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Beschluss

1 TG 1634/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1221.1TG1634.92.0A
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Leitsätze
1. Aus der fehlenden Verweisung im § 35 Abs 3 HRiG auf § 34 Abs 3 HPVG, der den Ausschluß von Personalratsmitgliedern an Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen unmittelbar berühren, kann nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber Ausschließungsgründe für Präsidialratsmitglieder überhaupt nicht anerkennen wollte. 2. Die persönlichen Interessen eines Präsidialratsmitglieds sind nicht nur dann berührt, wenn es durch den Beschlußgegenstand selbst betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der fehlenden Verweisung im § 35 Abs 3 HRiG auf § 34 Abs 3 HPVG, der den Ausschluß von Personalratsmitgliedern an Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen unmittelbar berühren, kann nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber Ausschließungsgründe für Präsidialratsmitglieder überhaupt nicht anerkennen wollte. 2. Die persönlichen Interessen eines Präsidialratsmitglieds sind nicht nur dann berührt, wenn es durch den Beschlußgegenstand selbst betroffen ist. I. Der Antragsteller und der Beigeladene sind Bewerber um die im Justizministerialblatt für Hessen 1991, Seite ..., ausgeschriebene Stelle einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... (R 2 mit Amtszulage nach Fußnote 5 BBesG). Das gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch Senatsbeschluß vom19. Mai 1992 - 1 Z 905/92 - als zuständiges Gericht bestimmte Verwaltungsgericht Kassel hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vorläufig bis zum Abschluß eines neu durchzuführenden Besetzungsverfahrens die Stelle des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Ernennung eines Mitbewerbers, insbesondere des Beigeladenen, zu besetzen, in seinem Beschluß vom 22. Juli 1992 - ... - abgelehnt, weil die von dem Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Personalentscheidung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Das Auswahlverfahren einschließlich der Beteiligung des Präsidialrats seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 HRiG fehlende schriftliche Begründung der Stellungnahme des Präsidialrats schade nicht, da diese Vorschrift nicht im Interesse der Bewerber erlassen worden sei. Der Präsidialrat sei auch ordnungsgemäß besetzt gewesen. Selbst wenn man entsprechend der Verweisungsregelung in § 25 Abs. 3 HRiG die Vorschrift über die personalvertretungsrechtlichen Ausschlußgründe des § 34 Abs. 3 HPVG nicht anwende, sie aber als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des öffentlichen Dienstrechts ansehe, sei das Präsidialratsmitglied ..., nicht unmittelbar von der Entscheidung über die streitgegenständliche Stellenbesetzung betroffen. Auch eine mögliche Bekanntschaft bzw. Freundschaft zwischen ihr und dem Beigeladenen berühre sie nicht unmittelbar in ihrer persönlichen Rechtsstellung als Präsidialratsmitglied; dasselbe gelte in Bezug auf den Beigeladenen hinsichtlich des Umstandes, daß ... sei. Die Behauptung des Antragstellers, im Auswahlverfahren hätten politische Gründe eine Rolle gespielt, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen nähmen die Mitglieder des Präsidialrats nicht die Interessen einzelner Richter als Vertreter ihres Berufsstandes, sondern als Organe der Rechtsprechung die Interessen der rechtsprechenden Gewalt wahr. Das ergebe sich letztlich daraus, daß das Letztentscheidungsrecht für die Übertragung eines höheren Richteramtes bei der Justizverwaltung liege. Auch das Auswahlverfahren selbst sei nicht zu beanstanden. Obwohl der Antragsgegner lediglich auf die Besetzungsvorschläge der Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen habe, was gerade noch als ausreichend angesehen werden könne, habe er auf Grund der aktuellen Beurteilungen über die Bewerber zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangen können, daß der Beigeladene der am beten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle sei, weil er eine volle Notenstufe besser beurteilt worden sei. Die Angriffe gegen sein letztes Dienstleistungszeugnis habe der Antragsteller nicht im einzelnen glaubhaft gemacht. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Beigeladene hat sich in beiden Rechtszügen nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Personalakten des Hessischen Ministeriums der Justiz über den Antragsteller und den Beigeladenen, den Auswahlvorgang des Antragsgegners und den Vorgang des Präsidialrats bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, die zum Gegenstand der Senatsberatung gemacht worden sind. II. Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist daher mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und die begehrte einstweilige Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zu erlassen. Der Senat wendet die Grundsätze seiner Rechtsprechung zum sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, wie er sie für beamtenrechtliche Beförderungen entwickelt hat, auch auf Ernennungen eines Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes an - hier: Vizepräsident des Verwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 1992 - 1 TG 1792/92 - unter Hinweis auf Senatsbeschluß vom 18.2.1985 - 1 TG 252/85 -, NJW 1985, 1103 = DRiZ 1985, 259 und Hess. VGH, Beschluß vom 4.5.1979 - VIII TG 1/79 -, ESVGH 29, 175). Danach ist die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung im Rahmen der hier gebotenen summarischen Überprüfung zu beanstanden. Wenn auch der Antragsteller grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Ernennung zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... hat, so kann er im Rahmen des sog. Bewerbungsverfahrensanspruches doch verlangen, nicht aus unsachlichen Gründen an seinem beruflichen Aufstieg behindert zu werden. Das gleiche gilt für diejenigen Maßnahmen, die seine Ernennung vorbereiten, d. h. ein Bewerber kann einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über seine Bewerbung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren geltend machen, weil nicht auszuschließen ist, daß eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (ohne Verfahrensverstoß) zugunsten des Bewerbers ausfällt (so ausdrücklich Senatsbeschluß vom 18.2.1985, a.a.O.). Nach Auffassung des angerufenen Senats ist der zuständige Präsidialrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, so daß sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen als fehlerhaft erweist. An der Sitzung des Präsidialrats bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 2.4.1992 hätte ... als dessen ständiges Mitglied nicht teilnehmen dürfen. Es ist nicht auszuschließen, daß sich dieser Verfahrensfehler auf die getroffene Auswahlentscheidung ausgewirkt hat, denn in der Sache hätte auch eine andere Entscheidung getroffen werden können (Rechtsgedanke aus § 46 HVwVfG). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts war der Präsidialrat in seiner Sitzung vom 02.04.1992 nicht ordnungsgemäß besetzt als er sich mit den Bewerbungen um die streitgegenständliche Stelle befaßte. Das Mitglied des Präsidialrats ... durfte an der Beratung und Beschlußfassung darüber nicht teilnehmen, weil ihre persönlichen Interessen von der Angelegenheit "Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... " unmittelbar berührt sind. Mit der (befürwortenden) Stellungnahme des Präsidialrats zu Eignung des Beigeladenen konnte ein Mitbewerber um die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... "aus dem Felde geschlagen" werden, um die sich ... und der Beigeladene auf die Ausschreibung vom 1.3.1992 (JMBl. 1992, 111) hin beworben haben. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht zunächst in der Auffassung, daß das Hessische Richtergesetz keine eigene Regelung über den Ausschluß von Mitgliedern der Richtervertretungen bei persönlicher Betroffenheit enthält. Die spezielle Verweisungsvorschrift des § 25 Abs. 3 HRiG führt § 34 HPVG gerade nicht auf, der in seinem Absatz 3 die angesprochene Frage dahin regelt, daß ein Personalratsmitglied an der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten nicht teilnimmt, welche die persönlichen Interessen dieses Mitglieds des Personalrats unmittelbar berühren. Allein für den Richterrat gilt diese Vorschrift nach § 25 Abs. 2 HRiG entsprechend. Aus dem unterschiedlichen Regelungsgehalt der Absätze 2 und 3 des § 25 HRiG für die beiden Richtervertretungen Richterrat und Präsidialrat kann jedoch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber Ausschließungsgründe für Präsidialratsmitglieder überhaupt nicht anerkennen wollte. Vielmehr betont die getroffene Regelung nur die Unterschiede zwischen dem Präsidialrat als einem besonderen Beteiligungsorgan für bestimmte Personalangelegenheiten der Richter (vgl. § 46 HRiG) und dem Richterrat als einem Beteiligungsorgan für die sonstigen Personalangelegenheiten sowie die allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter (vgl. § 36 HRiG), und zwar - vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit der Richter - in bewußtem Unterschied zu dem einheitlichen Personalvertretungsorgan "Personalrat" im sonstigen öffentlichen Dienstrecht (vgl. §§ 1, 4 - 6 HPVG). Mit dem auf § 40 (unentgeltliches Ehrenamt; Arbeitszeitregelung; keine Minderung der Besoldung), § 42 (Kostentragung), § 46 Abs. 1 (Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot), § 68 Abs. 1 und 2 (Schweigepflicht) des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und auf § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (Unfallschutz) beschränkten Verweisungskatalog des § 25 Abs. 3 HRiG wollte der Gesetzgeber nur die unbedingt erforderlichen äußeren Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidialrats schaffen (vgl. zur Lückenhaftigkeit der entsprechenden Regelung im Bundesrecht: Schmidt - Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 4. Auflage 1988, § 49 Randnummer 15; Fürst, GKÖD I T § 49 Randnummer 1 und 7), im übrigen aber die weitere Ausgestaltung seiner "Geschäftsführung", soweit sie nicht in § 47 und 48 HRiG geregelt ist, dem Präsidialrat selbst überlassen, der sie nach § 45 HRiG in seiner Geschäftsordnung regelt (vgl. auch Schmidt-Räntsch, a.a.O. § 58 Randnummer 3; Fürst, GKÖD I, a.a.O. § 58 Randnummer 2). Hierunter fallen auch Bestimmungen über die Beschlußfassung des Präsidialrats, wie sie der Präsidialrat bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Geschäftsordnung (GeschO) vom 30. August 1984 sich selbst gegeben hat. Nach § 4 (GeschO) ist der Präsidialrat beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind; nach § 5 (GeschO) wirkt ein Präsidialratsmitglied nicht bei Stellungnahmen zur Eignung von Bewerbern für eine Stelle mit, um die er sich selbst beworben hat. Nach Auffassung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, daß die genannte Geschäftsordnung mit der zuletzt genannten Bestimmung eine abschließende Regelung treffen wollte, die alle anderen - vergleichbaren - Fälle einer Interessenkollision als Ausschließungsgrund von vornherein ausschließen wollte; ein weitergehender Regelungsbedarf hat ersichtlich mangels aktueller Fälle nicht bestanden, obwohl entsprechende Vorschriften aus anderen Verfahrensordnungen (vgl. etwa § 54 VwGO, § 20 Abs. 4 HVwVfG) und aus Spezialgesetzen (vgl. etwa § 25 HGO) bekannt waren. So wird insbesondere der hier vorliegende Fall einer Interessenkollision von § 5 (GeschO) nicht erfaßt, wenn es sich bei dem Bewerber, vor dessen Ernennung der Präsidialrat beteiligt wird, um eine Richterin/einen Richter handelt, die/der sich wie das betreffende Präsidialratsmitglied um eine weitere Stelle mit vergleichbarem Amtsinhalt (Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts) beworben hat, so daß sich bei positivem Ausgang des vom Präsidialrat behandelten Bewerbungsverfahrens zugunsten des Vorgeschlagenen die Chancen des Präsidialratsmitglieds als Mitbewerber um die andere Stelle erhöhen, insbesondere wenn etwa die zwei genannten die alleinigen Bewerber um die andere Stelle sind. Die hieran sich anschließende Frage, ob nämlich ein Präsidialratsmitglied auch bei einer solchen Situation von der Mitwirkung an einer Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung eines Mitbewerbers im genannten Sinne ausgeschlossen ist, läßt sich nicht bereits durch eine ausdehnende Auslegung des § 5 (GeschO) beantworten, so daß von einer Lücke in der genannten Ausschlußregelung der Geschäftsordnung gesprochen werden muß. Diese Regelungslücke ist vom Senat im Rahmen seiner Rechtsprechungsbefugnisse durch Rechtsfortbildung auszufüllen. Hierbei ist zunächst der Ansatz des Verwaltungsgerichts überzeugend, in § 34 Abs. 3 HPVG den Ausdruck eines allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Dienstrechts zu sehen, wie er auch anderen Rechtsgebieten mit den Rechtsinstituten der Inkompatibilität oder der Interessenkollision nicht fremd ist. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ein Mitglied in seinen persönlichen Interessen nur dann "unmittelbar" (vgl. § 34 Abs. 3 HPVG) berührt ist, wenn es durch den Beschlußgegenstand selbst betroffen ist, z. B. als Mitbewerber um dieselbe Stelle. Diese Auslegung der unmittelbaren Betroffenheit hält der Senat im gegebenen Zusammenhang für zu eng. Das Ausfüllen von Gesetzeslücken im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung hat sich an dem Maßstab der "Gleichbehandlung des Gleichartigen" zu orientieren. Die Vertretungsorgane "Personalrat", für den die Vorschrift des § 34 Abs. 3 HPVG geschaffen ist, und "Präsidialrat" unterscheiden sich sowohl in Zusammensetzung als auch Funktion. Der Präsidialrat kennt im Gegensatz zum Personalrat auch "geborene Mitglieder", die vom Wählerwillen der Richterschaft unabhängig sind. Demgemäß kann der Präsidialrat im Vergleich zum Personalrat nur bedingt als Repräsentant und Interessenvertreter der Richterschaft angesehen werden. Seine Aufgabe ist es vielmehr nicht zuletzt, in wichtigen Personalangelegenheiten der Richter "Kontrolle der im gewaltengeteilten Rechtsstaat unvermeidbaren personellen Einflußnahme der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt" auszuüben. Der Präsidialrat soll, gestützt auf seine Wahl als Vertrauensbeweis der Richterschaft eines Gerichtszweiges, für die Belange der Richterschaft und der Justiz eine Mitverantwortung übernehmen und mittelbar die Unabhängigkeit der Rechtspflege stärken (vgl.hierzu BVerfG, Beschluß vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1, 9 f. ; vgl. auch BGH, Richterdienstgericht des Bundes, Urteil vom 01.03.1976, DRiZ 1976, 317; Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 54 RN 2; Fürst, a.a.O. T § 54 RN 1, § 58 RN 9). Die so verstandenen Aufgaben des Präsidialrats kann ein Mitglied dieser Richtervertretung aber nur erfüllen, wenn es jeglichen Anschein vermeidet, sich im eigenen Interesse zum Fürsprecher eines Bewerbers zu machen, mit dem er in einem Konkurrenzverhältnis um eine andere Stelle steht. Diese Situation liegt hier vor, weil sich der Beigeladene nicht nur um die streitgegenständliche Stelle, sondern mit ... auch um die ausgeschriebene Stelle einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... beworben hat. Eine derartige Konkurrenzsituation rechtfertigt es nach Auffassung des Senats davon zusprechen, daß die persönlichen Interessen des Präsidialratsmitglieds ... von der in der Präsidialratssitzung vom 2.4.1992 behandelten Besetzung der Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... unmittelbar berührt sind. Mit einem positiven Votum des Präsidialrats und einer ihm folgenden Ernennung des Beigeladenen zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... würden sich die Erfolgsaussichten der Bewerbung von ... um die Stelle der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ... erheblich verbessern. Dieser Interessenkonflikt kann durch eine spätere "Abwahl" des betroffenen Präsidialratsmitglieds nicht mehr ausgeglichen werden, weil die Stellungnahme des Präsidialrats, wovon in aller Regel ausgegangen werden kann, nicht ohne Einfluß auf die Auswahlentscheidung geblieben sein wird. Wenn auch das betroffene Mitglied des Präsidialrats nur eine Stimme im Präsidialrat hat, so ist doch sein Einfluß auf Beratung und Beschlußfassung nicht von vornherein auszuschließen, zumal in einem Gremium mit fünf Mitgliedern bei der Abstimmung eine Stimme den Ausschlag geben kann. Die dargelegte sachwidrige Verflechtung privater (persönlicher) und öffentlicher Interessen (Aufgaben des Präsidialrats im erwähnten Sinne) wirkt solange fort, wie nicht das betroffene Mitglied sich selbst durch eine nach außen erkennbare Erklärung aus dem jeweiligen Verfahren zurückgezogen hat oder der Präsidialrat seinen Ausschluß wegen Interessenwiderstreits beschlossen hat. Nach allem kann die konkrete Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß ohne den erkannten Verfahrensfehler, nämlich die Teilnahme von ... an der Präsidialratssitzung vom 2.4.1992 trotz unmittelbarer Betroffenheit ihrer persönlichen Interessen, die Stellungnahme des Präsidialrats (vgl. § 8 Satz 5 GeschO) und die angegriffene Auswahlentscheidung anders ausgefallen wäre. Dem steht auch nicht entgegen, daß sich der Antragsgegner nach der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 6 HRiG letztlich über das Votum des Präsidialrats hinwegsetzen kann, denn immerhin ist nicht auszuschließen, daß er auch anders verfährt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich das Auswahlermessen des Antragsgegners trotz des "Notenunterschieds" zugunsten des Beigeladenen noch nicht "auf Null beschränkt" hatte. Derartige Beurteilungswerte gelten in aller Regel nicht absolut, in ihrem Rahmen sind Bandbreiten mit Annäherungswerten nach oben und unten denkbar, die sogar die Frage nach der annähernden Gleichwertigkeit derartiger Noten aufwerfen können. Auch der Präsidialrat selbst hätte ohne Mitwirkung des ausgeschlossenen Mitglieds möglicherweise andere Gesichtspunkte aus dem wesentlichen Inhalt der Personalakten zugunsten des Antragstellers ins Feld führen können. Auf die vom Verwaltungsgericht weiter angesprochenen Umstände einer möglichen Bekanntschaft bzw. Freundschaft zwischen dem betroffenen Präsidialratsmitglied und dem Beigeladenen kommt es daher ebensowenig entscheidungserheblich an wie auf die Tatsache, daß ... ist. Hinsichtlich des vom Antragsteller gerügten Verfahrensverstoßes bei der Beteiligung des zuständigen Präsidialrats läßt es der Senat zunächst dahingestellt sein, ob die Stellungnahme des Präsidialrats, wie es § 47 Abs. 2 Satz 1 HRiG eigentlich verlangt, hätte schriftlich begründet sein müssen. Die Äußerungen zu dieser Frage in der Literatur scheinen eher dafür zu sprechen, sie zu bejahen (vgl. Fürst, GKÖD I T § 57 RN 3; Gerner, Decker, Kauffmann, Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1988, § 57 RN 6 einerseits, RN 5 andererseits: "Bei der Begründung der Stellungnahme - soweit ihr eine solche beigefügt wird -"). Der Senat braucht diese Frage aber im vorliegenden Verfahren deshalb nicht abschließend zu entscheiden, weil sich die Beteiligung des zuständigen Präsidialrats schon aus dem dargelegten Grunde als fehlerhaft erweist. Die Mitwirkung des ausgeschlossenen Präsidialratsmitglieds an der Beratung und Beschlußfassung in der Sitzung des Präsidialrats vom 2.4.1992 führt zur Unwirksamkeit des gefaßten Beschlusses (Rechtsgedanke aus § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO), so daß gleichsam von der Nichtbeteiligung des Präsidialrats auszugehen ist. Eine Ernennung darf jedoch erst nach der Beteiligung des Präsidialrats gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 HRiG und unter den verfahrensmäßigen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 HRiG ausgesprochen werden. Der Antragsteller kann sich auch auf den erkannten Verfahrensfehler berufen, weil es zum sog. Bewerbungsverfahrensanspruch gehört, daß über seine Bewerbung in den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren entschieden wird (vgl. zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats etwa Senatsbeschluß vom 25.1.1991 - 1 TG 78/91 - unter Hinweis auf Senatsurteil vom 28.8.1985 - 1 UE 11/83 -, HessVGRspr. 1986, 22). Die fehlerhafte Zusammensetzung des Präsidialrats ist als Verfahrensfehler dem Antragsgegner zuzurechnen, weil sie seinem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich zuzuordnen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 17.11.1992 - 1 TG 1743/92 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 13.10.1986, BVerwGE 75, 62, 66 f.). Anders als im Personalvertretungsrecht, in dem der Dienststellenleiter grundsätzlich nicht befugt ist, Entscheidungen eines Personalvertretungsorgans darauf zu überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind, solange die Mängel in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Personalrats fallen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 10.5.1984, BVerwGE 69, 222), erfordert die besondere Zusammensetzung des Präsidialrats nach Auffassung des Senats eine andere Betrachtungsweise. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 HRiG besteht der Präsidialrat bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und vier von den Angehörigen des Gerichtszweiges gewählten Mitgliedern. Diese Mitgliedschaft des Präsidenten kraft Amtes bildet das Bindeglied zwischen dem Präsidialrat und dem Antragsgegner. Als Vorsitzender im Präsidialrat (§ 1 GeschO) hat der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht nur die Förmlichkeiten des Sitzungsablaufs (Sitzungstermine, Tagesordnung, Ladung der Mitglieder, vgl. § 2 GeschO) sondern auch abgesehen von hier nicht einschlägigen weiteren möglichen Aufgaben - die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Gremiums zu überprüfen und gegebenenfalls zur Diskussion zu stellen und darüber abstimmen zu lassen (vgl. etwa die entsprechende Regelung in § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 Abs. 1 ZPO). Diese Aufgabe obliegt dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Amtspflicht gegenüber dem Antragsgegner (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 54 RN 2); ihre Verletzung muß dieser sich zurechnen lassen. Die Niederschrift über die Präsidialratssitzung vom 02.04.1992 weist lediglich aus, daß über Bedenken gegen eine Mitwirkung von ... im Hinblick auf die Tätigkeiten ... vorgetragen und erörtert worden sind. Über das Ergebnis der Erörterungen werden keine Angaben gemacht. Wie der Präsidialrat sich verhalten hätte, wenn auch die Frage der unmittelbaren Betroffenheit von ... im dargelegten Sinne zur Diskussion gestellt worden wäre, kann weder in der einen noch in der anderen Richtung unterstellt werden. Selbst wenn aber der Präsidialrat über diese Frage der Interessenkollision abgestimmt und sich für ordnungsgemäß besetzt gehalten hätte, wäre der Senat befugt gewesen, dieses Ergebnis rechtlich zu überprüfen und dem Antragsgegner als Verfahrensfehler zuzurechnen. Nach allem mußte wegen des erkannten Verfahrensfehlers der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Präsidialrats die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg haben, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die einstweilige Anordnung zu erlassen ist. Der Antragsgegner wird nunmehr die Beteiligung des Präsidialrats mit einem Ersatzmitglied für das ausgeschlossene Mitglied ... nachzuholen und eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen haben. Rein vorsorglich, ohne allerdings in der Sache abschließend entscheiden zu wollen, aber um eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden zu helfen, weist der Senat zum weiteren Beschwerdevorbringen des Antragstellers noch auf folgendes hin: Die Behauptung des Antragstellers, die Hessische Ministerin der Justiz habe sich bereits im Dezember 1991 nach den Telefongesprächen mit ... gegen den Antragsteller entschieden, weil "die kommunalpolitischen Tätigkeiten des Antragstellers seiner Beförderung zum Vizepräsidenten entgegenstünden", erscheint nicht zwingend. Der Inhalt dieses Gespräches hat jedenfalls ersichtlich weder irgendeinen Einfluß auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... vom 10.2.1992 noch auf den Besetzungsbericht des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.2.1992 gehabt; in beiden Stellungnahmen werden die in den Telefongesprächen erwähnten Tätigkeiten des Antragstellers überhaupt nicht genannt, geschweige denn in die Abwägungen einbezogen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts ... , auf dessen Vorschlag der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verweist, erwähnt nur das ... . Dieses Urteil hält der Senat aufgrund der letzten dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller vom 3.2.1992 im Rahmen seiner Überprüfungsmöglichkeiten für nachvollziehbar. Gerade die Besetzungsvorschläge der Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs waren für die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen maßgeblich, wie der Antragsgegner in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.5.1992 betont hat (vgl. zum Nachschieben von Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren: Senatsbeschluß vom 26.11.1992 - 1 TG 1792/92 -). Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach dem vorgelegten Auswahlvorgang die vorläufige Meinungsbildung der Personalabteilung am 31.3.1992 der Hessischen Ministerin der Justiz vorgetragen worden ist. Nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats am 8.4.1992 ist die Ernennung des Beigeladenen unter dem 13.4.1992 "veranlaßt" worden. Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen zu tragen, der keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat, so daß für eine andersartige Billigkeitsentscheidung kein Raum ist (§ 154 Absätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 - entsprechend -, 17 Abs. 3 - entsprechend -, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Das Verwaltungsgericht ist von einem falschen Betrag der Amtszulage der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe R 2 ausgegangen (246,35 DM statt richtig 261,14 DM), so daß sich der Gesamtbetrag entsprechend erhöht und die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).