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Urteil

1 UE 1262/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0115.1UE1262.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, daß die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Ausbildung am Pädagogischen Institut D (J) als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG im Ermessen des Dienstherrn steht. Unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist daher der Beklagte (lediglich) zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich der Anerkennung der Zeit vom 24.4.1957 bis 12.3. 1960 als ruhegehaltfähig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Zeitaufwand anzuerkennen, der von dem Dienstherrn des für die Versorgung maßgebenden Beamtenverhältnisses gefordert wird. Die Regelung knüpft bezüglich der Frage, welche Ausbildung als vorgeschrieben anzusehen ist, regelmäßig an die für die erste Laufbahn und innerhalb dieser für das erste Amt des Beamten geforderten Ausbildungsvoraussetzungen an. Hat jedoch der Beamte nach Beendigung des ersten Beamtenverhältnisses ein neues Beamtenverhältnis begründet, so sind die für dieses geforderten Ausbildungsvoraussetzungen bei der Berechnung von Vordienstzeiten maßgebend (BVerwG, Beschluß vom 4.6.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2; Fürst, GKöD, Stand: November 1991, O § 12 RdNr. 20). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Lehrerausbildung des Klägers am Pädagogischen Institut in J als vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG für das Amt eines Studienrats im Hochschuldienst im Bereich der Lehrer- aus- und weiterbildung angesehen. Nach dem einschlägigen Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 9.7.1963 - Z 8 - 052/30 - 351 - (ABl. HKM 1986, 410) wurde von den Studienräten im Hochschuldienst an einer Hochschule für Erziehung nach ständiger Verwaltungsübung neben einem akademischen Studium von mindestens acht Semestern Vertrautheit mit dem Volksschulwesen und der Lehrerbildung gefordert. Die Vertrautheit mit dem Volksschulwesen setzte voraus, daß die Lehrkraft über eine eigene Volksschulpraxis verfügte. Der Kläger hat die Volksschulpraxis als Lehrer an einer Volksschule erworben. Für diese Tätigkeit war notwendige Voraussetzung der Erwerb der entsprechenden Lehrbefähigung durch den Besuch des Pädagogischen Instituts in Jugenheim. Zur näheren Begründung wird gemäß § 130 b VwGO auf die diesbezüglich zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Der Beklagte ist somit zur Neubescheidung des Antrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte zu berücksichtigen, daß der Kläger nach seinem Vorbringen seit dem 1.5.1989 eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhält (vgl. hierzu Fürst, GKöD, a.a.O., 0 § 12 RdNr. 6 i.V.m. 0 § 11 RdNrn. 5, 6, 38). Der am 3.4.1924 geborene Kläger besuchte ab 24.4.1957 das Pädagogische Institut D. Am 12.3.1960 legte er die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Volks- und Mittelschulen ab. Nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 1.4.1960 war er als außerplanmäßiger Lehrer an der Volksschule in B tätig. Ab 3.5.1961 studierte er bei voller Dienstleistung als Lehrer an der P -Universität in M Anglistik, Amerikanistik sowie pädagogische Nebenfächer. Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Volks- und Realschulen wurde er am 24.4.1963 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Mit Wirkung zum 1.4.1964 wurde er unter Wegfall der Dienstbezüge zum Zwecke des Studiums beurlaubt. Nach seiner Promotion wurde er mit Wirkung vom 2.10.1967 als Pädagogischer Mitarbeiter an die Abteilung für Erziehungswissenschaften der J -Universität G versetzt, am 1.7.1968 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 23.7.1968 zum Studienrat im Hochschuldienst ernannt. Am 13.10.1969 wurde er zum Oberstudienrat im Hochschuldienst befördert. Mit Ablauf des 30.9.1987 wurde er in den Ruhestand versetzt. Bereits mit Schreiben vom 9.3.1982 hatte der Kläger beantragt, seine ruhegehaltfähige Dienstzeit festzustellen. Mit Bescheid (Vorabentscheidung) vom 20.12.1982 teilte der Regierungspräsident in K unter Zugrundelegung eines Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 21.10.1982 mit, er werde bei Eintritt des Versorgungsfalles folgende Zeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigen: 24.4.57 - 12.3.60 Besuch des Pädagogischen Instituts D in J (§ 12 BeamtVG) 2 Jahre, 324 Tage 1.4.60 - 31.3.64 apl. Lehrer (§ 6 BeamtVG) 4 Jahre, -- 2.10.67 - 31.12.82 Lehrer als Pädagogischer (fiktives Datum) Mitarbeiter an der J -Universität Studienrat i.H., Oberstudienrat i.H. (§ 6 BeamtVG) 15 Jahre, 91 Tage ------------------ 21 Jahre, 415 Tage 22 Jahre, 50 Tage Hiergegen legte der Kläger am 16.1.1983 Widerspruch ein und beantragte, die Zeiten seines Reichsarbeitsdienstes, des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft, seines anschließenden Dienstes bei amerikanischen Dienststellen sowie seines Studiums vom 1.4.1964 bis 10.5.1967 zusätzlich zu berücksichtigen. Durch Widerspruchsbescheid vom 15.7.1983, zugestellt am 19.7.1983, änderte der Hessische Kultusminister seinen Erlaß vom 21.10.1982 dahingehend ab, daß anstelle des Besuchs des Pädagogischen Instituts Darmstadt nunmehr die Zeit des Studiums des Klägers an der P -Universität in M als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde. Soweit sich der Widerspruch gegen die Nichtanrechnung der Tätigkeiten bei den amerikanischen Dienststellen richtete, wurde er als unbegründet zurückgewiesen, da es sich insoweit nicht um Tätigkeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handele. Unter Bezugnahme auf diesen Widerspruchsbescheid hob der Regierungspräsident in K seine Verfügung vom 20.12.1982 mit Bescheid vom 28.7.1983 auf und teilte dem Kläger mit, er werde nunmehr folgende Dienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigen: 18.4.42 - 30.6.45 Reichsarbeitsdienst, Kriegsdienst u. Gefangenschaft (§ 9 BeamtVG) 3 Jahre, 74 Tage 1.4.60 - 31.3.64 apl. Lehrer (§ 6 BeamtVG) 4 Jahre, -- 1.4.64 - 10.5.67 Studium an der P - Universität M (§ 12 BeamtVG) 3 Jahre, 40 Tage 2.10.67 - 31.7.83 Lehrer als Pädagogischer (fiktives Datum) Mitarbeiter a.d. J -Universität Studienrat i.H., Oberstudienrat i.H. (§ 6 BeamtVG) 15 Jahre, 303 Tage ------------------ 25 Jahre, 417 Tage 26 Jahre, 52 Tage Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17.8.1983, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - am 18.8.1983, hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Auch die Zeit seines Studiums an dem Pädagogischen Institut D sei zu berücksichtigen. Dieses Studium sei notwendige Voraussetzung für seine Ernennung zum Studienrat im Hochschuldienst gewesen. Aus dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 9.7.1963 - Az.: 2 - 8 - 052/30 - 351 - (ABl. 1963, 410) in Verbindung mit einem Erläuterungsschreiben des Kanzlers der J -Universität vom 15.7.1964 ergebe sich, daß nach ständiger Verwaltungsübung nur Lehrkräfte zum Studienrat im Hochschuldienst ernannt würden, die neben einem akademischen Studium von mindestens acht Semestern Vertrautheit mit dem Volkschulwesen und der Lehrerbildung sowie eine Promotion aufweisen könnten. Das Studium am Pädagogischen Institut sei Grundlage für den Erwerb seiner Befähigung zum Lehramt gewesen. Sein Studium an der P -Universität M hingegen sei Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 28.7.1983 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 15.7.1983 insoweit aufzuheben, als sie seinem Begehren entgegenstehen, und den Beklagten zu verpflichten, bei der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Zeit vom 24.4.1957 bis 12.3.1960 zu berücksichtigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht: Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG stehe die Anrechnung der in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Ermessen der Behörde, das durch die Verwaltungspraxis entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG gebunden sei. Nach der Verwaltungsvorschrift könnte beim Übertritt eines Beamten in ein Amt einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung die für das neue Amt vorgeschriebene Mindestzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn dies für den Beamten günstiger sei. Dies sei bei dem Kläger durch die Anrechnung seines Studiums an der P -Universität in M geschehen. Die Vertrautheit mit dem Volksschulwesen und der Lehrerbildung habe der Kläger durch seine Tätigkeit als Lehrer vom 1.3.1960 bis 31.3.1964 und als Pädagogischer Mitarbeiter in der Zeit vom 2.10.1967 bis 22.7.1968 vor seiner Ernennung zum Studienrat im Hochschuldienst erworben. Wegen seines Laufbahnwechsels blieben die Ausbildungsanforderungen für das frühere Beamtenverhältnis bei der Versorgung aus dem neu begründeten Beamtenverhältnis außer Betracht. Durch Urteil vom 29.5.1985 - VII/1 E 595/83 - hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - den Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 28.7.1983 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 15.7.1983 insoweit aufgehoben, als sie dem Begehren des Klägers entgegenstehen, und den Beklagten verpflichtet, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers die Zeit vom 24.4.1957 bis 12.3.1960 zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte sei gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3 BeamtVG verpflichtet, die am Pädagogischen Institut D (J) verbrachte Studienzeit des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, denn es handele sich um eine Ausbildung, die für seine Ernennung zum Studienrat im Hochschuldienst erforderlich gewesen sei. Da insoweit eine bestimmte Mindestausbildung laufbahnrechtlich nicht vorgeschrieben gewesen sei, sei von der Mindestausbildung auszugehen, die nach ständiger Verwaltungsübung für die Zulassung zu der Laufbahn gefordert worden sei. Diese Übung ergebe sich für die Studienräte im Hochschuldienst unstreitig aus dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 9.7.1963 (ABl. HKM 1963, 410) in Verbindung mit einem Erläuterungsschreiben des Kanzlers der J -Universität vom 15.7.1964. Hiernach sei neben einem Studium von mindestens acht Semestern Vertrautheit mit dem Volksschulwesen und der Lehrerbildung gefordert worden. Die Vertrautheit mit dem Volksschulwesen habe vorausgesetzt, daß die Lehrkraft über eigene Volksschulpraxis verfügt habe. Diese Volksschulpraxis habe der Kläger unter Beachtung des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 13.11.1958 (GVBl. 1958, 172) - Lehramtsgesetz - grundsätzlich nur erlangen können, wenn er ein entsprechendes Studium absolviert habe. Gemäß § 1 Abs. 1 Lehramtsgesetz hätte lediglich derjenige Lehrer an allgemeinbildenden Schulen sein können, der die Befähigung zum Lehramt besessen habe. Diese Befähigung habe der Kläger durch seine Staatsprüfung vom 12.3.1960 (§ 22 Abs. 1 Lehramtsgesetz) erworben. Zwar habe § 3 Abs. 1 Lehramtsgesetz eine Ausnahmeerlaubnis für diejenigen vorgesehen, die keine entsprechende Befähigung hätten nachweisen können. Dies ändere jedoch nichts an dem allgemeinen Grundsatz des § 1 Abs. 1 Lehramtsgesetz, der für den Regelfall von der Erforderlichkeit der Befähigung ausgehe. Aus dem Erläuterungsschreiben des Kanzlers der J -Universität G vom 15.7.1964 ergebe sich außerdem, daß es für die Ernennung zum Studienrat im Hochschuldienst in der Regel auch einer Promotion bedurft habe. Diese hätte der Kläger seinerzeit nur durch ein weiteres Studium an einer Universität - hier an der P - Universität in M - erreichen können. Auch dieses Studium sei demnach im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG erforderlich gewesen und sei neben dem Erststudium als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Die Ausbildung am Pädagogischen Institut D (J) hätte nicht Grundlage einer solchen Promotion sein können, da dieser Einrichtung ein Promotionsrecht nicht zugestanden habe. Gegen das am 13.6.1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4.7.1985 mit folgender Begründung Berufung eingelegt: Bei einem Laufbahnwechsel könnten Ausbildungsgänge grundsätzlich nur für ein Amt berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gelte gemäß Teilziffer 12.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz nur dann, wenn mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge für ein Amt ausdrücklich vorgeschrieben seien. In dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 9.7.1963 sei lediglich gefordert, daß der Bewerber mit dem Volksschulwesen und der Lehrerbildung vertraut sei. Es werde nicht verlangt, daß er insofern eine bestimmte Ausbildung absolviert haben müsse. Die Ausbildungsgänge des Klägers könnten insgesamt nicht als eine Ausbildung zum Studienrat im Hochschuldienst angesehen werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Kammern Gießen - vom 29.5.1985 - VII/1 E 595/83 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, daß die in dem Erlaß des Kultusministers geforderte Vertrautheit mit dem Volksschulwesen in der Regel nur dadurch habe erworben werden können, daß der betreffende Amtsinhaber ein entsprechendes Studium durch Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Volks- und Mittelschulen abgeschlossen habe. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Blatt 115 und 117 der Akten). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und die beigezogenen Akten (zwei Bände Personalakten über den Kläger, die einschlägigen Widerspruchsakten), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.