Urteil
1 UE 4834/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0323.1UE4834.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Leistungsbescheid der Oberpostdirektion Frankfurt am Main vom 5. August 1986 nicht stattgeben dürfen. Dieser Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1987 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die formellen und materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers im Wege des Leistungsbescheids zur Erstattung des von ihm verursachten Kassenfehlbestandes in Höhe von 79,69 DM liegen vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt das fehlerhafte Mitbestimmungsverfahren nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zwar trifft es zu, daß die im Stufenverfahren erforderliche Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden ist. Dieser Mangel ist jedoch im Ergebnis unbeachtlich, weil Rechte des Klägers hiervon nicht berührt werden. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693, hier anzuwenden in der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1986, BGBl. I S. 1110) hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Für die Dienststelle handelt der Leiter, der sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen kann; bei obersten Dienstbehörden kann auch der Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zum Vertreter bestimmt werden (§ 7 Satz 1 bis 3 BPersVG). Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung (S. 7 des Entscheidungsabdrucks) dargelegt, daß der Leiter der Abteilung 4 Finanzwesen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Vertretung des Ministers für Post- und Fernmeldewesen nach § 7 BPersVG befugt war. Ein derartiger vom Dienststellenleiter zu vertretender Verfahrensmangel bei der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens kann jedoch nur vom Personalrat innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG wirksam gerügt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. August 1987, BVerwGE 78, 72, 77). Unterläßt der Personalrat dies - wie im vorliegenden Fall -, so verliert er das Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr beanstanden (BVerwG a.a.O. sowie Urteil vom 23. Februar 1989, BVerwGE 81, 288 = DVBl. 1989, 773, 774). Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein derartiger Mangel auch im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1989 a.a.O., vom 6. April 1989, DVBl. 1989, 1155 sowie vom 12. Oktober 1989 - 2 C 53.88 -). Dies gilt jedenfalls für den Regelfall, daß sich der Mangel auf eine ausdrücklich erteilte Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nicht auszuwirken vermag. Dem liegt zugrunde, daß das Mitwirkungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen des Beschäftigten zu dienen bestimmt ist. Der Personalrat repräsentiert alle Bediensteten und verwirklicht ihre Beteiligung an der Regelung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse; die ordnungsgemäße Einleitung des Mitwirkungsverfahrens durch den Dienststellenleiter nach § 7 BPersVG soll dabei die Bedeutung des Personalrats hervorheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989, DVBl. 1989, 1155, 1156). Werden formelle Mängel bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vom Personalrat nicht beanstandet, so werden Rechte des einzelnen Beschäftigten jedenfalls dann nicht berührt, wenn die Mängel eine Zustimmung des Personalrats zu der beabsichtigten Maßnahme nicht bleibend ausschließen. So liegt der Fall hier; denn der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen hat dem Erlaß eines Leistungsbescheides gegen den Kläger zugestimmt. Während des Verwaltungsstreitverfahrens ist die Vorschrift des § 7 BPersVG aufgrund des Änderungsgesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1380) dahingehend geändert worden, daß nunmehr nach § 7 Satz 4 BPersVG eine Vertretung des Dienststellenleiters durch sonstige Beauftragte ausdrücklich erlaubt ist, wenn der Personalrat sich mit einer solchen Beauftragung einverstanden erklärt. Damit geht nunmehr auch der Gesetzgeber davon aus, daß dem Sinn und Zweck der Vertretungsregelung des § 7 BPersVG genügt ist, wenn der Personalrat sich mit der Vertretung im Einzelfall einverstanden zeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 a.a.O.). Der dieses Ergebnis tragende Rechtsgedanke, daß Rechtsbehelfe nicht ausschließlich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden können, soweit in der Sache selbst keine andere Entscheidung ergehen würde und dies mit dem Gebot wirksamen Rechtsschutzes für die Betroffenen vereinbar erscheint, ist im übrigen sowohl im Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozeßrecht (vgl. §§ 144 Abs. 3 VwGO, 44 Abs. 3, 45 Abs. 1, 46 VwVfG) als auch im besonderen Verwaltungsrecht geläufig (vgl. z. B. §§ 214, 215 BauGB, § 9 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. April 1993, BGBl. I S. 622). Ferner führt es nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides, daß die formellen Voraussetzungen für den Erlaß eines Erstattungsbeschlusses aufgrund eines förmlichen Erstattungsverfahrens nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz - ErstG -) in der Fassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 109, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469) vorgelegen haben. Das Erstattungsgesetz ermöglicht zwar in den durch §§ 1 und 2 ErstG erfaßten Fällen dem Dienstherrn das Vorgehen durch Erstattungsbeschluß, schreibt ihm jedoch dieses Verfahren nicht zwingend vor. Eine dahingehende, den Dienstherrn auf eine bestimmte Vorgehensweise bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen festlegende Vorschrift ergibt sich weder mittelbar noch unmittelbar aus dem Erstattungsgesetz. Vielmehr wird in Abschnitt A Nr. 4 der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) klargestellt, daß ein Erstattungsverfahren nur durchzuführen ist, wenn sich die Verwaltungsstelle nach pflichtgemäßer Prüfung die volle Überzeugung vom Haftungsgrund und von der Person des Erstattungspflichtigen verschafft hat; andernfalls ist nach den allgemeinen Vorschriften zu verfahren. In Abschnitt A Nr. 5 a.a.O. wird klargestellt, daß das Erstattungsgesetz nur die vermögensrechtlichen Folgen betrifft, die sich aus dem Vorhandensein eines Fehlbestandes ergeben. Als verfahrensmäßige Ergänzung des Haushaltsrechts tritt es neben die grundsätzlich stets zulässige Verfolgung des Ersatzanspruchs im Wege der Klage. Dementsprechend wird der Dienstherr nach einhelliger Auffassung durch das Erstattungsgesetz grundsätzlich nicht in den ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruches beschränkt; er hat die Wahl, ob er aufrechnen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, einen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) erlassen oder unmittelbar Leistungsklage erheben will (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1964, BVerwGE 19, 243, 247 = Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5; vom 24. November 1966, BVerwGE 25, 280, 281; vom 12. Februar 1971, BVerwGE 37, 192, 193 sowie vom 25. Mai 1988, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 12; ebenso Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Rdnrn. 58 ff. zu § 78; Schütz, Beamtenrecht, Rdnr. 47 zu § 84 LBG NW). Das ursprünglich am 18. April 1937 (RGBl. I S. 461) erlassene Erstattungsgesetz ermächtigte den Dienstherrn erstmals, einen wichtigen Teilbereich der auf Dienstpflichtverletzungen zurückgehenden Schäden durch Verwaltungsakt zu regeln und so auf einfache und schnelle Weise einen Vollstreckungstitel zu erlangen; gleichzeitig gewährte es dem Beamten gerichtlichen Rechtsschutz. Es handelt sich mithin um ein Verfahrensgesetz, das lediglich die Art und Weise der Geltendmachung eines Ersatzanspruches, nicht aber dessen materielle Voraussetzungen regelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1971, BVerwGE 37, 192, 193 sowie vom 20. April 1977, BVerwGE 52, 255, 256 = Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 22; Reuß, Erstattungsgesetz, Kommentar, 1939, Anmerkung 13 zu § 1). Das Erstattungsverfahren, dessen praktische Bedeutung gering ist (vgl. Schütz a.a.O. Rdnr. 52 zu § 84 LBG NW; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer a.a.O. Rdnr. 59 zu § 78 BBG), kommt in den in Abschnitt A 4 und 5 der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz beschriebenen, rechtlich und tatsächlich einfachen Haftungsfällen in Betracht. Unbestritten ist jedoch, daß der Dienstherr auch bei Kassenfehlbeständen grundsätzlich die Möglichkeit hat, im Wege des Leistungsbescheides oder der Leistungsklage vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 27; Urteil vom 25. Mai 1988 a.a.O.). Ein allgemeines Verbot, einen Leistungsbescheid zu erlassen, folgt auch nicht aus den in § 6 ErstG enthaltenen günstigen Regelungen für den Schuldner, nach denen von einem Erstattungsbeschluß unter anderem abgesehen werden kann, wenn der Fehlbestand den Wert von 100,00 DM nicht übersteigt oder wenn der Fehlbestand nur infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ErstG). Diese Regeln sind nicht dahingehend mißzuverstehen, daß der Dienstherr unter den beschriebenen Voraussetzungen gänzlich darauf verzichten kann oder muß, einen Kassenfehlbestand geltend zu machen. Die Bagatellregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ErstG beruht vielmehr auf der Erwägung, daß Kleinbeträge in der Regel ohne Erstattungsverfahren durch Aufrechnung oder Zurückbehaltung eingebracht werden können; die Ermessensermächtigung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ErstG überläßt es gleichfalls dem Dienstherrn, den Schadensausgleich auf anderem Wege zu betreiben (vgl. Reuß, Erstattungsgesetz a.a.O., Anmerkung 3 und 4 zu § 6 ErstG mit Nachweis der Gesetzesmaterialien). Diese Auslegung erscheint sachgerecht; denn es ist kein Grund ersichtlich, aus dem der Dienstherr von vornherein auf die Erstattung eines schuldhaft verursachten Kassenfehlbetrages verzichten sollte. Billigkeitserwägungen oder die Möglichkeit einer haushaltsrechtlichen Niederschlagung (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Bundeshaushaltsordnung - BHO -) bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus soll dem Dienstherrn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der anderweitigen Verfolgung des Anspruchs ein Ermessensspielraum in dem durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 ErstG gekennzeichneten Umfang zustehen, in dessen Rahmen er zu berücksichtigen hat, inwieweit § 6 ErstG dem Schuldner zugute käme, wenn ein Erstattungsverfahren durchgeführt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966, BVerwGE 25, 280, 288). Der Leistungsbescheid vom 5. August 1986 ist materiellrechtlich auch unter den dargelegten Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Der Haftungstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist erfüllt. Der Kläger hat im Abrechnungszeitraum vom 31. Juli bis zum 7. August 1985 einen Kassenfehlbetrag in Höhe von 79,69 DM grob fahrlässig verursacht; dies ist zwischen den Beteiligten letztlich nicht streitig. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger im Wege des Leistungsbescheides heranzuziehen, läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Beklagte ihr Ermessen durch die Verfügung 395/1985 vom 9. Mai 1985 betreffend die Behandlung von Kassenfehlbeträgen (ABl. 1985, 845) dahingehend gebunden hat, daß Ersatzansprüche geltend gemacht werden bei Kassenfehlbeträgen zwischen 50,00 und 100,00 DM, für die der sogenannte formalisierte Entlastungsbeweis nicht erbracht wurde (Ziffer 1.1 der Verfügung 395/1985). Nach Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur Verfügung 395/1985 wird dem Kassenführer als Beweiserleichterung unterstellt, daß er den eine Haftung ausschließenden Grad von Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit beachtet habe, wenn er innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 3 Kassenfehlbeträge von mehr als je 50,00 bis 100,00 DM verursacht hat. Diesen Entlastungsbeweis hat der Kläger nicht geführt, denn er hat nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten innerhalb der letzten 12 Monate vor Entstehung des streitbefangenen Fehlbetrages allein 15 von insgesamt 16 Kassenfehlbeträgen in Höhe von durchschnittlich 34,83 DM, darunter 3 Kassenfehlbeträge in Höhe von 100,00 DM, 85,08 DM und 120,08 DM zu vertreten. Unerheblich ist dabei, daß in einem Falle die in Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur Verfügung 395/1985 genannte Grenze von 100,00 DM überschritten worden ist. Die Entscheidung, den Anspruch im Wege des Leistungsbescheides zu verfolgen, hält daher dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ErstG stand; denn auch dort ist die Durchführung eines Erstattungsverfahrens bei Kassenfehlbeträgen unter 100,00 DM nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern lediglich an das Vorliegen "besonderer Gründe" geknüpft; ein solcher besonderer Grund ist schon dann anzunehmen, wenn der Erstattungspflichtige entgegen der Überzeugung der Verwaltung vom Vorliegen eines Fehlbestandes und vom Bestehen der Haftung seine Ersatzpflicht bestreitet (vgl. Reuß, Erstattungsgesetz a.a.O. Anmerkung 3 zu § 6). Auch unter Berücksichtigung der Ermessensermächtigung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ErstG bestand für die Beklagte keine Veranlassung, vom Erlaß eines Leistungsbescheides ganz oder teilweise abzusehen; denn sie hat zu Recht bereits das Vorliegen der Voraussetzungen einer nur leichten Fahrlässigkeit verneint und im übrigen in ihrem Bescheid vom 5. August 1986 die vom Kläger vorgebrachten Entlastungsgründe mit einem nicht zu beanstandenden Ergebnis gewürdigt. Für allgemeine Billigkeitserwägungen bestand schon deswegen kein Anlaß, weil der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt auf das Vorliegen von Umständen berufen hat, die die Geltendmachung des Anspruchs für ihn als unzumutbare Härte erscheinen lassen könnten; dies ist angesichts der Größenordnung des geltend gemachten Kassenfehlbetrages auch auszuschließen. Als unterliegender Teil hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der am 14. Januar 1958 geborene Kläger ist Postobersekretär. Er war seit September 1980 im Schalterdienst eingesetzt und führte seit dem 1. April 1984 den Schalter 1 (Kassenkennzahl 031) beim Postamt. Zu seinen Aufgaben gehörten die Abgabe von Wertzeichen, die Annahme von Einschreibsendungen und Wertbriefen, Zahlkarten und Postanweisungen per Hand (auch im Auslandsdienst), der Postsparkassendienst, Auszahlungen auf Schecks, Gehaltsabhebungen, Telegrammannahme, Vermittlung von Telefongesprächen, Annahme von Paketsendungen, Barablieferungen, Barzuschüsse sowie Wertvorgaben für Absenderfreistempler. Am 8. August 1985 meldete der Kläger einen tags zuvor aufgetretenen Kassenfehlbetrag in Höhe von 79,69 DM für den Abschlußzeitraum vom 31. Juli 1985, 18.00 Uhr bis zum 7. August 1985, 12.00 Uhr. Zu seiner Entlastung führte er an: "Erhöhter Kundenandrang und nicht realisierte genehmigte Bemessung". Er erklärte sich nicht bereit, den Fehlbetrag zu erstatten und beantragte die Mitbestimmung der Personalvertretung. Der Personalrat beim Postamt und der Bezirkspersonalrat bei der Oberpostdirektion stimmten mit Schreiben vom 14. Oktober 1985 bzw. vom 21. Februar 1986 der beabsichtigten Haftbarmachung des Klägers nicht zu und führten zur Begründung übereinstimmend aus, der Kläger sei aufgrund eines durch Personalbemessung festgestellten und nicht realisierten, erheblichen Mehrbedarfs und durch sehr starken Schalterverkehr überlastet gewesen. Die Oberpostdirektion legte den Vorgang mit Schreiben vom 27. Februar 1986 dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen vor. Dieser teilte mit Schreiben vom 4. Juli 1986 mit, der 12. Hauptpersonalrat habe in seiner Sitzung am 25./26. Juni 1986 beschlossen, dem Erlaß eines Leistungsbescheides/ Erstattungsbeschlusses gegen den Kläger nicht zu widersprechen, da besondere entlastende Gründe nicht vorgetragen worden seien. Das Beteiligungsverfahren sei damit als erledigt anzusehen. Nach Anhörung des Klägers wurde daraufhin der Kassenfehlbetrag von 79,69 DM zuzüglich 6,75 v. H. Zinsen ab Zugang des Bescheides durch Leistungsbescheid der Oberpostdirektion m vom 5. August 1986 zurückgefordert. Zur Begründung hieß es unter anderem, der Kläger habe bereits mehrere Kassenfehlbeträge von erheblicher Höhe zu vertreten (100,00 DM, 85,08 DM sowie 120,08 DM vom 19. Dezember 1984). Der durchschnittliche Kassenfehlbestand bei Kassen gleichen Aufgabeninhalts im Bereich des Postamts habe sich in der Zeit von Mai 1982 bis April 1983 auf 8,93 DM belaufen. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis habe der Kläger nicht führen können. Innerhalb von 12 Monaten vor Entstehung des streitbefangenen Kassenfehlbestandes habe er im Vergleich zu entsprechenden Kassenführern durchschnittlich höhere Fehlbeträge verursacht. Eine unzumutbare Mehrbelastung aufgrund des noch nicht realisierten Personalmehrbedarfs sei nicht gegeben. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger am 4. Februar 1987 Klage erhoben und sich zur Begründung erneut auf die angespannte Personalsituation und den starken Publikumsverkehr berufen. Darüber hinaus komme ihm der formalisierte Entlastungsbeweis nach der Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 9. Mai 1985 (ABl. 59/1985, S. 845) zugute, denn er habe innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten lediglich zwei Kassenfehlbeträge von mehr als 50,00 DM bis 100,00 DM verursacht. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zinsforderung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion vom 5. August 1986 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde von 20. Januar 1987 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der nicht realisierte Personalmehrbedarf bedeute keine besondere Belastung für die Schalterbeamten des Postamtes. Ein gelegentliches Ansteigen des Publikumsverkehrs sei im Schalterdienst üblich und müsse bewältigt werden; Kassenfehlbeträge entstünden dadurch in der Regel nicht. Ein formalisierter Entlastungsbeweis komme nicht in Betracht, da der Kläger in der Zeit vom 8. August 1984 bis zum 7. August 1985 mehr als drei Kassenfehlbeträge über 50,00 DM verursacht habe. Zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. November 1988 hat der Vertreter der Beklagten erklärt, die Zustimmung des Hauptpersonalrats zum Leistungsbescheid sei von dem für das Finanzwesen zuständigen Abteilungsleiter 4 im Bundespostministerium erteilt worden. Die Oberpostdirektionen seien angewiesen, bei Beamten mit Leistungsbescheiden vorzugehen, bei Angestellten und Arbeitern mit Erstattungsbeschlüssen. Mit Urteil vom 24. November 1988 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mitbestimmung der Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Nach Beteiligung des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats bei der Oberpostdirektion sei der Vorgang zwar der obersten Dienstbehörde vorgelegt worden. Dort sei jedoch das Beteiligungsverfahren fehlerhaft eingeleitet worden. Nach § 7 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) handele für die Dienststelle stets ihr Leiter, der sich nur im Falle der Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen könne. Bei obersten Dienstbehörden könne der Leiter der Dienststelle auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zu seinem Vertreter bestimmen (§ 7 Satz 3 BPersVG). Weder der Minister als Leiter der Dienststelle noch der beamtete Staatssekretär als sein ständiger Vertreter seien indes mit der Bitte um Zustimmung zum Erlaß des Leistungsbescheides an den Hauptpersonalrat herangetreten. Es könne dahinstehen, ob der Minister den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten seiner Behörde zu seinem Vertreter bestimmt habe; denn nicht der Leiter der Abteilung 3 Personalwesen des Ministeriums, sondern der Leiter der Abteilung 4 Finanzwesen habe den Hauptpersonalrat beteiligt. Dieser sei jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Vertretung des Ministers nach § 7 BPersVG befugt. Dieser Verstoß führe zur Unwirksamkeit der vom Hauptpersonalrat erteilten Zustimmung und damit zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides. Die fehlende Vertretungsbefugnis könne nicht durch die zustimmende Mitarbeit der Personalvertretung geheilt werden. Während der Personalrat formelle Fehler bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nur innerhalb der Ausschlußfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG beanstanden könne, sei der Beanstandungsbefugnis des Beschäftigten und damit auch der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts lediglich die zeitliche Grenze der §§ 70, 74 VwGO gesetzt. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid in materieller Hinsicht fehlerfrei sei. Ein Verfahrensfehler liege möglicherweise darin, daß die Beklagte einen Leistungsbescheid erlassen habe, obwohl die Voraussetzungen eines Erstattungsbeschlusses nach dem Erstattungsgesetz vom 17. Mai 1950 vorgelegen hätten. Nach § 6 Erstattungsgesetz hätte die Beklagte vom Erlaß eines Erstattungsbeschlusses absehen müssen, weil der Kassenfehlbestand den Betrag von 100,00 DM nicht überstiegen habe. Gegen das ihr am 9. Dezember 1988 zugestellte Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, am 20. Dezember 1988 eingegangene Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, es sei jahrelange, einvernehmliche Übung zwischen dem Ministerium der Beklagten und dem Hauptpersonalrat, daß die Unterrichtung des Hauptpersonalrats und der Zustimmungsantrag gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BPersVG im Falle der Verhinderung des Ministers, des beamteten Staatssekretärs und des Leiters der Personalabteilung vom Leiter der Finanzabteilung als dem für die Entscheidung über Kassenfehlbeträge zuständigen Abteilungsleiter des Ministeriums unterzeichnet würden. In dieser ständigen Praxis liege ein schlüssiger Verzicht des Hauptpersonalrats auf eine Vertretung der Dienststelle im strengen Sinne des § 7 BPersVG in den Fällen der Kassenfehlbeträge. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dürfe der Hauptpersonalrat sich auf diesen Mangel nicht berufen. Das Handeln des Leiters der Dienststelle im Sinne von § 7 BPersVG sei im vorliegenden Fall nicht geeignet, in ein materielles Recht des Betroffenen oder der Personalvertretung einzugreifen. Der Unterschied, daß bei ordnungsgemäßer Fortsetzung des Verfahrens ein anderer Beamter der Beklagten den Antrag gemäß § 69 BPersVG unterzeichnen würde, berühre keine Rechte des Klägers als Beamter. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts würde zur Folge haben, daß die Beklagte außer in besonderen Fällen gehindert wäre, gegen Kassenfehlbeträge unter 100,00 DM vorzugehen. Eine solche Versuchung für die Kassenbeamten sei nicht zu verantworten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. November 1988 - V/1 G 174/87 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, § 7 BPersVG sei streng zu beachten. Das Gesetz habe für die Vertretungsmöglichkeit enge Grenzen gesetzt. Bei der hier in Frage kommenden obersten Dienstbehörde könne der Minister nur durch den Staatssekretär und den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten vertreten werden. Die von der Beklagten vorgetragene, entgegenstehende Übung habe der Hauptpersonalrat lediglich stillschweigend hingenommen und zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich gebilligt. Ein offensichtlicher Verstoß gegen § 7 BPersVG könne auch durch eine nicht gesetzeskonforme Verwaltungsübung nicht geheilt werden. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.