Beschluss
1 TE 401/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0622.1TE401.92.0A
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Richter in den beiden Verfahren des Verwaltungsgerichts Darmstadt - I/1 E 2157/89 - (Schadensersatz) und -I/1 E 3047/88 - (Rückforderung von Bezügen) zu Recht abgelehnt. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter habe sich in der Sache bereits festgelegt und werde in der Sache nicht unparteilich, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Nicht ausschlaggebend ist, ob sich ein Richter unbefangen fühlt und ob er tatsächlich unbefangen ist (so Senatsbeschluß vom 9.4.1992 - 1 TG 341/92 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5.12.1975 - VI C 129.74 -, BVerwGE 50, 36, 38 f. m.w.N.). Ein solcher Ablehnungsgrund ist auch dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten, daß der abgelehnte Richter in seiner Verfügung vom 31.1.1991 in dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Darmstadt - VI/2 E 2685/88 - (früher: I/1 E 2685/88) von seiner prozessualen Hinweispflicht Gebrauch gemacht hat. Geschieht das unter Darlegung einer bestimmten Rechtsauffassung, wie sie der Richter sich bei der Beurteilung der Rechtslage gebildet hat, so liegt darin in aller Regel kein Ablehnungsgrund. Es gehört vielmehr - nicht zuletzt auch unter prozeßökonomischen oder kostenrechtlichen Gesichtspunkten - zu seinen Aufgaben, die zu treffende Entscheidung so vorzubereiten, daß ein Verfahren baldmöglichst und ohne unnötigen Vorbereitungsaufwand abgeschlossen werden kann. Diesem Ziel diente ersichtlich die vom Kläger zu Unrecht beanstandete Verfügung vom 31.1.1991, sie ist daher nicht geeignet, seine Besorgnis zu rechtfertigen, Richter werde in den anderen einschlägigen Verfahren, in denen er noch Berichterstatter ist, nicht unbefangen entscheiden. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß Richter die Verfügung vom 31.1.1991 erlassen hat, nachdem das Verfahren laut Präsidiumsbeschluß vom 26.6.1990 auf die VI. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt übergegangen war. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß es sich bei dem beanstandeten Verhalten des abgelehnten Richters um ein Versehen gehandelt hat, das noch nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Ein derartiges Versehen, das allein darauf beruhte, daß die Aktenzeichen auf den Aktendeckeln der auf die VI. Kammer übergegangenen Verfahren noch nicht umgeschrieben waren, kann noch nicht als ein Ablehnungsgrund gelten, weil in ihm ein noch hinzunehmender Verfahrensfehler liegt, der im Drange der Geschäfte - der Kläger hat noch mehrere Verfahren im Dezernat des abgelehnten Richters anhängig - unterlaufen kann, ohne bereits den Schluß auf eine unsachliche Einstellung des Richters in den erwähnten anderen Verfahren zuzulassen. Einen Fall, daß das Vorgehen des Richters den Anschein der Willkür erweckt oder sich der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden, zum Nachteil des Klägers auswirkenden Behandlung aufdrängt (vgl. hierzu BayObLG, Beschluß vom 12.5.1977, DRiZ 1977, 244 m.w.N.), vermag der Senat in dem Versehen des Richters beim Erlaß der Verfügung vom 31.1.1991 nicht zu erblicken. Da die Beschwerde des Klägers keinen Erfolg hat, muß er die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 -entsprechend- GKG. Seine Höhe entspricht einem Drittel des sog. Auffangstreitwertes. Da der Senat, anders als in dem bereits zitierten Beschluß vom 9.4.1992 - 1 TG 341/92 -, in vergleichbaren Fällen teilweise an den Streitwert des Hauptsacheverfahrens angeknüpft hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16.11.1990 - 1 TE 3084/89 -), stellt er nunmehr klar, daß er Verfahren um die Ablehnung eines Richters grundsätzlich als einen nichtvermögensrechtlichen Nebenstreit ansieht, in dem unabhängig vom Streitwert der Hauptsache von dem sog. Auffangstreitwert auszugehen ist (ebenso VGH Mannheim, Beschluß vom 23.3.1987 - 5 S 3159/86 - n.v.; Oestrich/Winter, GKG, 4. Aufl., VIII. Streitwert-Unterstichwort "Ablehnung von Richtern ..." unter II.). Den anderen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, nach denen ein Wert von 5/10 bis 10/10 des Hauptsachestreitwertes oder gar der Hauptsachestreitwert selbst maßgebend sein soll (vgl. die Nachweise bei Oestrich/Winter, a.a.O. unter I.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da er eine anerkennenswerte Beziehung zwischen dem Hauptsachestreitwert und der Befangenheit eines Richters nicht zu erkennen vermag, zumal sich die Ablehnungsgründe wegen Besorgnis der Befangenheit in aller Regel auf Gründe in der Person des/der zur Entscheidung berufenen Richter(s) beziehen und nicht auf den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Dagegen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, daß bei Ablehnung nur eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit der sog. Auffangstreitwert auf ein Drittel ermäßigt wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4.6.1991 - 1 TE 866/91- ). Das führt im Falle des Klägers zu einem Streitwert von 2.000,-- DM.