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Urteil

1 UE 3463/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1113.1UE3463.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß das sog. Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG dem Kläger nicht zugute kommt, weil er erst nach der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zum 31.10.1987 in den Ruhestand getreten ist. Entscheidungsbedürftig ist demnach zunächst die Frage, ob § 5 Abs. 1 VAHRG die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ausschließt oder ob die Versorgungsbezüge des Klägers in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.7.1986 - 6 C 100.84 -, ZBR 1986, 301 = ZfSH/SGB 1986, 620 = NJW 1987, 391 = Buchholz 235 § 40 Nr. 11) zum Begriff der Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG gekürzt werden können, weil der vom Kläger an seine geschiedene Ehefrau geleistete Unterhalt weniger als 250,-- DM beträgt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 5 VAHRG bestehen nicht, denn mit ihr hat der Gesetzgeber den Anforderungen Rechnung getragen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.2.1980 (BVerfGE 53, 257, 306 ff. ) aufgestellt hat; sie werden auch von den Beteiligten nicht vorgetragen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift auch BVerwG, Beschluß vom 1.2.1988 - 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1; BSG, Urteil vom 14.1.1986, FamRZ 1987, 380). Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung ausgeführt, die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfalle dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne daß sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirke. Zu einem verfassungswidrigen Zustand komme es daher im Bereich des Beamtenrechts, wenn vom ausgleichspflichtigen Beamten unverhältnismäßige Opfer verlangt würden. Der Versorgungsausgleich vermindere den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentierung in verfassungswidriger Weise, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Berechtigten, d.h. der geschiedenen Ehefrau, nicht angemessen zugute komme. So liegt der Fall aber hier. Die Versorgungsbezüge des Klägers werden nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzt, zugleich leistet er an seine geschiedene Ehefrau einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 170,-- DM, während die Ehefrau aus den ihr im Versorgungsausgleich zugeflossenen Rentenanrechten noch keine Leistungen erhält. Das ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.7.1991. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers auf Grund des Versorgungsausgleichs führt daher nicht nur zu einer Verminderung der amtsangemessenen Versorgung des ausgleichspflichtigen Klägers, sondern auch zu einer Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu Lasten seiner ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau. Diesen Nachteilen stehen (noch) keine angemessenen Vorteile der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau des Klägers gegenüber, solange sie (noch) keine Rente erhält. Gerade diesem Härtefall wollte der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 VAHRG dadurch Rechnung tragen, daß er dem Unterhaltspflichtigen die ungekürzte Versorgung beläßt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht auf die Höhe des vom Kläger geleisteten Unterhalts an, solange nur der Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau aus der geschiedenen Ehe noch besteht. Bereits der Gesetzgeber hatte die Problematik dieses Falles erkannt (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 9/2296, S. 14, 15). Nach seiner Auffassung kann es zu Unzuträglichkeiten kommen, solange aus der übertragenen oder begründeten Anwartschaft dem Berechtigten keine Rente zu gewähren ist, der Versorgungsempfänger aber dem Ausgleichsberechtigten Unterhalt zu leisten hat. Wörtlich heißt es dann: "Die Kürzung der Versorgung wird unabhängig von der Höhe des geleisteten Unterhalts rückgängig gemacht. Die Mehrheit hält den Verzicht auf einen Nachweis des tatsächlich gezahlten Unterhalts für angemessen, auch wenn der Ausgleichsverpflichtete u.U. einen erheblichen Vorteil haben kann, z.B. wenn die durch den Versorgungsausgleich an sich bewirkte Kürzung die Unterhaltshöhe wesentlich übersteigt. Dieses Ergebnis wird aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens in Kauf genommen. ..." (ebenso: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. § 5 VAHRG Erl. 3 a E.; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Stand: November 1990, § 57 RdNr. 8.2; Fürst, GKÖD O § 57 RdNr. 30; Palandt, BGB, 50. Aufl. 1991, Anh. III zu § 1587 b (VAHRG) RdNr. 3). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3.7.1986 (a.a.O.), das die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, selbst Zweifel angedeutet, ob sich die Höhe einer Unterhaltsleistung angesichts der Vielfalt der Lebensverhältnisse und der unterschiedlichen Einkünfte der Beamten in den verschiedenen Besoldungsgruppen auf 250,-- DM festlegen läßt, wie es der Bundesminister des Innern in seinem Rundschreiben vom 6.7.1982 (GMBl. S. 403) versucht hat. Scheitern muß auch das von der Beklagten in ihrem Berufungsvorbringen erneut zum Ausdruck gebrachte Bestreben, die Grundsätze zum Begriff der Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG für ihre Auffassung in Anspruch zu nehmen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3.7.1986 (a.a.O.) entwickelt hat. Die genannte Regelung zur Stufe des Ortszuschlags und die Regelung der Versorgungsausgleichshärtefälle verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Grund für die Zuordnung der geschiedenen Beamten, die aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, zur Stufe 2 des Ortszuschlages besteht darin, daß diese Personen infolge aus der Ehe nachwirkender Unterhaltspflicht wirtschaftlich Verheirateten gleichstehen (vgl. hierzu etwa Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: 1.1.1991, § 40 BBesG RdNr. 6). Demgegenüber soll der Versorgungsausgleich dem geschiedenen Ehegatten einen eigenen Versorgungsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger gewähren, und zwar unabhängig davon, ob noch eine Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehepartners besteht. Eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Verheirateten kommt daher nicht in Betracht, so daß die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG im Falle des Klägers nicht herangezogen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die Unterhaltsleistungen des Klägers ersichtlich nicht zu dem Unterhalt seiner früheren Ehefrau beitragen sollen, sondern den Wegfall der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Ziele haben, sieht auch der angerufene Senat nicht. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 24.5.1989, NJW 1989, 2831) mit überzeugenden Gründen dargelegt, daß ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG einer Kürzung nach § 55 c SVG (= § 57 BeamtVG) dann nicht mehr entgegenstehe, wenn im Falle eines über den nachehelichen Unterhalt beschlossenen Prozeßvergleichs eine Abänderungsentscheidung nach § 323 Abs. 4 ZPO möglich sei, doch ist der Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag, mit dem vorliegenden Fall des Klägers nicht vergleichbar. Im Gegenteil: Wie sich aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 9.11.1988 an die Beklagte im Rahmen des Vorverfahrens ergibt, lag dem Unterhaltsvergleich aus dem Jahre 1984 ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.870,-- DM und ein ebensolches seiner geschiedenen Ehefrau in Höhe von 1.448,-- DM zugrunde. Zwar hat sich im Vergleich hierzu im maßgeblichen Zeitpunkt der ausgesprochenen Kürzung ab 1.9.1988 das rechnerische Einkommen des Klägers aus Ruhegehalt, Erwerbsunfähigkeitsrente, Mietwert seines Hauses und der eingenommenen Miete in Höhe von insgesamt 3.125,25 DM nicht unerheblich erhöht, doch steht diesem Betrag ein verringertes Einkommen der geschiedenen Ehefrau gegenüber. Sie arbeitet zwischenzeitlich mit reduzierter Stundenzahl, wie der Kläger dem Senat gegenüber glaubhaft erklärt hat. Die Unterhaltszahlung des Klägers in Höhe von monatlich 170,-- DM aus dem Unterhaltsvergleich an seine geschiedene Ehefrau deckt demnach - anders als in dem von dem Oberverwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall - nach wie vor einen Unterhaltsbedarf seiner früheren Ehefrau. Allein diese materiell-rechtlich zu beurteilende Rechtsfrage ist entscheidend dafür, daß eine Kürzung des Ruhegehalts des Klägers nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht in Betracht kommt, weil der in § 5 Abs. 1 VAHRG geregelte Ausnahmefall vorliegt, daß der Berechtigte (hier: die geschiedene Ehefrau des Klägers) noch keine Rente erhält und gegen den Verpflichteten (hier: den Kläger) einen Anspruch auf Unterhalt hat. Der am 15.4.1934 geborene Kläger stand als Beamter im Dienste der Beklagten und trat mit Wirkung vom 1.11.1987 als Posthauptschaffner (Besoldungsgruppe A 4) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Präsident der Oberpostdirektion F a.M. setzte mit Bescheid vom 17.7.1987 die Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 1.581,73 DM fest, ohne daß die Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG wegen des aus Anlaß der am 23.11.1984 ausgesprochenen Scheidung der Ehe des Klägers zugunsten der früheren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt wurden. Die Behörde vertrat vielmehr in einem Schreiben vom 21.9.1987 an den Kläger unter Hinweis auf § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - die Auffassung, daß eine Kürzung nicht stattfinde, solange die frühere Ehefrau des Klägers noch keine Rente erhalten könne und gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt habe. Ein solcher Unterhaltsanspruch wurde durch einen aus Anlaß der Ehescheidung am 23.11.1984 geschlossenen rechtskräftigen Vergleich begründet; darin verpflichtet sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 170,-- DM zu zahlen. Mit Bescheid vom 10.8.1988 kürzte die Oberpostdirektion F a.M. gleichwohl das Ruhegehalt des Klägers gemäß § 57 BeamtVG ab 1.9.1988 um monatlich 338,45 DM. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, nach neuerer Rechtsauffassung entfalle die Kürzung des Ruhegehalts nur dann, wenn der gezahlte Unterhalt in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der möglichen Kürzung des Ruhegehalts stehe und sich dabei mindestens auf 250,-- DM belaufe. Da der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau nur einen monatlichen Unterhalt von 170,-- DM leiste, entfalle die Kürzung des Ruhegehalts nicht. Eine Unterhaltsleistung im Sinne des § 5 VAHRG liege nicht vor. Den vom Kläger am 9.9.1988 gegen den Kürzungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Präsident der Oberpostdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.1988 als unbegründet zurück. Darin wird die Auffassung vertreten, daß das bisherige Absehen von einer Kürzung rechtswidrig sei und der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 17.7.1987 insoweit zurückgenommen werde. Der Begriff des Unterhalts im Sinne des § 5 VAHRG sei nach denselben Grundsätzen zu bestimmen, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG entwickelt habe. Dieser Rechtsprechung liege das allgemeine Prinzip zugrunde, daß Vorteile von der öffentlichen Hand nur dann zugute kommen sollten, wenn der Unterhaltsbetrag wesentlich größer sei als die zu erwartenden Vorteile von der öffentlichen Hand. Der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbetrag sei aber erheblich geringer als der nach § 5 VAHRG zu erwartende Vorteil. Mit seiner am 16.12.1988 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge: Einer Kürzung stehe bereits § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entgegen, da seine frühere Ehefrau aus der Versicherung noch keine Rente erhalte. Außerdem gebe § 5 VAHRG für die Rechtsauffassung der Beklagten nichts her. Schließlich leiste er an seine frühere Ehefrau einen im Verhältnis zu seinen geringen Versorgungsbezügen angemessenen Unterhalt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion F a.M. vom 10.8.1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22.11.1988 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat der Klage durch Urteil vom 10.10.1990 - III/2 E 3641/88 - stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Im Ansatz sei zwar der Beklagten darin zu folgen, daß gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.2.1987 (BGBl. I S. 570) das Ruhegehalt des Klägers grundsätzlich im Hinblick auf die durch das Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 23.11.1984 zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Klägers begründete Rentenanwartschaft für seine frühere Ehefrau zu kürzen sei, die Kürzung entfalle jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Nach dieser Bestimmung werde das Ruhegehalt, "das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält", erst dann gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren sei. Auf Grund dieses eindeutigen Wortlauts könne es keinem Zweifel unterliegen, daß sie als sog. Pensionistenprivileg nur dann eingreife, wenn der Verpflichtete sich im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befunden habe (vgl. etwa Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Januar 1990, § 57 RdNr. 2 a). Diese Voraussetzung habe der Kläger nicht erfüllt, da er erst ca. drei Jahre nach der Entscheidung des Familiengerichts in den Ruhestand getreten sei. Der angefochtene Kürzungsbescheid sei aber deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte zu Unrecht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl. I S. 105 - VAHRG -) verneint habe. Nach Absatz 1 der genannten Vorschrift werde die Versorgung des Verpflichteten u.a. nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe. Das erkennende Gericht vermöge sich der in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.1986 - 6 C 100/84 - (NJW 1987, 391) zum Begriff der Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG nunmehr vertretenen Auffassung, der Kläger leiste deshalb keinen Unterhalt an seine frühere Ehefrau, weil der von ihm zu zahlende Betrag von monatlich 170,-- DM in keinem angemessenen Verhältnis zum Kürzungsbetrag von 338,45 DM stehe, nicht anzuschließen. Richtig sei freilich, daß es entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG nicht darauf ankomme, ob der berechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt habe, sondern darauf, daß der verpflichtete Versorgungsempfänger auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leiste. Dies folge zwanglos aus dem Zweck der Regelung, eine vom Gesetzgeber als unzumutbar erachtete Doppelbelastung des Versorgungsempfängers durch Leistung von Unterhalt und Kürzung der Versorgungsbezüge zu vermeiden. Unzutreffend und mit Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 VAHRG unvereinbar sei es aber, durch ein einfaches In-Beziehung-Setzen von geleistetem Unterhalt und Kürzungsbetrag das Vorliegen einer Unterhaltsleistung zu verneinen. Die erkennende Kammer lasse dabei offen, ob im Hinblick auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung und aus Gründen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens (vgl. BT-Drucksache 9/2296 S. 15, zitiert nach Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 5 VAHRG RdNr. 26 a.E.) die Höhe der Unterhaltsberechtigung nicht unerheblich sei (so Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, § 57 RdNr. 8.2), denn auch bei einer einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Anspruch auf Unterhalt" in § 5 Abs. 1 VAHRG in Anlehnung an die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) stehe die angefochtene Entscheidung nicht in Einklang mit dem Gesetz. Ausgehend vom Gesetzeszweck seien Zahlungen des Unterhaltspflichtigen nur dann keine Unterhaltsleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG, wenn sie in einem auffallenden Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und zum Unterhaltsbedarf des Berechtigten stünden und ersichtlich nicht die Alimentierung des Unterhaltsberechtigten, sondern den Wegfall der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Ziele hätten (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O.). Dabei komme es entscheidend auf die Höhe der Unterhaltsleistungen und deren Verhältnis zu den Einkünften des Verpflichteten im Zeitpunkt der Ehescheidung an (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 391 a.E.). Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Ehescheidung am 23.11.1984 gegebenen Verhältnisse lasse sich weder ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den Unterhaltsleistungen des Klägers zu seinen Einkünften noch eine Umgehungsabsicht im Hinblick auf die Kürzungsregelungen der §§ 57 BeamtVG, 5 VAHRG feststellen. Es sei nichts dafür ersichtlich und werde von der Beklagten auch nicht vorgetragen, daß im Zeitpunkt der Ehescheidung der vom Kläger zu gewährende Unterhalt von monatlich 170,-- DM in einem auffälligen Mißverhältnis zu seinen Einkünften aus der Besoldungsgruppe A 4 gestanden hätte. Vielmehr entspreche der abgeschlossene Unterhaltsvergleich den damaligen Gepflogenheiten der Familiengerichte. Auch der Vergleich zu dem vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalt - dort sei es um ein monatliches "Unterhaltsgeld" in Höhe von 100,-- DM bei Bezügen des verpflichteten Soldaten aus der Besoldungsgruppe A 8 gegangen - zeige, daß sich der Kläger angesichts der Höhe seiner eigenen Einkünfte zu einer substantiellen Unterhaltsleistung verpflichtet gehabt habe. Auf die Frage, ob der Kläger im Hinblick auf seine jetzigen Einkommensverhältnisse und die Einkommensverhältnisse seiner früheren Ehefrau möglicherweise nicht mehr zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei, komme es danach ebenso wenig an, wie auf das Verhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Höhe des Kürzungsbetrags. Gegen dieses ihr am 6.11.1990 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.11.1990, bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt a.M. eingegangen am 29.11.1990, Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das angegriffene Urteil widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3.7.1986 - 6 C 100.84 - (NJW 1987, 391), das sich mit der Unterhaltsverpflichtung im Zusammenhang mit der Stufe des Ortszuschlages nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG befasse. In dieser Entscheidung stelle das Bundesverwaltungsgericht auf die Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten ab und erkenne eine "Unterhaltsleistung" nur dann an, wenn sie für die gesamte wirtschaftliche Lebensführung des geschiedenen Ehegatten einen bestimmenden Anteil für dessen Lebensunterhalt ausmache. Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung habe der Bundesminister des Innern in einem Rundschreiben vom 6.7.1982 - D II 4 - 221 - 400/5 - festgelegt, daß erst ab einer Mindestunterhaltsleistung in Höhe von 250,-- DM von einer Unterhaltsgewährung im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG ausgegangen werden könne. Von diesen Grundsätzen sei auch bei der Härtefallregelung des § 5 VAHRG auszugehen. Schließlich könne ein Härtefall erst dann angenommen werden, wenn der zu leistende Unterhalt in einem angemessenen Verhältnis zum Kürzungsbetrag der Versorgungsbezüge des Beamten stehe. Bei einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 170,-- DM und einem monatlichen Kürzungsbetrag in Höhe von 338,45 DM könne das jedoch nicht bejaht werden. Im übrigen finde die Regelung des § 5 VAHRG hier noch keine Anwendung, da die Versorgung des Verpflichteten nicht gekürzt werde, solange noch keine Rente ausgezahlt werde. Ausgangspunkt für die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers sei vielmehr § 57 BeamtVG. Das sog. Pensionistenprivileg in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift könne nicht dadurch umgangen werden, daß man § 5 VAHRG als speziellere Regelung ansehe; eine solche Auslegung ergebe sich auch nicht aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.2.1988 - 2 B 122.87 - (Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1). Im übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.9.1990 - 2 C 20.89 - (ZBR 1991, 88) ausdrücklich klargestellt, daß eine Versorgungskürzung nicht grundsätzlich ausgesetzt werden solle, solange ihr kein aktueller Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten gegenüberstehe. Somit komme es auf die Höhe des geleisteten Unterhalts im Verhältnis zu dem Kürzungsbetrag an. Da der Kläger als geschiedener Ehegatte lediglich einen Zuschuß zu den Lebenshaltungskosten seiner früheren Ehefrau leiste, der nur einen geringen Teil ihres Lebensunterhaltes darstelle, habe diese Leistung nicht die Funktion eines "Unterhalts", so daß auch aus diesem Grunde § 5 VAHRG nicht einschlägig sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Er hält § 5 VAHRG für anwendbar, unabhängig von der Höhe der Unterhaltszahlungen genüge das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die im Falle des Klägers durch die Entscheidung des Familiengerichts anläßlich seiner Scheidung festgestellt worden sei. Durch diese Vorschrift werde gerade der Fall erfaßt, daß der verpflichtete Ehegatte erst nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich ein Ruhegehalt erhalte, der berechtigte Ehegatte aber noch keinen Rentenanspruch habe. Auf Grund der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.1991 und eines entsprechenden Hinweises des Berichterstatters in seiner Verfügung vom 2.7.1991 hat der Kläger unter Vorlage eines Schreibens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.7. 1991 mitgeteilt, daß seine geschiedene Ehefrau noch keine Angestelltenrente erhält und auch ein entsprechender Antrag noch nicht gestellt ist. Zu den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen vertritt der Kläger die Auffassung, daß sie sich seit Abschluß des Unterhaltsvergleichs vom 23.11.1984 noch nicht derart geändert hätten, daß eine Abänderungsentscheidung möglich sei. Nach der letzten Rentenanpassung vom 1.6.1991 erhalte er, der Kläger, neben seinem Ruhegehalt in Höhe von 1.581,73 DM eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 612,20 DM. Zum 1.11.1987, dem Beginn seines Ruhestandes, hätten seine monatlichen Einkünfte fast die gleiche Höhe betragen, die dem Unterhaltsvergleich zugrundegelegt worden sei. Seit dem 30.10.1985 sei er Alleineigentümer eines von ihm bewohnten Anwesens, in dem sich noch eine Mietwohnung befinde. Der Mietwert seiner Wohnung betrage 720,-- DM pro Monat, als Mieteinnahmen habe er in der Zeit vom 1.10.1987 bis 31.3.1988 monatlich 240,-- DM, vom 1.2.1988 bis 31.1.1989 290,-- DM, vom 1.2.1989 bis 14.7.1991 300,-- DM und ab 15.7.1991 fortlaufend 330,-- DM monatlich erzielt. Nach seiner Kenntnis arbeite seine geschiedene Ehefrau zwischenzeitlich mit reduzierter Stundenzahl, so daß sie ebenfalls zur Zeit über kein höheres Einkommen verfüge als dasjenige, das dem Vergleichsabschluß zugrundegelegt worden sei. Ausgehend von diesen Darlegungen des Klägers vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, daß die vom Kläger an seine geschiedene Ehefrau monatlich gezahlten 170,-- DM nicht den wesentlichen Teil ihres Unterhaltes ausmachten, so daß die geschiedene Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG habe. Nach den eingetretenen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sei der Kläger auch nicht mehr verpflichtet, Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen. Deshalb sei ihm nach Treu und Glauben zuzumuten, gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau die Änderung seiner Unterhaltspflicht zu verlangen und durchzusetzen. Mache er das nicht, könne er sich gegenüber der Beklagten nicht mehr auf seine Unterhaltspflicht berufen. Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2.9.1991 und die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9.10.1991. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Personalakten über den Kläger (ein Band) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gemacht worden sind.