar 1994, Bl. 62, 68 a.a.O.) errechnet und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 10. Juli 1993 (Bl. 43 a.a.O.) eine Abschlagszahlung von 500.000,00 DM gefordert. Nach Auffassung des Senats ist dies in Anbetracht erheblicher Gerichtsgebühren ein zusätzlicher Anlaß, den Antragsteller vor seinen eigenen Wahnvorstellungen im Rahmen des prozessual Gebotenen in Schutz zu nehmen. Im vorliegenden Verfahren wird vollends deutlich, daß der Antragsteller unfähig ist, die Rechtslage zu erkennen, wie sie sich für ihn aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 1994 - 1 TG 1799/94 - darstellt und daraus die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Schlüsse zu ziehen. Der Antragsteller hat seinen Antrag vom 13. Juni 1993, über den rechtskräftig befunden worden ist, mit Schriftsatz vom 27. Januar 1995 wiederholt und dazu einen Abhilfebescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23. Dezember 1994 vorgelegt, der eine Gebührenfestsetzung im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft und nach dem Willen des Antragstellers Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein soll. Diese abwegige Verknüpfung mit dem vorliegenden Eilverfahren bestärkt den Senat in seiner Auffassung, daß der Antragsteller in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten gegen die frühere Deutsche Bundesbahn zu sachgemäßem Vortrag außerstande und daher partiell prozeßunfähig ist. Der Senat kann auch ohne vorherige persönliche Anhörung des Antragstellers über die Frage der Prozeßunfähigkeit abschließend befinden. Zwar ist ein Gericht grundsätzlich gehalten, sich von einem Beteiligten, dessen Prozeßfähigkeit in Frage steht, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ihn deswegen anzuhören. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1965, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 3 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluß vom 20. Oktober 1992 - 11 TE 458/92 -). Ein Ausnahmefall, in dem neben einer ärztlichen Begutachtung auch eine persönliche Anhörung des Betroffenen entbehrlich ist, liegt hier aus mehreren Gründen vor. Zum einen hat das Amtsgericht Gelnhausen - Vormundschaftsgericht - dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, der Antragsteller lasse niemanden an sich heran (Vermerk vom 1. Juni 1995, Bl. 33 R d. GA). Zum zweiten findet im Verfahren nach § 123 VwGO eine Beweiserhebung, aber auch eine mündliche Verhandlung regelmäßig nicht statt (vgl. § 123 Abs. 3, 4 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 921 Abs. 1 ZPO). Von dieser in das Ermessen des Gerichts gestellten Regel abzuweichen, besteht jedoch unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles kein Anlaß; denn das vorliegende Aktenmaterial läßt angesichts des darin dokumentierten, seit Jahren gleichförmigen Prozeßverhaltens des Antragstellers keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, daß er sich - zumindest bezogen auf Streitigkeiten aus seinem früheren Dienstverhältnis mit der Deutschen Bundesbahn - dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung insoweit ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. August 1979, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 14; Hess. VGH, Beschluß vom 20. Oktober 1992 a.a.O.). Dem Antragsteller ist im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 13. Juni 1995 Gelegenheit gegeben worden, zu den bereits im Beschluß des Senats vom 21. Juli 1994 - 1 TG 1799/94 - geäußerten Zweifeln an seiner Prozeßfähigkeit Stellung zu nehmen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Allerdings hat er bereits im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 24. Juli 1994 (Bl. 116 bis 123 d.A. 9 E 1776/93) unhaltbare und maßlose Vorwürfe gegen Richter des Verwaltungsgerichts und des Senats erhoben und seine wirren Rechtsausführungen über die ihm nach seiner Auffassung seit 1980 widerfahrenen Willkürakte wiederholt. Auch dies bestätigt die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit des nunmehr vom Senat eingehaltenen Verfahrens, in eigener Zuständigkeit im Beschlußverfahren über das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen zu entscheiden. Der Senat hat auch keine Veranlassung, dem Antragsteller gemäß § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 ZPO einen besonderen Vertreter beizuordnen. Einer der Ausnahmefälle, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Bestellung eines Vertreters für die prozeßunfähige klagende Partei in engen Grenzen für erforderlich erklärt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1966, BVerwGE 25, 36; vom 5. Juni 1968, BVerwGE 30, 24 sowie Beschluß vom 21. August 1979 a.a.O.), liegt nicht vor. Der Antragsteller wendet sich weder gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt der Eingriffsverwaltung noch macht er Ansprüche auf dem Gebiet der Sozialhilfe geltend, die im Zusammenhang mit seiner Krankheit stehen. Bei der Geltendmachung beamtenrechtlicher (Schadensersatz-)Ansprüche unterscheidet sich die Position des Antragstellers grundlegend von der eines Beklagten im Zivilprozeß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1986, Buchholz 303 § 57 ZPO Nr. 2). Der Antragsteller muß schließlich auch nicht vor prozessualen Risiken bewahrt werden, die sich aus seiner mangelnden freien Willensbestimmung und fehlenden Einsicht in die rechtlichen Zusammenhänge ergeben; denn die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bewirkt keine finanzielle Belastung, die ein Vertreter durch andere Verfahrensgestaltung hätte vermeiden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 a.a.O., BVerwGE 30, 25; Bay. VGH, Urteil vom 30. November 1983, Bay.VBl. 1984, 757 f.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3 GKG. Nach Auffassung des Senats ist das gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse des Antragstellers am Ausgang des Verfahrens in zwei anhängig gemachten Verfahren mit identischem Streitgegenstand, von denen eines wegen Unzulässigkeit nicht zu einer Sachentscheidung führen kann, unterschiedlich hoch. Demgemäß hat der Senat in dem Verfahren 1 TG 1799/94, in dem eine Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers ergangen ist, den Streitwert auf 250.000,00 DM festgesetzt. Das Interesse des Antragstellers am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, das auch bei Prozeßfähigkeit des Antragstellers aus den im Beschluß des Verwaltungsgerichts zutreffend dargelegten Gründen nicht zu einer Sachentscheidung führen könnte, ist daher mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzusetzenden Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen (vgl. Beschluß des Senats vom 7. März 1995 - 1 TG 1317/94 -). Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). I. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1995, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 30. Januar 1995, beantragte der Antragsteller "den unverzüglichen Erlaß der im Eilverfahren in dem Verfahren 9 E 1776/93 (2) beantragten einstweiligen Anordnung und mit den dort und darin gestellten Anträgen", und zwar unter folgendem Briefkopf: seit 1980 der erste Asyl suchende Bürgerrechtler, Beamte und Widerstandskämpfer der Bundesrepublik Deutschlands, der seit 20.6.1992 von seinem Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 des GG und seit 21.5.1994 von seiner Pflicht nach Art. 147 HV, von der Anrufung des Staatsgerichtshofes zur Straferzwingung der Strafverfolgung der Schuldigen, Az: 4/94, Gebrauch machen muß." Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1993, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 22. Juni 1993, hatte der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts beantragt: "1. Die sofortige und unverzügliche Beseitigung der seit 4.2.1980 bestehenden Verletzungen meiner Menschenwürde, meiner Grund-, Beamten- und Eigentumsrechte, sowie die Verletzungen der Fürsorge und Alimentation des Staates und die vorstehend aufgezählten Grundgesetzesverletzungen, durch Wiedereinsetzung in meinen vorherigen stand, wie er vor dem 4.2.1980 bestand und so wie dieser in den bisher einzigen in der Sache ergangenen rechtskräftigen und nach § 130 (2) BDO bindenden Beschlüssen BDiG I Bk 6/80, vom 11.10.1980, und BVerwG 1 DB 33.88, vom 11.2.1981, von den Disziplinargerichten, als mein seit 1973 bestehender besonderer Rechts-, Pflicht- und Besitzstand festgestellt wurde, und so wie dieser von mir zur Wahrung meiner Pflichten und zur Abwendung dieser Grundgesetzesverletzungen, in diesen Beschlüssen auch ausdrücklich aufrechterhalten werden mußte. 2. Die Beklagte, die nach Art. 20 Abs. 3 des GG gleichfalls an Gesetz und Recht gebundene Verwaltung der DB - die wie das Gesamtverfahren zeigt und bewiesen hat, nicht nur Disziplinargewalt über ihre Beamten auszuüben kann, sie aber hier nicht besaß und deshalb hier sogar zur Vertuschung ihrer Enteignung und Verletzung des Art. 14 des GG rechtswidrig und mißbräuchlich benutzte, zur Wahrnehmung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtungen, a) zur Beseitigung der sich aus der Sache ergebenden strafbaren Handlungen, Wahrheitspflichtverletzungen und Falschaussagen von Beamten und Falschangaben der Einleitungsbehörde und Beklagten vor Gericht, sowie b) zur Beseitigung aller daraus entstandenen rechtswidrigen Verwaltungsakten, Entscheidungen, Urteile und Grundrechtsverletzungen, zu verurteilen. 3. Die Beklagte, neben der Entscheidung vom 7.6.1993 zusätzlich noch, zur Zahlung von mindestens 500.000,00 DM als Abschlag, auf die nach dem BBG und dem Grundgesetz erforderliche Nachzahlung meiner mir seit 4.2.1980 verweigerten Bezüge, entsprechend a) der rechtskräftigen und für jedes Gericht bindenden Feststellungen und Entscheidungen der beigefügten Anlage 1 und 2, b) meines dort festgestellten tatsächlichen Rechts-, Pflicht- und unbeschädigten Besitzstandes, - so wie er vor dem 4.2.1980 und aufgrund dieser Feststellungen unbeschädigt bestand und sich deshalb daran anschließend, an der Vergleichsperson des Herrn - der meine Beförderungen eingestrichen hat - entwickeln mußte (siehe dazu Anlage 3), - sowie zur Wiederaufnahme in die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und - zur Weiterzahlung meiner Beamtenbezüge plus 38,2 % nach Wegfall des Kindergeldes plus 40 % steuerfreie Bezüge, entsprechend meines erreichten Besitzstandes als immer noch beurlaubter Lebenszeitbeamter, zu verurteilen." Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte mit Beschluß vom 2. Februar 1994 - 9 G 1792/93 (2) - den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dieses Inhalts abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers war durch Beschluß des Senats vom 21. Juli 1994 - 1 TG 1799/94 - aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen worden; in der Beschlußformel hatte der Senat darauf hingewiesen, daß bestehende Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Antragstellers zurückgestellt würden. Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 11. Mai 1995 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei unzulässig, da er bereits in identischer Form Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Verwaltungsstreitverfahrens 9 G 1792/93 (2) gewesen sei. Die Bindungswirkung des in jenem Verfahren ergangenen Beschlusses schließe jede erneute Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellten Rechtsfolgen hinsichtlich des identischen Streitgegenstandes aus. Gegen den ihm am 13. Mai 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 17. Mai 1995 eingegangene Beschwerde des Antragstellers vom 12. Mai 1995, die den eingangs zitierten Briefkopf trägt. Zur Begründung hat der Antragsteller einen 24 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 17. Mai 1995 vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 37 bis 60 der Gerichtsakte). Einen ausdrücklichen Antrag hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht gestellt. Der Antragsgegner hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung des Berichterstatters vom 13. Juni 1995 darauf hingewiesen, daß Veranlassung bestehe, von Amts wegen die Frage einer teilweisen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers zu prüfen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 9 E 1776/93 (2) und 9 G 1792/93 (2) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.