Urteil
1 UE 3835/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0914.1UE3835.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 1992 die Berufung teilweise zurückgenommen hat, war das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Teilrücknahme liegt darin, daß der Kläger, der zunächst mit dem Berufungsschriftsatz vom 20. September 1988 den Rückzahlungsbetrag mit 2.625,20 DM beziffert hatte, nunmehr mit Schriftsatz vom 9. März 1992 lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Zurückzahlung der "einbehaltenen Beträge" begehrt und sich dabei, wie die gemäß § 88 VwGO gebotene Auslegung des Klageantrags ergibt, ersichtlich an der Berechnung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 25. Februar 1992 orientiert, die einen Rückzahlungsbetrag von lediglich 2.606,20 DM ergeben hat. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die auf weitere Abänderung des Anrechnungsbescheides vom 18. Juni 1985 sowie auf Auszahlung der im Wege der Anrechnung des Altersgeldes nach dem GAL einbehaltenen Teile der Versorgungsbezüge gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage nicht abweisen dürfen. Der Kläger hat einen Anspruch auf rückwirkende Teilaufhebung des Bescheides vom 18. Juni 1985 bis zu dem Zeitpunkt, von dem an das dem Kläger gewährte Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wurde, mithin vom 1. Februar 1985 an. Da somit die Rechtsgrundlage für die Kürzung der monatlichen Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt entfällt, hat der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung des in der Urteilsformel genannten Betrages. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte weitere Teilaufhebung des Anrechnungsbescheides mit Rückwirkung über den 1. Juli 1985 hinaus bis zum 1. Februar 1985 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. Juni 1985 als Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich im Hinblick auf die Anrechnung der dem Kläger gewährten Leistungen nach dem GAL daraus, daß die Altershilfe für Landwirte ein eigenes System der Alterssicherung und somit keine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 55 BeamtVG darstellt, so daß das Altersgeld nach dem GAL bei der Bemessung der Höchstgrenze der Versorgungsbezüge im Sinne von § 55 Abs. 2 BeamtVG außer Ansatz bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986, BVerwGE 74, 285 = ZBR 1986, 338). Die Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltungsakte liegt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen der Behörde, die bei ihrer Entscheidung zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit abzuwägen hat; beide Prinzipien sind grundsätzlich gleichwertig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974, BVerwGE 44, 333, 336 m.w.N.). Der Betroffene hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Im vorliegenden Fall ist der Änderungsbescheid vom 17. November 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 1987 deshalb ermessensfehlerhaft, weil das der Pensionsregelungsbehörde eingeräumte Ermessen im Sinne einer Teilaufhebung des Anrechnungsbescheides vom 18. Juni 1985 mit Rückwirkung bis zum 1. Februar 1985 als einzige rechtmäßige Entscheidung beschränkt war (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null). Zwar war das behördliche Ermessen nicht aufgrund eines Anspruchs des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gebunden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. In Betracht käme lediglich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 (BVerwGE 74, 285) hat sich die Rechtslage nicht geändert, da ein Gerichtsurteil das geltende Recht grundsätzlich nur anwendet, ohne es zu verändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1970, BVerwGE 35, 234, 237; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1985, NVwZ 1986, 134 m.w.N.). Das Rücknahmeermessen der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist jedoch zugunsten des Klägers mit der Wirkung gebunden, daß es der Behörde versagt ist, sich auf die Bestandskraft des Bescheides vom 18. Juni 1985 zu berufen, weil die Behörde bei der Ausübung des Ermessens eine durch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers zu respektieren hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß eine solche Ermessensbindung jedenfalls der einheitlichen Verwaltungspraxis zugrundeliegt, in deren Rahmen die Bescheide über die Anrechnung von GAL-Leistungen für die Zeit seit dem 1. Juni 1986 der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 (a.a.O.) klargestellten Rechtslage angeglichen werden. Die Verwaltungspraxis ist jedoch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rückwirkung ermessensfehlerhaft. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 (a.a.O.) gebotene Aufhebung der Anrechnungsbescheide über Leistungen nach dem GAL auf den 1. Juni 1986 zu begrenzen. Die auf dem Zeitpunkt der höchstrichterlichen Entscheidung beruhende Wahl dieses Stichtages bürdet den Versorgungsempfängern einseitig das Risiko der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz auf. Darin liegt zugleich ein Element der Willkür, weil weder die Versorgungsempfänger noch die Behörde Einfluß auf den Zeitpunkt der Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung nehmen können. Die Entscheidung als solche bewirkt - wie dargelegt - keine Änderung der Rechtslage, auch wenn sie in einem Musterprozeß ergeht. Sachgerecht wäre demgegenüber der hier nicht gegebene Fall einer Gesetzesänderung, die die Zugrundelegung eines Stichtags für die rückwirkende Aufhebung belastender Verwaltungsakte regelmäßig rechtfertigt. Zugunsten des Klägers besteht vielmehr eine darüber hinausgehende Ermessensbindung für die Zeit vor dem 1. Juni 1986, die der Beklagte durch die ihm zuzurechnende Erklärung des Vorstands der Deutschen Bundesbahn vom 5. März 1982 übernommen hat. Das Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann grundsätzlich auch durch die ausdrückliche Erklärung gebunden werden, im Falle des für den Betroffenen günstigen Ausgangs eines eingeleiteten Musterprozesses von dem Ermessen in bestimmter Weise Gebrauch zu machen. Die Ermessensermächtigung nach § 48 VwVfG schließt die Befugnis ein, über die Ermessensausübung bedingt zu entscheiden, bevor feststeht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. In diesem Rahmen kann es keinen Unterschied bedeuten, ob die Behörde bereits aufkommende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zum Anlaß einer Rücknahme nimmt oder ob sie deren gerichtliche Klärung abwartet. Auf diese Weise kann dem Zweck von Musterprozessen Rechnung getragen werden, der hauptsächlich darin besteht, die durch eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren entstehende Arbeitsbelastung der Verwaltung von vornherein zu vermeiden. Eine derartige Gleichbehandlungserklärung muß nicht unbedingt als Zusicherung in der Form des § 38 Abs. 1 VwVfG erfolgen; es genügt vielmehr, daß der Dienstherr bei zweifelhafter Rechtslage aus Fürsorgegründen und/oder zur Vermeidung eigener Arbeitsbelastung gegenüber einem bestimmten Adressatenkreis von Beamten oder Versorgungsempfängern eine Absichtserklärung abgibt, aufgrund derer die von der rechtlich zweifelhaften Maßnahme Betroffenen ihre Dispositionen treffen können (vgl. hierzu OVG Nds/Schl.-H., Urteil vom 14. März 1990 - 2 OVG A 205/87 -, S. 9 f. des Abdrucks). Für die Ermessensbindung aufgrund einer derartigen Gleichbehandlungserklärung kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Beamte oder Versorgungsempfänger positive Kenntnis von der Absicht des Dienstherrn erlangt hat; denn aufgrund des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) erstreckt sich die Ermessensbindung auf den gesamten Adressatenkreis, da kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, diejenigen, die keine Kenntnis erlangt haben, anders zu behandeln und schlechter zu stellen. Im vorliegenden Fall enthielt die im Urteilstatbestand wiedergegebene Verlautbarung des Vorstands der Deutschen Bundesbahn vom 5. März 1982 die unmißverständliche Absichtserklärung, das Ergebnis von Musterverfahren über Maßnahmen nach Art. 2 des 2. HStruktG allen Versorgungsempfängern des Beklagten zugute kommen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Personenkreis von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht habe oder nicht. Damit war der Adressatenkreis, für den die Gleichbehandlungserklärung gelten sollte, eindeutig bestimmt; durch die Bekanntgabe des Schreibens an die Vorstände der Eisenbahnergewerkschaften wurde zugleich eine Form der Veröffentlichung gewählt, mit der sichergestellt werden konnte, daß die Nachricht nahezu alle in Betracht kommenden Versorgungsempfänger erreichen würde. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dem Schreiben vom 5. März 1982 auch keine ausdrückliche Beschränkung auf Musterverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit des 2. HStruktG zu entnehmen. Vielmehr erfaßt die Erklärung schon ihrem Wortlaut nach auch solche Musterprozesse, die über einzelne Anrechnungsfragen, mithin auch die Frage der Anrechenbarkeit von GAL-Leistungen, geführt werden könnten. Die Auswahl der Fälle für die Musterverfahren wird vielmehr den Gewerkschaften überlassen. Dies bedeutet zwangsläufig, daß Verfahren über unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte zu erwarten waren. Durch die uneingeschränkte Gleichbehandlungsankündigung wird die Verlautbarung vom 5. März 1982 dem Zweck gerecht, die Zahl der zu erwartenden Rechtsbehelfe zu begrenzen und die betroffenen Versorgungsempfänger der Verpflichtung zu entheben, sich für oder gegen die Anfechtung der ihnen im Einzelfall erteilten Bescheide zu entscheiden. Da somit die Änderung des ursprünglichen Anrechnungsbescheides vom 18. Juni 1985 mit weiterer Rückwirkung bis zum 1. Februar 1985 geboten ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Beträge zu. Die Berechnung des Rückzahlungsbetrages, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist, ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 1992 i.V.m. den dazugehörigen Anlagen. Der im Jahre 1920 geborene Kläger wurde als Bundesbahnhauptsekretär mit Ablauf des Monats Februar 1979 in den Ruhestand versetzt. Er bezieht neben seinen Versorgungsbezügen eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. August 1985 in Altersruhegeld umgewandelt wurde. Ferner erhält der Kläger seit dem 1. Februar 1985 ein vorzeitiges Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte - GAL - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448) in Höhe von zuletzt 474,00 DM. Nach dem Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) richtete der Vorstand der Deutschen Bundesbahn am 5. März 1982 das im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Schreiben an den Hauptvorstand der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands sowie an den Bundesvorstand der Gewerkschaft Deutscher Bahnangestellter: "Bei der Vielzahl der Beschwerden und Rechtsstreitigkeiten, die gegen die Maßnahmen nach Art. 2 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.81 (BGBl. I S. 1523) und nach unserer Verfügung vom 6.1.82 ... erwartet werden, halten wir es zur Vermeidung von erheblicher Verwaltungsarbeit für zweckmäßig, nicht in jedem Einzelfall das Widerspruchs- und Streitverfahren durchführen zu lassen. Wir sind daher damit einverstanden, daß zur Klärung der Rechtslage die von Ihnen angestrengten Streitverfahren als Musterverfahren geführt werden. Wir werden entsprechend dem Ausgang der Musterverfahren alle betroffenen Versorgungsempfänger gleich behandeln, und zwar unabhängig davon, ob sie von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben oder nicht. Aus rechtssystematischen Gründen sind wir aber nicht in der Lage, die nach unserer Verfügung vom 6.1.82 angeordneten Maßnahmen einzustellen. Ebenso können wir eventuelle Aussetzungsbeschlüsse gegen Vollziehungsanordnungen nicht als Ergebnisse der Musterprozesse im Sinne der vorstehend gemachten Zusicherung ansehen und hieraus auch keine allgemeinen Folgerungen zulassen. (...) Wir bitten, die Versorgungsfälle, für die Sie Streitverfahren als Musterverfahren anstrengen wollen, der zuständigen BD zu melden, damit in diesen Fällen beschleunigt ein klagefähiger Bescheid erteilt wird." Die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands leitete in der Folgezeit Musterverfahren ein, unter anderem auch in zwei Fällen, in denen sich die Betroffenen gegen die Anrechnung der Altershilfe nach dem GAL auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge wandten. Mit Bescheid vom 18. Juni 1985 teilte die Bundesbahndirektion dem Kläger mit, der Ruhensbetrag nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sowie der Ausgleich nach dem 2. HStruktG seien aufgrund der Gewährung des vorzeitigen Altersgeldes mit Wirkung vom 1. Februar 1985 neu berechnet worden. Die Anrechnung des Altersgeldes führe im Ergebnis zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um 167,20 DM ab 1. Juli 1985, ferner zu einer Rückforderung in Höhe von 934,20 DM für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1985. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. September 1985 legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein. Mit Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 C 66.85 - (BVerwGE 74, 285) entschied das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, daß das Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) nicht als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 55 Abs. 1 BeamtVG anzusehen und deshalb nicht auf das Ruhegehalt anzurechnen sei. Mit Bescheid vom 17. November 1986, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1987, hob daraufhin der Beklagte den Anrechnungsbescheid vom 18. Juni 1985 im Hinblick auf die Einbeziehung der GAL-Leistungen mit Wirkung vom 1. Juni 1986 auf. Hiergegen hat der Kläger am 16. Februar 1987 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Leistungen nach dem GAL seien von Anfang an zu Unrecht auf seine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet worden. Er habe lediglich deshalb nichts gegen die Anrechnung der GAL-Leistungen unternommen, weil er darauf vertraut habe, daß das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 55 BeamtVG insgesamt für verfassungswidrig erklären werde. Aufgrund der Zusicherung der Deutschen Bundesbahn vom 5. März 1982 hätten alle GAL-Rentner davon ausgehen dürfen, daß es nicht notwendig sei, selbst im Einzelfall Rechtsbehelfe gegen die Anrechnung der GAL-Leistungen einzulegen. In diesem Sinne sei er auch von der Ortsverwaltung der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschland sowie vom Hauptvorstand der Gewerkschaft unter Hinweis auf anhängige Musterverfahren beraten worden. Der Beklagte habe das ihm in § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er den bestandskräftigen Anrechnungsbescheid vom 18. Juni 1985 nicht mit Wirkung vom 1. Februar 1985, sondern erst mit Wirkung vom 1. Januar 1986 zurückgenommen habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Bundesbahndirektion am Main vom 17. November 1986 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 2.675,20 DM zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Bestandskraft des Bescheides vom 18. Juni 1985 berufen und ergänzend ausgeführt, die Rücknahme dieses Bescheides mit Wirkung vom 1. Juni 1986 entspreche allgemeiner Verwaltungspraxis und genüge mithin dem Gleichbehandlungsgebot. Besondere Gründe für eine weitergehende Rücknahme des Bescheides seien nicht gegeben. Insbesondere habe der Kläger keine entsprechende Zusicherung erhalten. Für den Kläger habe auch kein Anlaß bestanden, darauf zu vertrauen, daß bei einer für die GAL-Rentner günstigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seine Versorgungsbezüge rückwirkend neu berechnet würden. In die Gleichbehandlungszusage des Vorstands der Deutschen Bundesbahn vom 5. März 1982 sei die Anrechnung der Leistungen nach dem GAL nicht einbezogen worden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. August 1988 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Anrechnungsbescheid sei unanfechtbar geworden. Eine Zusicherung des Beklagten im Sinne von § 38 VwVfG, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auch im Falle des Klägers eine rückwirkende Neuberechnung vorzunehmen, liege nicht vor. Eine solche Zusicherung sei insbesondere nicht in der vor Beginn der Musterprozesse erteilten Gleichbehandlungszusage des Beklagten vom 5. März 1982 zu erblicken. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG seien nicht gegeben, da die Rechtslage sich aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht geändert habe. Bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 VwVfG sei kein Ermessensfehlgebrauch darin zu sehen, daß der Beklagte seinem Änderungsbescheid lediglich eine Rückwirkung bis zum 1. Juni 1986 beigemessen habe. Darin liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten, da der Kläger nicht vom Beklagten, sondern von seiner Gewerkschaft fehlerhaft beraten worden sei. Gegen das seinem Bevollmächtigten am 9. September 1988 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. September 1988 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wird vorgetragen, der Beklagte habe nicht erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 gewußt, daß die Einbehaltung der GAL-Leistungen rechtswidrig gewesen sei. Vielmehr hätten zuvor bereits sämtliche Verwaltungsgerichte und verschiedene Oberverwaltungsgerichte den Beklagten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Anrechnung belehrt und entsprechend verurteilt. Der Kläger habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anrechnung. Das Ermessen des Beklagten sei in diesem Fall auf Null verengt. Dem Beklagten sei es verwehrt, die formelle Rechtssicherheit über das materielle Recht zu stellen. Er sei an die Zusicherung gebunden, sämtliche betroffenen Pensionäre entsprechend dem Ausgang der Musterprozesse zu behandeln. Aufgrund dieser Zusicherung hätten alle GAL-Rentner von Anfang an annehmen können, sie müßten nicht selbst rechtliche Schritte gegen die Anrechnung der GAL-Leistungen nach § 55 BeamtVG einleiten. Ferner bezieht sich der Kläger zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. März 1990 - 2 OVG A 205/87 -, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 119 - 132 d. A.). Der Kläger hat mit der Berufungsschrift vom 20. September 1988 zunächst beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Bescheid der Bundesbahndirektion vom 17. November 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von 2.625,20 DM zu zahlen. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Februar 1992 eine Berechnung des Rückzahlungsbetrages vorgelegt hat, beantragt der Kläger nunmehr, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. August 1988 - V/1 E 249/87 - abzuändern, den Bescheid des Beklagten vom 17. November 1986 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 1987 insoweit aufzuheben, als mit ihm der Bescheid vom 18. Juni 1985 erst mit Wirkung vom 1. Juni 1986 zurückgenommen wurde und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 18. Juni 1985 vollständig aufzuheben, soweit er die Einbeziehung von GAL-Leistungen zum Inhalt hat und die einbehaltenen Beträge an den Kläger zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, dem vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und Schleswig-Holstein entschiedenen Fall liege eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinne einer Ermessensbindung zugrunde, nach der die Bescheide über die Anrechnung von GAL-Leistungen für die Zeit seit dem 1. Juni 1986 der Rechtslage angeglichen werden sollten. Soweit das Gericht dem Kläger jenes Verfahrens eine weitergehende Ermessensbindung zugute kommen lasse, beruhe dies auf einer fehlerhaften Interpretation der nur eingeschränkt gegebenen Gleichbehandlungsabsicht der Deutschen Bundesbahn. In der Gleichbehandlungszusage vom 5. März 1982 sei es vielmehr ausschließlich um Musterverfahren gegangen, in denen im Wege der Verfassungsbeschwerde oder durch Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der konkreten Normenkontrolle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit der versorgungsrechtlichen Vorschriften des 2. HStruktG mit höherrangigem Recht herbeigeführt werden sollten. Das Oberverwaltungsgericht habe dieser Musterfallabrede eine zu weitgehende Bedeutung beigemessen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 19. bzw. 23. Februar 1993 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heftstreifen) Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.