Urteil
1 UE 1902/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0210.1UE1902.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß es sich bei der Klage um eine zulässige Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO handelt. Insoweit wird gem. § 130 b VwGO auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Gerichts verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, daß das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegend gegeben ist, obwohl sich das streitige Rechtsverhältnis auf einen zurückliegenden Zeitraum bezieht, da das Rechtsverhältnis im Hinblick auf eine durchaus mögliche Wiederholungsgefahr Wirkung bis in die Gegenwart äußert (vgl. Kopp, VwGO, 9. Auflage, § 43 RdNr. 25 m. w. N.). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch der Auffassung des Klägers entgegengetreten, seine Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in unmittelbarer oder analoger Anwendung zu qualifizieren. Bei der Zustimmung der Schulleitung zur Heranziehung einer schulfremden Person zum Unterricht bzw. der Zustimmungsverweigerung nach § 18 der Allgemeinen Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher vom 19.3.1981 (ABl. S. 199) - ADO - handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt in einem Urteil vom 15.2.1989 (BVerwGE 81, 258, 260) entschieden, daß die Beantwortung der Frage, ob einer Maßnahme die für einen Verwaltungsakt u. a. erforderliche Außenwirkung zukommt, davon abhängt, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich tatsächlich im Einzelfall auswirkt. Auch wenn sich die Zustimmungsverweigerung nach § 18 ADO auf - wie der Kläger meint - seine pädagogische Freiheit ausgewirkt haben sollte, war dies jedenfalls nicht bezweckt, so daß der Zustimmungsverweigerung keine Außenwirkung und damit auch keine Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 9.6.1983, BVerwGE 65, 270 = DVBl 1983, 1110, wo das BVerwG die Klage eines Richters gegen die Anweisung, in öffentlichen Sitzungen eine Amtstracht zu tragen, als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO angesehen hat und nicht etwa als Fortsetzungsfeststellungsklage, obwohl der Kläger die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit geltend gemacht hatte). Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Der erste Hauptantrag kann keinen Erfolg haben, weil das Staatliche Schulamt des Landkreises G über den Antrag des Klägers vom 20.3.1984 selbst entschieden hat. Mit dem Kläger geht der Senat davon aus, daß das Staatliche Schulamt keine eigene Sachentscheidung, sondern eine fachaufsichtliche Entscheidung getroffen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Staatliche Schulamt aber auch nicht verpflichtet, eine Sachentscheidung zu treffen. Nach § 62 SchVG können die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen der Fachaufsicht u. a. unterrichtliche Entscheidungen und Maßnahmen aufheben, zur erneuten Beschlußfassung zurückweisen und alsdann erforderlichenfalls selbst entscheiden, wenn gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen, gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler verstoßen wurde. § 18 ADO betrifft eine unterrichtliche Entscheidung, so daß aufgrund des Zusammenhangs zwischen § 18 ADO und § 62 SchVG zu schließen ist, daß es sich bei der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 18 Satz 2 ADO um eine fachaufsichtliche nach Maßgabe des § 62 SchVG handelt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß § 18 Satz 2 ADO den Schulaufsichtsbehörden über den Rahmen des § 62 SchVG hinaus eine eigene Sachentscheidungsmöglichkeit eröffnen soll. Vielmehr werden die Befugnisse der Schulaufsicht durch § 62 SchVG im Hinblick auf pädagogische Entscheidungen der Schule begrenzt, so daß die auf § 47 Abs. 5 SchVG beruhende Allgemeine Dienstordnung die Kompetenzen der Schulaufsicht nicht erweitern kann. Abgesehen davon ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 18 Satz 2 ADO, daß die Schulaufsichtsbehörde nur eine schulaufsichtliche Überprüfung gem. § 62 SchVG vornehmen soll. Denn nach § 18 Satz 2 ADO kann der Lehrer die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen, wenn der Schulleiter die Zustimmung zur Heranziehung einer schulfremden Person verweigert. Das Staatliche Schulamt des Landkreises G hat dem Kläger mit Verfügung vom 9.10.1984 mitgeteilt, daß die Entscheidung der Schulleiterin nicht zu beanstanden gewesen sei. Damit hat das Staatliche Schulamt eine eigene (fachaufsichtliche) Entscheidung im Sinne des § 18 Satz 2 ADO über den Antrag des Klägers vom 20.3.1984 getroffen. Der zweite Hauptantrag ist ebenfalls unbegründet. Das Staatliche Schulamt des Landkreises G war nicht verpflichtet, der vom Kläger beabsichtigten Beiziehung eines Vertreters der Gewerkschaft zur Teilnahme an einer Unterrichtsstunde in einer Gärtnerklasse im Schuljahr 1983/84 zuzustimmen. Eine solche Zustimmungsmöglichkeit wird - wie zuvor dargelegt - über § 62 SchVG eröffnet, wonach die Schulaufsichtsbehörden selbst entscheiden können, wenn die oben wiedergegebenen Voraussetzungen vorliegen. Die Schulleiterin hat durch ihre Zustimmungsverweigerung, die sie mit Schreiben vom 14.5.1984 gegenüber dem Staatlichen Schulamt ausführlich begründet hat, weder gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, noch ist sie von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen, noch hat sie gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze verstoßen, so daß das Staatliche Schulamt nicht verpflichtet war, die ablehnende Entscheidung der Schulleiterin aufzuheben und selbst der Beiziehung des Gewerkschaftsvertreters zuzustimmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die Zustimmungsverweigerung seine pädagogische Freiheit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. § 59 Abs. 2 SchVG legt Umfang und Grenzen der pädagogischen Freiheit fest. Danach unterrichten die Lehrer im Rahmen der Gesetze, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde und der Beschlüsse der Lehrerkonferenz in eigener Verantwortung; ihre pädagogische Freiheit soll nur beschränkt werden, soweit es notwendig ist. Aus dieser Gesetzesvorschrift ergibt sich, daß die pädagogische Freiheit nicht schrankenlos gewährt wird, wobei sie allerdings nur im notwendigen Umfang beschränkt werden soll. Sicherlich gehört die Frage, welche methodischen Mittel der Lehrer in seinem Unterricht einsetzt - als solches Mittel ist auch der Einsatz einer schulfremden Person im Unterricht anzusehen - zur pädagogischen Freiheit der Lehrer. Durch § 18 ADO wird indes die pädagogische Freiheit der Lehrer im Hinblick auf die Heranziehung schulfremder Personen zum Unterricht beschränkt, indem hierfür die rechtzeitige Zustimmung der Schulleitung einzuholen ist. Dies ist im Hinblick auf § 59 Abs. 2 SchVG, wonach die pädagogische Freiheit nur eingeschränkt werden soll, soweit es notwendig ist, nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bezieht sich die pädagogische Freiheit des Lehrers in erster Linie auf die konkrete Darstellung und Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Frage, welches methodische Mittel zum Unterrichtseinsatz kommen soll, nicht zum Kernbestand der pädagogischen Freiheit gezählt werden (ähnlich auch Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl., Tz. 19.413). Auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1977 zur Frage des Sexualkundeunterrichts ist zu entnehmen, daß zu dem weitgehend unantastbaren Kernbereich der pädagogischen Freiheit nur die Unterrichtsgestaltung durch den Lehrer im engeren Sinne gehört (BVerfGE 47, 46, 83; siehe auch Maunz - Dürig, Grundgesetz, Art. 7 RdNr. 59). Kann mithin der Einsatz schulfremder Personen als methodisches Mittel nicht als vom Kernbereich der pädagogischen Freiheit umfaßt angesehen werden, begegnet das in § 18 ADO aufgestellte Zustimmungserfordernis im Hinblick auf § 59 Abs. 2 letzter Halbsatz SchVG keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, daß die Entscheidung der Schulleitung bzw. des Staatlichen Schulamtes nach § 18 ADO allein einer dahingehenden gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ob die Entscheidung pflichtgemäß getroffen wurde. Der Auffassung des Klägers, aus § 4 ADO ergebe sich, daß die Zustimmung der Schulleitung nach § 18 ADO nur verweigert werden könne, wenn der Lehrer mit der Hinzuziehung einer schulfremden Person gegen bestehende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und Beschlüsse der Konferenzen verstoße, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, daß sich § 4 ADO mit dem allgemeinen Weisungsrecht des Schulleiters befaßt. § 18 ADO hingegen ist eine im Verhältnis zu § 4 ADO spezielle Regelung und wird nicht durch die Befugnisse nach § 4 ADO beschränkt. Vielmehr kann die Schulleitung nach § 18 Satz 1 über die Frage der Heranziehung einer schulfremden Person zum Unterricht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Schulleiterin, die Zustimmung zur Heranziehung eines Gewerkschaftsvertreters zu einer Unterrichtsstunde des Klägers zu verweigern, ist nicht zu beanstanden, so daß auch keine Verpflichtung des Staatlichen Schulamtes nach § 62 SchVG bestand, die Entscheidung der Schulleiterin aufzuheben und eine eigene, für den Kläger positive Entscheidung zu treffen. Die Erwägungen der Schulleiterin, die Einladung eines Gewerkschaftsvertreters in den Unterricht zu dem Zweck, dort das Thema "Aufbau und Aufgaben der Gewerkschaften" zu referieren, berge die Gefahr, daß die Schüler, bei denen es sich ausschließlich um Abiturienten handelte, die ihre Berufsschulpflicht durch die Teilnahme am berufsbezogenen Unterricht erfüllten, einseitig politisch beeinflußt werden könnten und daher die im Unterricht erforderliche Ausgewogenheit nicht gewährt sei, sind vertretbar und können nicht als sachwidrig bezeichnet werden. Dies gilt um so mehr, als die Schulleiterin unwidersprochen darauf hinweist, daß der Kläger von seiner Ausbildung her in der Lage sei, das Thema selbst im für den Unterricht erforderlichen Umfang abzuhandeln. Aus den vorangegangen Ausführungen ergibt sich, daß auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann. Der Kläger ist Studienrat an der Kreisberufs- und Berufsfachschule G. Er beantragte mit Formularschreiben vom 9.3.1984 die Zustimmung der Schulleitung, zu seinem Unterricht am 16.3.1984 im Fach Wirtschaftskunde in einer Klasse der Fachstufe des Ausbildungsberufes Gärtner den Gewerkschaftssekretär für den Bezirk G der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft hinzuziehen zu dürfen. Die Schulleiterin erklärte sich damit nicht einverstanden, da die Ausgewogenheit nicht gewahrt sei. Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 20.3.1984 an das Staatliche Schulamt bei dem Landrat des Landkreises G und bat gem. § 18 der Allgemeinen Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher - ADO - um die Zustimmung des Staatlichen Schulamtes zur Hinzuziehung des Gewerkschaftssekretärs zu dem Unterricht des Klägers im Fach Wirtschaftskunde. Er führte in dem genannten Schreiben an, er habe die Schulleiterin darauf hingewiesen, daß der Gewerkschafter nicht zu einem politischen Thema geladen sei, bei dem es erforderlich sei, auch einen Vertreter der Arbeitgeber zu laden; vielmehr solle der Gewerkschaftsvertreter über den Deutschen Gewerkschaftsbund und speziell über Aufbau und Arbeit der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft referieren und evtl. tarifvertragliche Fragen beantworten. Nachdem die Leiterin der Kreisberufs- und Berufsfachschule G zum Antrag des Klägers gegenüber dem Staatlichen Schulamt Stellung genommen hatte, teilte das Staatliche Schulamt der Schulleiterin mit Schreiben vom 10.4.1984 mit, daß es seiner Auffassung nach keinen Bedenken begegne, wenn der Kläger den Gewerkschaftssekretär zum Unterricht hinzuziehe. Die Teilnahme eines Vertreters der Gewerkschaft, die Arbeitnehmer des betreffenden Ausbildungsberufs vertrete, könne im Rahmen des vom Fachlehrer erteilten Wirtschaftskundeunterrichts dann sinnvoll sein, wenn das Wirken der Gewerkschaft thematisiert werden solle. Da der Lehrer erkennen lasse, daß er auch einen Vertreter des entsprechenden Arbeitgeberverbandes der Gärtner im unterrichtlichen Zusammenhang in dieselbe Klasse einladen wolle, sei offenbar Ausgewogenheit gegeben. Die Schulleiterin möge diese Ausführungen in ihre abschließende Entscheidungsfindung einbeziehen. Mit Schreiben vom 14.5.1984 teilte die Schulleiterin dem Staatlichen Schulamt mit, daß sie an ihrer Entscheidung festhalte. Zur Begründung führte sie aus, daß nach einem Erlaß des Hess. Kultusministers vom 21.2.1974 über politische Werbung im pädagogischen Raum jegliche Einseitigkeit im Unterricht zu vermeiden sei. Dies gelte auch im Hinblick darauf, daß der Erlaß inzwischen außer Kraft sei. Die erforderliche Ausgewogenheit im Unterricht sei nur dadurch zu gewährleisten, daß Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter zeitgleich an Unterrichtsveranstaltungen beteiligt würden. Im übrigen sei der Kläger aufgrund seiner Ausbildung in der Lage, selbst das beabsichtigte Thema abzuhandeln. Mit Verfügung vom 9.10.1984 teilte das Staatliche Schulamt dem Kläger den Inhalt seines Schreibens vom 10.4.1984 an die Schulleiterin mit. Des weiteren führte das Schulamt aus, die Schulleiterin habe in ihrem Bericht an das Staatliche Schulamt eingehend begründet, daß im vorliegenden Fall die Ausgewogenheit im Unterricht nur durch zeitgleiche Beteiligung von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter an der Unterrichtsveranstaltung gewährleistet gewesen sei. Diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Auch in der Niederschrift über die Dienstversammlung der Dienstaufsichtsbeamten und der Schulleiter der beruflichen Schulen im Regierungsbezirk G vom 25.7.1984 sei als Ergebnis festgehalten worden, daß ein Lehrer im Unterricht grundsätzliche Fragen selbst behandeln müsse. Ergebe sich aber in speziellen Fragen die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer schulfremden Person, habe der Schulleiter bei seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der Zielgruppe, des methodischen Ansatzes sowie des Unterrichtsgegenstandes zu prüfen, ob durch Hinzuziehung einer weiteren Person zeitgleich oder aufeinanderfolgend die Ausgewogenheit hergestellt werden müsse. Unbenommen bleibe die Verantwortung und Kompetenz des Lehrers, im Unterricht jederzeit die Ausgewogenheit herzustellen und zu wahren. Mit Schreiben vom 17.7.1985 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung des Staatlichen Schulamtes vom 9.10.1984 ein. Zur Begründung führte er aus, die Entscheidung, ob die Hinzuziehung einer schulfremden Person sinnvoll sei, und die Auswahl der Person unterliege der pädagogischen Freiheit des Lehrers nach § 59 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz - SchVG -. Gleiches gelte für die Entscheidung, ob es erforderlich sei, die Ausgewogenheit herzustellen und wie dies zu geschehen habe. Die Kontrolle des Schulleiters setze erst danach ein und sei auf die Rechtmäßigkeit beschränkt. Es liege also nicht in der Kompetenz der Schulleitung zu entscheiden, ob die Anwesenheit eines Gewerkschafters sinnvoll für den Unterricht sei. Da der Gewerkschafter nicht zu einem Thema habe herangezogen werden sollen, das zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften kontrovers diskutiert werde, sei das Hinzuziehen eines Arbeitgebervertreters nicht erforderlich gewesen. Dennoch habe er sich bereit erklärt, auch einen Vertreter der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt zum Unterricht hinzuzuziehen. In der Vergangenheit habe er die Zustimmung der Schulleitung zu einem Unterrichtsbesuch des Geschäftsführers des Kreisbauernverbandes zum Unterricht einer Klasse des Ausbildungsberufes Landwirt ohne Rückfragen erhalten. Die Nichtzulassung des Gewerkschaftsvertreters sei ein erheblicher Eingriff in seine pädagogische Tätigkeit. Mit Verfügung vom 26.8.1985 teilte der Regierungspräsident in G dem Kläger mit, daß die Entscheidung der Schulleiterin im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es bestehe keine Notwendigkeit, zur Darstellung von Aufbau und Arbeit einer Gewerkschaft einen Vertreter dieser Organisation zum Unterricht hinzuzuziehen. Diese Arbeit müsse eine Lehrkraft aufgrund eigener Sachkompetenz leisten können. Stehe demgegenüber die Diskussion kontroverser tarifpolitischer Fragen zu erwarten, sei es aus Gründen der notwendigen Ausgewogenheit geboten, zeitgleich einen Arbeitgebervertreter zu laden. Das Schreiben vom 17.7.1985 könne formal nicht als Widerspruch beschieden werden, da sich der Kläger gegen eine innerdienstliche Maßnahme wende, von der er lediglich in seinem Betriebsverhältnis und nicht im Grundverhältnis betroffen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.9.1986 - dem Klägerbevollmächtigten am 6.10.1986 zugegangen - wies der Hessische Kultusminister den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zwar zulässig, weil er auf die Feststellung des Nichtbestehens einzelner, sich aus dem Beamtenverhältnis ergebender Pflichten gerichtet sei; er sei jedoch nicht begründet. Die einem Lehrer nach § 59 Abs. 2 SchVG eingeräumte pädagogische Freiheit sei personenbezogen und ihm aufgrund seiner Fachkompetenz für die unterrichtliche Tätigkeit vom Gesetzgeber zugestanden worden. Sie umfasse aber nicht das Recht des einzelnen Lehrers, die von ihm primär zu erfüllenden unterrichtlichen Aufgaben auf schulfremde Personen ohne Zustimmung des Schulleiters zu übertragen. Durch das in § 18 ADO festgelegte Zustimmungserfordernis werde nicht die pädagogische Freiheit des Lehrers tangiert, sondern u. a. sichergestellt, daß schulfremde Personen nur zu solchen Themen zum Unterricht herangezogen würden, für die der einzelne Lehrer keine oder nur geringe Fachkompetenzen besitze. Die Schulleitung und die beteiligten Schulaufsichtsbehörden hätten daher in nicht zu beanstandender Weise die Zustimmung bereits deshalb verweigert, weil das von dem eingeladenen Gewerkschaftsvertreter zu behandelnde Thema über die Aufgaben des Deutschen Gewerkschaftsbundes und den Aufbau der Arbeit einer Einzelgewerkschaft von dem Kläger selbst fachkompetent hätte behandelt werden können. Der Kläger besitze die Fakultas für das Fach Politik und habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klasse unterrichtet, die überwiegend aus Abiturienten bestanden habe. Er räume selbst ein, daß er sich nicht inkompetent für die Behandlung des von dem Gewerkschaftsvertreter zu referierenden Themas gefühlt habe. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5.11.1986 hat der Kläger am 6.11.1986 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Er habe ein besonderes Feststellungsinteresse an einer Entscheidung über die hier strittigen Maßnahmen, obwohl sich die Hauptsache mit Ablauf des Schuljahres 1983/84 erledigt habe. Dieses Interesse beruhe darauf, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen schulfremde Personen zum Unterricht beigezogen werden dürfen, anhand weiterer Parallelfälle streitig sei und künftig erneut streitig werden könne. Die Klage sei auch begründet. Das Staatliche Schulamt des Landkreises G habe von seiner Kompetenz nach § 18 Satz 2 ADO, die Zustimmung zur Teilnahme des Gewerkschaftsvertreters am Unterricht selbst zu erteilen, keinen Gebrauch gemacht. Es habe vielmehr lediglich eine Aufsichtsentscheidung unter Berücksichtigung des § 62 SchVG getroffen. Aus § 18 Satz 2 ADO gehe eindeutig hervor, daß das Staatliche Schulamt die Entscheidung über die Zustimmung selbst zu erteilen habe, wenn der betreffende Lehrer dies verlange. Hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung durch die Schulleiterin sei darauf hinzuweisen, daß die nach § 18 Satz 1 ADO erforderliche Zustimmung der Schulleitung nicht deren freiem Ermessen unterliege, sondern gesetzlich gebunden sei. Die Begründung mit der er - der Kläger - die Beziehung eines Gewerkschaftsvertreters zum Unterricht gerechtfertigt habe, berühre den Kernbereich der pädagogischen Freiheit, da es sich hierbei um eine methodische Fragestellung handele. Der Beklagte verkenne die methodische Fragestellung, wenn er ausführe, die Beiziehung schulfremder Personen sei jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn diese sich zu Fragestellungen äußern sollten, für die der Lehrer eine eigene Fachkompetenz besitze. Die Funktion der Hinzuziehung schulfremder Personen für den Unterricht bestehe nicht darin, den Lehrer zu entlasten; die schulfremde Person werde vielmehr gleichsam wie Unterrichtsmaterial eingesetzt. Sie solle also eine methodische Hilfe beim Lernprozeß sein, während der Lehrer nach wie vor der Unterrichtende bleibe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß das Staatliche Schulamt des Landkreises G verpflichtet war, über den Antrag des Klägers vom 20.3.1984 selbst zu entscheiden; festzustellen, daß das Staatliche Schulamt des Landkreises G verpflichtet war, der vom Kläger beabsichtigten Beiziehung eines Vertreters der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft zur Teilnahme an einer Unterrichtsstunde in einer Gärtnerklasse der Kreisberufsschule G im Schuljahr 1983/84 zuzustimmen, hilfsweise festzustellen, daß die Verweigerung der Zustimmung der Schulleiterin der Kreisberufsschule G zu der zuvor beschriebenen Maßnahme des Klägers rechtswidrig war; auszusprechen, daß die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsvorverfahren notwendig war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, spätestens mit der Verfügung des Staatlichen Schulamtes vom 9.10.1984 sei eine Entscheidung der Schulaufsicht gem. § 18 Satz 2 ADO herbeigeführt worden. Im übrigen führe der Widerspruchsbescheid vom 30.9.1986 die rechtlichen Gesichtspunkte an, die der Hinzuziehung einer schulfremden Person im gegebenen Fall entgegengestanden hätten. Die Entscheidung sei sachgerecht getroffen worden und habe die pädagogische Freiheit des Klägers nicht berührt. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage mit Urteil vom 8.5.1987 - III E 702/86 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Feststellungsbegehren des Klägers sei gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger erstrebe die Feststellung von Art und Umfang der ihm nach § 59 SchVG und § 18 ADO im Verhältnis zu seinem Dienstherrn und dessen Dienstaufsichtsorganen ggfs. zukommenden Rechtsbefugnissen aus Anlaß einer beabsichtigten Hinzuziehung schulfremder Personen zu seinem Unterricht. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei zu bejahen, da die Rechtslage unklar und die gerichtliche Feststellung für das künftige Verhalten des Klägers von Bedeutung sei. § 43 Abs. 2 VwGO stehe dem Klagebegehren des Klägers nicht entgegen, da es sich bei der Zustimmungsverweigerung nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, sondern um eine behördeninterne Anordnung. Der erste Hauptantrag des Klägers sei unbegründet, da das Staatliche Schulamt über den Antrag des Klägers vom 20.3.1984 selbst entschieden habe. Das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 9.10.1984, in dem dem Kläger mitgeteilt worden sei, daß die Auffassung der Schulleiterin nicht zu beanstanden sei, könne nur so verstanden werden, daß das Staatliche Schulamt eine eigene Entscheidung nach § 18 Satz 2 ADO habe treffen wollen und auch getroffen habe. Der zweite Hauptantrag des Klägers sei ebenfalls unbegründet. Die in § 59 Abs. 2 SchVG garantierte pädagogische Freiheit der Lehrer werde nicht schrankenlos gewährt. Sie unterliege sowohl im methodisch-didaktischen als auch im materiellen Bereich der Unterrichtsinhalte vielfachen Vorgaben und Einschränkungen. Dies beginne bei den vom Lehrer zu verwendenden Unterrichtsmaterialien und erstrecke sich auf die inhaltlichen Unterrichts- und Stoffvorgaben durch Lehrpläne, Rahmenrichtlinien, Erlasse usw. Dabei handele es sich um Vorgaben, die aus übergeordneten Gründen als notwendig erachtet und üblicherweise auch nicht als Eingriffe in die pädagogische Freiheit empfunden würden. Die pädagogische Freiheit werde daher auch ihren Schwerpunkt in der Einzeldarstellung des weitgehend vorgegebenen Lehrstoffes haben und Eingriffen seitens der Schulaufsicht weitgehend entzogen sein. Der Einsatz schulfremder Personen im Unterricht sei den methodischen Einsatzmitteln zuzuordnen, deren Einsatz einer weitgehenden Vorkontrolle durch die Schulaufsicht unterliege. Damit sei der Vorgang der Auswahl und des Einsatzes bestimmter Unterrichtsmittel angesprochen und nicht der Bereich der pädagogischen Freiheit des Lehrers, der erst dann beginne, wenn das jeweilige methodische Material im Einzelfall zum Einsatz und zur Darstellung komme. Die pädagogische Freiheit des Lehrers beziehe sich in erster Linie auf die konkrete Darstellung und Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht, während die Frage, ob und welche methodischen Hilfsmittel benutzt werden dürften, der Bestimmung durch in der Regel normative Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde bzw. der jeweiligen Lehrerkonferenz obliege. Damit unterfalle auch der Einsatz schulfremder Personen als methodisches Hilfsmittel nicht der pädagogischen Freiheit und damit auch nicht der begrenzten Einschränkung des § 59 Abs. 2 2. Halbsatz SchVG. Die Entscheidung der Schulleitung bzw. des Staatlichen Schulamtes nach § 18 ADO unterliege infolgedessen allein einer dahingehenden gerichtlichen Überprüfung, ob die jeweilige Entscheidung pflichtgemäß getroffen worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt worden, daß die Ausgewogenheit nicht gewahrt gewesen sei und der Kläger selbst die Befähigung zur Darstellung des Themas im Unterricht besitze. Dabei handele es sich um sachgerechte Gesichtspunkte. Aus den dargelegten Gründen sei auch der gestellte Hilfsantrag unbegründet. Gegen das am 15.6.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.7.1987 Berufung eingelegt. Er bleibt bei seiner Auffassung, daß das Staatliche Schulamt in seiner Verfügung vom 9.10.1984 die Entscheidung der Schulleiterin lediglich aufsichtlich überprüft, nicht aber eine eigene Entscheidung getroffen habe. § 18 Satz 2 ADO verlange aber eine eigene Entscheidung des Staatlichen Schulamtes, wenn der Schulleiter zuvor die beantragte Zustimmung versagt habe. Offenbar sei das Staatliche Schulamt fälschlich davon ausgegangen, daß § 18 Satz 2 ADO ein Unterfall von § 62 SchVG sei. Unzutreffend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung einer schulfremden Person zum Unterricht eines einzelnen Lehrers gehöre nicht zum Bestandteil der durch § 59 Abs. 2 SchVG gewährleisteten pädagogischen Freiheit, so daß die angegriffene Entscheidung des Staatlichen Schulamtes und der Schulleiterin nur auf ihre Pflichtgemäßheit überprüfbar sei. Zwar sei der Einsatz schulfremder Personen eine methodische Frage, die Zustimmungsbefugnis des Schulleiters im Sinne des § 18 ADO umfasse aber nicht die Richtigkeit der methodischen Entscheidung des Lehrers. Die Maßstäbe für die Zustimmungsentscheidung seien vielmehr allgemein aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse des Schulleiters von den Aufgaben und Befugnissen der Lehrer zu gewinnen. Aus § 47 SchVG i. V. m. §§ 4 ff. ADO einerseits und § 59 SchVG i. V. m. §§ 17 ff. ADO andererseits ergebe sich, daß der Schulleiter nicht berechtigt sei, den Einsatz methodischer Mittel im Unterricht auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Die dem Schulleiter eingeräumte Weisungskompetenz sei vielmehr hinsichtlich der Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf Verstöße des einzelnen Lehrers gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und Beschlüsse der Konferenzen beschränkt. Da die Ablehnung seines Antrags auf Zuziehung einer schulfremden Person nicht mit Verstößen gegen geltende Bestimmungen im Sinne des § 59 Abs. 2 SchVG begründet worden sei, sei die Zustimmungsverweigerung durch die Schulleiterin rechtswidrig gewesen. Bei der Frage der Zuziehung schulfremder Personen zum Unterricht gehe es um den Einsatz eines im übrigen genehmigungsfreien Einsatzmittels. Welche - genehmigungsfreien oder genehmigungsgebundenen - methodischen Mittel der Lehrer in seinem Unterricht einsetze, sei die eigentliche methodische Frage, die zum Kernbestand der pädagogischen Freiheit gehöre. In der pädagogischen Literatur werde die Hinzuziehung schulfremder Personen übereinstimmend als methodische Frage der Unterrichtsgestaltung behandelt. Sie könne nicht Lerninhalt sein, sondern sei eine von verschiedenen Methoden, einen Stoff zu erarbeiten. Anders als Schulbücher, sei der Einsatz schulfremder Personen nicht allgemein genehmigungsfähig. Ob sie am Unterricht zu beteiligen seien, entscheide sich vielmehr allein nach der konkreten Unterrichtssituation, dem konkreten Unterrichtsstoff und den vom Lehrer für diese Situation und die betreffende Klasse für richtig gehaltenen methodischen Entscheidungen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, daß das Prinzip der Ausgewogenheit für jeden Lehrer nicht nur allgemein gelte, sondern auch generell bei der gesamten Unterrichtstätigkeit praktiziert werde. Insofern sei unverständlich, inwiefern das Ausgewogenheitsprinzip durch ihn - den Kläger - vernachlässigt worden sein solle, wenn er aus methodischen Gründen für eine bestimmte Unterrichtssequenz in einer bestimmten Unterrichtsstunde einen Gewerkschaftsvertreter als schulfremde Person beiziehen wolle. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt; der Kläger durch Schriftsatz vom 15.2.1988, der Beklagte durch Schriftsatz vom 16.2.1988. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.