Urteil
1 UE 2067/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0224.1UE2067.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 S. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Zeit seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent am Institut für organische Chemie der Universität Kiel vom 1.10.1969 bis 30.4.1970 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird. Nach § 10 Abs. 1 BeamtVG, der hier allein in Betracht kommenden Anrechnungsvorschrift, sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung gehandelt hat (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen oder technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeiten (Nr. 2). Vorliegend ist eine "Unterbrechung" im Sinne des § 10 Abs. 1 BeamtVG eingetreten. Eine Unterbrechung liegt immer dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat, ohne daß es im Anschluß daran unmittelbar zu einer Berufung in das Beamtenverhältnis gekommen ist. Nur in diesem Sinne ist § 10 Abs. 1 BeamtVG zu verstehen (vgl. auch Fürst, GKÖD, Bd. I, 4 Lfg. 2/92, § 10 BeamtVG Rdnr. 28). Unerheblich für die Frage der Unterbrechung ist mithin, daß sich an die hier streitige Zeit der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Assistent ohne abgeschlossene Hochschulbildung vom 1.10.1969 bis 30.4.1970 zunächst noch eine Zeit anfügte, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt wurde, bevor sich der Kläger aus seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn durch den Wechsel zum Max-Planck-Institut, einem privaten Arbeitgeber, gelöst hat. Entscheidend ist, daß sich an seine Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht unmittelbar die Übernahme in das Beamtenverhältnis anschloß. Eine "Unterbrechung" im Sinne des § 10 Abs. 1 BeamtVG lag somit vor. Etwas anders läßt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 17.10.1985 (DVBl. 1986, 462 = ZBR 1986, 169 ) herleiten. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall unterscheidet sich vom vorliegenden darin, daß es sich dort um die Frage der Unterbrechung einer Vordienstzeit beim Übersiedeln von der damaligen sowjetisch besetzten Zone in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelte. Für diesen speziellen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß eine vom Beamten durch Kündigung herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht zu einer Unterbrechung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG führt, wenn sich daran unmittelbar die neue Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft also nicht einen Sachverhalt, bei dem sich an eine Tätigkeit, deren Ruhegehaltfähigkeit nicht anerkannt wurde, eine Zeit anschließt, die aus anderen Gründen als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, bevor die Lösung aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erfolgte, so daß die Entscheidung für den vorliegenden Fall nichts hergibt. Der Kläger hat diese Unterbrechung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch zu vertreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Unterbrechung dann im Sinne des § 10 BeamtVG vom Beamten "zu vertreten", wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Ob die Motive des Beamten billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind, ist für die Anwendung des § 10 Abs. 1 BeamtVG unerheblich (zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.12.1989, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 9 m. w. N.). Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, über den 30.9.1970 hinaus an der Universität Kiel als wissenschaftlicher Assistent tätig zu bleiben. Die durch den Wechsel zum Max-Planck-Institut in Göttingen eingetretene Unterbrechung seiner privatrechtlichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bis zur Anstellung beim Bundeskriminalamt ist demgemäß seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Aus den von der Universität Kiel geführten Personalakten des Klägers, deren entscheidungserhebliche Teile sich in Fotokopie auch in der Versorgungsakte des Klägers befinden, ergibt sich, daß der Kläger zumindest bis zum 30.4.1972 als wissenschaftlicher Angestellter nach Vergütungsgruppe II a BAT an der Universität Kiel (mit Verlängerungsmöglichkeit) weiterbeschäftigt worden wäre, wenn er dies gewollt hätte. Am 9.10.1969 hat der Kläger zunächst ein Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent ohne abgeschlossene Hochschulbildung an der Universität Kiel für die Zeit vom 1.10.1969 bis zum 30.9.1970 (Vergütungsgruppe IV b BAT) begründet. Mit Schreiben vom 12.5.1970 beantragte der Kläger beim Kurator der Universität unter Bezugnahme auf ein Rundschreiben des Kultusministers vom 26.2.1970 die Übernahme in ein Angestelltenverhältnis nach Vergütungsgruppe BAT II a. Nach dem genannten Rundschreiben wurden wissenschaftlichen Assistenten und Verwaltern der Dienstgeschäfte von wissenschaftlichen Assistenten Zeitverträge für die Dauer von 2 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu einer Gesamtdauer von 4 Jahren angeboten. Dies hat auch das Präsidium der Universität Kiel mit Schreiben vom 30.10.1985 an das Bundesverwaltungsamt bestätigt. Dem Kläger wurde durch Schreiben des Kurators vom 27. August 1970 - an den Kläger am 1.9.1970 abgesandt - mitgeteilt, daß er aufgrund seines Antrags für die Zeit vom 1.5.1970 bis zum 30.4.1972 als wissenschaftlicher Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT weiterbeschäftigt werde. Sein bisheriges Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent ohne abgeschlossene Hochschulbildung ende mit Ablauf des 30.4.1970. Intern wurde sodann eine Wiedervorlagefrist auf den 10.3.1972 verfügt und auch am 2.9.1970 entsprechend notiert mit dem Zusatz "Verlängerung ?". Unter dem 9.9.1970 schrieb der Direktor des Instituts für Organische Chemie der Universität Kiel, dem eine Abschrift des Schreibens an den Kläger vom 27.8.1970 übersandt worden war, an den Kurator und wies darauf hin, daß der Kläger mit Schreiben vom 12.5.1970 von der Wahlmöglichkeit für wissenschaftliche Assistenten und Verwalter der Dienstgeschäfte auf Übernahme in das Angestelltenverhältnis Gebrauch gemacht habe. Der Kläger scheide am 30.9.1970 (dem Ablauf seines Vertrages vom 9.10.1969) aus dem Institut aus, so daß darum gebeten werde, seinen Vertrag vom 27.8.1970 nur bis zu diesem Zeitpunkt zu befristen. Daraufhin teilte der Kurator der Universität Kiel dem Kläger mit Schreiben vom 11.9.1970 mit, daß er auf seinen Antrag vom 12.5.1970 und im Einvernehmen mit dem Direktor des Instituts für Organische Chemie für die Zeit vom 1.5.1970 bis zum 30.9.1970 als wissenschaftlicher Angestellter nach Vergütungsgruppe II a BAT weiterbeschäftigt werde. Dementsprechend wurde intern verfügt, den Termin "zum 10.3.1972 (Verlängerung ?)" zu streichen, was am 28.9.1970 auch notiert wurde. Aus dem zuvor wiedergegebenen, sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Ablauf folgt, daß für den Kläger die Möglichkeit bestanden hatte, sich über den 30.9.1970 hinaus als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität Kiel weiterbeschäftigen zu lassen. Belegt wird die Annahme, daß die Unterbrechung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität Kiel durch den Wechsel zum privaten Max-Planck-Institut nach Göttingen allein auf dem Wunsch des Klägers beruhte, auch durch die Auskunft des Direktors des Max-Planck-Instituts für experimentelle Medizin in Göttingen vom 11.9.1987. Professor Dr. führt in seinem Schreiben nachvollziehbar aus, daß mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen sei, daß sich der Kläger vor Anfang Juni 1970 bei ihm beworben habe, also zu einem Zeitpunkt, zu dem über den Antrag des Klägers vom 12.5.1970 noch gar nicht befunden worden war. Es kann also nicht so gewesen sein, daß der Kläger nur deshalb zum Max-Planck-Institut gewechselt ist, weil er an der Universität Kiel nicht über den 30.9.1970 hinaus weiterbeschäftigt worden wäre. Es war auch keinesfalls so fernliegend - wie das Verwaltungsgericht meint -, daß der Kläger unter Aufgabe seiner Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT freiwillig zum Max-Planck-Institut gewechselt ist, obwohl es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gab. Der Kläger hatte durch den Wechsel die Möglichkeit, an einem renommierten Institut zu promovieren. Er konnte davon ausgehen, daß dieser Wechsel für ihn in beruflicher Hinsicht vorteilhaft sein würde; dies wird von Professor Dr. in seinem Schreiben vom 11.9.1987 bestätigt. Der Umstand, daß der Kläger in Göttingen lediglich ein Stipendium in Höhe von - zunächst - nur 700,00 DM erhielt, kann mithin nicht als zwingendes Indiz dafür angesehen werden, daß er aufgrund der Stellensituation an der Universität Kiel gezwungen war, von dort wegzugehen. Abgesehen davon ist der Kläger für seine Behauptung, seine Stelle habe nicht mehr zur Verfügung gestanden, beweisfällig geblieben. Der Klage muß aber auch noch aus einem anderen Grund der Erfolg versagt bleiben. An die hier streitige Beschäftigungszeit schloß sich nicht die Unterbrechung an, sondern die Zeit einer Tätigkeit, die nach § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde. Erst danach trat die Unterbrechung ein. Im Hinblick darauf, daß nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine derartige Tätigkeit zur Ernennung geführt haben muß, ist das Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen dieser Tätigkeit und der Ernennung zum Beamten zu fordern. Dieser innere Zusammenhang muß sowohl in funktioneller als auch in zeitlicher Hinsicht bestehen (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 16.5.1961, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; Senatsurteil vom 26.8.1992, 1 UE 2280/86). Vorliegend fehlt es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Dieser ist nur dann gegeben, wenn sich an die in § 10 BeamtVG genannte Tätigkeit unmittelbar eine Beamtentätigkeit oder aber die nicht vom Beamten zu vertretende Unterbrechung bis zur Beamtenernennung anschließt. Daher sind Beschäftigungszeiten. an die sich zunächst noch Tätigkeiten im Sinne der §§ 11 oder 12 BeamtVG anschließen, später auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1961, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; Fürst, a. a. O. RdNr. 28; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 14; vgl. auch das Senatsurteil vom 26.2.1986, 1 OE 49/81). Da sich an die hier streitige Tätigkeit eine nach § 12 Abs. 1 BeamtVG anerkannte Tätigkeit angeschlossen hat, kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur Beamtenernennung nicht mehr als gegeben angesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht darauf abstellen würde, daß der zeitliche Zusammenhang bereits deshalb fehlen dürfe, weil sich an die im Streit befindliche Tätigkeit eine nach § 12 BeamtVG anerkannte Zeit angefügt hat (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 30.4.1962, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 12). Denn der Zeitraum zwischen der Tätigkeit des Klägers an der Universität Kiel vom 1.10.1969 bis 30.4.1970 und der Ernennung des Klägers zum Beamten im März 1976 ist so groß, daß ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr angenommen werden kann. Der Kläger ist Beamter beim Bundeskriminalamt. Von 1964 bis 1970 hat er an der Universität in Kiel ein Chemiestudium absolviert. Durch Schreiben des Kurators der Christian-Albrechts-Universität Kiel vom 9.10.1969 wurde der Kläger als wissenschaftlicher Assistent ohne abgeschlossene Hochschulbildung angenommen und ein Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1.10.1969 bis zum 30.9.1970 abgeschlossen. Am 28.4.1970 bestand der Kläger seine Diplomprüfung. Mit Schreiben des Kurators der Universität Kiel vom 11.9.1970 wurde ein Arbeitsverhältnis des Klägers als wissenschaftlicher Angestellter für die Zeit vom 1.5.1970 bis zum 30.9.1970 begründet. Zum 1.10.1970 ging der Kläger zum Max-Planck-Institut nach Göttingen, um dort seine Dissertation anzufertigen. Ab Januar 1973 war der Kläger wissenschaftlicher Angestellter der Forschungsgemeinschaft am Max-Planck-Institut. Mit Wirkung vom 1.10.1973 wurde er beim Bundeskriminalamt als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgte mit Urkunde vom 29.3.1976. Mit Schreiben vom 29.9.1978 beantragte der Kläger die Anrechnung verschiedener Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Das Bundesverwaltungsamt erließ daraufhin unter dem 6.11.1984 einen Bescheid, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, welche Dienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt würden. Während die Zeit der Tätigkeit des Klägers an der Universität Kiel vom 1.5.1970 bis 30.9.1970 gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG anerkannt wurde, wurde die Berücksichtigung seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent in der Zeit vom 1.10.1969 bis 30.4.1970 mit der Begründung abgelehnt, durch den Wechsel zum Max-Planck-Institut in Göttingen liege eine vom Kläger nach § 10 BeamtVG zu vertretende Unterbrechung vor. Den gegen den Bescheid vom 6.11.1984 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 28.11.1985 - dem Kläger am 6.12.1985 ausgehändigt - als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Dienstzeit als wissenschaftlicher Assistent in der Zeit vom 1.10.1969 bis 30.4.1970 nach § 10 BeamtVG seien nicht gegeben, da er die Unterbrechung seiner Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu vertreten habe. Nach der Stellungnahme des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität Kiel vom 30.10.1985 habe nach den seinerzeit gültigen tariflichen Bestimmungen die Möglichkeit bestanden, den Angestelltenvertrag auf maximal 4 Jahre zu verlängern. Daraus folge, daß der Arbeitsvertrag des Klägers bei der Universität Kiel bis zum 31.3.1974 hätte laufen können. Der Wechsel zum Max-Planck-Institut sei daher als eine Unterbrechung einzuordnen, die in der Willenssphäre des Klägers gelegen habe und daher von ihm zu vertreten sei. Am 30.12.1985 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Ansicht der Beklagten, er habe die Unterbrechung zu vertreten, beruhe auf der spekulativen Annahme der Möglichkeit einer Verlängerung eines Angestelltenzeitvertrages. Es sei aber nicht möglich gewesen, den Assistentenvertrag über den 30.9.1970 hinaus zu verlängern; dies sei ihm auch nie angeboten worden. Angesichts anstehender Berufungsverfahren sei die Stelle an den zu Ernennenden gekoppelt gewesen, so daß es völlig offen gewesen sei, ob er die Stelle überhaupt wieder hätte bekommen können. Er hätte die finanziellen Einbußen durch den Wechsel zum Max-Planck-Institut auch nicht in Kauf genommen, wenn er den Assistentenvertrag hätte verlängern können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6.11.1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1985 zu verpflichten, die Zeit seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent am Institut für organische Chemie der Universität Kiel in der Zeit vom 1.10.1969 bis 30.4.1970 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden erwidert, die Tätigkeit des Klägers an der Universität Kiel in der Zeit vom 1.5.1970 bis 30.9.1970 sei im Rahmen der "vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit" nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. § 12 BeamtVG habe insofern als Kannvorschrift, die im Verhältnis zur Sollvorschrift des § 10 BeamtVG nachrangig sei, Anwendung gefunden. Für die strittige Zeit komme eine entsprechende Berücksichtigung nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Klage durch Urteil vom 1. Juni 1987 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die Unterbrechung der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübten Tätigkeit nicht zu vertreten. Er habe glaubhaft dargetan, daß für ihn nicht die Möglichkeit bestanden habe, über den 30.9.1970 hinaus weiterhin als Angestellter der Universität Kiel beschäftigt zu werden, da die fragliche Stelle ab 1.10.1970 anderweitig habe besetzt werden sollen. Es habe deshalb auch keiner Auflösung des ohnehin zeitlich befristeten Vertrages, insbesondere keiner Kündigung bedurft. Zudem sei aus den Akten nicht ersichtlich, daß der Kläger sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe. Im übrigen erscheine es unwahrscheinlich, daß der Kläger von sich aus seine nach Vergütungsgruppe II a BAT vergütete Tätigkeit aufgegeben hätte, um sich in der Folgezeit mit einem Stipendium in Höhe von monatlich 500,00 DM zu begnügen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 2.7.1987 zugestellte Urteil am 30.7.1987 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger habe durchaus die Möglichkeit gehabt, auch nach dem 30.9.1970 bei der Universität Kiel im Angestelltenverhältnis bis zum 31.3.1974 weiterbeschäftigt zu werden. Aus der Personalakte des Klägers bei der Universität Kiel ergebe sich, daß nach der Diplomprüfung des Klägers am 28.4.1970 ein neues Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1.5.1970 bis 30.4.1972 auf Antrag des Klägers vom 12.5.1970 habe begründet werden sollen; das bisherige Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 30.4.1970 enden sollen. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag vom 27.8.1970 sei jedoch vom Kläger nicht vollzogen worden. Daraufhin sei der ursprüngliche Vertrag vom 9.10.1969 entsprechend dem Antrag des Klägers mit Schreiben vom 11.9.1970 dahingehend abgeändert worden, daß der Kläger vom 1.5.1970 bis zum 30.9.1970 als wissenschaftlicher Angestellter weiterbeschäftigt werde. Hiermit habe sich der Kläger am 18.9.1970 einverstanden erklärt, so daß die zeitliche Begrenzung seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Angestellter bis zum 30.9.1970 allein auf den Wunsch des Klägers zurückgehe. Damit stehe in Übereinstimmung, daß sich der Kläger nach einer Auskunft des Max-Planck-Instituts vor Anfang Juni 1970 dort beworben habe, also zu einer Zeit, als die Universität mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis bis zum 30.4.1972 habe eingehen wollen. Der Wechsel zum Max-Planck-Institut habe auch im Interesse des Klägers gelegen, da es vorteilhaft und üblich sei, nach dem Diplom den Ort und den Arbeitskreis zu wechseln, um sich besser fortbilden zu können. Im übrigen habe der Kläger ab 1.10.1970 ein Stipendium in Höhe von 700,00 DM und später sogar von 1.250,00 DM erhalten. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine Unterbrechung im Sinne des § 10 Abs. 1 BeamtVG dann nicht vorliege, wenn sich - wie hier - an eine Tätigkeit, deren Ruhegehaltfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei, zunächst eine Zeit anschließe, die aus anderen Gründen als ruhegehaltfähig anerkannt worden sei, bevor sich der Beamte aus seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gelöst habe. Vielmehr sei eine Unterbrechung im Sinne der genannten Vorschrift immer dann anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis geendet habe, ohne daß es im Anschluß daran unmittelbar zu einer Berufung in das Beamtenverhältnis gekommen sei. Von dieser Rechtslage gehe auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Letztlich könne aber dahingestellt bleiben, ob als Zeitpunkt für die Beendigung der Tätigkeit des Klägers im öffentlichen Dienst der 30.4.1970 oder der 30.9.1970 anzunehmen sei, da jedenfalls der unmittelbare zeitliche Anknüpfungspunkt zum neuen Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Dienstherrn fehle. Der Kläger sei erst am 1.10.1973 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis beim Bundeskriminalamt eingestellt worden. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, ihm sei niemals ein bis zum Jahre 1972 befristetes Arbeitsverhältnis angeboten worden. Vielmehr habe ihm sein damaliger Professor unmißverständlich erklärt, daß keine Möglichkeit bestehe, ihn - den Kläger - über den 30.9.1970 hinaus an der Universität in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Unzutreffend sei auch, daß er sich beim Max-Planck-Institut zu einem Zeitpunkt beworben habe, als die Universität ein Arbeitsverhältnis mit ihm bis zum 30.4.1972 habe eingehen wollen. Angesichts eines Stipendiums in Höhe von 500,00 DM monatlich wäre er niemals zum Max-Planck-Institut gewechselt, wenn ihm ein Arbeitsverhältnis bis zum Jahre 1972 in der Vergütungsgruppe II a BAT angeboten worden wäre. Das von der Beklagten erwähnte Schreiben vom 12.5.1970 habe sich auf ein Rundschreiben des Kultusministers vom 26.2.1970 bezogen, durch das eine Wahlmöglichkeit zwischen einer A 13 - Stelle und einer BAT II a - Eingruppierung angeboten worden sei. Von dieser Wahlmöglichkeit habe er mit Schreiben vom 12.5.1970 Gebrauch gemacht. Das Schreiben des Kurators vom 11.9.1970 beziehe sich auf sein Schreiben vom 12.5.1970. Den Wechsel zum Max-Planck-Institut habe er also nicht zu vertreten. Ohne rechtliche Bedeutung sei es, daß sich an die ruhegehaltfähige Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine neue Tätigkeit als Doktorand bei der Max-Planck-Gesellschaft angeschlossen habe. Für die Frage der Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der hier streitigen Zeit komme es nur darauf an, ob nahtlos an diese Zeit eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst sich angeschlossen habe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt; der Kläger mit Schriftsatz vom 8.7.1988; die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.7.1988. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Behördenakten (2 Bände Personalakten des Klägers, 1 Band Versorgungsakten) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren.