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Beschluss

1 TG 791/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0406.1TG791.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.3.1993, durch den die Selbstablehnungsanzeigen des und des Richters am vom 4.12.1992 für unbegründet erklärt wurden, ist nicht statthaft. Die Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters ergeht gemäß § 48 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO ohne Gehör der Beteiligten. Sie muß diesen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, auch nicht bekanntgegeben werden, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1988, 7 CB 81/87, VBl.BW 1988, 469, 470, insoweit in Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 und in NJW 1988, 1746 nicht abgedruckt; ähnlich BVerfG, Beschluß vom 30.3.1992, 2 BvR 1269/91, NVwZ 1993, 55, 56 f. zur Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters im Strafverfahren). Daraus ist zu schließen, daß auch die Entscheidung des Gerichts über die Selbstablehnung durch die Verfahrensbeteiligten nicht anfechtbar ist. Durch diese Regelung wird der sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.6.1970, III ZR 7/69, NJW 1970, 1644, in dem der Bundesgerichtshof überzeugend ausgeführt hat, daß § 48 Abs. 2 ZPO lediglich eine innere Angelegenheit des Gerichts betreffe, die von den Beteiligten nicht angefochten werden könne. Aus Art. 103 GG folge nicht auch die Verpflichtung, die Prozeßbeteiligten an allgemeinen Maßnahmen der Gerichtsverwaltung und insbesondere der gerichtlichen Selbstverwaltung teilnehmen zu lassen, die die Einsetzung des gesetzlichen Richters betreffen. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung, nämlich die Pflicht, für jeden Streitfall sofort einen Richter für die Entscheidung bereitzustellen, gehe dem Interesse der Beteiligten vor, sich dazu stets äußern zu können. Ergänzend hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) zur Frage des rechtlichen Gehörs entschieden, daß sich der Anspruch auf rechtliches Gehör darauf richte, daß das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werde, zu denen die Beteiligten sich hätten äußern können; zu den die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachen und Beweisergebnissen gehöre aber die Besetzung des Spruchkörpers nicht. Das BVerfG (a.a.O.) hat zur vergleichbaren Situation im Strafverfahren ausgeführt, daß der Beschuldigte im Selbstablehnungsverfahren weder Partei noch in parteiähnlicher Weise beteiligt sei, so daß ihm nicht schon aus diesem Grunde ein Anspruch auf rechtliches Gehör erwachse. Der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit für die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des Gerichtsbeschlusses über die Selbstablehnung eines Richters verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das sich aus dieser Grundrechtsnorm ergebende Recht des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter wird dadurch gewahrt, daß er eine seiner Auffassung nach fehlerhafte Besetzung des Gerichts nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung rügen kann (Rechtsgedanke des § 44 a VwGO). Abgesehen davon steht es dem Antragsteller frei, seinerseits Befangenheitsanträge zu stellen (ebenso BVerfG a.a.O.). Die Regelung des § 48 Abs. 2 ZPO und die daraus herzuleitende Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Selbstablehnungsentscheidung verstößt nach alledem nicht gegen höherrangiges Recht (im Ergebnis ebenso BVerwG a.a.O.; BGH a.a.O.; BVerfG a.a.O. und BGH, Beschluß vom 13.2.1973, 1 StR 541/72, NJW 1973, 860 jeweils zum Selbstablehnungsverfahren nach der StPO; Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 48 RdNr. 9, 11 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 48 RdNr. 7, 12; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 48 Anm. 2; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 48 Anm. B IV b für den Fall der Zurückweisung der Selbstablehnung; Teplitzky, JuS 1969, 318, 325 Fußnote 109). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 25.6.1968, BVerfGE 24, 56 ) betrifft keinen Fall des § 48 ZPO; aus ihr lassen sich auch keine Rückschlüsse für die Frage des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 48 ZPO und deren Anfechtbarkeit ziehen. Da der Antragsteller zu dem Beschluß vom 15.3.1993 nicht zu hören war und die Beschwerde hiergegen nicht statthaft ist, hat er auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht durch Überlassung der Verfahrensakte einschließlich des Sonderheftes "Selbsterklärungsanzeigen". Angesichts dessen, daß die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist und der Rechtsstreit im Interesse der Beteiligten und nicht zuletzt auch im Interesse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden selbst einer zügigen Entscheidung in der Hauptsache zugeführt werden soll, hat der Senat zur Vermeidung einer weiteren zeitlichen Verzögerung davon abgesehen, die Beschwerde den übrigen Beteiligten vor der Entscheidung des Senats zu übersenden, zumal dadurch - wie dargelegt - ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird.